Volltext (verifizierbarer Originaltext)
119. Urtheil vom 11. Oktober 1889 in Sachen Bundesrath gegen Arth=Rigi=Bahngesellschaft. A. In der Bilanz der Arth=Rigi=Bahngesellschaft für 1888 ist der Baukonto mit einer Auslage von 2161 Fr. 20 Ets. für den Anbau einer offenen Vorhalle an das Aufnahmsgebäude in Arth belastet. Mit Schlußnahme vom 31. Mai 1889 verlangte der schweizerische Bundesrath, es sei diese Ausgabe vom Baukonto zu
Lasten der Betriebsrechnung abzuschreiben. Die Generalversammlung der Aktionäre der Arth=Rigi=Bahngesellschaft hielt indeß an der Verrechnung des Postens auf Baukonto fest. B. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1889 stellt daher das schweizerische Eisenbahndepartement im Auftrage des schweizerischen Bundesrathes beim Bundesgerichte den Antrag, es wolle die Schlußnahme des Bundesrathes vom 31. Mai dieses Jahres be¬ stätigt werden, ausführend: Die erwähnte Vorhalle, welche eine Art von Marquise darstelle und auf drei Seiten ganz offen sei, solle dem Zwecke dienen, einen gedeckten Platz außerhalb des eigentlichen Gepäckraumes und Wartesaales zu erhalten, auf welchem nöthigenfalls Gepäck und Reisende provisorisch untergebracht werden können. Darin könne allerdings eine Vermehrung der Annehmlich¬ keiten für Reisende liegen, welche auf Bahnzüge warten müssen, allein es dürfe um so mehr bezweifelt werden, daß die Anlage wirklich nothwendig gewesen sei und also im Interesse des Be¬ triebes liege, als sie nicht etwa durch eine Verkehrsvermehrung veranlaßt worden sei. Ferner seien die ausgeführten Arbeiten auch nicht wesentlich, wenn man berücksichtige, daß die Anlagekosten mit circa 2000 Fr. höchstens 4—5 % der ursprünglichen Erstellungs¬ kosten des Stationsgebäudes in Arth ausmachen und daß Ab¬ schreibungen von diesem nun schon 15 Jahre bestehenden Gebäude noch nie vorgenommen worden seien, auch keine Mittel zu solchen vorhanden seien. Wenn die Arth=Rigi=Bahngesellschaft die Kosten einer unwesentlichen Verbesserung dem Baukonto belaste, so könne sie damit keinen andern Zweck verfolgen, als den, dem Reinertrag einen, wenn auch noch so geringen, Zuwachs zuzuwenden, d. h. ihre Situation günstiger erscheinen zu lassen, als sie in Wirklichkeit sei. Dazu könne der Bundesrath nicht Hand bieten. C. Die Arth=Rigi=Bahngesellschaft beantragt in ihrer Vernehm¬ lassung auf diesen Schriftsatz:
1. Den im bundesräthlichen Beschlusse vom 31. Mai laufenden Jahres enthaltenen Einwendungen gegen die Rechnungsstellung unserer Gesellschaft für das Jahr 1888 sei keine Folge zu geben;
2. Die Rechnung der Arth=Rigi=Bahn für das Jahr 1888 sei so genehmigt, wie sie von der Generalversammlung der Aktionäre dieser Gesellschaft vom 10. Juni 1888 angenommen wurde. Zur Begründung führt sie aus: Der in Frage liegende Anbau habe eine Grundfläche von 70,5 Quadratmeter, was ungefähr die Hälfte der Grundfläche des Stationsgebäudes in seiner frühern Ge¬ stalt ausmache. Er bestehe in einer 4 Meter hohen Halle, deren Dach auf Säulen ruhe, und die ganz mit schattigen Kastanienbäumen um¬ geben sei; an die eine Seite der Halle grenze der Bahnperron, auf der entgegengesetzten sei der Eingang vom Bahnhofvorplatz und von den Schiffen; nach dem Bahnhofgebäude zu lehne sich die Halle an den Raum für Abfertigung des Gepäckes, mit Durchgang nach dem Wartesaale. Die Halle sei mit Bänken, Tischen und Stühlen zum Sitzen gefällig ausgestattet. Aus dieser Darstellung ergebe sich, daß die Halle ganz unfraglich eine Vermehrung der ersten bestehenden Anlage darstelle. Sie bilde aber zugleich eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes. Das frühere einzige Warte= (und Restaurations=) lokal habe Raum für höchstens etwa 50 Reisende dargeboten, was häufig nicht genügend gewesen zugleich habe in demselben im Sommer vielfach eine uner¬ trägliche Temperatur geherrscht. Die Reisenden haben daher den Abgang der Züge vielfach im Freien abgewartet und theilweise abwarten müssen; vor der Erstellung der Halle seien sie dort schutzlos den Unbilden der Witterung Preis gegeben gewesen. Das gleiche gelte auch für das Gepäck, welches selten vollständig in dem frühern Gepäckraum habe untergebracht werden können. Eine Vermehrung der Personenfrequenz der Station Arth habe seit Er¬ öffnung der Gotthardbahn thatsächlich stattgefunden. Jede Ver¬ besserung im Interesse des Verkehrs und der Reisenden sei für eine Touristenbahn, wie die Arth=Rigi=Bahn, mittelbar fruchtbar die vorliegende Neueinrichtung sei es auch unmittelbar, da die Her¬ stellungskosten durch den dadurch erzielten Mehrwerth der Pacht des Bahnhofrestaurants sich verzinsen. Zu Vornahme von Ab¬ schreibungen am Stationsgebäude Arth habe gar keine Veran¬ lassung vorgelegen, da dasselbe keine Werthverminderung sondern im Gegentheil durch eine Reihe auf Betriebsrechnung ausgeführter Um= und Ausbauten eine erhebliche Werthvermehrung erfahren habe. Daß die Kosten der Neuanlage in Folge geschickter Aus¬ führung bescheidene seien, falle nicht in Betracht. Der Gotthard¬ bahngesellschaft habe der Bundesrath die Verrechnung auf Bau¬ XV — 1889
konto für die Kosten einer ganz ähnlichen Anlage auf der Station Arth=Goldau gestattet. D. In Replik und Duplik halten sowohl das schweizerische Eisenbahndepartement als die Bahngesellschaft an ihren Ausfüh¬ rungen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1. Als eine Vermehrung der bestehenden Anlagen kann der Anbau an das Stationsgebäude Arth kaum bezeichnet werden, denn derselbe erscheint doch nicht als neues selbständiges Objekt mit eigenem Nutzeffekt, sondern blos als Vergrößerung des be¬ stehenden Stationsgebäudes.
2. Dagegen bewirkt der Anbau allerdings eine wesentliche Ver¬ besserung der bestehenden Anlage im Interesse des Betriebes. Nach den eigenen Vorbringen des Bundesrathes kann nicht zweifelhaft sein, daß durch den Anbau der offenen Vorhalle das Stations¬ gebäude von Arth zu Erfüllung seiner bestimmungsgemäßen Aufgabe im Eisenbahnbetriebe tauglicher wird, daß also der An¬ bau eine im Interesse des Betriebes liegende Verbesserung bewirkt; steht ja doch fest, daß der Anbau eine leichtere und angemessenere Aufnahme der zu befördernden Reisenden und ihres Gepäckes er¬ möglicht. Daß derselbe vielleicht nicht unmittelbar eine Verbesserung des Betriebsergebnisses zur Folge hat, ist gleichgültig; auch solche Verbesserungen liegen im Interesse des Betriebes, welche, ohne der Bahnunternehmung unmittelbar materielle Vortheile zu gewähren, doch eine bessere, (sichere, schnellere und für das Publikum an¬ genehmere) Gestaltung des Betriebes zur Folge haben. Die Ver¬ besserung erscheint auch, nach Lage der Sache, als eine wesentliche. Allerdings ist die auf die Baute verwendete Summe an sich keine hohe; allein es ist doch nicht zu verkennen, daß durch den Anbau das Stationsgebäude zu Arth wesentlich verbessert, zu angemessener Bewältigung des Verkehrs wesentlich tauglicher geworden ist. Daß bis jetzt keine Abschreibungen auf dem fraglichen Stationsgebäude vorgenommen wurden, ist für die Entscheidung der vorliegenden Frage schon deßhalb gleichgültig, weil der Bundesrath die Vor¬ nahme solcher Abschreibungen von der Bahngesellschaft gar nicht verlangt hat. 873 Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Antrag des schweizerischen Bundesrathes wird abgewiesen und es wird mithin die Verrechnung des streitigen Postens von 2161 Fr. 20 Ets. auf Baukonto gestattet. maßen lauten: