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15_I_692

BGE 15 I 692

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

95. Urtheil vom 6. Dezember 1889 in Sachen Nidwalden gegen Thurgau. A. Am 4. Juli 1880 starb in Langdorf bei Frauenfeld der Arbeiter Joseph Käsli, Bürger von Beckenried (Nidwalden), mit Hinterlassung seiner Ehefrau und vier minderjähriger Kinder, von denen zwei beim Bruder der Mutter, Buchbinder Etzweiler in Stein (Schaffhausen), versorgt, während die beiden andern in einer Privatwaisenanstallt in Kradolf (Thurgau) untergebracht wurden. Weil sowohl der Vorstand dieser Anstalt als auch der Oheim Etzweiler von der Heimatgemeinde einen Beitrag an die Erziehungskosten der Kinder verlangten und die Mutter Käsli schriftlich den Wunsch ausdrückte, daß die Kinder in Beckenried versorgt werden möchten, zeigte die Armenverwaltung dieser Ge¬ meinde unterm 13. Oktober 1887 der Wittwe Käsli und ihrem Bruder Etzweiler schriftlich an, daß die Kinder behufs Unter¬ bringung im Waisenhaus zu Beckenried an einem zu bestimmen¬ den Tage abgeholt werden. Wittwe Käsli anerbot sich, die Kin¬ der selbst nach Beckenried zu verbringen und erhielt zu diesem Zwecke von der Armen= und Vormundschaftsbehörde ein Reisegeld von 40 Fr. Als jedoch dieselbe mit den Kindern in Beckenried nicht eintraf und auf eine diesbezügliche Anfrage die Regierung von Nidwalden vom Polizeidepartement des Kantons Thurgau den Bericht erhielt, daß sich Frau Käsli niemals in Kradolf ge¬ zeigt habe, daß sie ein unstätes Leben führe und unbekannten Aufenthaltes sei, beschloß die Regierung von Nidwalden, die Kin¬ der in Kradolf durch einen Bevollmächtigten abholen zu lassen. Das angeführte Schreiben des thurgauischen Polizeidepartementes hatte die Notiz enthalten, es habe sich das Bezirksamt Bischofs¬ zell bereit erklärt, der Abordnung von Nidwalden den erforderli¬ chen polizeilichen Schutz und Hülfe zu gewähren. Als aber der nidwaldensche Bevollmächtigte nach Kradolf kam um die Kinder Käsli in Empfang nehmen wollte, wurde ihm dies verweigert, so daß er unverrichteter Sache heimkehren mußte. B. Auf dies bezügliche Reklamation der Regierung von Nid¬ walden setzte diejenige des Kantons Thurgau mit Schreiben vom

16. Juni 1888 die Gründe auseinander, welche sie bestimmt ha¬ ben zur Heimschaffung der Kinder Käsli nach Beckeuried nicht Hand zu bieten. Es habe sich nämlich ergeben, daß die evange¬ lisch erzogenen Kinder Käsli seit dem Tode des Vaters bei ihrem Onkel Etzweiler in Stein ohne Unterstützung von Seite der Ge¬ meinde Beckenried aufgenommen seien. Bei dieser Sachlage könne von einer zwangsmäßigen Zuführung fraglicher Kinder an die Gemeinde Beckenried keine Rede sein. Eine solche Maßregel wäre nur statthaft mit Zustimmung der Mutter beziehungsweise des Onkels; diese Zustimmung liege aber nicht vor. Im Gegentheil sollen die Kinder nach dem Willen der letztgenannten Personen in bisheriger Weise und ohne Inanspruchnahme der Gemeinde Beckenried evangelisch erzogen werden. C. Am 16. Juli 1888 bestellte die Regierung von Nidwalden sämmtlichen vier Kindern Käsli einen Vormund in der Person des W. Käsli in Beckenried und wandte sich am 27. gleichen Monats neuerdings mit dem Begehren um Bewilligung zur Aus¬ hingabe der beiden in Kradolf versorgten Knaben an den Regie¬ rungsrath des Kantons Thurgau. Mit Schreiben vom 3. August cklärte jedoch diese Behörde, daß sie von dem am 16. Juli ge¬ fällten Entscheide nicht abgehen werden. D. Die Regierung von Nidwalden gelangte hierauf unterm

14. September 1888 im Wege des staatsrechtlichen Rekurses an den Bundesrath und nachdem dieser sich am 22. Februar laufen¬

den Jahres, gestützt auf Art. 57 O.=G., inkompetent erklärte, mit Schriftsatz vom 23. September 1889 an das Bundesgericht. Sie stellte dabei das Rechtsgesuch, das Bundesgericht wolle entscheiden: „1. Der Vormund sei berechtigt, die vier minorennen Kinder des Joseph Käsli sel. von ihrem jetzigen Aufenthaltsorte wegzunehmen. „2. Die Regierung des Kantons Thurgau beziehungsweise die dortigen Behörden seien gehalten, genannte Kinder dem heimatli¬ chen Waisenamte in Beckenried zuführen zu lassen, eventuell an¬ zuweisen, dafür zu sorgen, daß von Seite der zuständigen Kan¬ tonsbehörden diejenigen Anordnungen getroffen werden, welche erforderlich sind, um die ungehinderte Uebernahme der Kinder Käsli durch den Vertreter der vormundschaftlichen Gewalt zu er¬ möglichen.“ Zur rechtlichen Begründung dieses Gesuches wird im Wesent¬ lichen angeführt: die nidwaldensche Verfassung und Gesetzgebung beruhen auf dem Heimatsprinzip. Genannte Kinder Käsli seien nun unbestrittenermaßen heimatberechtigt in Nidwalden d. h. Ar¬ men=, Gemeinde= und Korpororationsbürger von Beckenried. dadurch unterliegen sie auch bezüglich des Vormundschaftsrechtes den Bestimmungen der nidwaldenschen Verfassung und Gesetzge¬ bung. Dieses Recht sei auch von Seite ihrer Mutter zu öftern Malen schriftlich anerkannt worden und ebenso vom Polizeidepar¬ tement des Kantons Thurgau selbst. Wenn nun nachträglich die¬ ses letztere dem Kanton Nidwalden das Recht, ohne Begrüßung und Zustimmung der thurgauischen Behörden über Personen eine Vormundschaft zu verhängen, die im Kanton Thurgau wohnen, bestreite und auch aus diesem Grunde die Pflicht, Aufträge der heimatlichen Vormundschaftsbehörden auszuführen, verneine, so bilde diese Behauptung keinen rechtlichen Grund. Denn das zwi¬ schen einigen Kantonen den 15. Juli 1822 abgeschlossene Kon¬ kordat betreffend vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse, dem auch der Kanton Thurgau beigetreten und welches gegenwärtig noch in Kraft sei, sage in Art. 1, 2 u. ff., daß falls ein Nie¬ dergelassener sterbe und derselbe eine Wittwe und Kinder hinter¬ lasse, die im Falle seien, unter Vormundschaftspflege gestellt zu werden, die Wahl des Vormundes und die Aufsicht über dessen Verwaltung sowie die Genehmigung seiner Rechnungen dem Kan¬ tone der Regel nach zustehe, dem der Niedergelassene bürgerlich angehöre. Und selbst wenn in dringenden Fällen die Behörde des Wohnortes die schnelle Aufsicht eines Vormundes nothwendig und einen Aufschub als für die unter Vormundschaft zu stellenden Personen für schädlich erachte, dieselbe doch nur für einstweilen einen Vormund bestellen solle und dann unverzüglich Mittheilung an die Behörde des Heimatortes zu machen und dieser die fernern Verfügungen zu überlassen habe. Aus diesem Grunde sei Nidwal¬ den als Heimatsbehörde zur Verhängung der Vormundschaft über genannte Kinder unbedingt berechtigt, ja sogar verpflichtet. Dieser Standpunkt und die Gültigkeit solcher Konkordate finde sich übri¬ gens als maßgebend in solchen Vormundschaftssachen in Erwä¬ gung 2 der Entscheidung des Bundesgerichtes (Amtliche Samm¬ lung VIII, S. 728) deutlich ausgesprochen. Nachdem nun dieses Recht der Vormundschaft über die Kinder Käsli durch nidwalden¬ sche Vormundschaftsbehörden unzweiselhaft anerkannt werden müsse, so habe der Vormund einerseits für den Bevogteten nach besten Kräften zu sorgen, andrerseits der Bevogtete dem Vormunde Ge¬ horsam und Achtung zu leisten. Durch Belassung der Kinder Käsli im Kanton Thurgau werde aber die freie Ausübung der Rechte des Vormundes, dem die Kinder unterstellt werden müssen, nicht nur gehemmt, sondern gleichsam aufgehoben. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober abhin trägt der Regierungsrath des Kantons Thurgau auf Abweisung der Rekursbeschwerde an und macht hiefür namentlich geltend: Gegen¬ über der einzigen Begründung Nidwaldens für sein Vogtrecht, nämlich der Berufung auf das Konkordat von 1822, habe er einfach die dem Bundesgerichte längst notorische Thatsache hervor¬ zuheben, daß Thurgau diesem Konkordate seit Erlaß des Gesetzes über die Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom

27. Juni 1866, mit 1. Oktober l866, anzugehören aufgehört habe. Es sei also für den vorliegenden Fall und für Thurgau in dieser Sache der verfassungsmäßige und der Praxis entspre¬ chende Grundsatz der Territorialität mit allen seinen Konsequenzen maßgebend, wonach Nidwalden kein Recht zustehe, über Personen, die im Thurgau ihren Wohnsitz haben, vormundschaftliche Rechte auszuüben, so lange nicht die thurgauischen Behörden dazu ein¬ XV — 1889

willigen, wovon in concreto das Gegentheil zutreffe, indem weder im Thurgau noch in Nidwalden materiell der geringste Grund bestehe, die Kinder Käsli oder deren natürlichen und ge¬ setzlichen Vormund, die Mutter, die auch im Thurgau wohne und von Nidwalden aus durchaus nicht bevormundet werden wolle, zu bevormunden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Lösung des vorliegenden Kompetenzkonfliktes hängt im Wesentlichen von derjenigen der Frage ab, ob die Regierung des Kantons Thurgau verpflichtet sei, eine von den nidwaldenschen Behörden über die Personen der auf thurgauischem Territorium befindlichen Kinder des nidwalschen Angehörigen Joseph Käsli sel. getroffene vormundschaftliche Verfügung, so viel an ihr, zu vollstrecken beziehungsweise zu deren Volltreckung Hand zu bie¬ ten. Die Regierung des Kantons Nidwalden behauptet dies, weil das Recht der Vormundschaft über die genannten Kinder ihrem Kanton zustehe, während dagegen die Regierung des Kantons Thurgau geltend macht, sie sei Kraft der dem Kanton Thurgau zustehenden Territorialhoheit befugt, diese Kinder der Kompetenz der thurgauischen Vormundschaftsbehörden zu unterstellen und da¬ her nicht gehalten, die Verfügung der nidwaldenschen Behörden ausführen zu lassen.

2. Nun läßt es sich nicht bestreiten, daß die Kinder Käsli zur Zeit als die Vormundschaft im Kanton Nidwalden über sie ver¬ hängt wurde, statsächlich und zwar schon seit dem zu Langdorf erfolgten Tode ihres Vaters im Kanton Thurgau niedergelassen waren und sich noch fortwährend dort selbst aufhalten. Angesichts dieses Umstandes kann der Kanton Thurgau, — auch abgesehen von einer allfälligen über besagte Kinder zu Recht bestehenden gesetzlichen Vormundschaft, welche zwar behauptet aber nicht nach¬ gewiesen wurde, — nicht verhalten werden, die über dieselben Personen in ihrem Heimatkanton verhängte Vormundschaft seiner¬ seits anzuerkennen. Das Bundesgericht hat in der That schon wiederholt entschieden, daß, so lange Art. 46 B.=V. nicht durch die Bundesgesetzgebung ausgeführt ist und soweit nicht Staats¬ verträge oder Konkordate im Wege stehen, jeder Kanton bundes¬ rechtlich befugt ist, die auf seinem Territorium wohnhaften Per¬ sonen seiner Kompetenz in Vormundschaftssachen zu unterwerfen und daß in Konfliktsfällen daher die Befugniß über die Bevog¬ tung der Personen zu entscheiden, dem Wohn- und nicht dem Heimatkanton zusteht (vergl. Amtliche Sammlung III, S. 29, 33, 190 u. ff.; V, S. 426; VIII, S, 728 Erw. 2; XIV, S- 398). Und ein solcher Konfliktsfall liegt hier eben vor.

3. Hiegegen verweist zwar allerdings die Regierung von Nid¬ walden auf das unterm 15. Juli 1822 zwischen einigen Kanto¬ nen, worunter auch Thurgau, abgeschlossene und noch in Kraft bestehende Konkordat betreffend vormundschaftliche und Bevogti¬ gungsverhältnisse, wonach falls ein Niedergelassener stirbt und eine Wittwe mit minderjährigen Kindern hinterläßt, die Wahl des Vormundes und die Aufsicht über seine Verwaltung u. s. w. in der Regel dem Kanton zusteht, dem der Niedergelassene bürgerlich angehört. Sie übersieht aber dabei, daß die Regierung des Kan¬ tons Thurgau schon am 22. August 1866 dem Bundesrathe, unter Einsendung eines vom dortigen großen Rathe erlassenen, auf den 1. Oktober gleichen Jahres in Kraft getretenen Gesetzes über die Verhältnisse der Aufenthalter und Niedergelassenen, wo¬ nach das Territorialprinzip im Kanton Thurgau eingeführt wurde, — angezeigt hat, dieser sei auf den nämlichen 1. Oktober 1866 vom fraglichen Konkordate zurückgetreten (vergl. hierüber die eidgenössische Gesetzessammlung IX, S. 34 und die Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen I, S. 69; S. 425 u. f.). Der Kanton Thurgau gehört in Folge dessen dem in Frage stehenden Konkordate nicht mehr an und es steht somit letzteres der Anwendung des obenerwähnten bundesrechtlichen Grundsatzes auf den vorwürfigen Fall durchaus nicht im Wege und es muß letzterer folgerichtig zu Gunsten des Kantons Thur¬ gau entschieden werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbeschwerde des Regierungsrathes von Nidwalden wird als unbegründet abgewiesen.