Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Urtheil vom 8. Februar 1890 in Sachen Gebrüder Merz. A. Die Rekurrenten, welche als Rechtsnachfolger des Peter Josef Merz sel. Inhaber einer Fischereigerechtigkeit am Aegeri¬ see sind, hatten am 3./6. Juni 1885 mit Bewilligung des zuger¬ schen Kantonsgerichtes ein (erneuertes) „Fischenzenverbot“ er¬ lassen, durch welches sie „mit Hinweis auf den Kaufvertrag „zwischen Christian Müller und Peter Josef Merz sel., vom „12. Februar 1885, das Urtheil des Kantonsgerichtes vom „10. März 1856, bestätigt vom Obergerichte den 18. Oktober 1856, „den Fischenzenabruf vom 4. September 1861, gütigen Vertrag „zwischen der Gemeinde Oberägeri und Peter Josef Merz sel. vom „25. April 1862, Fischenzenverbotserneuerung vom 24. Juli 1878“ Jedermann bei einer Buße von 10 Fr. im Widerhandlungsfalle rechtlich verbieten ließen: „vom Mitteldorfbach (bei Oberägeri) „in der Richtung über den See gegen den großen Stein am See¬ „ufer im sogenannten Staudenberg gelegen, oberhalb des Sees im XVI — 1890
„ganzen Umfange, das Fischen als: mit Netzen, Garnen, mit „Schnüren zu schleipfen, zu schauben oder Schnüre zu setzen, „überhaupt jedes Fischen vermittelst Benützung künstlicher Mittel „jeglicher Art.“ Am 31. Juli 1889 erhoben sie bei der Polizei¬ direktion des Kantons Zug Privatstrafklage gegen Christian Iten, Vater, und Josef Iten, Sohn, Strehlgasse, Oberägeri, weil die¬ selben sich wiederholt erlaubt haben, innerhalb der Rechtsame der Privatkläger widerrechtlich und professionsmäßig vom Schiffe aus mit einer Angelruthe und mit lebendem Köder zu fischen. In dem polizeiamtlichen Untersuche erklärte Christian Iten, Vater, daß er im Schiff mit der Ruthe gefischt habe, wozu er laut Gemeinde¬ schlußnahme das Recht beanspruche. Das Verbot im Amtsblatt kenne er, aber solches treffe in concreto nicht zu. Der Sohn Josef Iten bestätigte die Erklärungen seines Vaters. Die Polizei¬ direktion beschloß hierauf (mit Zustimmung der Justizdirektion), die Untersuchung nicht weiter zu führen, sondern die Sache ad acta zu legen. Hiegegen beschwerten sich die Privatkläger beim Regierungsrathe des Kantons Zug und verlangten Wiederauf¬ nahme des strafrechtlichen Untersuches, weil die Angeklagten, ent¬ gegen dem gerichtlichen Verbote, nach der Ansicht von Fischern „geschaubt“, also das Verbot übertreten haben. Der Regierungs¬ rath des Kantons Zug beschloß am 2. Dezember 1889, der Beschwerde keine weitere Folge zu geben, mit der Begründung: Die Verfügung des Justizdepartementes stütze sich im Wesentlichen auf den Umstand, daß es sich in concreto zur Zeit nicht um eine strafbare Handlung, sondern um eine eivilrechtliche erst zu konstatirende Schädigung von Privatinteressen handeln könne, die in ihrer Tragweite keineswegs klar vorliege. Diese Anschauung sei eine zutreffende; es müsse zunächst die widerrechtliche Schädi¬ gung konstatirt werden, welche eine Verletzung des im Amtslbatte publizirten Fischenzenverbotes involvire bevor eine Strafverfolgung wegen Nichtbeachtung des letztern durchgeführt werden könnte. B. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Gebrüder Peter Josef und Johann Josef Merz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wegen Rechtsverweigerung, beantragend: „Es sei der vorwürfige staatsrechtliche Rekurs in dem Sinne begründet zu erklären, daß der Regierungsrath von Zug unter Abänderung seiner bezüglichen Schlußnahme vom 2. Dezember 1889 einzuladen respektive anzuweisen sei, die Strafklage der Rekurrenten betreffend Uebertretung des gerichtlichen Fischenzenverbotes vom 4. August 1889 durch seine Organe (Polizeidirektion eventuell Verhöramt und Staatsanwalt) an Hand zu nehmen und dem kompetenten Straf¬ gerichte zur Aburtheilung zu überweisen.“ Zur Begründung be¬ haupten sie unter sehr ausführlicher Darlegung der thatsächlichen Verhältnisse im Wesentlichen Folgendes: Die Rekurrenten haben durch Kauf, Vergleich und rechtskräftige Urtheile das Recht er¬ langt, innerhalb des Kreises ihrer Fischereigerechtigkeit die von den Angeklagten praktizirte Art des Fischens zu verbieten und haben sachbezügliche, unter Strafandrohung erlassene, gerichtliche Verbote ausgewirkt. Die Uebertretung solcher Verbote unterliege nach rt. 44 des zugerschen Strafgesetzbuches der Bestrafung durch das zugersche Strafgericht. Dieses habe zu entscheiden, ob und wie das gerichtliche Fischenzenverbot übertreten worden und ob die eingeklagte Handlung civil= oder strafrechtlicher Nakur sei. Der Regierungsrath welcher in Strafsachen blos Ueberweisungsbe¬ hörde sei erscheine hiezu gemäß § 18 der zugerischen Kantons¬ verfassung nicht als befugt. Seine angefochtene Entscheidung wolle die Rekurrenten zwingen, ihr durch frühere Prozesse und Ver¬ träge unter großen Opfern erworbenes Recht bei jeder Verletzung und Uebertretung der zu seinem Schutze erlassenen gerichtlichen Verbote jedesmal von neuem im Wege des Civilprozesses zu er¬ erweisen. Dadurch maße der Regierungsrath sich richterliche Be¬ sugnisse an und entziehe die Beurtheilung der Strafklage der Re¬ kurrenten entgegen dem richterlichen Verbote dem verfassungsmäßig hiezu einzig kompetenten Strafgerichte. Es liege somit in der an¬ gefochtenen Schlußnahme eine Verletzung der §§ 5—6—18, 62 und 64 der Kantonsverfassung, der Artikel 58 und 112 Ziffer 3 der Bundesverfassung und es enthalte dieselbe eine förmliche Rechts¬ verweigerung. Daneben bemerken die Rekurrenten: Ihre Fischerei¬ gerechtigkeit sei auch durch das eidgenössische Fischereigesetz vom
18. September 1875 und die dazu erlassene eidgenössische und kantonale Vollziehungsverordnung gewährleistet, die angefochtene Entscheidung beziehe sich also auch auf die Auslegung und An¬ wendung diefer Gesetze und Verordnungen; in dieser Beziehung
werden die Rekurrenten eine Beschwerde an den Kantonsrath des Kantons Zug und eventuell gemäß Art. 59 Ziffer 8 O.=G. an den Bundesrath und die Bundesversammlung richten; das Bundesgericht rufen sie nach Art. 59 litt. a und b O.=G. wegen Rechtsverweigerung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Umstand, daß die Rekurrenten beabsichtigen, die an¬ gesochtene Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Zug auch durch Beschwerde beim Kantonsrath des Kantons Zug, even¬ tuell den politischen Bundesbehörden wegen Verletzung des eid¬ genössischen Fischereigesetzes anzufechten, steht der sofortigen Er¬ ledigung der beim Bundesgerichte eingereichten Beschwerde nicht entgegen. Letztere stützt sich auf Momente, welche mit dem eidge¬ nössischen Fischereigesetze nichts zu thun haben und es ist nicht zweifelhaft, daß, soweit nicht letzteres Gesetz allfällig in Betracht sollte kommen können, der kantonale Instanzenzug erschöpft ist.
2. Die angefochtene Schlußnahme hat die strafrechtliche Ver¬ folgung nicht definitiv abgelehnt, wohl aber macht sie dieselbe von für die Strafsache präjudi¬ der vorgängigen Entscheidung einer ziellen Civilrechtsfrage durch den Civilrichter abhängig. Die An¬ geklagten hatten behauptet, sie seien zu der von ihnen praktizirten Art des Fischfanges berechtigt und es stehe den Privatklägern kein Recht zu, ihnen dieselbe zu verbieten; es liege also gar kein Ein¬ griff in die Fischereigerechtigkeit der Privatkläger vor. Der Re¬ gierungsrath hat nun gefunden, es müsse, bevor die strafrecht¬ liche Verfolgung ihren Fortgang nehmen könne, zunächst die erwähnte privatrechtliche Frage durch den Civilrichter erledigt, also die objektive Rechtswidrigkeit des Handelns der Angeklagten civil¬ richterlich festgestellt seien. Es sei nicht klar, daß das richterliche Verbot, wegen dessen Uebertretung geklagt werde, auch diejenige Art des Fischfanges, welche die Angeklagten zugestandenermaßen betrieben haben, habe verbieten wollen oder können, ob nicht viel¬ mehr diese Art des Fischfanges jedem Gemeindegenossen, gemäß einem zwischen dem Rechtsvorgänger der Rekurrenten und der Ge¬ meinde Oberägeri am 25. April 1862 geschlossenen, in dem frag¬ lichen Verbote angerufenen Vertrage, freistehe. In dieser Ent¬ scheidung nun kann eine Verfassungsverletzung beziehungsweise Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Wenn die Rekurrenten scheinen behaupten zu wollen, es sei über die erwähnte Frage be¬ reits richterlich in für die Angeklagten verbindlicher Weise ent¬ schieden, so ist dies nicht richtig; die von ihnen angerufenen richterlichen Entscheidungen betreffen, wie ein Blick auf ihren In¬ halt zeigt, weder durchaus die gleiche Frage noch die gleichen Personen. Im Uebrigen handelt es sich hier ausschließlich um die Anwendung des kantonalen Strafprozeßrechts. Die Frage, ob und inwieweit Civilrechtsfragen, die für eine Strafsache präjudiziell sind, vom Strafrichter selbst zu entscheiden sind, oder aber, der Strafsache vorgängig, durch den zuständigen Civilrichter erledigt werden müssen, wird von den Gesetzgebungen verschieden beant¬ wortet; die Bundesverfassung oder die Verfassung des Kantons Zug enthalten darüber überall keine Vorschriften. Wenn daher der Regierungsrath des Kantons Zug angenommen hat, in Fällen der vorliegenden Art müsse, der Strafuntersuchung vorgängig, die civilistische Vorfrage durch den Civilrichter entschieden werden, so hat er damit die kantonale= oder Bundesverfassung nicht verletzt. Insbesondere liegt auch nicht etwa, wie die Rekurrenten ange¬ deutet haben, ein verfassungswidriger Eingriff des Regierungs¬ rathes in das Gebiet der richterlichen Gewalt vor; denn der Re¬ gierungsrath ist, wie die Rekurrenten selbst ausführen, nach zugerschem Rechte in Strafsachen die øberste Ueberweisungsbehörde er ist also befugt und verpflichtet, zu prüfen, ob zur Zeit ein Strafverfahren statthaft sei, oder ob dem Strafverfahren vor¬ gängig, civilistische Vorfragen durch den Civilrichter entschieden werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.