Volltext (verifizierbarer Originaltext)
41. Urtheil vom 13. Juni 1890 in Sachen Eheleute Tiarks. A. Durch Entscheidung vom 13. März 1890 wies die Appel¬ lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich eine von Albert Tiarks aus Hamburg, Inhaber der Möbelschreinerei Tur¬ benthal gegen seine Ehefrau Barbara Elisa geb. Binder erhobene Ehescheidungsklage, in Aufhebung eines Urtheils des Bezirksge¬ richtes Winterthur vom 5. Februar 1890, von der Hand, weil der durch Art. 56 C.=St.=G. geforderte Nachweis nicht er¬ bracht sei. B. Gegen diese Entscheidung beschwerte sich A. Tiarks im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er führt aus: Er habe eine Bescheinigung des Justizministers seines Heimats¬ staates, Hamburg, respektive des Senators Vorstandes für das Justizwesen beigebracht, welche erkläre, daß, wenn die Ehe des Rekurrenten von einem schweizerischen Gerichte auf Grund seines schweizerischen Domizils geschieden werde, dieses Urtheil auch in Hamburg als rechtsgültig werde anerkannt werden. Damit durch die höchste Administrativjustizstelle seines Heimatstaates klare und prompte Versicherung gegeben, daß das schweizerische Ehescheidungsurtheil dort werde vollzogen werden und damit sei der durch Art. 56 C.=St.=G. geforderte Nachweis geleistet. Eine Prüfung der Kompetenz der erklärenden Amtsstelle zu Abgabe ihrer Erklärung oder der materiellen Richtigkeit der letztern stehe den schweizerischen Gerichten nicht zu und werde ihnen von Ge¬ setzeswegen nicht zugemuthet. Es dürfe übrigens doch auch ohne weiters angenommen werden, daß der Vorstand des Hamburgischen Justizwesens die wichtige Erklärung nicht leichtfertig ausgestellt habe, sondern sich der Tragweite derselben bewußt gewesen sei. Demnach werde beantragt: das Bundesgericht möchte den Beschluß des Obergerichtes aufheben und dasselbe anweisen, auf die Klage respektive Appellation des A. Tiarks einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes stützt ihre Entscheidung darauf, es bestehe keine Gewißheit darüber, daß der Vorstand für das Justizwesen in Hamburg zu Ausstellung einer Erklärung, wie der vom Rekurrenten produzirten, nam ent¬ lich in einer für die Gerichte verbindlichen Weise, kompetent sei. Sodann seien für die Vollziehung ausländischer Urtheile in Deutschland die Art. 660 und 661 R.=C.=P.=O. maßgebend, wonach es in das Gutfinden des Richters gelegt sei, ob er Voll¬ streckung gewähren wolle oder nicht. Nach der Auslegung, welche unter anderem das in Art. 661 Ziffer 5 R.=C.=P.=O. aufge¬ stellte Erforderniß des Verbürgtseins der Gegenseitigkeit in dem Urtheile der Civilkammer des Landgerichtes zu Mühlhausen in Sachen Lloyd gegen Thesmar und Kestner gefunden habe, sei eher anzunehmen, die deutschen Gerichte seien geneigt, den Urtheilen schweizerischer, speziell zürcherischer Gerichte die Anerkennung aus dem Grunde mangelnder Reziprozität zu versagen.
2. Wie nun das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen und insbesondere in seinen Entscheidungen in Sachen Eheleute Kreuzmann und Eheleute Bachthaler vom 31. Mai 1890 und Eheleute Hofmann vom 6. Juni gleichen Jahres angewendet hat,
muß, damit dem Requisite des Art. 56 C.=St.=G. Genüge ge¬ leistet sei, der Nachweis, daß das schweizerische Urtheil im Hei¬ matstaate der Parteien anerkannt werde, strikte erbracht sein; aus den von der Appellationskammer angeführten Gründen ist dieser strikte Nachweis auch im vorliegenden Falle nicht für erbracht zu erachten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen,