opencaselaw.ch

16_I_328

BGE 16 I 328

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

47. Urtheil vom 6. Juni 1890 in Sachen von Minden. A. Der aus Hersfeld, Preußen, gebürtige Rekurrent I. von Minden war bei dem Gärtnereibesitzer Ludwig Emanuel Pfyffer auf Musegg in Luzern als Obergärtner in Dienst gestanden; er behauptet, von demselben ohne Grund vorzeitig entlassen worden zu sein und erhob deßhalb Schadenersatzklage vor Bezirksgericht Luzern. Nachdem er inzwischen nach Deutschland zurückgekehrt war, wurde er, auf Begehren des Beklagten, durch Beschluß des Bezirksgerichtes Luzern vom 22. November 1889 für pflichtig er¬ klärt, für die Judizialien und die Kosten der Gegenpartei eine vorläufige Baarkaution von 300 Fr. zu deponiren. Gegen diesen Beschluß ergriff von Minden kein Rechtsmittel. Dagegen reichte er gestützt auf ein Armuthszeugniß der Ortspolizeiverwaltung von Hersfeld vom 2. Dezember 1889 dem Gerichtspräsidenten von Luzern ein Gesuch um Ertheilung des Armenrechts ein. Der Gerichtspräsident wies dieses Begehren am 19. Januur 1890 ab und die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes verwar eine hiegegen gerichtete Beschwerde des Rekurrenten durch Ent¬ scheidung vom 28. Februar 1890 und mit der Begründung Der Entscheid des Bezirksgerichtes Luzern vom 22. November 1889 sei in Rechtskraft erwachsen; die Ertheilung des Armen¬ rechtes müßte daher offenbar nur zu dem Zwecke dienen, fragliche Kostenversicherung rückgängig resp. illusorisch zu machen, weßhalb nach Maßgabe einer konstanten Paxis die Abweisung des Gesuches zu erfolgen habe und zwar um so mehr als Re¬ kurrent gar nicht behaupte, es habe seit jenem Entscheide belref¬ fend Kostenversicherung eine nachtheilige Veränderung seiner öko¬ nomischen Verhältnisse stattgefunden, welche die nunmehrige Ent¬ sprechung zu rechtfertigen vermöchte. B. Gegen diese Entscheidung ergriff J. von Minden den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, behauptend: Nach § 273 der luzernischen Civilprozeßordnung habe derjenige, welcher wegen Armuth außer Stande sei, sein Recht zu verfolgen oder zu ver¬ theidigen, wenn er einen Rechtsstreit führen müsse, Anspruch auf Ertheilung des Armenrechts, sofern seine Ansprüche näherer Prü¬ fung werth seien. Die Bewerbung um das Armenrecht sei, nach wiederholten Entscheidungen der luzernischen Gerichte, in jedem Stadium des Verfahrens statthaft und es haben auch kantons¬ fremde Schweizerbürger Anspruch auf dasselbe. Nach der in Art. 6 des schweizerisch=deutschen Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 enthaltenen Meistbegünstigungsklausel komme den deutschen Angehörigen in der Schweiz Art. 13 des schweizerisch=französischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juli 1869 zu Gute, wonach der Franzose, welcher vor den Gerichten eines schweizerischen Kantons einen Rechtsstreit betreibe, hinsichtlich der Prozeßkautionen den Angehörigen anderer Kantone gleichzustellen sei. Danach habe der Deutsche in der Schweiz auch bezüglich des Armenrechtes An¬ spruch auf gleiche Behandlung wie der Schweizerbürger. Im vor¬ liegenden Falle sei nun nicht zu bezweifeln, daß die Voraus¬ setzungen der Armenrechtsertheilung vorhanden und nachgewiesen seien. Der angefochtene Entscheid der Justizkommission negire dies auch nicht, sondern stelle nur darauf ab, daß der Rekurrent gegen den ihn zur Kostenversicherung verhaltenden Entscheid vom 22. November 1889 nicht rekurrirt habe. Hierauf könne aber gar nichts ankommen. Die Vermeidung von Kostenversicherung sei ja gerade der Zweck von Armenrechtsbegehren und es habe gegen den Kostenversicherungsentscheid gar nicht rekurrirt werden können, weil die Bewilligung des Armenrechtes der einzige mögliche Re¬

kursgrund gewesen wäre, dieses aber verweigert worden sei. Es sei übrigens eine Frage für sich, welchen Einfluß die nachträg¬ liche Ertheilung des Armenrechtes auf eine bereits ausgesprochene Pflicht zur Kostenversicherung habe, ob dieselbe auch auf solche bereits auferlegte Kautionen zurückwirke oder ob dadurch nur die Pflicht zu weiterer Kostenversicherung vermieden werde. Indem der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten das Armenrecht trotz Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen verweigere, ver¬ letze er den Niederlassungsvertrag mit Deutschland. Im Weitern enthalte derselbe, indem er dem Rekurrenten die Verfolgung seines Rechts thatsächlich verunmögliche, auch eine Rechtsverweigerung. Verspätet sei die Beschwerde nicht, da Armenrechtsbegehren an keinen bestimmten Termin geknüpft seien und man auch nicht von Anfang an habe voraussehen können, welchen Umfang der Prozeß annehmen werde und welche Kaution werde auferlegt werden. Demnach werde beantragt: Der Eingangs erwähnte Entscheid der Justizkommission des Obergerichtes von Luzern vom 28. Fe¬ bruar 1890 sei zu kassiren und dem J. von Minden das Armen¬ recht zu bewilligen unter Kostenfolge für Opponnenten. C. Der Rekursbeklagte L. E. Pfyffer auf Musegg verweist in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde zunächst darauf, daß der Rekurrent den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft habe, da er sich mit seiner Beschwerde nicht, wie er nach § 184 litt. 2 c des kantonalen Organisationsgesetzes hätte thun können, an das kantonale Obergericht gewendet habe. Sodann bemerkt er: Der Rekurrent könne sich auf den schweizerisch=deutschen Nieder¬ lassungsvertrag nicht berufen, da er in der Schweiz keine Nieder¬ lassung mehr besitze. Uebrigens beziehe sich Art. 6 dieses Staats¬ vertrages gar nicht auf Rechtsstreitigkeiten oder Prozeßkautionen, sondern nur auf Niederlassung und Gewerbeausübung. Gegen¬ seitigkeit der Armenrechtsertheilung sei zwischen Deutschland und der Schweiz weder durch diesen Staatsvertrag noch durch die Praxis zugesichert; der Deutsche sei daher rücksichtlich der Armen¬ rechtsertheilung in der Schweiz dem Schweizer nicht gleichgestellt. Uebrigens werde auch bestritten, daß die Voraussetzungen der Armenrechtsertheilung in concreto vorliegen. Von einer Ver¬ letzung des schweizerisch=deutschen Niederlassungsvertrages könne zudem schon deßhalb nicht die Rede sein, weil die angefochtene Entscheidung auf Staatsangehörigkeit oder Domizil des Rekur¬ renten gar nicht abstelle, sondern sein Begehren aus andern, pro¬ zeßualen Gründen verwerfe. Eine Rechtsverweigerung liege eben¬ falls nicht vor, da die angefochtene Entscheidung keine willkür¬ liche sei, sondern dem Gesetze und der Praxis entspreche. Da¬ durch daß der Rekurrent gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes vom 22. November 1889 kein Rechtsmittel ergriffen, habe er die Verpflichtung, die ihm auferlegte Sicherheit zu leisten, anerkannt; er könne nun nicht nachträglich diesen in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsbeschluß umstürzen. Demnach werde beantragt: Der Re¬ kurs des Joh. von Minden sei als unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge für den Rekurrenten. D. Die Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Lu¬ zern verweist auf die Begründung ihrer angefochtenen Schlu߬ nahme mit dem Beifügen, die Berufung auf den schweizerisch¬ deutschen Niederlassungsvertrag dürfte schon deßhalb kaum zu¬ treffen, weil der Rekurrent weder zur Zeit der Behandlung des obwaltenden Prozesses noch seither seine Niederlassung im Kanton Luzern gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit die Beschwerde auf die Verletzung des Art. 6 des schweizerisch=deutschen Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 begründet wird, ist das Bundesgericht zu deren Beurthei¬ lung nicht kompetent. Denn nach Art. 59 Ziffer 10 O.=G. sind „Anstände, herrührend aus denjenigen Bestimmungen der Staats¬ verträge mit dem Auslande, welche sich auf die Niederlassung be¬ ziehen,“ als Administrativstreitigkeiten nicht vom Bundesgerichte, sondern von den politischen Behörden des Bundes zu beurtheilen. Art. 6 cit. ist nun aber ohne Zweifel eine derartige Bestimmung.

2. Soweit die Beschwerde auf eine behauptete Rechtsverwei¬ gerung gestützt wird, ist zu bemerken: Es ist zweifelhaft, ob, in Ermangelung besonderer staatsvertraglicher Bestimmungen, eine Pflicht des Staates, auch Ausländern die Rechtswohlthat des Armenrechtes in Civilsachen zu gewähren, aus der allgemeinen, völkerrechtlich gegenüber von Ausländern wie gegenüber von In¬ ländern bestehenden, Verpflichtung des Staates zu Handhabung

der Rechtspflege abgeleitet werden kann. Denn es könnte hiegegen wohl eingewendet werden, daß in der Verleihung des Armen¬ rechtes ein Akt besonderer Fürsorge liege, welche der Staat Aus¬ ländern zwar wohl gewähren könne, von besondern staatsver¬ traglichen Verpflichtungen abgesehen, aber nicht gewähren müsse, da es vielmehr dem ausländischen Heimatstaate überlassen werden könne, seinen Angehörigen die nöthigen finanziellen Mittel zur Verfolgung oder Vertheidigung ihrer Rechte zu gewähren. Es ist indeß nicht erforderlich, diese Frage im vorliegenden Falle zu lösen. Denn die angefochtene Entscheidung der Justizkommission des Kantons Luzern stellt in keiner Weise auf die Ausländereigen¬ schaft des Rekurrenten ab; sie begründet die Verweigerung Armenrechtes vielmehr darauf, daß der Rekurrent gegen den ihn zur Kostenversicherung verhaltenden Entscheid des Bezirksgerichtes Luzern kein Rechtsmittel ergriffen habe und daher mit seimem Armenrechtsbegehren nachträglich nicht mehr gehört werden könne, also auf einen prozeßualen, gegenüber In= wie Ausländern gleichmäßig durchgreisenden Grund. In dieser Entscheidung kann eine Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Wie das Bundes¬ gericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. u. A. Ent¬ scheidung i. S. Winkler vom 14. März 1890 Erw. 3), ist das¬ selbe nicht befugt, nachzuprüfen, ob die kantonalen Gerichte bei Entscheidung über Armenrechtsbegehren die konkreten Verhältnisse richtig gewürdigt oder das kantonales Gesetzesrecht richtig aufge¬ faßt haben. Seine Kognition beschränkt sich vielmehr darauf, zu untersuchen, ob bei der Prüfung und Erledigung des Gesuches in willkürlicher Weise verfahren worden, das Gesuch nicht aus sachlichen Gründen, sondern um dem lästigen Kläger oder dem lästigen Prozeß los zu werden, verworfen worden sei u. drgl. Dies ist nun aber in concreto offenbar nicht der Fall, sondern es stützt sich die Verweigerung des Armeurechts durchaus auf sachliche Gründe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.