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16_I_133

BGE 16 I 133

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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19. Urtheil vom 25. Januar 1890 in Sachen Graf gegen Centralbahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 28. November 1889 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt:

1. Die Verantworterin, schweizerische Centralbahngesellschaft, ist nicht gehalten, die gegnerische Klage einläßlich zu beantworten.

2. Die Klägerinnen und Incidentalbeklagten Schwestern Graf haben der Verantworterin und Incidentalklägerin schweizerische Centralbahngesellschaft die dieser Einredesache wegen ergangenen Kosten mit 20 Fr. heutiger Vortragsgebühr zu vergüten.

3. Die heutige Urtheilsgebühr per 20 Fr. haben die Kläge¬ rinnen zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Klägerinnen die Weiter¬

134 ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be¬ antragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vom solothur¬ nischen Obergerichte unterm 28. November in Sachen Graf gegen schweizerische Centralbahngesellschaft erlassenen Urtheils die von der Verantworterschaft erhobene Einrede als unbegründet abzuweisen, beziehungsweise sei verantworterische Gesellschaft gehalten, auf die von Schwestern Graf erhobene Entschädigungsklage Rede und Antwort zu stehen und es sei damit bezüglicher Prozeß zu Be¬ urtheilung in der Hauptsache an die solothurnischen Gerichte zu¬ rückzuweisen, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten, es sei die Beschwerde abzuweisen und die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation für begründet zu erklären, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 16. Dezember 1887 erlitt der als Arbeiter in der Hauptwerkstätte der beklagten schweizerischen Centralbahngesell¬ schaft in Olten angestellte, 67 jährige Vater der Klägerinnen dort bei Bedienung einer Zirkularsäge eine Verletzung, an deren Folgen er am nächsten Tage starb. Die beiden, 1855 und 1860 geborenen, Klägerinnen verlangten nun von der schweizerischen Centralbahn unter Berufung auf das eidgenössische Fabrikhaft¬ pflichtgesetz eine Entschädigung von 4000 Fr., indem sie vor¬ brachten, sie haben durch den Tod ihres Vaters, der mit ihnen in gemeinsamer Haushaltung gelebt und den größten Theil seines Verdienstes in dieselbe abgegeben habe, auch einen ökonomischen Schaden erlitten. Die Beklagte bestritt in erster Linie, daß die Klägerinnen zu den nach Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ent¬ schädigungsberechtigten Hinterlassenen gehören; denn entschädi¬ gungsberechtigt seien nur diejenigen Hinterlassenen, denen der Getödtete zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet gewesen sei. Nach § 250 des solothurnischen Civilgesetzes seien aber die Eltern gegenüber volljährigen Kindern nur dann unterhaltungspflichtig, wenn diese außer Stande seien, für sich selbst zu sorgen; dies sei bei den Klägerinnen nicht der Fall. Die Beklagte stellte gestützt hierauf den Antrag, sie sei nicht gehalten, die gegnerische Klage einläßlich zu beantworten; eventuell machte sie geltend, der Ge¬ tödtete habe den Unfall selbst verschuldet. Gegenüber der Einrede der mangelnden Aktivlegitimation beriefen sich die Klägerinnen replicando auf Art. 52 und 54 O.=R., nach welchen Gesetzesbe¬ stimmungen bei Tödtungen der Ersatzanspruch der Hinterlassenen sich nicht auf solche Familienglieder beschränke, welche einen ge¬ setzlichen Alimentationsanspruch an den Gtödteten gehabt haben, sondern allen zustehe, welchen er thatsächlich den Unterhalt ge¬ währt habe. Die beiden Vorinstanzen haben die Einrede für be¬ gründet erklärt.

2. Wie sich aus der Begründung der Klage ergibt und heute auch vom klägerischen Anwalte ausdrücklich erklärt wurde, macht die Klagepartei lediglich einen Haftpflichtanspruch aus dem eid¬ genössischen Fabrikhaftpflichtgesetze (einen Anspruch ex lege) und nicht etwa, sei es allein, sei es kumulativ mit dem Haftpflicht¬ anspruche, einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß Art. 50 u. ff. O.=R. geltend. Sie hat denn auch Thatsachen, aus welchen auf ein Verschulden der beklagten Gesellschaft oder ihrer Leute zu schließen wäre, gar nicht angeführt. Wenn auf die Art. 52 und 54 O.=R. Bezug ist genommen worden, so ist dies, wie der klägerische Anwalt heute erklärte, blos in der Meinung geschehen, es können diese Gesetzesbestimmungen für die Inter¬ pretation des Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes verwerthet werden. Danach braucht denn für den vorliegenden Fall nicht unter¬ sucht zu werden, ob die Entschädigungspflicht der Fabrikherren für Betriebsunfälle der Arbeiter sich in allen Fällen ausschließlich nur nach den Spezialnormen des Haftpflichtgesetzes richte oder ob, eventuell in welchem Umfange, der Fabrikherr für von ihm oder seinen Leuten verschuldete Betriebsunfälle den Arbeitern auch nach Maßgabe der Bestimmungen des gemeinen Rechts (Art. 50 u. ff. O.=R.) verantwortlich könne gemacht werden.

3. Handelt es sich aber lediglich um einen Haftpflichtanspruch ex lege, so ist klar, daß für die Bestimmung des Kreises der entschädigungsberechtigten Personen ausschließlich die Bestimmungen des, gemäß Art. 888 O.=R. durch das Obligationenrecht nicht berührten, Fabrikhaftpflichtgesetzes und gar nicht die Vorschriften des Obligationenrechtes maßgebend sind, und es ist nicht einzu¬ sehen, inwiefern aus Art. 52 und 54 O.-R. etwas für die Aus¬

legung des Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes sollte ab¬ geleitet werden köunen. Art. 6 litt. a leg. cit. stellt eine Spe¬ zialnorm für die gesetzliche Haftpflicht aus Fabrikbetrieb auf, welche selbständig zu interpretiren ist und nicht mit Rücksicht auf die gemeinrechtlichen Bestimmnngen des Obligationenrechtes aus¬ gedehnt werden darf. Wenn daher auch allerdings das Obliga¬ tionenrecht (Art. 52) für die von ihm normirten Fälle wider¬ rechtlicher schuldhafter Tödtung eines Menschen nicht nur demjenigen einen Entschädigungsanspruch gewährt, dem der Getödtete Unterhalt zu gewähren verpflichtet war, sondern allen Personen, denen er that¬ sächlich, mit oder ohne Rechtspflicht, ein Versorger war, so folgt hieraus doch nicht das mindeste für die Auslegung des Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes. Nach dem Wortlaute der letztern Gesetzesbestimmung kann vielmehr ein Zweifel darüber nicht ob¬ walten, daß ein Haftpflichtanspruch nur denjenigen Hinterlassenen eines verunglückten Arbeiters zusteht, welchen derselbe zu Ge¬ währung des Unterhaltes verpflichtet, das heißt rechtlich verpflichtet war. Ueber die Existenz einer (familienrechtlichen) Unterhaltungs¬ pflicht aber entscheidet das kantonale Recht. Wenn Art. 6 litt. a leg. cit. in Abs. 2 erwähnt, daß zu den „entschädnißberechtigten Hinterlassenen Ehegatten, Kinder beziehungsweise Großkinder, Eltern beziehungsweise Großeltern und Geschwister gehören, so wird dadurch nicht angeordnet, daß diese Verwandten unter allen Um¬ ständen entschädigungsberechtigt seien; aus dem in Abs. 1 ibidem enthaltenen Grundsatze, daß derjenige Schaden zu ersetzen sei, welchen die Hinterlassenen erleiden, wenn der Getödtete zu ihrem Unterhalte verpflichtet war, folgt vielmehr, daß ein Entschädigungs¬ anspruch der in Abs. 2 genannten Verwandten eben nur dann besteht, wenn diese nach kantonalem Rechte dem Getödteten gegen¬ über alimentationsberechtigt waren, also durch den Unfall einen nach dem Gesetze erstattungsfähigen Schaden erleiden. Im vor¬ liegenden Falle nun haben die kantonalen Instanzen festgestellt, daß nach solothurnischem Rechte eine Alimentationspflicht des Verunglückten gegenüber seinen volljährigen Töchtern zur Zeit seines Todes nicht bestand und übrigens auch gegenwärtig nicht bestehen würde; es ist dies auch von den Rekurrenten eigentlich gar nicht bestritten worden. Daraus folgt denn ohne weiters, daß die Klägerinnen einen nach dem Gesetze vom Fabrikherrn zu ver¬ gütenden Schaden nicht erlitten haben und daher zur Klage nicht berechtigt sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. November 1889 sein Bewenden.