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15_I_812

BGE 15 I 812

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

112. Urtheil vom 15. November 1889 in Sachen Fürst gegen Schenker und Wyß. A. Durch Urtheil vom 24. September 1889 hat das Oberge¬ richt des Kantons Solothurn erkannt:

1. Die Verantworter sind nicht gehalten, an Kläger zu bezahlen:

a. Eine Entschädigung von 5000 Fr. und Zins seit 17. Januar 1888 zu 5

b. Ein Schmerzengeld von 500 Fr.;

c. Kosten für ärztliche Verpflegung und Beschaffung einer künstlichen Hand 300 Fr.

2. Es ist weder der eine noch der andere der beiden Verant¬ worter dem Kläger entschädigungspflichtig. Bezüglich der Kosten wurde erkannt: Dieselben erliegen auf dem Kläger; die Vortragsgebühr und die Gerichtsgebürhr werden je auf 25 Fr. festgesetzt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Die Beklagten seien dem Klagebegehren gemäß zu ver¬ urtheilen, dem Kläger zusammen eine Entschädigung von 5000 Fr. sammt Zins seit 17. Januar 1888 zu 5%, ein Schmerzengeld von 500 Fr. und 300 Fr. als Kosten für ärztliche Verpflegung und Beschaffung einer künstlichen Hand zu bezahlen. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Thatsächlich hat die Vorinstanz Folgendes festgestellt: Der Kläger ist Eigenthümer einer Dreschmaschine mit Göpelbetrieb, mit der er jeweilen im Herbste und Winter für Landwirthe im solothurnischen Gäu und Niederamt auf Bestellung hin das Dre¬ schen besorgt. Dabei pflegt er selbst den Betrieb der Maschine zu leiten, während die nöthige Beihülfe ihm von den Leuten des Auf¬ traggebers geleistet wird. Auf Bestellung des Beklagten Viktor Wyß hin sollte er am 16. November 1887 in dessen Tenne das Dreschen besorgen. Zu diesem Zwecke hatte er am Tage vorher seine Ma¬ schine an Ort und Stelle führen lassen und auf dem Platze vor der Tenne den sogenannten Göpel aufgestellt, der dazu bestimmt ist, die eigentliche Dreschmaschine vermittelst Transmission unter Verwendung von Zugthieren in Bewegung zu setzen. Das Auf¬ stellen der Dreschmaschine sowie die Verbindung derselben mit dem Göpel verschob der Kläger, seiner Gepflogenheit gemäß, auf den folgenden Morgen. Als er am folgendem Morgen (etwas verspätet) wieder beim Hause des Wyß erschien, hatten die Leute des letztern die Dreschmaschine bereits aufgestellt und sie durch die Transmission mit dem Göpel verbunden. Daß sie dabei unterlassen, die Maschine am Boden der Tenne zu befestigen, steht nicht fest; dagegen war der sogenannte Tisch, ein ziemlich schweres Brett, das, auf der einen Seite mit zwei Hacken versehen, zum Anhängen an die Maschine bestimmt ist und auf der entgegengesetzten Seite durch zwei darunter zu stellende hölzerne Beine gestützt wird, noch nicht in der für den Betrieb erforderlichen Lage; er war an der Ma¬ schine blos angelehnt oder nur lose eingehackt und ruhte auf der andern Seite auf dem Boden der Tenne, während die beiden Stützen hinter der Maschine am Boden lagen. Der Kläger sah, daß die Maschine bereits aufgestellt war, besichtigte dieselbe, ohne eine Bemerkung oder Ausstellung zu machen und verfügte sich in das Haus des Wyß zum Frühstücke, nach dessen Beendigung das

Dreschen beginnen sollte. Während Kläger beim Frühstücke saß, setzte der von Wyß vorübergehend für die Drescharbeit angestellte Beklagte Lorenz Schenker, welcher erst nach Aufstellung der Ma¬ schine hinzugekommen war, die letztere durch Vorwärtsbewegung des Göpels in Bewegung. Als Kläger das Geräusch der Maschine hörte, begab er sich hinaus, um den sogenannten Tisch in Bereitschaft zu setzen; er suchte zwischen dem Tische und der Wand der Tenne durch einen schmalen Durchlaß durchzugehen, sei es, um die hinter der Maschine liegenden Beine des Tisches zu holen (wofür ihm übrigens ein anderer, breiterer, ungefährlicher Zugang zur Ver¬ fügung gestanden wäre), sei es um den Tisch einzuhängen (wozu er aber sonst gewöhnlich Beihülfe beanspruchte). Bei diesem Ver¬ suche strauchelte und fiel er so unglücklich, daß er mit der linken Hand in die Trommelwalze der Maschine gerieth, wodurch die Hand derart verletzt wurde, daß sie in der Folge hinter dem Handgelenke amputirt werden mußte. Die Ursache des Sturzes des Klägers ist nach der thatsächlichen Feststellung der Vor¬ instanz nichts ermittelt; es ist insbesondere nicht erwiesen, daß der Sturz eine Folge davon war, daß der Tisch wegen seiner mangel¬ haften Befestigung wie der mangelhafte- Befertigung der Maschine durch die Bewegung der letztern aus seiner Lage und gegen die Wand beziehungsweise den Kläger gedrängt worden sei. Die erste In¬ stanz hat die auf Art. 50 und (gegenüber dem Beklagten Wyß auf Art. 62 O.=R. begründete Schadenersatzforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten Schenker bis zum Belaufe von 1500 Fr. gutgeheißen, indem sie ausführte: Es treffe den Beklagten Schenker ein Verschulden, weil er die Maschine unbefugterweise in Bewe¬ gung gesetzt habe und dieses Verschulden stehe mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhang, da ohne die gedachte Handlungsweise des Schenker der Kläger nicht verletzt worden wäre. Allein dieses Verschulden erscheine doch nur als leichte Fahrlässigkeit und es stehe ihm ein „eigenes Verschulden des Verletzten gegenüber ch seinerseits sorglos gehandelt habe. Gegenüber dem Beklagten Wyß dagegen hat die erste Instanz die Klage des Gänzlichen ab¬ gewiesen, indem sie ausführte, Art. 62 O.=R. treffe hier nicht zu, weil zur Zeit der von Schenker begangenen unerlaubten Handlung Wyß noch nicht Geschäftsherr des letztern gewesen sei, denn es sei damals die dem Kläger als technischem Leiter obliegende Montirung der Maschine noch nicht beendigt gewesen, erst mit dem Beginne des Dreschens nach vollendeter Montirung hätte die Haftbarkeit des Wyß für die von ihm gestellten Arbeiter begonnen. Die zweite Instanz hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage gegenüber beiden Beklagten abgewiesen. Rücksichtlich desbeklagten Schenker führt sie aus, es sei zwar allerdings eine unbefugte Handlung gewesen, wenn derselbe vor dem Beginne der Dresch¬ arbeiten die Maschine in Bewegung gesetzt habe, allein sein Ver¬ schulden erscheine als ein äußerst leichtes und entschuldbares, wenn erwogen werde, daß er wohl die übliche Probe der Maschine habe vornehmen wollen und dies, da die unschwierige Handhabung der Dreschmaschine den Landleuten jener Gegend genau bekannt sei, im vollen Bewußtsein der Ungefährlichkeit seiner Manipulation habe thun können. Dagegen habe der Kläger selbst mit ungebühr¬ licher Unachtsamkeit und außerordentlichem Leichtsinn gehandelt. Denn es müsse als eine Vernachlässigung der elementarsten Vor¬ sichtsmaßregeln bezeichnet werden, daß der Kläger sich mit der Maschine zu schaffen gemacht habe, während sie, wie er wohl ge¬ wußt, sich in Bewegung befunden habe und er das Aufhören der Bewegung leicht hätte anordnen können. Angesichts dieses schweren Verschuldens des Klägers sei der Beklagte Schenker der Haftpflicht gänzlich zu entbinden. Was den Beklagten Wyß anbelange, treffe Art. 62 O.=R. auf ihn nicht zu. Schenker sei von ihm blos vorübergehend, als Taglöhner, zur Aushülfe beim Dreschen, eingestellt worden. Dieses Verhältniß aber werde ebenso wie das gewöhnliche Dienstboten-Verhältniß, bei welchem das Dienitboten¬ personal nicht zum Betriebe eines Gewerbes verwendet werde, nicht durch den Art. 62 O.=R. beherrscht. Zudem habe Schenker nicht „in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen“, in seiner Eigenschaft als Arbeiter, sondern selbständig, als Privatmann, gehandelt. Denn er habe die Maschine vor dem Beginne der Drescharbeiten, für welche einzig er angestellt gewesen sei, in Bewegung gesetzt. Ein eigenes Verschulden, aus welchem er nach Art. 50 verantwort¬ lich gemacht werden könnte, treffe den Beklagten Wyß nicht. Daß er, was einzig in Betracht kommen könnte, die Aufstellung der Maschine durch seine Leute stillschweigend habe geschehen lassen,

ce 2 involvire kein Verschulden, denn er sei daran nicht durch ein posi¬ tives Verbot des Klägers gehindert gewesen und habe auch nicht die nach der Natur der Verhältnisse gebotene Vorsicht außer Acht gelassen. Denn das Aufstellen einer Dreschmaschine erfordere keine besondern technischen Kenntnisse und es dürfe angenommen wer¬ den, daß die Landleute der Gegend mit der Handhabung und Mon¬ tirung einer solchen Maschine hinlänglich vertraut seien und auch ihr Dienstpersonal mit dieser Arbeit betrauen dürfen.

2. Der Anwalt der Beklagten hat heute wie vor den kanto¬ nalen Instanzen in erster Linie eingewendet, es liege eine unzu¬ lässige subjektive Klagenhäufung vor. Das Bundesgericht hat nicht zu untersuchen, ob diese Einwendung nach kantonalem Prozeßrechte zutreffe. Die kantonalen Gerichte haben die Klagenhäufung zuge¬ lassen und dies ist für die Behandlung der Sache in der bundes¬ gerichtlichen Instanz maßgebend. Dagegen hat das Bundesgericht gemäß konstanter Praxis allerdings zu untersuchen, ob die Vor¬ aussetzungen seiner Kompetenz rücksichtlich jeder der beiden ver¬ bundenen Klagen vorliegen, insbesondere, was hier einzig in Zwei¬ fel könnte gezogen werden, ob der gesetzliche Streitwerth für jede der beiden Klagen gegeben sei. Dies ist aber zu bejahen. Denn nach der Fassung des Klagepetits verlangt der Kläger, daß jeder der beiden Beklagten ihm für die ganze Klagesumme haftbar erklärt,

d. h. daß die Beklagten solidarisch zu Bezahlung der Entschädigung verurtheilt werden. Soweit die Verantwortlichkeit beider Beklagten auf eigene Verschuldung derselben begründet resp. aus Art. 50 O.=R. abgeleitet wird, ist denn auch die Berechtigung des Begeh¬ rens solidarischer Haftung derselben nach Art. 60 O.=R. unzwei¬ felhaft; soweit der Beklagte Wyß auf Grund des Art. 62 O.=R. als für das Thun des Arbeiters Schenker verantwortlicher Ge¬ schäftsherr belangt wird, kann dagegen allerdings eine solidare Haftung desselben kaum aus Art. 60 cit. abgeleitet werden; da¬ gegen ergiebt sich die solidarische Haftung des nach Art. 62 O.=R. verantwortlichen Geschäftsherrn neben dem (für seine Handlungen verantwortlichen) Arbeiter eben aus dem Nebeneinanderbestehen der Art. 50 und 62 O.=R. Da dem Beschädigten aus Art. 50 der Arbeiter und aus Art. 62 der Geschäftsherr auf Ersatz des ganzen erstattungsfähigen Schadens haftet, so liegt ein besonderer Fall gesetzlicher solidarität vor (vergl. Hartmann, Zeitschrift für schweize¬ risches Recht, N. F., VI, S. 117 u. ff.).

3. Fragt sich sodann in erster Linie, ob die Klage gegenüber dem Beklagten Schenker begründet sei, so kann dem letztern ein in kausalem Zusammenhange mit dem Unfall stehendes Verschulden nicht beigemessen, die Verletzung des Klägers ihm nicht zum Ver¬ schulden angerechnet werden. Es wird zwar zuzugeben sein, daß Schenker, indem er die Dreschmaschine ohne Befehl in Bewegung setzte, unbefugt handelte, so daß, wenn dadurch unmittelbar ein Schaden entstanden, etwa die noch nicht vollständig montirte Ma¬ schine selbst beschädigt worden wäre u. drgl., er für denselben haft¬ bar erklärt werden müßte. Allein der Unfall ist nun ja nicht da¬ durch allein herbeigeführt worden, daß Schenker die Maschine in Bewegung setzte, — was vielmehr an sich, nach der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters, ein durchaus harmloses und un¬ schädliches Unternehmen war, sondern erst dadurch, daß der Kläger selbst sich in unvorsichtiger Weise der, wie er sah, in Be¬ wegung befindlichen Maschinenäherte. Die Bewegung der Maschine bei der Annäherung des Klägers einzustellen, lag für Schenker, auch wenn er diese Annäherung wahrnahm, eine Veranlassung nicht vor; im Gegentheil durfte er, da ja der Kläger die Manipulation mit der Maschine zu leiten hatte, annehmen, dieser werde seiner¬ seits, sofern es erforderlich sein sollte, die Einstellung der Bewe¬ gung anordnen; wenn er dies nicht thue, so bezeige er eben da¬ mit, daß Schenker mit der Bewegung nur fortfahren möge. Daß der Unfall irgend mit einer durch Mängel in der Montirung ver¬ ursachten Bewegung der Maschine in kausalem Zusammenhange tehe, ist nach der Etatsächlichen Feststellung des Appellationsur¬ theils nicht dargethan; es kann also nicht etwa gesagt werden, daß der Kläger, welcher habe voraussetzen dürfen, die Maschine werde nur nach ordnungsmäßiger Montirung in Bewegung gesetzt werden, in Folge einer von ihm nicht vorauszusehenden Bewegung der Maschine verletzt worden sei, vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der Unfall eben ausschließlich vom Kläger durch die unvorsichtige Art und Weise, wie er neben der Maschine durch einen engen Durchlaß durchzudringen versuchte, verschuldet wor¬ den ist. Richtig ist freilich, daß der Unfall nicht eingetreten wäre,

wenn Schenker die Maschine nicht in Bewegung gesetzt hätte und daß also insofern ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Thun des Schenker und dem Unfalle statsächlich besteht; allein rechtlich relevant ist dies nicht; entscheidend ist vielmehr, daß die Zurechnung des eingetretenen schädigenden Erfolges zur Schuld des Schenker durch die dazwischentretende freie, schuldhafte Hand¬ lung des Beschädigten selbst ausgeschlossen wird, ein rechtlich er¬ heblicher Kausalzusammenhang also nicht vorliegt.

4. Ist somit der Unfall vom Kläger selbst verschuldet worden, so muß offenbar auch die Klage gegen den Beklagten Wyß ohne Weiteres abgewiesen werden und bedarf es für den vorliegenden Fall einer Untersuchung der Frage, ob Art. 62 O.-R. vom Vorder¬ richter richtig ausgelegt worden sei, nicht und braucht ebensowenig geprüft zu werden, ob nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse Wyß für ein durch die von ihm dem Kläger zur Bedienung seiner Maschine zur Verfügung gestellten Arbeiter hiebei begangenes Verschulden als Geschäftsherr einzustehen hätte oder insoweit nicht eher der Kläger selbst als Geschäftsherr (Unter¬ nehmer der Drescharbeit) zu betrachten wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 24. Sep¬ tember 1889 sein Bewenden.