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15_I_873

BGE 15 I 873

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

120. Urtheil vom 25. Oktober 1889 in Sachen Bundesrath gegen Gotthardbahngsellschaft. A. Am 28. Juni 1889 faßte der schweizerische Bundesrath rücksichtlich der Bilanz der Gotthardbahngesellschaft für das Jahr 1888 einen Beschluß, dessen Dispositive 2 und 3 folgender¬ maßen lauten: „2. Der Bundesrath verlangt, daß die in der Gewinn= und „Verlustrechnung vereinnahmten und dem Konto für unvollendete „Bauobjekte belasteten Zinse für die auf das zweite Geleise Erst¬ „feld=Biasca verwendeten Anlagekosten mit 6645 Fr. 63 Cts. „abgeschrieben werden, weil Banzinse nach Eisenbahnrechnungs¬ „gesetz nur während des Baues einer Bahn, nicht aber wähmnd „der nachträglichen Erstellung eines Bestandtheiles einer solchen „verrechnet werden dürfen, wenn das auf die nachträglichen Arbeiten „verwendete Kapital aus dem Betriebsertrag verzinst werden kann, „wie es bei der Gotthardbahn der Fall ist. „3. Von den 184,127 Fr. 40 Cts., welche in Folge der weitern „Abwickelung der Konversion und aus Unkosten auf den „neuen „Aktien“ den zu amortisirenden Verwendungen angefügt worden „sind, soll der Theil, welcher nicht auf die Differenz zwischen dem „Emissionskurs und dem Rückzahlungsbetrag der Obligationen „(Art. 656 Ziffer 7 O.=R.) zurückzuführen ist, als Theil der „Jahreskosten betrachtet und der Betriebsrechnung belastet werden." Zur Zeit der Mittheilung dieser Schlußnahme an die Direktion der Gotthardbahngesellschaft hatte die ordentliche Generalver¬ sammlung der Aktionäre der Gotthardbahngesellschaft bereits statt¬ gefunden und Rechnungen und Bilanz für 1888 so wie sie ihr

von ihren Verwaltungsorganen vorgelegt wurden, vorbehaltlos genehmigt. Die Direktion der Gotthardbahngesellschaft ækkärte daher, daß sie die angefochtenen Dispositive 2 und 3 des Bundes¬ rathbeschlusses vom 28. Juni nicht anerkenne. Das schweizerische Eisenbahndepartement schlug hierauf, um der Bahnverwaltung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu er¬ sparen, vor, die fraglichen streitigen Punkte ohne weiteres dem Bundesgerichte zu unterbreiten, in der Meinung, daß die dreißig¬ tägige Frist des Art. 5 E.=R.=G. vom Tage der Rückäußerung der Gotthardbahndirektion an laufe. Die Direktion der Gotthord¬ bahngesellschaft erklärte sich durch Schreiben vom 19./23. Juli 1889 hiemit einverstanden. B. Mit Eingabe vom 17. August 1889 stellt daher das schweizerische Eisenbahndepartement Namens des schweizerischen Bundesrathes beim Bundesgerichte den Antrag: Das Begehren des Bundesrathes betreffend Bauzinsen für das zweite Geleise Erst¬ feld-Biasca und Geldbeschaffungskosten, wie es in den Dispositiven 2 und 3 seines vorstehend mitgetheilten Beschlusses formulirt ist, unter „Bahn“ schon das einspurige Verkehrsmittel zu verstehen sei. Die Erweiterung der schon vorhandenen Bahn auf ein zweites Geleise repräsentire eine Ergänzung, welche nicht während des Baues der Bahn im Sinne des Gesetzes vorgenommen worden sei und wofür also dem Baukonto Zinse nicht mehr belastet werden dürfen. Der Grund, warum Bauzinse während des Baues einer Bahn dem Bankonto belastet werden dürfen, sei der, daß ein Be¬ triebsertrag eben noch nicht vorhanden sei und daher die Zinse aus dem Baukapital selbst bezahlt werden müssen. Sobald die Bahn eröffnet sei, müsse die Verwendung des Baukapitals für Zinsen¬ zahlungen aufhören. In dem Beschlusse des Bundesrathes vom

4. Oktober 1887, wodurch der Finanzausweis der Gotthardbahn für das zweite Geleise genehmigt worden sei, werden die Bankosten auf 12½ Millionen Franken beziffert; in dieser Summe seien Bauzinse nicht inbegriffen.

2. Geldbeschaffungskosten. Die Frage um deren Entscheid zu schützen. Zur Begründung wird folgendes bemerkt:

1. Betreffend Bauzinse für das zweite Geleise: Wenn es sich um die Verzinsung der im Wege neuer Aktien¬ emission beschaften Baugelder handelte, so käme zunächst Art. 630 O.=R. in Betracht, wonach für den in den Statuten bestimmten Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordere, den Aktionären Zinse von bestimmter Höhe bedungen werden können. Dieser allgemeine gesetz¬ liche Grundsatz sei durch das Eisenbahnrechnungsgesetz nicht abge¬ ändert. Denn Art. 2 E.=R.=G. bestimme, daß Zinse, welche während des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und Einrich¬ tung derselben erlaufen seien, den Anlagekosten gleichgehalten werden. Diese Bestimmung habe ohne Zweifel den Sinn, daß nach Er¬ öffnung des Betriebes d. h. von dem Momente an, wo das An¬ lagekapital aus dem Betriebsertrag verzinst werden könne, die Be¬ lastung des Baukonto mit sogenannten Bauzinsen aufhören müsse. Der vom Gesetze gewählte Ausdruck „während des Baues einer Bahn“ könne mit Bezug auf das Wort Bahn keine andere Be¬ deutung haben, als die des allgemeinen Sprachgebrauchs, wonach es sich handle, sei die, ob die im Jahre 1888 entstandenen Geld¬ beschaffungskosten im Betrage von 86,627 Fr. 40 Cts. im Sinne des Bundesrathsbeschlusses sofort und auf einmal der Betriebs¬ rechnung zu belasten oder ob sie, wie die Gotthardbahn es verlange allmälig durch Amortisation zu tilgen seien. Das Verlangen der Bahngesellschaft könne sich auf keine gesetzliche Bestimmung stützen, da weder Art. 4 E.-R.=G. noch Art. 656 O.=R. auf die laufenden beziehungsweise neu entstehenden Geldbeschaffungskosten Anwendung finden könne. Die Bahnverwaltung berufe sich in Ermangelung eines ihr gesetzlich zustehenden Rechtes auf die gemäß Ziffer 1 der Uebergangsbestimmungen zum Eisenbahnrechnungsgesetz enstandene Uebereinkunft vom 8. April 1885 mit dem Bundesrathe, in der es (Art. 3 letzter Absatz) heiße: „Wenn im Verlaufe der mit 1. Ja¬ „nuar 1884 beginnenden Amortisationsfrist bei Feststellung der „Jahresrechnungen aus irgend einem andern Grunde sich neue zu „amortisirende Posten ergeben, so werden die Beträge dieser Posten den „unter Ziffer III des gegenwärtigen Artikels erwähnten Summen „beigefügt.“ Allein in Ziffer III A und B des erwähnten Artikels seien als zu amortisirende Posten bezeichnet: Die Kursverluste auf den 5% Obligationen, die ursprünglichen Kosten für untergegangene Anlagen und Einrichtungen, die auf dem 4% Anlehen erlaufenden

Kursverluste. Die angerufene Bestimmung des letzten Absatzes des Art. 3 beschränke sich daher auf die Kursverluste und auf ursprünglichen Kosten allfällig noch untergehender Anlagen und Einrichtungen, sofern deren Abschreibung in einer Jahresrechnung der Gesellschaft nicht wohl zugemuthet werden könne. Die in Be¬ tracht kommenden 86,627 Fr. 40 Cts. seien aber nicht Kurs¬ verluste, sondern Unkosten auf der Geldbeschaffung, welche sofort bei ihrer Entstehung und in ganzem Umfange der Jahresrechnung zu belasten seien. Daraus, daß der Bundesrath (was richtig sei) schon zu verschiedenen Malen, das nun von der Gotthardbahn beauspruchte Verfahren nichtbeanstandet habe, sei für ihn keinerlei Verpflichtung entstanden, dieses ausnahmsweise Zugeständniß zur Jahren, vom 1. Januar 1887 an gerechnet, festgesetzt. Dabei seien für die Vornahme der Bauten und die Fristen der Bau¬ vollendung der einzelnen Sektionen genaue Vorschriften aufgestellt, der Finanzausweis der Gesellschaft (von 16 Millionen Franken) genehmigt und eine Kautionsleistung von 4½ Millionen Franken verlangt worden. Der Finanzausweis habe eine Erhöhung des Aktienkapitals vorausgesehen und am 28. November 1887 seien die Gesellschaftsstatuten im Sinne einer solchen Erhöhung (von 34 auf 40 Millionen Franken) revidirt worden. In ihrem Schreiben vom 21./23. Dezember 1886 an das Eisenbahndepar¬ tement habe die Gotthardbahndirektion die Kosten für das zweite Geleise auf 12,343,000 Fr. angegeben, mit dem ausdrücklichen Beifügen „exclusive Bauzinsen“. Noch deutlicher habe sie sich in ihrem Berichte an die Generalversammlung der Aktionäre datirt den

24. Oktober 1887 ausgesprochen, wo die Bauzinsen auf 667,285 Fr. berechnet seien. Dieser Bericht sei auch dem Eisenbahndepartement mitgetheilt worden, ohne daß dasselbe gegen die Berechnung von Bauzinsen irgendwelche Einwendungen erhoben hätte. In rechtlicher Beziehung komme Art. 630 O.=R. nicht in Frage, denn der Bundesrath habe nicht bestritten, daß die sogenannten jungen Regel werden zu lassen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe stellt die Direk¬ tion der Gotthardbahn den Antrag: Es seien die Begehren des Bundesrathes betreffend Bauzinsen für das zweite Geleise und Geldbeschaffungskosten abzuweisen. Sie führt aus:

1. Betreffend Bauzinsen für das zweite Geleise: Ursprünglich, im Staatsvertrage vom 15. Oktober 1869, sei die doppelspurige Erstellung der Strecke Flüelen=Biasca in Aussicht genommen gewesen. Durch den Zusatzvertrag vom 12. März 1878 dagegen sei nachgelassen worden, daß die gesammte Bahn (mit Ausnahme des großen Tunnels Göschenen=Airolo) einstweilen blos einspurig erstellt werde. Dagegen sei aber immerhin stipulirt worden, daß die Zufahrtslinien von Erstfeld (oder Silenen) nach Göschenen und von Airolo nach Bodio bestimmt seien, im Falle des Bedürfnisses ein zweites Geleise zu erhalten und daß also überall da, wo später, nach Eröffnung des Betriebes, die Ver¬ breiterung des Bahnkörpers nicht mehr möglich wäre oder er¬ hebliche Mehrkosten nach sich ziehen würde, z. B. in den langen Tunneln, an den großen Brücken, an Mauern, Erdarbeiten 2c., diese Arbeiten von Anfang an für zwei Geleise ausgeführt werden. Nach diesen Vorschriften sei in den Jahren 1879/1882 gebaut worden. Durch Beschluß vom 4. Oktober 1887 habe sodann der Bundesrath im Einverständnisse mit den Regierungen Italiens und Deutschlands für die Erstellung des zweiten Geleises auf der Berg¬ strecke Erstfeld=Göschenen und Airolo=Biasca eine Frist von zehn Aktien, die mit 50% auf den 1. Januar 1888 einbezahlt worden seien und mit der zweiten Hälfte auf 31. Dezember 1890 einbe¬ zahlt werden müssen, bis zur Volleinzahlung zu 4% verzinst werden dürfen. Es habe die bezügliche Ausgabepost in der Rechnung für das Jahr 1888 gar keine Beamstandung gefunden. Art. 630 be handle überhaupt blos die Verzinsung des Aktienkapitals vor der Eröffnung des Geschäftsbetriebes, nicht aber die allgemeine Frage der Verzinsung des Baukapitals während der Bauzeit; im vorliegenden Falle sei einzig und allein Art. 2 E.=R.=G. ma߬ gebend. Es handle sich selbstverständlich nicht blos um die Zinsen des in dem Unternehmen steckenden Aktienkapitals, sondern um die Zinsen der ganzen Bausumme, immerhin im vorliegenden Falle mit der Beschränkung, daß die Verrechnung der Bauzinsen aufzuhören habe mit demjenigen Momente, in welchem eine Sektion des zweiten Geleises dem Betriebe übergeben werde. Die Inter¬ pretation welche das Eisenbahndepartement dem Art. 2 E.=R.=G. gebe, sei oberflächlich und willkürlich. Die Anlage des zweiten

Geleises auf der Strecke Erstfeld=Göschenen und Airolo=Biasca umfasse 75 Kilometer, sie sei im Unter= und Oberbau einer neuen Bahn völlig gleich zu achten und es sei denn auch die Gesellschaft rücksichtlich der Anlage des zweiten Geleises vom Bundesrathe in allen Beziehungen: bezüglich der Baufristen, des Finanzausweises, der Kautionsleistung u. s. w. ganz gleich be¬ handelt worden, wie beim Baue einer neuen Linie. Die Erstellung des zweiten Geleises, eines sehr bedeutenden Werkes, dürfe doch nicht anders oder ungünstiger behandelt werden, als der Bau irgend einer unbedeutenden Zweiglinie. Wenn die Bahnstrecke gleich von Anfang an, nach den Vorschristen des ersten Staatsvertrages, zweispurig wäre gebaut worden, so wären natürlich vom ganzen dafür aufgewendeten Baukapital Bauzinsen verrechnet worden; ferner seien Bauzinsen statsächlich verrechnet worden von den¬ jenigen Kapitalien, welche für Arbeiten verwendet worden seien, die mit Rücksicht auf die spätere Erstellung des zweiten Geleises sondere die Ausdrücke „aus irgend einem andern Grunde“ und „neue Posten") deutlich ergebe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 2 E.=R.=G. werden Zinsen, welche während des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und der Ein¬ richtung derselben erlaufen sind, den Anlagekosten gleich gehalten. Bestritten ist nun, ob hierunter auch die Verzinsung der für Er¬ stellung des zweiten Geleises auf den Bergstrecken der Gotthard¬ bahn erforderlichen Kapitalien während der Bauzeit falle, ob also auch für Erstellung des zweiten Geleises Bauzinsen dem Bau¬ konto zugeschrieben werden dürfen. Diese Frage ist zu bejahen. Der Bau des zweiten Geleises ist von der Bundesbehörde rücksichtlich der Baufristen, der Bauaufsicht, der Kautionspflicht u. s. w. durch¬ aus wie der Bau einer Bahn und nicht etwa nur wie eine Er¬ gänzungsbaute behandelt worden und ist auch nach der Natur der Sache als solcher zu betrachten, da dadurch neben dem bereits be¬ stehenden eingleisigen Schienenwege auf einer erheblichen Strecke und mit erheblichem Kostenaufwande ein zweiter erstellt wird. Es darf gleich von Anfang an seien ausgeführt worden. Es sei nun gar kein Grund einzusehen, warum für einen Theil der Arbeiten für das zweite Geleise die Verrechnung von Bauzinsen zulässig sein sollte, für den andern nicht. Das zweite Geleise sei nicht nur eine Erwei¬ terung der bestehenden Anlage, sondern eine selbständige Bahn, welche auch für sich allein betrieben werden könnte. Es dürfe nicht in Art. 2 E.=R.=G. willkürlich das Wort „einspurigen“ hinein¬ gesetzt werden, wie der Bundesrath dies wolle.

2. Geldbeschaffungskosten. Die in Frage stehenden Posten, enthalten die Kosten der Anfertigung der Titel und einer Pro¬ vision für Abnahme der neuen Aktien, betragend 86,627 Fr. 40 Cts. Darüber, daß diese Posten abgeschrieben werden müssen, walte keine Differenz, sondern streitig sei einzig, ob der Betrag sofort und auf einmal der Betriebsrechnung pro 1888 zu belasten oder aber allmälig zu amortisiren sei. Die fragliche Auslage sei keine Betriebsauslage; es handle sich um Geldbeschaffungskosten für das zweite Geleise, welche nach Art 2 und 4 E.=R.=G. so zu be¬ handeln seien, wie die frühern zur Amortisation gelangenden Geld¬ beschaffungskosten für den Bau. Das ergebe sich auch aus Art. 3 der zwischen dem Bundesrathe und der Gotthardbahn getroffenen Vereinbarung vom 8. April 1885, wie deren Wortlaut (insbe¬ die Erstellung des zweiten Geleises der Erstelung einer neuen Linie neben der bereits im Betriebe befindlichen gleichgestellt werden, wie sie denn auch in technischer und finanzieller Beziehung von grö¬ ßerer Bedeutung ist, als es etwa der Bau einer untergeordneten Zweiglinie wäre. Daß aber beim Baue einer neuen Linie die Zinsen des Baukapitals während der Bauzeit den Anlagekosten nach Art. 2 E.=R.=G. zugerechnet werden können, ist auch für den Fall nicht zu bezweifeln, daß der Bau durch eine Gesellschaft ausgeführt wird, welche bereits ein anderweitiges, in vollem Betriebe befindliches Schienennetz besitzt. Es ist denn auch klar, daß wenn das zweite Geleise dem ursprünglichen Projekte gemäß von Anfang an wäre ausgeführt worden, für die betreffenden Baukapitalien Bauzinse hätten verrechnet werden können und es ist nun ein zureichender Grund nicht erfindlich, warum dies deßhalb nicht mehr sollte ge¬ schehen dürfen, weil der Bau des zweiten Geleises hat verschoben werden müssen, also der betreffende Schienenstrang nicht gleich von Anfang an, sondern erst später erstellt wird. Der Bundesrath geht übrigens nach dem Inhalte seines Beschlusses selbst davon aus, daß die Bauzinsen für das zweite Geleise dann auf Bau¬

konto dürften verrechnet werden, wenn die Gotthardbahngesellschaft nicht im Stande wäre, dieselben aus ihren Betriebserträgnissen zu bestreiten. Allein es leuchtet nun doch ein, daß letzterer Umstand nicht entscheidend sein kann, daß vielmehr, wenn die Verrechnung der fraglichen Zinse auf Baukonto gesetzlich unzulässig wäre, dies unbedingt und ohne Rücksicht auf die finanzielle Lage der bauenden Gesellschaft der Fall sein müßte.

2. Was die Geldbeschaffungskosten (Kosten für Anfertigung von Titeln und Provision für Abnahme von Aktien) anbelangt, so ist grundsätzlich nicht bestritten, daß dieselben aus dem Bau¬ konto entfernt werden müssen, sondern streitig ist nur, ob sie allmälig amortisirt werden dürfen oder aber auf einmal der Be¬ triebsrechnung zu belasten sind. Nach Art. 2 und 4 E.=R.=G. wie nach Art. 3 der zwischen dem Bundesrathe und der Gott¬ hardbahn getroffenen Uebereinkunft vom 8. April 1885 erscheint ersteres als das richtige. Allerdings müssen die streitigen Posten aus der Bilanz entfernt werden, allein es kann dies nach Art. 4 E.=R.=G. und nach Art. 3 der citirten Uebereinkunft im Wege der Amor¬ tisation geschehen. Speziell Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. April 1885 sieht dies ausdrücklich rücksichtlich aller später sich ergebenden derartigen Posten und nicht nur rücksichtlich der vom Bundesrathe genannten vor und ist denn auch anerkanntermaßen vom Bundes¬ rathe schon wiederholt in diesem Sinne angewendet worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des schweizerischen Bundesrathes wird abgewiesen.