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16_I_210

BGE 16 I 210

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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29. Urtheil vom 21. März 1890 in Sachen Obrecht gegen Davos=Monstein. A. Durch Urtheil vom 21. November 1889 hat das Kantons¬ richt des Kantons Graubünden erkannt:

1. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils, datirt den

13. Juni 1888, wird der Kläger und Appellant Christian Obrecht mit seiner gegen dasselbe gerichteten Appellation hiemit abgewiesen.

2. Der Kläger und Appellant Christian Obrecht hat die sämmt¬ lichen gerichtlichen Kosten der Appellationsinstanz allein zu be¬ zahlen und hat überdem an die beklagte und appellate Gemeinde Monstein 150 Fr. für außergerichtliche Kosten vor der Appella¬ tionsinstanz zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Tagfahrt erklärt der An¬ walt der Beklagten und Rekursbeklagten vor Eröffnung der Ver¬ handlung in der Hauptsache, daß er die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes bestreiten werde. Nachdem getrennte Verhandlung der Kompetenzfrage beschlossen worden ist, beantragt der Vertreter der Beklagten: Es sei auf die gegnerische Weiterziehung mangels Kompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten, unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der klägerische Ver¬ treter: Abweisung der gestellten Kompetenzeinrede, unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die beklagte Gemeinde Davos=Monstein schloß am 3. Okto¬ ber 1837 mit dem Rechtsvorgänger des Klägers, der Bergwerks¬ gesellschaft Davos, einen Vertrag ab, wodurch sie demselben alles im sogenannten obern Silberbergwald stehende (Lärchen= und Tannen=) Holz — mit Ausnahme des Arvenholzes — gegen den Kaufpreis von 600 Gulden verkaufte. Bestimmt war, daß der Käufer oder wer an seine Stelle treten werde, das Holz nach eigenem Belieben fällen und hinwegnehmen möge; hiezu wurde ein Zeitraum von 50 Jahren festgesetzt „mit der ausdrücklichen „nähern Bestimmung, daß alles Holz, was sich nach dieser Frist, „nämlich am 3. 8 bris 1887 noch in diesem Walde vorfinden sollte, „es sei viel oder wenig und von welcher Gattung es auch sein „möchte, unentgeltlich an die Nachbarschaft Monstein zurückfallen „solle.“ Vom Kläger und seinem Rechtsvorgänger sind aus dem obern Silberbergwald erhebliche Holzquanta bezogen worden; die Ausführung eines eigentlichen Kahlhiebes hinderte indessen die staatliche Gesetzgebung. Der Kläger verlangte daher von der Be¬ klagten „Entschädigung für das im Obersilberbergwalde zu Mon¬ stein nach Maßgabe gegenwärtiger forstgesetzlicher Bestimmungen stehen bleibende Holz entgegen dem laut Kaufbrief dem Kläger zustehenden Kahlhieb dieses Waldes,“ indem er ausführte: Durch den Vertrag sei ihm respektive seinem Rechtsvorgänger das Recht eingeräumt worden, binnen 50 Jahren das sämmtliche im Ober¬ silberbergwald stehende Holz zu beziehen, dabei sei nach damaligem Brauch ein vollständiger Kahlhieb verstanden gewesen und danach der Kaufpreis bemessen worden. Nun sei im Laufe der Zeit die staatliche Gesetzgebung dazwischen getreten und habe die Wald¬ nutzung in diesem Umfange untersagt. Die Folge davon sei die, daß die Gemeinde Monstein den Vertrag nicht erfüllt habe; sie sei ihm daher wegen mangelnder Vertragserfüllung entschädigungs¬ pflichtig. Im Weitern hafte sie auch aus ungerechtfertigter Be¬ reicherung, denn er habe im obern Silberbergwald Holz für nam¬ haften Werth stehen lassen müssen und da dieses Holz an die Gemeinde Monstein falle, so sei das eine Bereicherung derselben und zwar, da die Bereicherung gegen den Vertrag von 1837 er¬ folge, eine ungerechtfertigte Bereicherung, für welche die Gemeinde ihm aufzukommen habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage ab¬ gewiesen, das Kantonsgericht des Kantons Graubünden durch das Fakt. A angeführte Urtheil und im Wesentlichen mit der Be¬ gründung: Der, für die Entscheidung maßgebende, Vertrag vom

3. Oktober 1837 sei kein Lieferungsvertrag sondern ein eigentlicher Kaufvertrag, welcher schon am 3. Oktober 1837 das Eigenthum des im Walde stehenden Holzes auf den Käufer übertragen habe. Das ergebe sich insbesondere aus der Klausel, daß das am

3. Oktober 1887 noch stehende Holz an die Gemeinde Monstein zurückfallen solle, welche sonst keinen Sinn hätte. Die Gemeinde habe demgemäß durch die Uebereignung des stehenden Holzes den

Vertrag ihrerseits erfüllt und die Gefahr der Kaufsache sei sofort auf den Käufer als neuen Eigenthümer übergegangen. Wenn demselben durch Thatsachen irgenwelcher Art, die vom Willen der Gemeinde Monstein unabhängig seien, die Verfügung über sein Eigenthum ganz oder theilweise verunmöglicht worden sei, so habe er nach dem Grundsatze casum sentit dominus die Folgen zu tragen; die Verhinderung der vollständigen Ausbeutung des Wal¬ des durch die staatliche Gesetzgebung aber sei ein vom Willen der Gemeinde Monstein unabhängiger casus. Daß der Käufer die Folgen dieses casus trage, sei um so gerechtfertigter, als schon am 27. Juni 1836 ein großräthlicher Beschluß schützende Be¬ stimmungen über die Ausnützung und Abholzung von Wäldern aufgestellt habe; speziell sei die Abholzung in Wäldern erster Klasse ohne kleinräthliche Bewilligung schon damals verboten worden. Es haben daher beide Kontrahenten des Vertrages vom

3. Oktober 1837 damals schon die Möglichkeit voraussehen müssen, daß staatsrechtliche Gesetze den völligen Kahlschlag hindern könnten und es dürfe wohl in der That angenommen werden, daß diese Voraussicht mit ein Grund gewesen sei zur Aufnahme der so all¬ gemein gehaltenen Vertragsklausel, wonach alles und jedes am

3. Oktober 1837 im Walde noch stehende Holz an die Gemeinde zurückfalle.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Beklagten deßhalb bestritten worden, weil eidgenössisches Recht hier, da die entscheidenden juristischen Thatsachen sich vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes ereignet haben, der Zeit nach und, da es sich um einen dem kantonalen Rechte unterstehenden Liegenschaften¬ kauf handle, auch der Materie nach nicht anwendbar sei.

3. Es braucht nun nicht untersucht zu werden, inwiefern die letztere Einwendung eine zutreffende sei. Denn es ist jedenfalls der Zeit nach eidgenössisches Recht nicht anwendbar. Denn der Vor¬ derrichter hat entgegen der klägerischen Behauptung, daß die Ge¬ meinde Davos=Monstein wegen nicht vollständiger Erfüllung des Vertrages vom 3. Oktober 1837 entschädigungspflichtig oder doch zu Herausgabe der vertragswidrigen Bereicherung verpflichtet sei, entschieden, die vollständige Erfüllung des Vertrages vom 3. Oktober 1837 seitens der Gemeinde habe bereits in der sofort geschehenen ferner die Uebereignung des stehenden Holzes gelegen; es sei Möglichkeit des staatlichen Verbotes von Kahlschlägen von den Parteien bereits beim Vertragsabschlusse in Anschlag gebracht und eben deßhalb vereinbart worden, daß alles am 3. Oktober 1887 noch stehende Holz unentgeltlich an die Gemeinde zurückfalle. Diese Entscheidung beruht offenbar auf Feststellung des Sinnes und der Wirkungen des Vertrages vom 3. Oktober 1837, diese aber be¬ urtheilen sich gemäß Art. 882 O.=R. nach dem zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden kantonalen und nicht nach eidge¬ nössischem Rechte und ist daher das Bundesgericht zu Ueberprü¬ fung der vorderrichterlichen Entscheidung nach Art. 29 O.=G. nicht kompetent. Nach demjenigen Sinne, welchen der Vorderrichter dem Vertrage vom 3. Oktober 1837 beilegt, steht hier nicht ein Fall in Frage, wo die (vollständige) Erfüllung eines Vertrages dem einen Kontrahenten nachträglich durch einen Zufall unmöglich wird, vielmehr stellt ja der Vorderrichter fest, daß der Kläger die gewollte, vertraglich vereinbarte Leistung vollständig empfangen habe. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob bei nach¬ folgender zufälliger Unmöglichkeit der Vertragserfüllung die Fol¬ gen dieser Unmöglichkeit nach dem Gesetze der Zeit des Vertrags¬ abschlusses oder aber nach dem Gesetze der Zeit des Eintretens der Unmöglichkeit zu beurtheilen sind. Uebrigens wäre in con¬ creto, auch wenn es sich um nachfolgende zufällige Unmöglichkeit der Erfüllung handelte, und für deren Folgen das Gesetz der Zeit ihres Eintrittes maßgebend wäre, eidgenössisches Recht doch nicht anwendbar. Denn auch die Unmöglichkeit der Erfüllung wäre hier jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes ein¬ getreten, da, nach dem Vorbringen der Parteien vor den kanto¬ nalen Instanzen, die in Rede stehende Waldung bereits auf Grund der kantonalen Forstordnung von 1858 als Schutzwaldung erklärt worden sein soll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom 21. November 1889 sein Bewenden.