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15_I_642

BGE 15 I 642

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

89. Urtheil vom 12. Juli 1889 in Sachen Bundesrath gegen Uetlibergbahngesellschaft. A. Im Jahre 1888 hat die Verwaltung der Uetlibergbahnge¬ sellschaft die im Jahre 1875 mit einem Kostenaufwande von 1115 Fr. 70 Cts. eingeführte Bahntelegraphenleitung (Selnau¬ Uetliberg) durch eine Telephoneinrichtung mit drei Sprechstationen (Selnau, Waldegg und Uetliberg) ersetzt. Die Telephoneinrich¬ tung kostete 2168 Fr. 55 Cts., nämlich: Für Material und Montiren der Telephonleitung Fr. 1808 55 Für Anschaffung und Aufstellung der drei Sprech¬ apparte „ 360 Fr. 2168 55 Diesen Betrag hat die Bahngesellschaft im Jahre 1888 auf Baukonto getragen, dagegen die Kosten der abgegangenen Tele¬ graphenleitung zu Lasten der Gewinn= und Verlustrechnung abge¬ schrieben. Bei der Prüfung der Rechnungen und Bilanz der Uetlibergbahn für 1888 verlangte der Bundesrath durch Schlu߬ nahme vom 12. März dieses Jahres, daß die Kosten der Tele¬ phonanlage aus den Betriebseinahmen bestritten werden, wogegen die für die abgegangene Anlage ursprünglich verausgabte Summe im Baukonto verbleiben möge. Die Generalversammlung der Ak¬ tionäre der Uetlibergbahn hielt indeß durch Beschluß vom 13. April 1889 an der Verbuchung der Telephonanlage auf Baukonto fest. B. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1889 stellt daher das schweizerische Post= und Eisenbahndepartement Namens des Bun¬ desrathes beim Bundesgerichte den Antrag: Das Bundesgericht wolle die Schlußnahme des Bundesrathes vom 12. März dieses Jahres bestätigen, mit der Begründung: Das Telephon gewähre gegenüber dem Telegraphen nur den kleinen Vortheil einer etwas bequemern und raschern Uebermittlung von Befehlen, Berichten,

u. s. w. Der Telegraph dagegen habe den Vortheil der größern Zuverläßigkeit in der Wiedergabe der Korrespondenzen und der genauern Kontrolle derselben. Der Ersatz des Telegraphen durch das Telephon sei also eine Aenderung von sehr zweifelhaftem Werthe, welcher das Departement allerdings nicht entgegen getre¬ ten sei, weil die Vortheile und Nachtheile des einen und andern Systems sich die Waage halten mögen, die aber auf den Charak¬ ter einer wesentlichen Verbesserung, die zur Belastung des Bau¬ konto führen könnte, keinen weitern Anspruch habe. C. Die Uetlibergbahngesellschaft beantragt: Das Bundesgericht möge die Klage des Bundesrathes abweisen und der Uetliberg¬ bahngesellschaft die Verbuchung auf Baukonto der neu erstellten telephonischen Dienstkorrespondenzanlage mit 2168 Fr. 55 Cts. genehmigen. Sie führt aus: Die Einführung der Diensttelephon¬ anlage an Stelle des Telegraphen involvire sowohl eine Vermeh¬ rung als eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im Sinne des Art. 3 des Eisenbahnrechnungsgesetzes. Die Tele¬ graphenanlage habe nur zum kleinsten Theile der Bahn gehört, da diese nur die Arbeitskosten bestritten und den einfachen Draht nebst Zubehör (von 564½ Kilos mit 200 Isolatoren) beige¬ stellt habe, während der Haupttheil der Anlage (die Stangen und Apporate) im Eigenthum der eidgenössischen Telegraphenverwal¬ tung verblieben und der Uetlibergbahn nur gegen Miethzins zur Benutzung überlassen worden sei. Für die Telephonanlage da¬ gegen habe die Uetlibergbahn einen doppelten Drath (von 1054 Kilos mit 360 Isolatoren und Trägern) geliefert und die Appa¬ rate selbst beigestellt und bezahlt, so daß nun ein jährlicher Mieth¬ zins nicht mehr bezahlt werden müsse. Ferner habe die Telegra¬ phenanlage nur zwei Apporate umfaßt und zwei Stationen (die beiden Endstationen Selnau und Uetliberg) bedient, während nun die Telephonanlage drei Apphalte umfasse und dreie Stationen (neben den beiden Endstationen noch die Zwischenstation Waldegg) bediene. Sodann habe die Telegraphenleitung nicht blos Dienst¬ zwecken der Uetlibergbahn gedient, sondern sei auch zu Vermitt¬ lung von Privatdepeschen der öffentlichen Telegraphenbureaux mit der öffentlichen Telegraphenstation des Hotels Uetliberg benutzt worden, was während der Saison zu beständigen Kollisionen ge¬ führt habe. In diesen Momenten, der Erwerbung eines aus¬ schließlich Dienstzwecken dienenden Doppeldrahtes an Stelle des bisherigen einfachen Drahtes, in der Erwerbung dreier eigener

Apporate an der Stelle von zwei blos gemietheten und in der Vermehrung der Korrespondenzstellen von zwei auf drei, komme die Vermehrung der bestehenden Anlagen zum Ausdrucke. Eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes liege in der durch die neu geschaffene Korrespondenzstelle gegebenen Möglich¬ keit, nicht nur zwischen den Endstationen der 9 Kilometer langen Linie, sondern auch von und mit der bei Kil. 5 gelegenen Zwi¬ ferner schenstation Waldegg Drahtkorrespondenzen zu wechseln darin, daß die Telephonanlage von jedem Angestellten der Bahn mit Leichtigkeit zu dienstlichen Mittheilungen benutzt werden könne, während die Telegraphenleitung zu ihrer Bedienung beson¬ dere, des Telegraphendienstes kundige Beamter, deren die Uetli¬ bergbahn nur zwei besessen, gefordert habe. Durch die neue Ein¬ richtung sei die Kontrolle über die Züge u. s. w. erleichtert und erhöht und damit die Betriebssicherheit gesteigert worden. Die vom Bundesrathe hervorgehobene größere Zuverläßigkeit des Tele¬ graphen bestehe einzig in der Möglichkeit der spätern Kontrolle der Korrespondenz. Hiefür sei aber auch beim Telephon durch Art. 7 des vom Bundesrathe genehmigten Reglementes betreffend die Benützung und Bedienung der Telephonapparte gesorgt, wo¬ nach die erhaltenen Telephondepeschen wörtlich in ein Kontrolbuch eingetragen werden und überdem nach erfolgtem Eintrag der Auf¬ gabestelle behufs Kontrolle zurückgemeldet werden sollen. Der Er¬ satz der Telegraphen= durch eine erweiterte Telephonanlage lasse sich der Ersetzung eines alten Stationsgebäudes durch ein neues größeres vergleichen, in welchen Fälle die Verbuchung der Mehr¬ kosten des Neubaues auf Baukonto stets ohne Anstand zugelassen worden sei; noch näher liege die Analogie mit der Buchung der Kosten für kontinuirliche Bremsen. D. Replikando bemerkt das schweizerische Post= und Eisenbahn= departement:

1. Die Stangen, an denen die beiden Drähte der Telephon= leitung befestigt wurden, seien die gleichen, an denen die Telegra¬ phenleitung angebracht war und stehen auch jetzt noch im Eigen¬ thum der eidgenössischen Telegraphenverwaltung.

2. Beim Telephon seien überhaupt zwei Drähte nöthig, die aber in Bezug auf die Leistung nicht mehr werth seien, als ein Telegraphendraht. Duplikando gibt die Uetlibergbahngesellschaft die erstere Behaup¬ tung zu, bemerkt aber, der von ihr bezahlte Telegraphendraht werde von der eidgenössischen Telegraphenverwaltung auch heute noch be¬ nutzt; derselbe stehe noch fortwährend im Eigenthum der Uetli¬ bergbahn und sei derselben seiner Zeit zurückzuliefern, obschon dessen Werth von ihr ganz abgeschrieben worden sei. Unrichtig sei, wie jede Telephonenlage ergebe, daß beim Telephon überhaupt und als Regel zwei Drähte nöthig seien. Wenn hier zweiDrähre seien an¬ gebracht worden, so sei dies der vermehrten Betriebssicherheit wegen geschehen; der Doppeldraht enthalte eine wesentliche Verbesserung gegenüber einer gewöhnlichen Telephonanlage mit einem Draht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch die Einführung der Diensttelephon= an Stelle der Diensttelegraphenanlage ist an Stelle der bisherigen, in ihren bahndienstlichen Funktionen beseitigten Einrichtung für rasche Ver¬ mittlung dienstlicher Nachrichten eine neue Einrichtung zum glei¬ chen Zwecke getreten. Es handelt sich also grundsätzlich um eine Ersatzanlage. Von einer Vermehrung der bestehenden Anlage könnte nur dann die Rede sein, wenn, gleichzeitig mit dem Ersatze der beseitigten Anlage, eine Erweiterung des der raschen Nach¬ richtenvermittelung dienenden elektrischen Leitungsnetzes stattgefunden hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Die Einrichtung einer neuen Korrespondenzstelle auf der Zwischenstation Waldegg kann als solche Erweiterung nicht gelten. Es ist weder behauptet noch dar¬ gethan, daß etwa die Ersetzung der Telegraphen= durch die Tele¬ phonanlage zum Zwecke der Herstellung der Verbindung mit dieser station nothwendig geworden und erfolgt sei, vielmehr wurde nur gelegentlich der Ersetzung der Telegraphen= durch die Telephonan¬ lage die Zwischenstation an das nach keiner Richtung hin erwei¬ terte Leitungsnetz (durch Aufstellung eines dritten Sprechappa¬ rates) angeschlossen, also blos die Ersatzanlage etwas anders gestaltet, als die ursprünglich vorhandene Anlage. Speziell zum Zwecke des Anschlusses der Zwischenstation sind denn auch nur äußerste minimne Kosten (wesentlich nur die Koste für einen Sprechapparat mit 120 Fr.) aufgewendet worden. Ebensowenig liegt in der Anschaffung dreier Telephonapparte (an Stelle der frühern gemietheten zwei Telegraphenappurate) eine Vermeh¬ rung der bestehenden Anlagen. Denn die telephonischen Sprechap¬

parate sind keine selbständigen Anlagen mit eigenem Nutzeffekt, sondern nur unselbständige Bestandtheile des einheitlichen Leitungs¬ netzes. Der Umstand dann gar, daß die Telephonanlage einen Doppeldraht statt eines einfachen erhalten hat, begründet offenbar keine Vermehrung der bestehenden Anlagen.

2. Danach könnte die Verrechnung der Mehrkosten der Tele¬ phonanlage auf Baukonto nur dann gutgeheißen werden, wenn der Ersatz des Telegraphen durch das Telephon eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes zur Folge hätte, wenn also die Ersatzanlage nicht nur eine solche sondern auch eine we¬ sentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen wäre. Dies kann indeß nicht als erwiesen erachtet werden. Es mag richtig sein, daß die Telephonanlage gegenüber dem Telegraphen gewisse Vor¬ theile, insbesondere rücksichtlich der leichtern Bedienung, darbietet. Allein als wesentlich kann die erzielte Verbesserung doch nicht bezeichnet werden. Der Nutzeffekt der alten und der neuen Anlage sind wesentlich die gleichen und wenn die Telephonanlage einer¬ seits leichter zu handhaben ist als der Telegraph, so hatte dagegen letzterer, wie der Bundesrath hervorhebt, den Vortheil einer siche¬ rern Kontrolle der Nachrichtenübermittelung. Die von der Bahn¬ verwaltung hervorgehobene Vorschrift, daß wichtige telephonische Meldungen wörtlich in ein Kontrolbuch einzutragen und zurück¬ zumelden seien, gleicht offenbar die in dieser Richtung zum Nach¬ theile des Telephons bestehende Differenz nicht aus. Wie also von einem wesentlichen technischen Vorzuge des Telephons vor dem Telegraphen nicht gesprochen werden kann, so sind denn auch die Mehrauslagen, welche die Einführung des Telephons erfor¬ derte, nicht sehr erheblich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das vom schweizerischen Bundesrathe gestellte Begehren wird gutgeheißen und es ist demnach die Uetlibergbahngesellschaft ver¬ pflichtet, die Kosten der Telephonanlage mit 2168 Fr. 55 Cts. aus dem in die Aktiven der Bilanz für 1888 eingestellten Bau¬ konto zu entfernen, wogegen die Kosten der beseitigten Telegra¬ phenleitung demselben zugerechnet werden können. viso. »