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16_I_28

BGE 16 I 28

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Urtheil vom 7. Februar 1890 in Sachen Gotthardbahngesellschaft. A. Nachdem durch Schiedsgerichtsspruch im Mai und Juni 1887 war bestimmt worden, welche der im Kanton Uri gelegenen Grund¬ stücke und Gebäude der Gotthardbahngesellschaft, weil nicht in unmittelbarer und nothwendiger Beziehung zur Eisenbahn stehend, von der konzessionsmäßigen Steuerfreiheit ausgeschlossen seien und der urnerschen Steuerpflicht unterstehen, beauftragte der Regie¬ rungsrath des Kantons Uri die Gemeinderäthe der betreffenden Gemeinden, den Steuerwerth der als steuerbar bezeichneten Gegen¬ stände festzustellen. Die daherigen gemeinderäthlichen Schatzungen wurden nach Maßgabe des Art. 8 des urnerschen Reglementes für Schatzung der liegenden Güter, nach vorheriger Kenntnißgabe an die Gotthardbahn, von den Gemeinderäthen dem Regierungs¬ rathe zu endgültiger Feststellung der Schatzungen zugestellt. Der Regierungsrath stellte hierauf durch Beschluß vom 5. Januar 1889 die betreffenden Schatzungen fest und theilte diesen Beschluß am

19. gleichen Monats der Gotthardbahngesellschaft mit. Die Gott¬ hardbahngesellschaft rekurrirte gegen diesen Beschluß. rücksichtlich mehrerer Objekte an das Obergericht des Kantons Uri; dieses erklärte sich indeß durch Entscheidung vom 20. März 1889 als inkompetent, da nach Art. 6 des Steuergesetzes vom 2. Mai 1886 und Art. 8 der Vollziehungsverordnung dazu vom 19. Juli 1886 die Steuerschatzung der liegenden Güter durch die Gemeinderäthe vorzunehmen und vom Regierungsrathe endgültig zu genehmigen sei; der in Art. 25 und 26 des Steuergesetzes vorgesehene Re¬ kurs in Steuersachen an das Kantonsgericht sei nur hinsichtlich der Vermögens= und Erwerbstaxation im Ganzen zulässig, nicht aber auch speziell in Bezug auf die Güterschatzungen. B. Nunmehr beschwerte sich die Direktion der Gotthardbahnge¬ sellschaft im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesge¬ richte, beantragend: Es seien folgende Steuerschatzungen von Ge¬ bäuden der Gotthardbahn als Ausflüsse von willkürlicher und un¬ gleicher Behandlung vor dem Gesetze aufzuheben:

1. Bei dem Bahndienst= und Wohngebäude in Göschenen der Mehrbetrag über 23,000 Fr., also ein Betrag von 7000 Fr.;

2. Bei der Restauration Göschenen sammt Wohnung der Mehrbetrag über 65,348 Fr. 12 Cts., also ein Betrag von 84,651 Fr. 88 Cts.

3. Bei den Postlokalitäten in Göschenen der Mehrbetrag über 31,830 Fr., also ein Betrag von 18,170 Fr.

4. Beim Beamten=Wohngebäude in Erstfeld der Mehrbetrag über 50,000 Fr., also ein Betrag von 25,000 Fr. Unter Kostenfolge. Zur Begründung führt die Rekurrentin in eingehender Weise aus, daß die angefochtenen Steuerschatzungen in gar keinem Ver¬ hältnisse zu der Einschatzung der andern Steuerpflichtigen des Kantons Uri stehen, vielmehr der Gotthardbahngesellschaft gegen¬ über das Gesetz ganz anders angewendet worden, ihr mit anderm Maße gemessen worden sei, als den übrigen Steuerpflichtigen; speziell bezüglich der Restaurationslokalitäten in Göschenen rügt ste, daß bei Ermittlung des Ertragswerthes des Gebäudes in völlig gesetzwidriger, ja absurder Weise nicht nur der dem Eigen¬ thümer bezahlte Pachtzins, sondern auch der Geschäftsgewinn des Restaurateurs in Anschlag gebracht sei, für welchen letzterer ohnehin die Erwerbsteuer bezahlen müsse, und der natürlich nicht zum Liegenschaftsertrage gehöre. C. Der Regierungsrath des Kantons Uri wendet in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde in erster Linie ein, der Re¬ kurs sei wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O.=G. verspätet. Denn der angefochtene Regierungsbe¬

schluß vom 5. Januar 1889 sei der Gotthardbahngesellschaft am

19. gleichen Monats mitgetheilt worden während ihre Beschwerde an das Bundesgericht erst am 20. Mai 1889 zur Post gegeben worden sei. Durch den Rekurs an das offenbar inkompetente Obergericht des Kantons Uri habe der Lauf der Rekursfrist nicht unterbrochen werden können. Uebrigens wäre die Beschwerde auch dann verspätet, wenn die sechzigtägige Beschwerdefrist erst von der Eröffnung des obergerichtlichen Urtheils an berechnet würde. Denn dieses Urtheil sei am 20. März 1889 gefällt und auch so¬ fort eröffnet worden; wenn etwa die Gotthardbahngesellschaft sich bei der Sitzung vom 20. März nicht habe vertreten lassen, so sei dies gleichgültig. In der Sache selbst bestreitet der Regierungs¬ rath, daß eine willkürliche Handhabung des Steuergesetzes statt¬ gefunden habe; die Rekurrentin habe hiefür gar keinen Beweis erbracht; sie habe keine Schatzungen anderer Liegenschaften pro¬ duzirt, aus welchen sich ergäbe, daß sie unverhältnißmäßig belastet worden sei; auf bloße unerwiesene Parteibehauptungen könne ein staatsrechtlicher Rekurs nicht begründet werden. Demnach werde beantragt:

1. Auf den Rekurs der Direktion der Gotthardbahn vom

20. Mai gegen die am 5. Januar dieses Jahres erfolgte regie¬ rungsräthliche Steuertaxation verschiedener Immobilien sei wegen Verwirkung der Rekursrechte, in Folge verspäteter Eingabe, nicht einzutreten, eventuell

2. Die daherige Rekursbeschwerde sei auch materiell bezüglich sämmtlicher Beschwerdepunkte als unbegründet abzuweisen;

3. Die Kosten des Verfahrens seien der Rekurrentin aufzuerlegen und dieselbe überdies zu verhalten, an die rekursbeklagte Regierung des Kantons Uxi eine Entschädigung von 50 Fr. zu leisten. D. Replikando führt die Direktion der Gotthardbahngesellschaft aus: Die Auslegung, welche das Obergericht und der Regie¬ rungsrath des Kantons Uri dem urnerschen Steuergesetze geben, daß nämlich gegen die Schatzung von Liegenschaften ein Rekurs an das Obergericht nicht statthaft sei, sei unrichtig. Das urnersche Gesetz kenne keine besondere Grundsteuer, sondern es sei das Grundeigenthum der Vermögenssteuer unterworfen; gegen die Ver¬ mögenssteuertaxation in ihrem ganzen Umfange aber stehe den Steuerpflichtigen nach Art. 25 des Steuergesetzes der Rekurs an das Obergericht offen. Die in dem Art. 6 des Gesetzes vorge¬ sehene regierungsräthliche Taxation habe nur administrative Be¬ deutung. Auf den Einwand der Verspätung des Rekurses replizire daher die Gotthardbahngesellschaft eventuell mit dem Begehren, es möge das Bundesgericht die Weigerung des Obergerichtes, auf ihre Beschwerde einen materiellen Entscheid zu geben, als Rechts¬ verweigerung im engern Sinne erklären und das Obergericht daher anweisen, einen solchen Entscheid nachträglich abzugeben. Sub¬ eventuell bleibe ihr die nochmalige Anrufung den Obergerichtes und jede weitere Rechtsvorkehr vorbehalten. Allein das Bundes¬ gericht könne auch ohne neue Beschlüsse der kantonalen Behörden auf die Beschwerde eintreten; denn, soviel stehe jedenfalls fest, daß das urnersche Steuergesetz so habe aufgefaßt werden können, wie dies seitens der Gotthardbahngesellschaft geschehen sei; die regie¬ rungsräthliche Schlußnahme habe sich daher der Gotthardbahnge¬ sellschaft erst mit dem Spruche des Obergerichtes als kantonal rechtskräftig präsentirt und erst von der Eröffnung des oberge¬ richtlichen Urtheils an laufe daher die Rekursfrist. Wäre auch die von der Gotthardbahn vertretene Auslegung des Gesetzes eine irrige, so müßte doch gesagt werden, daß der Staat Uri selber durch mangelhafte Redaktion des Gesetzes die Gotthardbahn in den Irrthum geführt habe. Danach könne er denn aber den“ thum nicht zum Nachtheile der Gotthardbahn, speziell nicht als Präklusionsgrund geltend machen. Werde aber die Rekursfrist erst von der Eröffnung des obergerichtlichen Urtheils an berechnet, so sei dieselbe gewahrt. Denn die Eröffnung dieses Entscheides habe erst am 1. April 1889 stattgefunden, die Beschwerde an das Bundesgericht aber sei schon am 19. (nicht erst am 20.) Mai der Post übergeben worden. In der Sache selbst richtet die Gott¬ hardbahngesellschaft an den Instruktionsrichter das Gesuch, er möchte gemäß Art. 61 O.=G. die nothwendigen Verfügungen zu Erhebung der erforderlichen Beweise treffen, eventuell der Gott¬ hardbahngesellschaft eine Frist zur Antretung der Beweise be¬ stimmen. Sie benenne übrigens als Beweismittel jetzt schon die Steuerregister der Gemeinden Göschenen, Erstfeld, Altorf und Andermatt sowie Expertise. Die Replik schließt mit den Anträgen:

1. Die Anträge der Rekursantwort seien abzuweisen;

2. Das Rekurspetitum sei zuzusprechen;

3. Eventuell sei zunächt das Obergericht des Kantons Uri an¬ zuweisen, über die an dasselbe gerichtete Beschwerde der Gotthard¬ bahn einen materiellen Entscheid abzugeben;

4. Alles unter Kostenfolge für die Gegenpartei. Den Instruktionsrichter bitten wir um die nöthigen Anord¬ nungen betreffend die Beweise. E. Der Regierungsrath des Kantons Uri hält in seiner Du¬ plik an den Anträgen seiner Vernehmlassungsschrift fest, indem er für die durch die Replik verursachten Kosten eine Kostenforde¬ rung von 80 Fr. geltend macht und die neuen Ausführungen und Anträge der Gotthardbahngesellschaft als unstatthaft und un¬ begründet bekämpft. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In erster Linie muß die Einrede der Verspätung des Re¬ kurses geprüft werden. Dabei ist vor allem zu bemerken, daß die Gotthardbahngesellschaft sich in ihrer Rekursschrift ausschließlich gegen die Beschlüsse des Regierungsrathes des Kantons Uri vom

5. Januar 1889, nicht dagegen gegen den Entscheid des Ober¬ gerichtes vom 20. März 1889 beschwert hat; erst in ihrer Re¬ plik hat sie eventuell auch die letztere Entscheidung angefochten. Angenommen nun auch, die Gotthardbahn habe diese neue Be¬ schwerde in Verbindung mit der Replik in der früher anhängig gemachten Rekurssache, geltend machen können, so wäre dieselbe doch jedenfalls verspätet; denn die, das neue Begehren enthaltende, Replikschrift ist erst am 30. Juli 1889 der Post übergeben wor¬ den, während die obergerichtliche Entscheidung der Rekurrentin spätestens am 1. April eröffnet wurde; die sechzigtägige Rekurs¬ frist des Art. 59 O.=G. wäre also jedenfalls versäumt. Uebri¬ gens enthält die obergerichtliche Entscheidung durchaus keine Rechts¬ verweigerung, sondern ist vielmehr nach Maßgabe der kantonalen Gesetzgebung vollständig richtig. Die urnersche Gesetzgebung unter¬ scheidet zwischen der Festsetzung der Steuerschatzung des unbeweg¬ lichen Eigenthums und der Taxation des steuerpflichtigen Ver¬ mögens und Erwerbes; erstere erfolgt nach Art. 6 des Steuer¬ gesetzes endgültig durch den Regierungsrath, rücksichtlich letzterer dagegen (welche nach vorangegangener Selbsttaxation erfolgt) steht dem Steuerpflichtigen gemäß Art. 25 des Steuergesetzes der Weiter¬ zug der regierungsräthlichen Entscheidung an das Kantons= (bezie¬ hungsweise Ober=) gericht offen. Die Festsetzung der Steuerschatzung des unbeweglichen Eigenthums geschieht nach Art. 6 des Gesetzes grundsätzlich für Perioden von je 15 Jahren; die Taxation des steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes dagegen wird nach Art. 21 leg. cit. alle 5 Jahre einer allgemeinen Revision unter¬ stellt und es finden alljährlich „Zwischenrevisionen“ statt. Bei der Festsetzung der Steuerschatzung des unbeweglichen Eigenthums handelt es sich darum, den Werth des Objektes auszumitteln, bei der Taxation des steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes da¬ gegen darum, festzustellen, was der einzelne Steuerpflichtige als Vermögen oder Erwerb nach den Bestimmungen des Gesetzes wirklich zu versteuern habe. Festsetzung der Steuerschatzung des un¬ beweglichen Eigenthums und Taxation des steuerpflichtigen Ver¬ mögens und Erwerbes sind also ganz verschiedene Operationen. Allerdings kommt selbstverständlich die Steuerschatzung der Liegen¬ schaften bei der Taxation des steuerpflichtigen Vermögens in Be¬ tracht. Allein einen Bestandtheil dieser Taxation bildet ihre Fest¬ stellung nach dem urnerschen Gesetze nicht; sie ist vielmehr von derselben getrennt. Auf Grund der Steuerschatzung der Liegen¬ schaften und der übrigen maßgebenden Momente wird die Taxa¬ tion des steuerpflichtigen Vermögens festgestellt. Die lediglich den Werth des Objektes feststellende Steuerschatzung der Liegenschaften bestimmt noch nichts darüber, inwiefern und von welchen Steuer¬ pflichtigen dieser Werth als (Aktiv=)Vermögen zu versteuern sei; dies ist vielmehr Sache der Vermögenssteuertaxation, bei welcher das steuerpflichtige Gesammtvermögen der einzelnen der Steuer unterworfenen Subjekte festzusetzen und unter anderm zu bestim¬ men ist, dem Vermögen welches Steuerpflichtigen der Schatzungs¬ werth einer Liegenschaft als Aktivum zuzurechnen, inwiefern die¬ sem Schatzungswerthe der Abrechnung fähige Passiven gegenüber stehen u. s. w. Im vorliegenden Falle nun handelt es sich nicht um die Taxation des steuerpflichtigen Gesammtvermögens der Gott¬ hardbahngesellschaft, sondern lediglich um die Schatzung der ein¬ zelnen dieser gehörigen Liegenschaften nach ihrem objektiven Werthe: XVI — 1890

der Rekurs an das kantonale Obergericht war daher nach der klaren Bestimmung des urnerschen Gesetzes nicht statthaft.

2. Daraus folgt denn auch von selbst, daß durch den Rekurs an das Obergericht die Frist zur Beschwerde an das Bundesge¬ richt gegen die regierungsräthliche Schlußnahme vom 5. Januar 1889 nicht unterbrochen wurde; denn Beschwerden an inkompe¬ tente kantonale Stellen unterbrechen nach feststehender Praxis des Bundesgerichtes die Beschwerdefrist des Art. 59 leg. cit. nicht. Ist dem aber so, so erscheint die Beschwerde ohne weiteres als verspätet. Denn zwischen der Eröffnung der regierungsräthlichen Schlußnahme vom 5. Januar 1889 und der Einreichung der Be¬ schwerde beim Bundesgericht sind zweifellos mehr als 60 Tage ver¬ strichen. Demnach ist auf die Beschwerde gegenwärtig als verspätet nicht einzutreten. Dagegen bleibt natürlich der Gotthardbahnge¬ sellschaft das Recht gewahrt, gegen spätere Steuereinschatzungen anderer oder der gleichen Objekte durch den urnerschen Regierungs¬ rath den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu er¬ greifen, sofern sie sich dadurch, insbesondere durch die Maxime, bei Berechnung des Ertragswerthes eines Gebäudes auch den Gewerbegewinn des Miethers in Anschlag zu bringen, in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt erachten sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird als verspätet nicht eingetreten.