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106. Urtheil vom 18. Oktober 1889 in Sachen Eheleute Baumann. A. Durch Urtheil vom 18. Juli 1889 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:
1. Die Litiganten sind auf die Dauer von zwei Jahren von Tisch und Bett geschieden.
2. Die aus dieser Ehe hervorgegangenen zwei Kinder Rosa und Maria Baumann werden während der Dauer der zeitlichen Scheidung dem Kläger zur Unterhaltung und Erziehung überlassen.
3. An die Unterhaltungs= und Erziehungskosten der Kinder hat die Beklagte nichts beizutragen; dagegen ist sie auch nicht be¬ rechtigt, den durch Zwischenurtheil vom 8. November 1888 ihr selbst zugesprochenen Unterhaltungsbeitrag von wöchentlich 3 Fr. von heute (19. Juli 1889) an weiter zu beziehen.
4. Die unter= und obergerichtlichen Kosten sind unter den Par¬ teien wettgeschlagen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er in schriftlicher Eingabe bean¬ tragt: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urtheils die zwischen den Litiganten bestehende Ehe gänzlich zu trennen und es sei demnach die Beklagte zu verhalten, an die dem Kläger zu überlassende Unterhaltung und Erziehung der beiden Kinder ei angemessenen Beitrag zu leisten unter Kostenfolge, eventuell dem Kläger der anerbotene Beweis des Scheidungsgrundes im Sinne von Art. 46 litt. b des Civilstandsgesetzes zu gestatten. C. Bei der heutigen Verhandlung ist keine Partei erschienen oder vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Vor den kantonalen Instanzen hat der Kläger auf gänzliche Scheidung gestützt auf Art. 46 litt. b des Civilstands= und Ehe¬ gesetzes geklagt, indem er vorbrachte, die Beklagte habe sich seit einiger Zeit dem Trunke ergeben und Vorwürfe, welche ihr der Ehemann gemacht, jeweilen mit schweren Ehrenkränkungen erwidert, indem sie ihn „Hurenhund“ genannt und ihm vorgehalten habe, er pflege mit andern Frauenspersonen geschlechtlichen Umgang; sie habe das Gerücht ausgestreut, das von einer Frau M. letztes Jahr geborene Kind habe den Kläger zum Vater. Ferner sei sie öfter mit den Kindern davongelaufen und Wochen lang fortge¬ blieben, so daß der Kläger sich wegen Schulversäumnissen habe verantworten müssen. Die Beklagte bestritt im Wesentlichen die ihr gemachten Vorwürfe, indem sie immerhin zugab, daß sie den Kläger wegen seines Verhältnisses zu der Frau M., worüber Gerüchte umgelaufen seien, „gewarnt“ habe; sie trug auf Abwei¬ sung der Scheidungsklage an. Die erste Instanz (Bezirksgericht Lenzburg) hat, ohne über die vom Kläger behaupteten Ehrenkrän¬ kungen Beweis zu erheben, auf gänzliche Scheidung wegen tiefer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses erkannt, von der Ansicht ausgehend, sofern der „generelle“ Scheidungsgrund des Art. 47 leg. cit. vorliege, so sei es nicht nöthig, zu untersuchen, ob auch ein „spezieller“ Scheidungsgrund gegeben sei; ersteres sei nun hier der Fall, da als feststehend anzunehmen sei, daß die Ehefrau sich übermäßigem Genusse geistiger Getränke hingebe, sich ihrer Kinder nicht annehme und daß überhaupt von einem geordneten Familienleben nicht mehr die Rede sein könne; auch der Ehemann sei nicht schuldlos, da er der Frau zur Eifersucht begründeten Anlaß geboten habe. Das Obergericht seinerseits führt aus, es rechtfertige sich eine sofortige gänzliche Trennung wegen tiefer rüttung des ehelichen Verhältnisses nicht, denn eine Wieder¬ vereinigung der Ehegatten sei durchaus nicht ausgeschlossen. Hin¬ gegen sei eine temporäre Scheidung gerechtfertigt. Rücksichtlich des Verhältnisses der Art. 46 und 47 des Civilstands= und Ehege¬ setzes bemerkt das Obergericht: Wenn der Richter aus den Akten die Ueberzeugung schöpfen könne, daß das eheliche Verhältniß tief zerrüttet sei und sonach die Anwendung des Art. 47 leg. cit. ge¬
rechtfertigt erscheine, auch nach den prozeßualischen Verhältnissen der Entscheid über die persönlichen Rechte der Ehegatten, die Ver¬ mögensverhältnisse, die Erziehung der Kinder u. s. w. Beweise für einen speziellen Ehescheidungsgrund nicht erfordere, so müsse von einer Beweisführung abgesehen werden. Der Richter habe bei der Beurtheilung der Frage, ob das eheliche Verhältniß tief zerrüttet sei, freies Ermessen.
2. Wenn von einem Ehegatten die Scheidungsklage, gestützt auf einen bestimmten Scheidungsgrund im Sinne des Art. 46 des Civilstands- und Ehegesetzes, erhoben wird, so muß stets in erster Linie untersucht werden, ob diese Klage begründet sei. Denn derjenige, welchem ein bestimmter Scheidungsgrund zur Seite steht, hat natürlich das Recht, denselben geltend zu machen, also zu verlangen, daß die Ehe gestützt auf diesen Scheidungs¬ grund getrennt werde, und es geht daher nicht an, die Untersu¬ chung der Frage, ob ein bestimmter Scheidungsgrund vorliege, deßhalb abzulehnen, weil doch jedenfalls der unbestimmte Schei¬ dungsgrund des Art. 47 leg. eit. zutreffe. Es sind ja auch die rechtlichen Folgen, welche sich an das Vorhandensein eines der in Art. 46 aufgezählten bestimmten Scheidungsgründe knüpfen, ganz andere als diejenigen des unbestimmten Scheidungsgrundes des Art. 47. Liegt ein bestimmter Scheidungsgrund vor, so muß die Ehe (gänzlich) getrennt werden; im Falle des Art. 47 dagegen hat der Richter die Wahl, auf gänzliche Scheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett zu erkennen; bei gänzlicher Schei¬ dung wegen eines bestimmten Grundes trifft den schuldigen Theil das Eheverbot des Art. 48 ibidem, bei Scheidung wegen tiefer Zerrüttung dagegen nicht. Wenn daher im vorliegenden Falle vom Kläger Thatsachen behauptet und zum Beweise verstellt wä¬ ren, welche, wenn erwiesen, einen bestimmten Scheidungsgrund darstellen würden, so müßte der klägerischen Beschwerde jedenfalls insofern Folge gegeben werden, als der Beweis über diese That¬ sachen zu erheben wäre. Allein die vom Kläger behaupteten ehren¬ kränkenden Aeußerungen der Beklagten sind nun doch nicht der¬ art, daß darin, wenn erwiesen, der Thatbestand einer „tiefen Ehrenkränkung“ im Sinne des Art. 46 litt. b cit. zu finden wäre. Tiefe Ehrenkränkungen im Sinne des Art. 46 litt. b sind solche, welche in ihrer Bedeutung für die Zerstörung des ehelichen Verhältnisses den übrigen dort genannten Scheidungsgründen, der Nachstellung nach dem Leben und der schweren thätlichen Mi߬ handlung, gleichkommen (vergl. darüber Entscheidung des Bundes¬ gerichtes in Sachen Niederer, Amtliche Sammlung X, S. 543
u. ff.). Derart wären nun aber die vom Kläger behaupteten ehr¬ verletzenden Aeußerungen der Beklagten nach den vorliegenden Verhältnissen nicht; wenn dieselben auch allerdings roh und für den Ehemann beleidigend wären, so fällt doch in Betracht, daß nach dem Thatbestände der Vorinstanzen der Ehemann der Ghe¬ frau durch sein Benehmen gegenüber der Frau M. begründeten Anlaß zur Eifersucht bot und daher selbst nicht ohne Schuld da¬ ran ist, wenn ihm die Ehefrau, wann auch in unziemlicher roher Form, eheliche Untreue vorgehalten haben sollte. Es liegt denn auch am Tage, daß der Ehemann jedenfalls nicht dieser von ihm behaupteten Aeußerungen wegen sich zur Anstellung der Schei¬ dungsklage veranlaßt gefunden hat, sondern vielmehr wegen der Trancksucht der Ehefrau. Es erscheint überhaupt für die Entschei¬ dung als unerheblich, ob die Ehefrau die ihr vorgeworfenen be¬ leidigenden Aeußerungen wirklich gethan hat und es ist daher ein Beweis darüber nicht zu erheben, sondern auf Grund der vorlie¬ genden Akten zu entscheiden.
3. Demnach erscheint die Weiterziehung als unbegründet. Ein bestimmter Scheidungsgrund liegt nicht vor und es ist auch die Auffassung der Vorinstanz, daß eine Wiedervereinigung der Ehe¬ leute nicht als ausgeschlossen erscheine, nicht rechtsirrthümlich, sondern erscheint durch die Thatsachen für den Fall als gerecht¬ fertigt, als die Ehefrau dem Hang zum Trunke, welcher durch die Vorinstanzen festgestellt ist, entsagen sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 18. Juli 1889 sein Bewenden. XV — 1889