Volltext (verifizierbarer Originaltext)
92. Urtheil vom 27. Dezember 1890 in Sachen Siegrist. A. Die Ehefrau des Rekurrenten erhob am 11. Februar 1890 gegen letztern im Gerichtsstande der Heimat, beim Bezirksge¬ richte Kulm, Kantons Aargau, die Scheidungsklage, mit der An¬ gabe, der Ehemann sei unbekannt wo abwesend. Da der Be¬ klagte auf Ediktalaufforderung im aargauischen Amtsblatte hin keine Antwort einreichte, so wurde zur Ausfällung eines Kontu¬ mazialurtheils geschritten und vom Bezirksgerichte Kulm am
13. Mai 1890 erkannt:
1. Die zwischen den Parteien bestehende Ehe sei gänzlich ge¬ trennt.
2. Der Beklagte wird als schuldiger Theil erklärt und verfällt, der Klägerin die vom Richter zu bestimmende Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen.
3. Die Vermögensobjekte, welche die Klägerin in die Ehe ein¬ gebracht, seien ihr als Eigenthum überlassen respektive der Klägerin Ersatz für dasselbe zu leisten, soweit es noch nicht resti¬ tuirt wurde.
4. Beklagter werde zur Tragung der Kosten verurtheilt, der¬ jenigen der Klagepartei im festgesetzten Betrage von 96 Fr. 30 Cts.
5. Die Wartezeit zur Wiederverehelichung wird für den Be¬ klagten auf zwei Jahre bestimmt. Dieses Erkenntniß wird dem Beklagten öffentlich zur Kenntniß gebracht und stritt 14 Tage nach dem dritten Erscheinen in Rechtskraft, wenn keine Weiter¬ ziehung erfolgt. Die öffentliche Mittheilung geschah lediglich durch dreimalige Publikation im aargauischen Amtsblatte; da binnen 14 Tagen von der dritten am 5. Juli 1890 erfolgten Publikation kein Rechtsmittel ergriffen wurde, so bescheinigte der Gerichtspräsident von Kulm, daß das Urtheil in Rechtskraft erwachsen sei. B. Der Rekurrent ist laut Bescheinigung des Gemeindeam¬ manns von Riedholz, Kantons Solothurn vom 7. Oktober 1890 seit mehr als einem Jahre in Attisholz, Gemeinde Riedholz, an¬ gesessen und hat dort seit 9. August 1889 seine Schriften ponirt. Nachdem er, wie er behauptet, erst im Angust 1890 von dem gegen ihn ausgefällten Kontumazialurtheile Kenntniß halten hatte verlangte er eine Ausfertigung desselben und wurde ihm diese am 5. September zugestellt. Nunmehr schwerte er sich mit Eingabe vom 25. Oktober 1890 beim Bundesgerichte. Er stellt das Begehren: Das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Kulm sei aufzuheben, unter Kostenfolge, in¬ dem er im Wesentlichen ausführt: Das Urtheil sei erlassen worden, ohne daß die klagende Partei oder das Gericht sich irgend darum bekümmert hätte, ob der Beklagte wirklich unbekannt wo abwesend sei. Er habe mit seinen Kindern erster Ehe beständig in Attisholz gewohnt und sein Wohnort hätte durch einfache An¬ frage bei dem Gemeinderathe seiner Heimatbehörde Leimbach er¬ mittelt werden können. Umgekehrt sei die Ehefrau ihm von dem frühern ehelichen Wohnorte Wipkingen weg davongelaufen und habe sich längere Zeit vagabundirend herumgetrieben. Ein Schweizerbürger, dessen Aufenthaltsort seiner Heimatbehörde kannt sei, dürfe nicht als unbekannt wo abwesend betrachtet und es dürfe gegen einen solchen das Kontumazialverfahren nicht eingeleitet werden. Das Bundesgesetz betreffend Civilstand und Ehe gewährleiste dem in der Schweiz wohnenden Ehemann das Recht, daß eine Ehescheidungsklage nur beim Richter seines Wohnortes angebracht werde. Dieses Recht werde durch das an¬ gefochtene Urtheil verletzt. Die durch Publikation im aargauischen Amtsblatte erfolgte öffentliche Zustellung des Urtheils sei für ihn nicht verbindlich; diese Form der Urtheilsmittheilung sei ungesetzlich und unverbindlich, sobald eine Partei in der Schweiz ein Domizil besitze. Das Bezirksgericht Kulm habe übrigens nicht einmal diejenige Form der Urtheilsmittheilung beobachtet, welche das Ge¬ setz für den Fall vorschreibe, daß die Partei wirklich unbekannt wo abwesend sei. Denn § 406 der aargauischen Civilproze߬ ordnung schreibe für diesen Fall außer der Publikation im Amts¬ blatte auch eine solche in einer der gelesensten vaterländischen und in einer ausländischen Zeitung vor. Im Fragefalle sei aber das Urtheil einzig im Amtsblatte veröffentlicht worden. Des Weitern führt der Rekurrent aus, daß das angefochtene Urtheil auch materiell unbegründet sei. C. Die Rekursbeklagte Frau Anna Barbara Siegrist geb. Bader stellt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde den Antrag: Das Bundesgericht möge auf das Rekursbegehren des Beschwerdeführers nicht eintreten, respektive dasselbe abweisen unter Kostenfolge. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Be¬ schwerde sei verspätet und unzulässig. Das angefochtene Urtheil betreffe eine Rechtsstreitigkeit, welche vom kantonalen Gerichte nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden gewesen sei und es inde daher Art. 29 O.=G. Anwendung. Danach sei aber eine Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen letztinstanzliche kan¬ tonale Haupturtheile statthaft; in casu handle es sich aber nicht um ein letzt= sondern um ein erstinstanzliches kantonales Urtheil. Sodann sei die peremtorische zwanzigtägige Rekursfrist des Art. 29 O.=G. versäumt. Nach den hiefür maßgebenden Vor¬ schriften der aargauischen Civilprozeßordnung sei anzunehmen, daß die verbindliche Eröffnung des Urtheils an den Rekurrenten am 5. Juli 1890, dem Tage der dritten Publikation im aar¬ gauischen Amtsblatte, stattgefunden habe. Danach sei die erst am
25. Oktober eingereichte Beschwerde verspätet. Selbst wenn übrigens nicht die dritte Publikation im Amtsblatte, sondern die am 5. September geschehene Zustellung einer schriftlichen Urtheils¬ ausfertigung an den Rekurrenten als für den Beginn der Be¬ schwerdefrist maßgebend betrachtet würde, so wäre die Beschwerde
doch verspätet. Was die Beschwerdeschrift zu Ungunsten der Re¬ kursbeklagten anführe, sei, da das Bundesgericht die Sache ma¬ teriell nicht prüfen könne, unerheblich und werde übrigens be¬ stritten. Daß der Rekurrent seit 1. Juni 1889 einen festen Wohnsitz in Attisholz gehabt habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Uebrigens sei auch dies unerheblich. Die Rekursbeklagte habe zur Zeit der Klageanhebung keine Kenntniß vom Wohnsitze des Re¬ kurrenten gehabt und habe denselben daher nach Maßgabe der aargauischen Civilprozeßordnung öffentlich vorladen lassen können. Das Bundesgericht habe übrigens nicht zu prüfen, ob die Vor¬ aussetzungen der Einleitung des Kontumazialverfahrens nach aargauischem Prozeßrechte gegeben gewesen seien, ob die Publi¬ kation des Urtheils in der gesetzlichen Form erfolgt sei u. s. w. Sachbezügliche Beschwerden hätte der Rekurrent durch Ergreifen der zutreffenden Rechtsmittel beim aargauischen Obergerichte geltend machen sollen; nachdem er dies versäumt, könne er sich nicht nachträglich beim Bundesgerichte beschweren. D. Aus einem vom Instruktionsrichter eingeholten Berichte des Gerichtspräsidenten von Kulm vom 4. Dezember 1890 geht hervor, daß die öffentlichen Aufforderungen an den Rekurrenten lediglich im aargauischen Amtsblatte publizirt wurden; da nicht bekannt gewesen sei, in welcher Gegend der Rekurrent sich auf¬ halte, so habe man „nicht von Belang gefunden, die Publikation noch in andern öffentlichen Blättern zu machen.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde erscheint nicht, wie die Rekursbeklagte meint, als civilrechtliche Weiterziehung im Sinne des Art. 29 O.=G. (als welche sie allerdings unstatthaft wäre), sondern als staats¬ rechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 ibidem. Sie rügt die Verletzung der bundesgesetzlichen Gerichtsstandsnorm des Art. 43 Abs. 1 des Civilstandsgesetzes. In dieser Richtung ist aber, gemäß konstanter Praxis des Bundesgerichtes, der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht statthaft und zwar ohne daß vorher der kantonale Instanzenzug durchlaufen werden müßte. Die Beschwerde ist auch nicht verspätet. Durch die Publikation des angefochtenen Urtheils im aargauischen Amtsblatte ist eine verbindliche Eröffnung desselben an den Rekurrenten schon deßhalb nicht geschehen, weil dabei unzweifelhaft die durch das aargauische Gesetz vorgeschrie¬ benen Formen der öffentlichen Zustellung nicht beobachtet wurden, die maßgebende Eröffnung des Urtheils an den Rekurrenten ge¬ schah daher erst mit der Zustellung einer schriftlichen Urtheils¬ ausfertigung am 5. September 1890 und es ist also, da die Rekursschrift am 25. Oktober eingereicht wurde, die sechzigtägige Beschwerdefrist des Art. 59 O.=G. gewahrt.
2. In der Sache selbst ist nicht zu bezweifeln, daß der Re¬ urrent zur Zeit der Klageanhebung im Februar 1890 seinen Wohnsitz bereits seit einiger Zeit in Attisholz, Gemeinde Riedholz Kantons Solothurn, hatte und daß daher gemäß Art. 43, Abs. 1 des Civilstandsgesetzes der ausschließliche Gerichtsstand für die Ehescheidungsklage dort, am Wohnsitze und nicht am Heimat¬ orte des Ehemannes, begründet war. Das Bezirksgericht Kulm hat somit, indem es auf die Scheidungsklage der Ehefrau eintrat und sich damit stillschweigend als kompetent erklärte, den Art. 43 Abs. 1 cit. verletzt; das Gericht war verpflichtet, von Amtes¬ wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen seiner Kompetenz ge¬ geben seien, d. h. ob der Ehemann keinen Wohnsitz in der Schweiz habe; es hat dies unterlassen und hat in Folge dessen in einer Sache geurtheilt, welche bundesgesetzlich seiner Kompetenz entzogen war. Sein Urtheil unterliegt daher der Vernichtung. Wenn die Rekursbeklagte ausgeführt hat, ihr sei zur Zeit der Einleitung des Prozesses der Aufenthalt ihres Ehemannes wirk¬ lich unbekannt gewesen, so kann hierauf um so weniger ankom¬ men, als nach Lage der Sache, der Wohnsitz des Ehemannes offenbar sehr leicht ermittelt werden konnte, wenn ernsthafte Er¬ kundigung danach gepflogen wurde und als zudem auch die öffentliche Vorladung an den Rekurrenten keine ordnungsmäßige war, da sie, der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift zuwider, nur im Amtsblatte, nicht in andern öffentlichen Blättern erfolgte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Kulm vom 13. Mai 1890 aufgehoben.