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102. Urtheil vom 29. November 1889 in Sachen Weber. A. Unter Berufung auf Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die kirchlichen Verhältnisse der katholischen Angehörigen des Kan¬ tons vom 19. Mai 1863 forderte der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen am 28. August 1889 das Pfarramt der katholischen Genossenschaft in Schaffhausen, welche eine private, als Verein ins Handelsregister eingetragene Genossenschaft ist, auf, die jüngste Allokution des Pabstes, betitelt „Ansprache unseres Hl. Vaters Leo XIII, gehalten im Konsistorium am 30. Juni 1889," der Kirchendirektion zur Einsichtnahme und Genehmigung vorzulegen. Das Pfarramt erwiderte, das Gesetz vom 19. Mai 1863 finde auf die katholische Genossenschaft in Schaffhausen als auf eine private Korporation keine Anwendung; diese Genossenschaft sei vielmehr berechtigt, sich, vorbehältlich des staatlichen Einspruchs¬ rechtes im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung, selbständig zu organisiren. Der Regierungsrath hielt indeß seine Forderung, indem er dieselbe gleichzeitig auf den Bettagserlaß der schweizerischen Bischöfe vom 3. Juli 1889 ausdehnte, aufrecht unter Androhung einer Buße von 100 Fr. für den Fall der Nichtbefolgung. Das Pfarramt erklärte am 10. September 1889, es müsse an seinem Standpunkte festhalten; daraufhin verfällte er Regierungsrath durch Verfügung vom 24. September 1889 den Pfarrer J. Weber in eine Buße von 100 Fr. B. Sowohl gegen dieses Bußenerkenntniß als gegn die Auf¬ lage, daß kirchliche Erlasse der Kirchendirektion zur Genehmigung vorzulegen seien, beschwerte sich nunmehr Pfarrer Weber im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte, indem er be¬ antragte: Das Bundesgericht möge die Auflage des Regierungs¬ rathes im Prinzip und das ausgesprochene Bußenerkenntniß in concreto aufheben. Zur Begründung führt er aus: Die schaff¬ hausensche Kantonsverfassung vom 24. März 1876 enthalte in Art. 49 und 53 folgende Vorschriften: Art. 49: „Die religiösen „Korporationen und Gesellschaften ordnen ihre innern Verhältnisse „(Lehre, Kultus, u. s. w.) selbständig; dem Staate steht jedoch „im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung „Einspruchsrecht zu.“ Art. 53: „Diejenigen religiösen Korpora¬ „tionen und Gesellschaften, welche keinen öffentlich=rechtlichen Cha¬ „rakter haben, organisiren sich selbständig unter Vorbehalt des „dem Staate im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen „Ordnung zustehenden Einspruchsrechtes." Angesichts dieser Ver¬ fassungsbestimmungen könne die vom Regierungsrathe angerufene Bestimmung des § 2 des Gesetzes über die kirchlichen Verhält¬ nisse der katholischen Angehörigen von 1863, daß alle kirchlichen Erlasse und Verordnungen, welche zur Publikation gelangen, der Zustimmung des Regierungsrathes unterliegen, nicht mehr be¬ stehen. Das Verlesen einer päbstlichen Allokution sei entweder ein Ausfluß des Kultus und der Lehre, oder aber eine Emanation der kirchlichen Organisation. Im erstern Falle sei durch Art. 49, im letztern durch Art. 53 K.=V. das selbständige Verfügungsrecht der privaten Religionsgenossenschaften gewährleistet. Wenn also ie katholische Genossenschaft in Schaffhausen am Verlesen päbst¬ licher Allokutionen oder sonstiger Erlasse gehindert werde, so werdt sie in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt. Nur im nteresse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung wäre der Re¬ gierungsrath zum Einschreiten berechtigt gewesen. Nun könne aber keine Rede davon sein, daß im vorliegenden Falle ein staatliches Einschreiten im Interesse der Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung geboten oder gerechtfertigt gewesen sei. Der Inhalt der päbstlichen Allokution sei in keiner Weise geeignet gewesen, die öffentliche Ordnung zu stören, wie sich am besten daraus ergebe, daß die katholische Kirchgemeinde Ramsen (eine öffentlich=rechtliche Korpo¬ ration) die Allokution dem Regierungsrathe eingesandt habe, ohne daß letzterer sich zu einem Einschreiten gegen deren Verlesung ver¬ anlaßt gefunden hätte. Uebrigens seien allgemeine Präventivma߬ regeln, wie das Placet, gegenüber privaten Religionsgenossen¬ schaften unstatthaft. Oeffentlich=rechtliche Kirchenkorporationen, deren Beziehungen zum Staate genau geregelt seien, und welchen gegenüber das staatliche Placet genau umschrieben sei, können allerdings verhalten werden, päbstliche Erlasse der staatlichen Prü¬ fung und Genehmigung zu unterbreiten, nicht dagegen private Religionsgenossenschaften, welche ihre Freiheit mit allerlei schweren
Nachtheilen erkaufen müssen. Mit dem ganz gleichen Rechte, mit welchem der Regierungsrath die Vorlegung von päbstlichen Allo¬ kutionen verlange, könnte er auch die vorgängige Vorlage der zu haltenden Predigten begehren, oder einem andern Verein ober einer Loge aufgeben, die vom Centralvorstande oder vom Stuhlmeister ausgehenden Cirkulare zur Genehmigung vorzulegen, damit man zum Voraus ganz bestimmt wisse, daß in diesem Vereine nichts unlauteres getrieben werde. Die angefochtene Schlußnahme be¬ zwecke, die privaten Korporationen unter verfassungswidrige staat¬ liche Botmäßigkeit zu bringen, wie auch daraus hervorgehe, daß der Bettagserlaß der schweizerischen Bischöfe zur Einsicht und Ge¬ nehmigung verlangt werde, welcher Erlaß auf die gleiche Linie zu stellen sei, wie irgend eine Predigt. C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen beantragt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es sei die Be¬ schwerde unter Kostenfolge abzuweisen und unsere gegen Pfarrer Weber ausgesprochene Buße unter Anerkennung unseres staatlichen Placetrechtes bundesrechtlich zu schützen. Er bemerkt: Es ließe sich nach Art. 59 Ziffer 6 O.=G. die Kompetenz des Bundesgerichtes bezweifeln; indessen wolle der Regierungsrath, nachdem der Re¬ kurrent das Bundesgericht angerufen, sich gerne vor letzterm ein¬ lassen. Ferner sei Rekurrent nur der Pfarrer Weber persönlich und nicht die katholische Genossenschaft Schaffhausen, welche nach außen zu vertreten der Rekurrent nach deren Statuten gar nicht bevollmächtigt sei. Mit der katholischen Genossenschaft Schaffhau¬ sen habe der Regierungsrath noch niemals irgend welchen Anstand gehabt, ebenso wenig wie mit dem Amtsvorgänger des Rekurrenten. Es könnte sich also nur fragen, ob ein dem Pfarrer Weber per¬ sönlich gewährleistetes Individualrecht verletzt sei. Da indeß als Richtschnur für künftige Fälle doch prinzipiell zu entscheiden welche Stellung die katholische Genossenschaft Schaffhausen in Placetfragen gegenüber dem Staate einzunehmen habe, so trete der Regierungsrath auch auf die materielle Rechtserörterung ein. Dabei frage sich einzig, ob die Art. 49 und 53 K.=V. die staat¬ liche Ausübung des Placetrechtes gegenüber der römisch=katholischen Genossenschaft Schaffhausen mit Nothwendigkeit ausschließen. Dies sei entschieden zu verneinen. Die beiden Verfassungsartikel behalten ausdrücklich das staatliche Einspruchsrecht im Interesse der Sitt¬ lichkeit und öffentlichen Ordnung, als Attribut der staatlichen Polizeihoheit, vor. Diese könne sich wie in repressiven so auch in präventiven Maßnahmen äußern, insbesondere in der Ausübung des Placet, welches wie vielerorts so auch im Kanton Schaff¬ hausen zu einem staatsrechtlichen Axiom geworden sei, und auch gesetzliche Anerkennung in § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1863 gefunden habe. Diese Gesetzesbestimmung sei durchaus nicht auf¬ gehoben. Da die Verlesung einer päbstlichen Allokution oder eines Hirtenbriefes zu Störung der öffentlichen Ordnung führen könne, so gelange das staatliche Einspruchsrecht in repressiver und prä¬ ventiver Form zur Geltung. Ob gerade die in Rede stehende päbstliche Allokution geeignet gewesen wäre, die öffentliche Ord¬ nung zu stören, stehe nicht in Frage, sondern zu entscheiden sei nur, ob die Weigerung des Rekurrenten, das Placet einzuholen, berechtigt gewesen sei oder nicht. Wenn der Rekurrent behaupte, das Placet verstoße gegen den Art. 49 K.=V., daneben aber zu¬ gebe, daß dasselbe gegenüber öffentlich-rechtlichen Religionsgenos¬ senschaften statthaft sei, so liege darin ein flagranter Widerspruch denn Art. 49 K.=V. beziehe sich auch auf die öffentlich-rechtlichen religiösen Genossenschaften; sei also das Placet letztern gegenüber statthaft, so müsse es dies auch gegenüber privaten Religionsge¬ nossenschaften sein, sofern nicht etwa Art. 53 K.-V. etwas ande¬ res anordne. Letzteres sei nun aber nicht der Fall; denn Art. 53 cit, handle ausschließlich von der Organisation der privaten Re¬ ligionsgenossenschaften; zur Organisation gehöre aber das Ver¬ lesen einer Allokution gewiß nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen hat eine Einwendung gegen die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht er¬ hoben; es muß aber vom Bundesgerichte von Amteswegen geprüft werden, ob und inwieweit die verfassungs= und gesetzmäßigen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit gegeben seien. Nun kommt, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, solchen Bestimmungen der Kantonalverfassungen, welche lediglich Gewähr¬ leistungen der Bundesverfassung reproduziren, für die Geltungs¬ dauer der letztern eine selbständige Bedeutung nicht zu und es
kann daher insolange auch nur wegen Verletzung der betreffenden Bestimmungen der Bundes= nicht aber der Kantonsverfassung Beschwerde geführt werden. Danach hängt die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde davon ab, ob und inwieweit die vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Artikel 49 und 53 der schaffhausenschen Kantonsverfassung mit den in Art. 49 und 50 der Bundesverfassung niedergelegten Gewährlei¬ stungen der Glaubens,- Gewissens= und Kultusfreiheit sich decken, oder aber daneben selbständige kantonalrechtliche Gewährleistungen enthalten. Nur insoweit letzteres, nicht aber in soweit ersteres der Fall ist, erscheint das Bundesgericht als kompetent. Denn die Wahrung der bundesrechtlichen Gewährleistungen der Glaubens=, Gewissens= und Kultusfreiheit steht nach Art. 59 Ziffer 6 O.=G. nicht dem Bundesgerichte, sondern den politischen Behörden des Bundes zu, während dagegen zu Beurtheilung von Beschwerden wegen Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen das Bundes¬ gericht zuständig ist.
2. Wenn nun Art. 49 K.=V. den religiösen Korporationen und Gesellschaften die selbständige Ordnung ihrer innern Verhält¬ nisse (Lehre, Kultus u. s. w.) zusichert, so enthält diese Verfas¬ sungsbestimmung, wenigstens insoweit als sie sich, was hier ein¬ zig in Frage steht, auf private Religionsgenossenschaften bezieht, keine Vorschrift, welcher neben der bundesverfassungsmäßigen Ge¬ währleistung der Kultusfreiheit (Art. 50 B.=V.) eine selbständige Bedeutung zukäme. Denn es ist ja klar, daß die Kultusfreiheit das Recht, innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffent¬ lichen Ordnung die Lehre und den Kultus u. s. w. selbständig, ohne staatlichen Zwang, zu ordnen, in sich begreift. Insoweit da¬ her der Rekurrent seine Beschwerde auf Art. 49 K.=V. begründet, ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung nicht kompetent.
3. Dagegen kann allerdings in der Bestimmung des Art. 53 K.=V., daß die privaten Religionsgenossenschaften sich, vorbehält¬ lich des dem Staate im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung zustehenden Einspruchsrechtes, selbständig organisiren, eine besondere, nicht bereits in der Bundesverfassung niedergelegte, Vorschrift erblickt werden. Denn die Unabhängigkeit der äußern Organisation privater Religionsgenossenschaften von jeder staat¬ lichen Einwirkung folgt nicht ohne weiters aus der Gewährleistung der Kultusfreiheit. Insoweit also die Beschwerde sich auf Ver¬ letzung des Art. 53 K.=V. gründet, ist das Bundesgericht kom¬ petent. Allein Art. 53 K.=V. ist nun zweifellos durch die ange¬ fochtene Verfügung nicht verletzt. Wenn der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen von dem Pfarramte der dortigen katholi¬ schen Genossenschaft verlangt, daß für päbstliche Allokutionen und dergleichen vor ihrer Verkündigung das staatliche Placet eingeholt werde, so wird dadurch die Organisation der Genossenschaft in keiner Weise berührt. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Genossenschaft, deren Behörden, die Besetzung des Pfarramtes, kurz sämmtliche organisatorische Bestimmungen bleiben ja völlig unverändert; es wird lediglich in Betreff gewisser Funktionen der Genossenschaft resp. des Pfarrers ein staatliches Aufsichtsrecht be¬ ansprucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 49 K.=V. gründet, wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten; im Uebrigen wird dieselbe abgewiesen.