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15_I_654

BGE 15 I 654

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

91. Urtheil vom 22. Juli 1889 in Sachen Räuber und Schopfer gegen eidgenössische Alkoholverwaltung. A. Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters vom 28. Mai 1889 ging dahin:

1. Die nach Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser ausgemittelte Entschädigungssumme, welche die Brennerei¬ eigenthümer Räuber und Schopfer für den Minderwerth, den ihr Etablissement durch den Vollzug des Gesetzes erlitten, von der Eidgenossenschaft zu fordern berechtigt sind, ist festgesetzt auf 13,760 Fr. (dreizehntausend siebenhundert sechzig Franken).

2. Die Eidgenossenschaft ist verpflichtet, die Kapitalsumme von 18,175 Fr. zu 4 % per Jahr, vom Tage der amtlichen Versie¬ gelung der Brennerei an bis zur Zahlung gerechnet, zu verzinsen.

3. Im Uebrigen hat es bei Dispositiv 3 und 4 des Schatzungs¬ befundes sein Bewenden.

4. Die Instruktionskosten, bestehend in Der Anwalt der Entschädigungsansprecher dagegen erklärt, nach¬ dem seitens der eidgenössischen Alkoholverwaltung der Urtheilsan¬ trag des Instruktionsrichters nicht sei angenommen worden, sei seine Partei an ihre Erklärung, denselben annehmen zu wollen, gemäß Art. 36 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 30. Sep¬ tember 1887, ebenfalls nicht mehr gebunden; er stelle daher in erster Linie den Antrag, es sei der Schatzungsbefund seinem gan¬ zen Umfange nach wieder herzustellen und daher die Entschädigung für Minderwerth des Wohngebäudes auf 5000 Fr. festzusetzen; eventuell sei eine Beweisaufnahme durch Expertise respektive neue Befragung der Schatzungskommission darüber zu veranstalten, wie

a. Schreibgebühren 19 Fr. 20 Cts.;

b. Auslagen der Kanzlei 1 Fr. 40 Cts., werden beiden Par¬ teien je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen. B. Die Entschädigungsansprecher Räuber und Schopfer erklärten mit Eingabe vom 11. Juni 1889, daß sie mit dem Urtheilsantrage des Instruktionsrichters einverstanden seien und auf eine Verhand¬ lung vor Bundesgericht verzichten. Dagegen wurde der Urtheilsantrag von der eidgenössischen Alkoholverwaltung nicht angenommen. C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der eedge¬ nössischen Alkoholverwaltung den Antrag, es seien Räuber und Schopfer, in Abänderung des Urtheilsantrages des Instruktions¬ richters, mit ihrer Entschädigungsforderung für Minderwerth des Wohngebäudes des gänzlichen abzuweisen und es sei im Fernern deren Zinsberechtigung auf den ihnen zuzuerkennenden Minder¬ werth zu beschränken, eventuell sei die erstere Forderung gegen¬ über dem Urtheilsantrage des Instruktionsrichters zu reduziren. Alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge. hoch sich der Minderwerth der Kontor= und Kellerräumlichkeiten belaufe; weiter eventuell sei der Urtheilsantrag des Instruktions¬ richters zu bestätigen in allen Fällen seien die Kosten der eidge¬ nössischen Alkoholverwaltung aufzuerlegen. Replikando bestreitet der Anwalt der eidgnössischen Alkoholver¬ waltung, daß die Gegenpartei berechtigt sei, auf ihre Erklärung, daß sie den Urtheilsantrag annehme, zurückzukommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es liegen, nachdem im Uebrigen der Schatzungsbefund von keiner Seite ist angefochten worden, nur zwei Punkte im Streit: Die Minderwerthsentschädigung für das sogenannte Wohngebäude und der Umfang der Zinsberechtigung der Entschädigungsansprecher.

2. In Betreff des ersten Punktes ist folgendes zu bemerken: Die Entschädigungsansprecher haben auf der Liegenschaft Paul= beerweg 91 in Basel eine Brennerei und Preßhefabrikation be¬ trieben. Auf der Liegenschaft befindet sich in einem Hauptbau das sogenannte Wohngebände, in einem Nebengebäude die Brennerei. Die Besitzung wurde seiner Zeit als Einheit erworben, in der Absicht, in dem Nebengebäude eine Brennerei einzurichten und das Hauptgebäude als Wohnung für die Geschäftsinhaber zu benutzen. Das Wohngebäude wurde thatsächlich theils als Wohnung der beiden Geschäftsinhaber, theils dagegen als Kontor und (in sei¬ nen Kellerräumlichkeiten) als Lagerungsraum für das Geschäft benutzt; die Brennereilokalitäten befanden sich, wie bemerkt, dem anstoßenden Nebengebäude. Das Wohngebääude ist 19,000 Fr. brandversichert und es wird dessen Verkehrswerth

lange dasselbe Wohn= und Fabrikationszwecken dienstbar gemacht werden könne und die Benutzungsart im Zusammenhange mit der Brennerei gestanden habe, von der Schatzungskommission auf 20,000 Fr. taxirt. Die Schatzungskommission hat angenommen, dasselbe erleide durch das in Folge des eidgenössischen Alkoholge¬ setzes eingetretene Brennereiverbot einen Minderwerth von 5000 Fr sie hat auch die Ersatzpflicht des Bundesfiskus für diesen Minder¬ werth als rechtlich begründet erachtet. Hiegegen hat sich die eid¬ genössische Alkoholverwaltung beim Bundesgerichte beschwert, indem sie gänzliche Streichung dieser Entschädigung, weil rechtlich nicht begründet, beantragte; sie gab dabei in ihrer Rekursschrift die Erklärung ab, daß sie eventuell den Entschädigungsansatz von 500 Fr. dem Maße nach nicht bestreite, unter der Bedingung daß derselbe auch von Räuber und Schopfer anerkannt werde, so daß alsdann die Anordnung eines Augenscheines und einer neuen Expertise unnöthig gemacht werde. Räuber und Schopfer beantragten Bestätigung des Schatzungsbefundes. Eine Beweis¬ lichkaiten, und die Hälfte auf die Wohnräumlichkeiten, eine An¬ nahme, mit der wohl jedenfalls die Entschädigungsansprecher nicht beschwert werden.

3. Es ist zweifelhaft, ob die Entschädigungsansprecher, nachdem sie einmal erklärt haben, den Urtheilsantrag des Instruktions= richters annehmen zu wollen, berechtigt sind, auf diese Erklärung zurückzukommen und ihren ursprünglichen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung auf 5000 Fr. (gemäß dem Befunde der Schatzungskommission) wieder aufzunehmen. Art. 36 der bundes¬ gerichtlichen Verordnung vom 30. September 1886, entscheidet diese Frage nicht; sie ist daher nach allgemeinen Grundsätzen über die Widerruflichkeit derartiger Parteierklärungen zu beurtheilen. Allein im vorliegenden Falle braucht diese Frage nicht gelöst zu werden, denn der fragliche Antrag der Entschädigungsansprecher ist, wie unten zu zeigen sein wird, jedenfalls sachlich unbegründet.

4. Grundsätzlich ist mit dem Urtheilsantrage des Instruktions¬ richters davon auszugehen, daß zwar Art. 18 des eidgenössischen Alkoholgesetzes den Brennereieigenthümern einen Entschädigungs¬ anspruch nicht für den Entzug der Befugniß zum Gewerbebetrieb, sondern nur für die in Folge des Brennereiverbotes eintretende Entwerthung der bestehenden Brennereianlagen (der zur Fabrika¬ tion gebrannter Wasser bestimmten Gebäude und Einrichtungen) gewährt (vergl. bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Neu¬ komm vom 7. Juni 1889); daß aber letzterer Entschädigungsan¬ spruch nicht auf diejenigen Gebäude und Einrichtungen zu be¬ aufnahme wurde binnen des vom bundesgerichtlichen Instruktions¬ richter angesetzten Präklusivtermins von keiner Seite beantragt. In seinem gemäß Art. 36 der bundesgerichtlichen Verordnung den Parteien mitgetheilten Urtheilsentwurfe ging der bundesge¬ richtliche Instruktionsrichter grundsätzlich davon aus, der Entschä¬ digungsanspruch sei in Betreff derjenigen Lokalitäten des Wohn¬ gebäudes anzuerkennen, welche als Kellerräumlichkeiten und als Kontor verwendet wurden, dagegen abzuweisen in Betreff der Wohnungen der Geschäftsinhaber verwendeten Gebäudetheile. müsse daher eine Ermäßigung der von der Schatzungskommission gesprochenen Minderwerthsentschädigung von 5000 Fr. Platz grei¬ fen. In Betreff des Quantitativs dieser Ermäßigung mangeln dem Instruktionsrichter, da ein Beweis durch Augenschein oder Expertise von der rekurrirenden Partei ausdrücklich abgelehnt worden sei, alle und jede bestimmten Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage erscheine es als angemessen, die Entschädigung auf die Hälfte zu reduziren, also davon auszugehen, von dem durch die Schatzungskommission adoptirten, von der eidgenössischen Alkohol¬ verwaltung eventuell anerkannten, Entschädigungsansatze von 500 Fr. entfalle die Hälfte auf die Kontor= und Kellerräum¬ schränken ist, welche speziell der Distellation des Branntweines dienten, sondern derselbe sich vielmehr auf die ganze gewerbliche, dem Brennereibetriebe gewidmete Anlage erstreckt. Zu einer ein¬ schränkenden Interpretation in letzterer Richtung geben in der That weder der Text des Gesetzes noch anderweitige Interpreta¬ tionsmomente einen Anhalt. Nicht nur die der Distellation die¬ nenden Räumlichkeiten und Einrichtungen, sondern auch diejenigen Lokalitäten, welche für die Lagerung der Rohmaterialien und des produktes, für die geschäftliche Leitung der Fabrikation, den Auf¬ enthalt der Arbeiter während der Fabrikation u. s. w. dienten, werden in Folge der Monopolisirung der Branntweinfabrikation von einer Eigenthumsbeschränkung, dem Verbote fernerer Be¬

nützung zu ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke betroffen. Auch in Betreff dieser letztern Räumlichkeiten trifft also das gesetzgeberische, der Bestimmung des Art. 18 des eidgenössischen Alkoholgesetzes zu Grunde liegende Prinzip (vergl. die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Neukomm vom 7. Juni abhin) zu, wie denn auch diese Räumlichkeiten der Fabrikation gebrannter Wasser, d. h. dem Betriebe des Fabrikationsgewerbes unmittelbar dienten. Danach ist es denn gewiß richtig, wenn der Instruktions¬ antrag annimmt, es bestehe in concreto ein Entschädigungsan¬ spruch für die Entwerthung von Keller= und Kontorräumen, nicht aber für die Entwerthung der Wohnräumlichkeiten des sogenann¬ ten Wohngebäudes; denn es liegt ja auf der Hand, daß nicht die letztern, zu Deckung des persönlichen Wohnungsbedürfnisses der Geschäftsinhaber bestimmten, wohl aber die erstern Räume zu Fa¬ brikationszwecken bestimmt und verwendet waren. Was die Par¬ teien heute hiegegen eingewendet haben, kann nicht in Betracht kommen. Die eidgenössische Alkoholverwaltung hat behauptet, Kontor= und Kellerräumlichkeiten haben überhaupt gar nicht dem Fabrikationsgeschäfte, sondern vielmehr dem Handel, speziell mit Preßhefe, gedient. Die Entschädigungsansprecher dagegen haben umgekehrt behauptet, die sogenannten Wohnräumlichkeiten der Ge¬ schäftsinhaber haben insofern gewerblichen Zwecken gedient, als die Geschäftsinhaber sich dort haben aufhalten müssen, um den Tag und Nacht fortgesetzten Betrieb der Brennerei überwachen zu kön¬ nen; diese Räumlichkeiten hätten vorhanden sein müssen, auch Grundsatze im Widerspruch, daß der bisherige durch den Betrieb der Brennerei erzielte Gewinn bei Festsetzung der Minderwerth¬ entschädigung nicht in Rechnung gebracht werden dürfe. Hierauf ist indeß in Uebereinstimmung mit dem Urtheilsantrage zu erwi¬ dern: Aus der erwähnten gesetzlichen Bestimmung ist allerdings zu folgern, daß bei Festsetzung der Minderwerthsentschädigung für Brennereien ein die Anlagekosten übersteigender, durch die Bestim¬ mung zum (gewinnbringenden) Brennereibetriebe bedingter Ver¬ kehrswerth der betreffenden Gebäude und Einrichtungen nicht in Betracht gezogen, sondern der Minderwerthsberechnung höchstens der Anlagewerth zu Grunde gelegt werden darf. Dagegen ist letz¬ terer, sofern nicht etwa wegen Verkehrtheit der Anlage u. s. w. der Verkehrswerth der Brennerei schon vor dem Brenner eiverbote ein tieferer war, der Minderwerthsschätzung auch wirklich Grunde zu legen; ersetzt werden soll den Brennereibesitzern die Differenz zwischem dem nach dem Brennereiverbote noch verblei¬ benden Werthe ihrer Gebäude und Einrichtungen und dem Be¬ trage ihrer für Erstellung, Ankauf u. s. w. dieser Gebäude und Einrichtungen gemachten Aufopferungen, sofern und soweit eben wenn die Geschäftsinhaber nicht gleichzeitig dort gewohnt hätten. Beide Behauptungen sind vollständig neu und stehen mit dem bis dahin von keiner Partei angefochtenen Thatbestande der Schatzungs¬ kommission im Widerspruch; es kann daher auf dieselben keine Rücksicht genommen werden. Wenn die Parteien die gedachten Momenten geltend machen wollten, so mußten sie die sachbezügli¬ chen Behauptungen im Instruktionsverfahren aufstellen und er¬ forderlichenfalls beweisen; nachdem sie dies gänzlich unterlassen haben, können sie mit ihren erwähnten Aufstellungen nicht mehr gehört werden. Die eidgenössische Alkoholverwaltung hat im Fer¬ nern auch heute (wie schon im Schriftenwechsel) behauptet, die Gewährung der streitigen Entschädigung stehe mit dem gesetzlichen beim Eintritte des Brennereiverbotes ein diesen Aufopferungen entsprechender Vermögens= (Verkehrs=)werth noch vorhanden war und somit ein Schaden wirklich eingetreten ist. Der Instruktions¬ richter hat nun angenommen, der von der Schatzungskommission ihrer Minderwerthsberechnung zu Grunde gelegte Verkehrswerth des Wohngebäudes von 20,000 Fr. entspreche dem in dem Ge¬ bäude steckenden Anlagekapitale; jedenfalls bestehe ein irgend nen¬ nenswerther Unterschied zwischen dem gedachten Ansatze und dem Anlagewerthe nicht. Die eidgenössische Alkoholverwaltung aber hat diese Annahme heute nicht bestritten, geschweige denn wider¬ legt. Danach kann denn aber davon keine Rede sein, daß bei der Minderwerthsschatzung in unzuläßiger Weise auf den Brennerei¬ gewinn Rücksicht genommen worden sei.

5. Rücksichtlich des Quantitatives der streitigen Entschädigung haben die Entschädigungsansprecher heute behauptet, da die eidgenös¬ sische Alkoholverwaltung den Entschädigungsansatz der Schatzungs¬ kommission eventuell in ihrer Rekursschrift anerkannt und nur die Entschädigungspflicht im ganzen prinzipiell bestritten habe, so

müsse an dem gedachten Entschädigungsansatze festgehalten werden, auch wenn man grundsätzlich davon ausgehe, es sei nicht für das gesammte Wohngebäude sondern nur für einen Theil desselben ein Entschädigungsanspruch rechtlich begründet; andernfalls würde über den Parteiantrag hinausgegangen. Dies ist indeß offensicht¬ lich unrichtig. Die eidgenössische Alkoholverwaltung hat den Ent¬ schädigungsansatz der eidgenössischen Schatzungskommission selbst¬ verständlich nur in dem Sinne eventuell anerkannt, in welchem er aufgestellt war, d. h. als Entschädigung für das ganze Ge¬ bäude; die Verpflichtung, für letzteres eine Minderwerthsentschädi¬ gung zu bezahlen, hat sie stets in ganzem Umfange bestritten. Wenn nun diese Verpflichtung nicht für das ganze Gebäude, son¬ rn nur für einen Theil desselben richterlich anerkannt und die Entschädigung demgemäß bemessen wird, so geht dies natürlich nicht über den Parteiantrag hinaus; der eidgenössischen Alkohol¬ verwaltung wird nicht mehr sondern weniger zugesprochen als sie des Minderwerthsbetrages angehalten. In letzterer Beziehung waltet zwischen den Parteien kein Streit, dagegen hat sich die eidgenössische Altoholverwaltung über die erstere Entscheidung be¬ schwert und verlangt, daß die Zinsberechtigung auch hier auf den Minderwerth beschränkt werde. Der Instruktionsrichter hat den Schatzungsbefund bestätigt, indem er ausführte: Es sei nicht be¬ stritten worden, daß die Entschädigungsansprecher in Folge der Schließung der Fabrik und in Folge des Verfahrens zu Ausmitt¬ lung der Entschädigung verhindert gewesen seien, über das Bren¬ nereigebäude und die Brennereieinrichtungen in irgend welcher Weise zu verfügen, z. B. die Brennereieinrichtungen an Dritte zu veräußern oder zu einem erlaubten anderweitigen Gewerbebetriebe zu verwenden. Danach liege eine Beschränkung der Verfügung der Entschädigungsansprecher über ihr Eigenthum vor, welche die eidgenössische Alkoholvewaltung nach allgemeinen Rechtsgrund¬ sätzen zur Entschädigung verpflichte, eine Entschönigungspflicht, welche durch Art. 18 des eidgenössischen Alkoholgesetzes allerdings nicht statuirt aber auch nicht ausgeschlossen werde. Dieser Ent¬ scheidung ist beizutreten. Was die eidgenössische Alkoholverwaltung heute gegen dieselbe angeführt hat, ist unstichthaltig. Sie hat zunächst behauptet, die Entschädigungsansprecher haben ein sachbe¬ zügliches Begehren überhaupt nicht rechtzeitig (d. h. schon mit ihrer Forderungseingabe) gestellt. Diese, übrigens völlig neue, Einwendung entbehrt der statsächlichen Grundlage. In der For¬ derungseingabe der Entschädigungsansprecher ist Verzinsung des in ihrer Rekursschrift, in welcher sie ja gänzliche Streichung des streitigens Postens verlangte, beantragt hat. Im Uebrigen ist in quantitativer Beziehung einfach der Urtheilsantrag des Instruk¬ tionsrichters aus den in demselben angeführten Gründen zu bestä¬ tigen; der heutige (übrigens wohl kaum ernstlich gemeinte) Be¬ weisantrag der Entschädigungsansprecher ist verspätet und daher nicht zu berücksichtigen.

6. Im Bezug auf den zweiten Streitpunkt, den Umfang des Zinsenanspruchs der Entschädigungsansprecher, ist zu bemerken: Die Schatzungskommission hat die eidgenössische Alkoholverwal¬ tung verpflichtet, den Zins von dem vollen Werthe des Brenne¬ reigebäudes und der Brennereieinrichtungen mit 15,675 Fr., nicht nur von dem ermittelten Minderwerthe derselben (von 11,260 Fr.), von der Zeit der amtlichen Versiegelung an bis zur Ausrichtung der Entschädigungssumme zu bezahlen, davon ausgehend, die Ent¬ schädigungsansprecher seien während dieser Zeit gänzlich verhindert gewesen, die fraglichen Gebäude und Einrichtungen sei es wie bisher zu benützen, sei es darüber zu irgend einem andern Zwecke zu verfügen; es entspreche daher der Billigkeit, ihnen den Zins von dem vollen Werthe fraglicher Gebäude und Einrichtungen zuzusprechen. Dagegen hat sie in Betreff des sogenannten Wohn gebäudes die eidgenössische Alkoholverwaltung nur zur Verzinsung gesammten Anlagewerthes des Fabrikgebäudes und der Einrich¬ tungen (welche die Entschädigungsansprecher auf 18,000 Fr. wer¬ theten) gefordert; allerdings ist dafür vorläufig blos ein Zinsbe¬ trag von 300 Fr. berechnet, allein nicht in der Meinung, daß die Forderung auf diesen Betrag definitiv beschränkt werde, sondern in der Meinung, es werde der Zins für die ganze Zeit bis zur Ausbezahlung der Entschädigung gefordert, dafür aber vorläufig blos ein Betrag von 300 Fr. (entsprechend einem viermonatlichen Zins à 5% von 18,000 Fr.) in Rechnung gebracht, da wohl binnen vier Monaten das Verfahren erledigt sein werde. Dies ergibt sich aufs klarste aus dem Wortlaute der Forderungsein¬ gabe, wo gesagt wird: „Hiezu kommt noch ein Zinsverlust für die Zeit vom 20. Juli 1887 bis, sagen wir 20. November — vier

Monate — für die 18,000 Fr. in Fabrikgebäude und Einrich¬ tungen, macht à 5 % 300 Fr. Im Verfahren vor der Schatzungs¬ kommission sodann wurde das sachbezügliche Begehren der Ent¬ schädigungsansprecher (unter gleichzeitiger Reduktion des Zinsfußes auf 4% ohne Einwendung seitens der Gegenpartei in völlig unzweideutiger Weise formulirt. Im Fernern hat die eidgenössische Alkoholverwaltung ausgeführt, die Entschädigungsansprecher seien doch in keiner Weise verhindert gewesen, Kontor= und Kellerräume des Wohngebäudes zu benutzen, zu vermiethen u. s. w. Das ist richtig aber vollständig unerheblich, denn vom Wohngebäude hat ja die eidgenössische Alkoholverwaltung nur die Minderwerthsent¬ schädigung zu verzinsen; die Pflicht zur Verzinsung des ganzen Anlagekapitals wurde ihr nur in Betreff der eigentlichen Brenne¬ reilokalitäten und Einrichtungen, nicht in Betreff des Wohnge¬ bäudes auferlegt. Daß aber die Entschädigungsansprecher an der Verfügung über die Brennereilokalitäten und Einrichtungen, deren Benützung zu anderweitigem Gewerbebetriebe u. s. w., durch das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung verhindert wurden, wie die Schatzungskommission annimmt, hat die eidgenössische Al¬ koholverwaltung rechtzeitig, d. h. in der Rekursschrift, gar nicht be¬ stritten. Endlich wendet die eidgenössische Alkoholverwaltung noch ein, durch den streitigen Zins erhalten die Entschädigungsanspre¬ cher in gesetzwidriger Weise Ersatz für entgangenen Brennereige¬ winn. Auch dies ist unrichtig. Nicht deßhalb wird ja den Bren¬ nereieigenthümern die streitige Zinsvergütung bewilligt, weil sie ihre Brennereilokalitäten und Einrichtungen nicht mehr zu gewinn¬ bringendem Brennereibetrieb verwenden können, sondern deßhalb weil sie über dieselben Überhaupt nicht verfügen, sie nicht verkau¬ fen oder anderweitigem Gewerbebetrieb anpassen dürfen u. s. w., so lange das Verfahren zu Ausmittlung der Entschädigung nicht beendigt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters vom 28. Mai 1889, Dispositiv 1 bis 4, wird bestätigt und zum Urtheile erhoben.