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70. Urtheil vom 4. Juli 1890 in Sachen Kirchheim. A. Raphael Moses Kirchheim aus Frankfurt am Main, ge¬ boren 1852, erwirkte im Jahre 1869 seine Entlassung aus dem preußischen Staatsverbande und es gelang ihm am 28. Mai/
2. Juli 1869, das Bürgerrecht der schaffhausenschen Gemeinde Altdorf und das schaffhausensche Kantonsbürgerrecht zu erlangen, ohne jemals in Schaffhausen sein Domizil oder auch nur längern Aufenthalt zu nehmen. Nachdem er sich später einige Zeit in Basel (in einer kaufmännischen Lehre) aufgehalten hatte, kehrte er nach Frankfurt am Main zurück, wo er gegenwärtig Theilhaber eines Bankgeschäftes ist. Im Jahre 1889 erlangte er für sich, seine Ehefrau und minderjährigen Kinder die Wiederaufnahme in das preußische Staatsbürgerrecht. Er verzichtete nunmehr auf sein schaffhausensches Bürgerrecht und suchte beim Regierungsrathe des Kantons Schaffhausen um seine Entlassung aus demselben nach. Der Regierungsrath beschloß indeß am 28. Februar 1890, es sei die Entlassung aus dem hiesigen Kantonsbürgerrechte so lange zu verweigern, bis M. Kirchheim seinen Verpflichtungen als Schweizerbürger nachgekommen sei. Kirchheim hatte nämlich seit 1886 seine Militärpflichtersatzsteuer nicht mehr bezahlt und der Regierungsrath machte nun die Entrichtung dieser Steuer zur Vorbedingung der Entlassung aus dem Bürgerrechte. B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich R. M. Kirchheim im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er bean¬ tragt: Es sei unter Aufhebung der bezüglichen schaffhausenschen Verfügung dem Rekurrenten der Verzicht auf das Schweizer¬ bürgerrecht (respektive auf das Gemeindebürgerrecht von Altdorf und das Kantonsbürgerrecht von Schaffhausen) zu bewilligen, unter Kostenfolge. In rechtlicher Beziehung führt er aus, daß nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ertheilung des Schwei¬ zerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe die nachgesuchte Bürgerrechtsentlassung nicht verweigert werden dürfe, wenn die Erfordernisse dieses Artikels erfüllt seien, das heißt, wenn der Verzichtende kein Domizil in der Schweiz mehr besitze, nach den Gesetzen seines Wohnortes handlungsfähig sei und für sich, seine Ehefrau und minderjährigen Kinder das Bürgerrecht eines andern Staates erworben habe. Die Erfüllung dieser Requisite sei nun eine unbestritten nachgewiesene; es müsse ihm somit die nachgesuchte Entlassung ertheilt werden. Das Bundesgericht habe denn auch in konstanter Praxis anerkannt, daß aus andern Gründen als wegen des Mangels eines der gesetzlichen Requisite die Entlassung nicht verweigert werden dürfe. Da die vorgängige Erfüllung der Militärpflicht oder Ersatzsteuerpflicht zu den gesetz¬ lichen Requisiten nicht gehöre, so dürfe wegen deren Nichterfüllung die Entlassung nicht versagt werden. Daß es sich dabei um öffent¬ lich=rechtliche Verpflichtungen handle, ändere nichts; das Bundes¬ gesetz stelle die Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichtes er¬ schöpfend fest. Thatsächlich bemerkt der Rekurrent unter Anderm, bei seinem Bürgerrechtserwerb in Schaffhausen habe er nie daran gedacht, mit Land und Leuten thatsächlich in nähere Beziehungen zu treten und dem neuen Vaterlande mit Leib und Seele ange¬ hören zu wollen; es habe sich bei ihm um ein rein formelles Band gehandelt. Auch die schaffhausenschen Behörden haben den „Handel“ in diesem Sinne aufgefaßt; sie haben das Geschäft der Bürgerrechtsertheilung schlechthin vom Standpunkte des Geldge¬ schäftes, des rein vermögensrechtlichen do ut des aus abgewickelt. C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen: Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 schließe nicht Einsprache gegen die Ausbürgerung, welcher Natur sie auch möge, aus. Der ständeräthliche Kommissionalbericht zu dem Ent¬ wurfe des Bundesgesetzes (Bundesblatt 1876 III, Nr. 323) sage, der Verzicht solle so wenig als die Naturalisation ein Mittel sein, um in Umgehung der Gesetze der Heimat bisherigen Ver¬ pflichtungen gegen dieselbe sich entziehen zu können. Daraus er¬ gebe sich, daß die Bürgerrechtsentlassung auch davon abhängig gemacht werden könne, daß der Verzichtende zunächst seinen
Pflichten gegenüber seinem Heimatlande nachkommen müsse. Nach Art. 18 B.=V. aber sei jeder Schweizer wehrpflichtig und habe dieser Verpflichtung entweder durch Leistung des Dienstes oder Bezahlung der Militärpflichtersatzsteuer nachzukommen. Die For¬ derung des Staates aus der militärischen Dienstpflicht sei mit dessen rein privatrechtlichen oder fiskalischen Forderungen nicht zu identifiziren. In den vom Rekurrenten angerufenen bundesgericht¬ lichen Entscheidungen handle es sich ausschließlich um rein privat¬ rechtliche Ansprüche; diese Entscheidungen treffen daher im vor¬ liegenden Falle nicht zu. Zudem müsse gerade in denjenigen Fällen, wo es sich, wie unzweifelhaft hier, um Personen handle, welche nur deßhalb Schweizerbürger geworden seien, um sich der Militärpflicht in ihrem bisherigen Heimatlande zu entziehen, schon aus politischen Gründen strenge darauf gesehen werden, daß sie erst nach Ersüllung ihrer Bürgerpflicht aus dem Bürgerrechte entlassen werden. Es sollte übrigens eventuell auch dem Bundes¬ rathe Gelegenheit gegeben werden, sich in der Sache auszusprechen, da nicht nur der Kanton sondern auch der Bund (wegen seines Anrechtes auf die Hälfte der Militärpflichtersatzsteuer) betheiligt sei; im Jahre 1887 habe sich der Bundesrath in einem ganz gleichen Falle, der auf dem Beschwerdeweg an ihn gebracht worden sei, der Anschauung des Regierungsrathes angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit über die Mili¬ tärpflichtersatzsteuer, sondern ausschließlich um den Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht. Durch die Entscheidung über die gegen die Verweigerung der Bürgerrechtsentlassung gerichtete Be¬ schwerde des Rekurrenten wird über die Ersatzsteuerpflicht desselben nicht geurtheilt. Wenn die Entlassung ertheilt wird, so fällt aller¬ dings die Ersatzsteuerpflicht des Rekurrenten für die Zukunft un¬ zweifelhaft weg; dagegen wird an seiner Steuerpflicht für die Vergangenheit dadurch nichts geändert. Die Beurtheilung von Streitigkeiten über die Entlassung aus dem schweizerischen Bürger¬ rechte aber steht gesetzlich unzweifelhaft dem Bundesgerichte zu. Das Bundesgericht ist also zu Beurtheilung der Beschwerde kom¬ petent. Der Bundesrath seinerseits hat gegen die Entlassung des Rekurrenten keine Einsprache erhoben: Er ist also in der Sache nicht Partei und es ist daher von einer Mittheilung der Be¬ schwerde an ihn Umgang zu nehmen.
2. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1876 muß der Verzicht eines Schweizerbürgers auf sein Bürgerrecht ent¬ gegengenommen und die Entlassung ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen der citirten Gesetzesbestimmung erfüllt sind, das heißt der Verzichtende in der Schweiz kein Domizil mehr be¬ sitzt, nach den Gesetzen seines Wohnortslandes handlungsfähig ist und das Bürgerrecht eines andern Staates (für sich, seine Ehefrau und minderjährigen Kinder) erworben oder zugesichert erhalten hat. Aus andern Gründen als wegen des Mangels eines der gesetzlichen Erfordernisse darf die Entlassung nicht verweigert werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaute des Gesetzes und ist denn auch vom Bundesgerichte in konstanter Praxis festgehalten worden (vergleiche z. B. Entscheidungen des schweizerischen Bundes¬ gerichtes, Amtliche Sammlung VI, S. 222, Erw. 1; XV, S. 127, Erw. 1). Danach darf denn die Entlassung auch wegen Nichterfüllung der militärischen Dienstpflicht oder Militärersatz¬ steuerpflicht nicht versagt werden. Das Bundesgesetz macht die Auswanderungsfreiheit einzig von der Erfüllung der in Art. 6 cit. aufgestellten Requisite abhängig; eine Beschränkung derselben wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht ist ihm unbekannt; auch der wehrpflichtige Schweizer muß ohne weiters entlassen werden, sofern er die gesetzlichen Requisite erfüllt und es darf ihm die Entlassung nicht mit Rücksicht darauf, daß er sich der Wehrpflicht entzogen habe oder zu entziehen beabsichtige und dergleichen ver¬ sagt werden. Derartige Beschränkungen der Auswanderungsfrei¬ heit, welche dem Texte des Gesetzes völlig fremd sind, dürfen nicht in dasselbe hineingetragen werden. Richtig mag zwar sein, daß einzelne der bei der Gesetzesberathung und Feststellung mitwirkenden Faktoren sich der Tragweite des Art. 6 cit. respektive der Aus¬ dehnung, in welcher durch denselben die Auswanderungsfreiheit gewährleistet wird, nicht klar bewußt waren; allein hierauf kann, da der Gesetzestext, welchem einzig Gesetzeskraft zukommt, völlig klar und unzweideutig ist, überall nichts ankommen.
3. Da nun im vorliegenden Falle die Requisite des Art. 6 cit. unbestritten und unbestreitbar erfüllt sind, so muß dem Re¬
kurrenten die Entlassung ertheilt werden. An seiner Pflicht, die vergangene Zeit die Militärpflichtersatzsteuer zu bezahlen, wird dadurch, wie gesagt, nichts geändert, wogegen allerdings möglich ist, daß die thatsächliche Realisirung dieser Pflicht auf Schwierig¬ keiten stoßen könnte. Dies ist aber natürlich rechtlich vollständig unerheblich und es mag übrigens bemerkt werden, daß solche Schwierigkeiten wesentlich einfach die Konsequenz des von der schaffhausenschen Gemeinde mit dem Bürgerrechte getriebenen Handels wären, die Folge der Verschacherung des Bürgerrechtes an Je¬ manden, der offenbar nicht gewillt war, in That und Wahrheit die Rechte und Pflichten eines schweizerischen Bürgers auszuüben und auf sich zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird dem¬ nach die Regierung des Kantons Schaffhausen eingeladen, die Entlassung des Rekurrenten aus dem Kantons= und Gemeinde¬ bürgerrechte auszusprechen.