Volltext (verifizierbarer Originaltext)
87. Urtheil vom 14. September 1889 in Sachen Nägeli gegen Schweizer und Genossen. A. Durch Urtheil vom 15. Juni 1889 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
1. Die Beklagten sind schuldig, die von ihnen zu Gründung der Bijouteriefabrik Zü¬ gezeichneten Aktienbeträge an die Kon¬ kursmasse genannter Aktiengesellschaft zu bezahlen, und zwar:
1. Cäsar Stapfer, Fr. 162,000
2. Jakob Nägeli. 9,500
3. Heinrich Stüßi=Trümpy 125,000 je nebst Zins zu 5 % vom 4. August 1888 an.
2. Die Staatsgebühr ist für die zweite Instanz auf 200 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten betragen: 27 Fr. 90 Cts. Schreibgebühr, „ 05 „ Citationsgebühr, 5 „ 80 Stempel, „ „ Porto.
3. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind den Beklagten zu gleichen Theilen aufgelegt, ohne Subsidiärhaft.
4. Dieselben haben den Klägern für beide Instanzen zusam¬ men eine Prozeßentschädigung von 100 Fr. (incl. Weisungskosten) zu bezahlen und zwar zu gleichen Theilen und unter subsidiärer Haft. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte Jakob Nägeli die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand¬ lung beantragt sein Anwalt: es sei die gegnerischerseits gestellte Klage abzuweisen und die diesseitige Berufung somit als begrün¬ det zu erklären, unter Kosten= und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei für alle drei Instanzen. Der Anwalt der Kläger und Rekursbeklagten dagegen trägt auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Thatsächlich ist von den Vorinstanzen folgendes festgestellt: Am 8. Oktober 1885 gründeten Cäsar Stapfer, Jakob Nägeli und Heinrich Stüßi=Trümpy in Verbindung mit Oskar Stapfer, Alfred Rüttimann, K. Ricklin und H. Fr. Wüest, Geranten der allgemeinen Kreditbank in Basel, eine Aktiengesellschaft unter der Firma Bijouteriefabrik Zürich, mit einem angeblichen Aktienkapital von 500,000 Fr. und mit Sitz und Gerichtsstand in Zürich. Nach den von ämmtlichen sieben Gründern unterzeichneten Sta¬ tuten bezweckt die Aktiengesellschaft den Betrieb des Handels und der Fabrikation von Gold=, Silber= und Kompositionswaaren, zu welchem Zwecke Filialen und Depots im In= und Auslande er¬ richtet werden sollen. Das Gesellschaftskapital zerfällt in 1000 Inhaberaktien zu 500 Fr.; als Einlage übernimmt die Aktien¬ gesellschaft von der (Kollektivgesellschast) Bijouteriefabrik G. Stapfer in Zürich (deren Theilhaber die Mitgründer Cäsar und Oskar Stapfer waren) deren in den Statuten näher bezeichnete Geschäfte und Waarenvorräthe um den Anschlagspreis von 500,000 Fr. (wovon 150,000 Fr. in baar und 350,000Fr. in vollständig liberirten Aktien der Gesellschaft zu leisten sind). Das Protokoll der konstituirenden Generalversammlung der Aktionäre der Bijou¬ teriefabrik Zürich vom 8. Oktober 1885 besagt über den Grün¬ dungshergang: „Es sind anwesend 7 Aktionäre, welche das ganze „Aktienkapital im Betrage von 500,000 Fr. repräsentiren. Es „wird konstatirt, daß das ganze Aktienkapital gezeichnet und 20% „auf jede Aktie einbezahlt sind. — Die vorliegenden Statuten „werden einstimmig angenommen und durch sämmtliche Aktionäre „unterzeichnet. — Es wird alsdann zur Wahl der Mitglieder der „Verwaltung geschritten und als Verwaltunngsräthe einstimmig „gewählt: 1. Cäsar Stapfer=Schäppi; 2. H. Stüßi=Trümpy, in „Zürich; 3. Alfred Rüttimann, in Zürich. Als Rechnungsrevi¬ „soren für das erste Jahr werden bezeichnet: 1. Jakob Nägeli, „in Zürich; 2. Karl Alder Stapfer, in Herisau. Es wird hie¬ „rauf der laut Art. 5 der Statuten seitens der Gesellschaft mit der Bijouteriefabrik G. Stapfer abgeschlossene Kaufvertrag über die wobei sich laut § 619 O.=R. die Verkäufer „Einlagen genehmigt, „Cäsar Stapfer und Oskar Stapfer der Abstimmung enthalten. „Die übrigen 5 Aktionäre „1. Stüßi=Trümpy mit 250 Aktien. „2. A. Rüttimann „3. K. Ricklin 10 " „4. Jakob Nägeli 19
5. H. Fr. Wüest „nehmen den Vertrag laut Statuten an; da die genannten Aktio¬ „näre mehr als den vierten Theil der Aktienzeichner bilden und „der Betrag ihrer Antheile (Aktien) mehr als den vierten Theil darstellen, ist den Erfordernissen „des genannten Grundkapitals „des § 619 des schweizerischen Obligationenrechtes Genüge ge¬ „leistet. — Die erste konstituirende Generalversammlung der Aktio¬ „näre der Bijouteriefabrik Zürich wird hiemit geschlossen und das „Protokoll in doppelter Ausfertigung von sämmtlichen Aktionären „der Gesellschaft unterzeichnet. „1. H. Stüßi=Trümpy 250 Aktien 350 „2. Cäsar Stapfer 350 „3. Oskar Stapfer „4. A. Rüttimann „5. K. Ricklin. „6. Jakob Nägeli. „7. H. Fr. Wüest „7 Aktionäre 1000 Aktien.“ Am gleichen Tage wählte der Verwaltungsrath zumDirekto der Aktiengesellschaft den Cäsar Stapfer=Schäppi. Mit Eingabe vom 13. Oktober 1885 beantragten die Verwaltungsrathmitglieder H. Stüßi=Trümpy, A. Rüttimann und Cäsar Stapfer=Schäppi die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Kantons Zürich, indem sie die Statuten, die Beschlüsse der Ge¬
neralversammlung und des Verwaltungsrathes, sowie einen Aus¬ zug des Kassa=Konto der Bijouteriefobrik Zürich (wonach 20 %) auf jede Aktie einbezahlt gewesen wären) in beglaubigter Form vorlegten. Daraufhin erfolgte am 21. Oktober 1885 die Eintra¬ gung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister; am 26. Ok¬ tober erfolgte überdem im Handelsamtsblatte die Anzeige von der Auflösung der Kollektivgesellschaft „Bijouteriefabrik G. Stapfer, mit dem Zusatze, die Gesellschafter Cäsar und Oskar Stapfer werden die Liquidation als Vertreter der aufgelösten Gesellschaft fortsetzen. In Wirklichkeit war irgendwelche baare Einzahlung auf die Aktien der Bijouteriefabrik Zürich nicht geleistet worden und es war die Werthung der Einlage eine um das vielfache übersetzte. Nichtsdestoweniger begann die Aktiengesellschaft ihren Geschäftsbe¬ trieb. Allein schon am 26. Mai 1886 wurde über dieselbe, nach¬ dem am 14. Januar gleichen Jahres einer der Hauptaktionäre H. Stüßi=Trümpy in Konkurs gefallen war, der Konkours er¬ öffnet; später folgte die Konkurseröffnung über Oskar und Cäsar Stapfer persönlich und über die Kollektivgesellschaft G. Stapfer in Liquidation. Die Abtretung der Aktiven der letztern Gesellschaft an die Aktiengeselschaft Bijouteriefabrik Zürich wurve in Prozessen zwischen Gläubigern der beiden Gesellschaften richter¬ Beklagten auch eine, auf Art. 671 Ziffer 3 O.=R. gestützte Schadenersatzklage auf die nämlichen Beträge. Die Kläger hatten sämmtlich im Konkurse der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich Forderungen angemeldet, und zwar Emma Schweizer eine For¬ derung von 310 Fr. für Salär, Dr. Hüni eine solche von 500 Fr., I. Heer eine solche von 21,58 Fr., und A. Kennel & Cie eine solche von 2014 Fr. 20 Cts. Dr. Hüni hatte als Gläubiger der Kollektivgesellschaft G. Stapfer in deren Konkurs das Guthaben derselben an die Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich (für von der Aktiengesellschaft verkaufte Waaren der Firma G. Stapfer) sowie allfällige Schadenersatzforderungen an die Gründer der Aktiengesellschaft auf öffentlicher Gant erworben. Durch Cession vom 8. August 1888 trat er von diesem Guthaben den ebenfalls im Konkurse der Firma G. Stapfer zu Verlust ge¬ lich als ungültig behandelt, weil zu Benachtheiligung der Gläu¬ biger der Kollektivgesellschaft G. Stapfer geschehen. Im Konkurse der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich beschloß die Konkurs¬ verwaltung, ihrerseits weder die Aktienzeichner auf Einzahlung der rückständigen Aktienbeträge noch die Gründer der Aktiengesell¬ schaft auf Schadenersatz zu belangen, sondern die Verfolgung dieser Ansprüche den Gläubigern auf eigene Rechnung zu über¬ lassen; binnen der hiefür angesetzten Frist erhoben Emma Schweizer in Zürich, Dr. med. Hüni in Horgen, Jacques Heer in Zürich, Albert Kennel & Cie in Pruntrut gegen Cäsar Stapfer, Jakob Nägeli und Heinrich Stüßi=Trümpy Klage auf Einzahlung der von ihnen gezeichneten Aktien, nämlich gegen Cäsar Stapfer auf Einzahlung von 175,000 Fr. (abzüglich des Werthes einge¬ brachter Waaren), gegen Stüßi=Trümpy auf Einzahlung von 125,000 Fr. und gegen Jakob Nägeli auf Einzahlung von 9500 Fr.; gleichzeitig erhoben die Kläger gegen die nämlichen kommenen Klägern J. Heer und Kennel & Cie den die Summe von 5000 Fr. übersteigenden Betrag in dem Sinne ab, daß die beiden Kläger das über 5000 Fr. erhältliche Plus à raison ihrer Forderungen auf G. Stapfer zu repartiren haben. Diese Forde¬ rungen waren nunmehr von Dr. Hüni sowie von J. Heer und Kennel & Cie im Konkurse der Aktiengesellschaft angemeldet wor¬ den. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) hat die Klage auf Einzahlung der rückständigen Aktienbeträge abgewiesen, wesentlich aus dem Grunde, weil diese Einzahlung nur gegen Aushändigung von Aktientiteln verlangt werden könnte, nun aber die Kläger nicht im Stande seien, den Beklagten Aktientitel auszuhändigen. Die zweite Instanz dagegen hat in ihrem Fakt. A erwähnten Urtheile gemäß dem Klageantrage erkannt. Gegen diese Entschei¬ dung hat sich einzig der Beklagte Nägeli beim Bundesgerichte beschwert. Der Schadenersatzprozeß der Kläger gegen die Beklagten ist noch bei den kantonalen Instanzen anhängig, da derselbe bis nach rechtskräftigem Entscheide des gegenwärtigen Prozesses sistirt wurde."
2. Der Beklagte hat in erster Linie den Klägern die Legitima¬ tion zur Klage bestritten, weil dieselben nicht Gläubiger der Ak¬ tiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich, resp. weil ihre Forderungen an diese Gesellschaft bestritten und nicht festgestellt seien. Die Vorinstanz hat dem gegenüber ausgeführt, die Aktivlegitimation
der Kläger sei durch die bloße Thatsache gegeben, daß dieselben im Konkurse der Aktiengesellschaft formell als Gläubiger aufgetreten und ihnen mit Rücksicht hierauf von der Konkursverwaltung die Führung dieses Prozesses überlassen worden sei; denn sie machen ja keinen selbständigen, ihnen als Gläubigern direkt zustehenden Anspruch, sondern einen Anspruch der Aktiengesellschaft geltend und bedürfen deßhalb zu ihrer Legitimation auch nur der Ermäch¬ tigung seitens der letztern, welche Ermächtigung nach Art. 62 des kantonalen Konkursgesetzes jedem gegeben werden könne, der im Konkurse formell als Gläubiger auftrete. Ob die Forderungen der Kläger an die Aktiengesellschaft materiell begründet seien oder nicht, sei hier nicht zu untersuchen, sondern müsse im Konkurse der schuldnerischen Gesellschaft untersucht und entschieden werden. Diese Entscheidung entzieht sich der Nachprüfung des Bundesge¬ richtes. Unzweifelhaft ist, daß die Kläger an Stelle und mit Ermächtigung der Konkursverwaltung einen Anspruch der Kon¬ kursmasse der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich und nicht etwa einen selbständigen, unmittelbar aus ihrem individuellen Gläubigerrechte hergeleiteten, Anspruch geltend machen. Die Frage nun aber, wer berechtigt sei, die Rechte der Konkursmasse geltend zu machen, ob hiezu jeder, der eine Forderung im Konkurse an¬ gemeldet habe, von der Konkursverwaltung ermächtigt werden könne, oder ob es vielmehr der vorherigen Feststellung seines Gläubigerrechtes bedürfe, ist ausschließlich nach dem kantonalen Aktientitel zu gewähren, nicht mehr im Stande sei, so können auch die Zeichner zu Einzahlung der gezeichneten Aktien nicht mehr angehalten werden, ist von dem Appellationsgerichte mit Recht zurückgewiesen worden. Allerdings ist die Verpflichtung des Aktienzeichners keine einseitige, sondern geht auf Einzahlung der gezeichneten Beträge gegen Einräumung von Aktienrechten, so daß der Zeichner zur Einzahlung nur gegen Gewährung der entspre¬ chenden Zahl von Aktienrechten verpflichtet ist. Es ist ferner richtig, daß diese Natur der Verpflichtung des Aktienzeichners durch den Konkursausbruch über die Gesellschaft prinzipiell nicht ge¬ ändert wird, sowie daß der Zeichner in der Regel berechtigt ist, zu verlangen, daß ihm für die ihm gebührenden Aktienrechte (gegen Vollzahlung) Aktienbriefe ausgefolgt werden; denn in dem Aktienbriefe (der Aktie in diesem Sinne) verkörpert sich ja das Aktienrecht; der Aktiedbrief ist nach den Bestimmungen des Gesetzes dessen Träger. Allein diese Regel gilt doch, wie mit der Vorinstanz anzuerkennen ist, nicht schlechthin unbedingt; soweit bei ausgebrochenem Konkurse über die Aktiengesellschaft die Ein¬ räumung der Aktienrechte an die Zeichner noch möglich ist und anerboten wird und nur die Ausfertigung der Aktienbriefe in Konkursrechte und nicht nach eidgenössischem Obligationenrechter zu beurtheilen und daher gemäß Art. 29 O.=G. vom Bundes¬ gericht nicht zu prüfen. Wenn der Beklagte die Aktivlegitima¬ tion der Kläger im Fernern deßhalb bestritten hat, weil er zu denselben in keinem Vertragsverhältnisse stehe, ein solches vielmehr nur zwischen den einzelnen Aktienzeichnern und Gründern begrün¬ det worden sei, so geht auch diese Einwendung vollständig fehl. Es ist ja klar, daß aus der Aktienzeichnung die (zu begründende) Aktiengesellschaft berechtigt werden sollte und mit ihrer Entstehung berechtigt wurde. Die Kläger aber machen, wie bemerkt, lediglich die Rechte der Konkursmasse der Aktiengesellschaft geltend.
3. Die von der ersten Instanz für begründet erachtete Ein¬ wendung, da die Aktiengesellschaft in Folge Konkursausbruches statutenmäßiger Form wegen Wegfalles der kompetenten Gesell¬ schaftsorgane in Folge der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr erfolgen kann, müssen sich die Zeichner, statt der Aktienbriefe, mit der Quittung über die geleisteten Einzahlungen und der gleich¬ zeitigen Anerkennung ihrer Eigenschaft als Aktionäre, als einem nach Lage der Sache gleichwerthigen, Ersatze begnügen. In der That wird ja hiedurch in dem vorausgesetzten Falle dem Aktien¬ zeichner die Ausübung aller Rechte eines Aktionärs, von denen im Konkurse der Gesellschaft noch die Rede sein kann, ermöglicht. Aktienrecht und Aktienbrief sind eben nicht identisch; wenn auch letzterer der normale Träger des erstern ist, so erscheint er doch nicht als schlechthin und unbedingt zu Entstehung des Aktien¬ rechts nothwendiger Faktor. Es ist denn auch die aus der gegen¬ theiligen Ansicht folgende Konsequenz, wonach da, wo vor dem Konkursausbruche über eine Aktiengesellschaft die Aktienbriefe nicht gefertigt wurden, die Aktienzeichner im Konkurse von jeder Ein¬ zahlungspflicht befreit wären und die Gesellschaftsgläubiger also
(von ihren Schadenersatzforderungen gegen Gründer oder Ver¬ waltung abgesehen) das leere Nachsehen hätten, gewiß eine völlig unerträgliche. Im vorliegenden Falle sind nun Aktienbriefe zwar wohl gedruckt, aber weder gestempelt noch von den kompetenten organen der Gesellschaft unterzeichnet und noch weniger natürlich begeben worden. Die Gesellschaft hat also nicht etwa über die Aktienrechte (durch Begebung der Aktienbriefe) zu Gunsten ande¬ rer Personen als der Zeichner verfügt; dieselbe resp. deren Kon¬ kursmasse ist vielmehr in der Lage und bereit, den Zeichnern die ihren Zeichnungen entsprechenden Aktienrechte einzuräumen und es können nur, da nach der Feststellung des Vorderrichters in Folge des Konkursausbruches die hiefür kompetenten Gesellschaft organe weggefallen sind, die Aktienbriefe nicht mehr in statuten¬ mäßiger Form ausgefertigt, sondern müssen durch eine Quittung verbunden mit der Anerkennung der Eigenschaft als Aktionär er¬ setzt werden. Nach dem oben bemerkten wenden hiedurch die Aktien¬ zeichner nicht befreit. Die Entscheidungen des deutschen Reichs¬ oberhandelsgerichtes (XIX S. 230 ff. und XX S. 273 ff.), auf welche zu Begründung der gegentheiligen Ansicht Rezug genommen worden ist, treffen den vorliegenden Fall nicht; sie haben vielmehr den ganz andern Thatbestand im Auge, daß die Aktiengesellschaft während ihres Bestehens die Aktienbriefe an andere Personen als Zahlung zu empfangen. Es sei ihm seitens der Mitgründer, spe¬ ziell der Gebrüder Stapfer, zugesichert und vorgespiegelt worden, er brauche nichts einzubezahlen, sondern könne seine Einzahlungs¬ pflicht durch Verrechnung des Guthabens an die Kollektivgesell¬ schaft Stapfer & Cie erfüllen und er habe dies auch geglaubt. In diesem Sinne habe er seine Unterschrift gegeben, ohne die Statu= ten, die auch nicht seien vorgelesen worden, auch nun zu lesen. Niemals habe er daran gedacht, eine Verpflichtung zu Einzahlung der Aktienbeträge zu übernehmen; von den Manipulationen der Mitgründer, insbesondere von dem Mißverhältnisse zwischen dem wirklichen Werthe der eingebrachten Waaren und dem Anschlags¬ preise derselben habe er keine Kenntniß gehabt; es stehen ihm daher die Einwendungen des mangelnden Verpflichtungswillens beziehungsweise des wesentlichen Irrthums und des Betrugs zur Seite. Diese Einwendungen sind von der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen worden. Der Beklagte bestreitet nicht, daß er die unbedingte, irgend welche Beschränkung oder Nebenabrede nicht enthaltende, zu Baareinzahlung verpflichtende Aktienzeichnung mit dem Bewußtsein und Willen, eine solche Zeichnungserklärung ab¬ die Zeichner begeben hat und daher im Konkurse zu Einräumung von Aktienrechten an die Zeichner nicht mehr im Stande ist; der hier in Frage liegende Fall (wo überhaupt während des Bestehens der Aktiengesellschaft keine Aktienbriefe gefertigt und begeben wurden) wird dabei ausdrücklich vorbehalten (vergl. auch Vavas¬ seur Revue des Sociétés, I S. 235).
4. Vom Beklagten ist der Klage des Fernern die Einwendung entgegengestellt worden, er habe niemals den Willen gehabt, durch seine Unterschrift sich zu Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge zu verpflichten. Sein Wille sei, in Uebereinstimmung mit dem¬ jenigen der Mitgründer, blos dahin gegangen, für ein ihm zu¬ stehendes (gefährdetes) Guthaben an die Kollektivgesellschaft G. Stapfer durch Uebernahme einer entsprechenden Anzahl Aktien der neu zu gründenden Aktiengesellschaft (welche von der Kredit¬ bank in Basel hätten vertrieben werden sollen) Deckung oder zugeben, vorgenommen habe. Danach haftet er aber gegenüber der Aktiengesellschaft resp. deren Konkursmasse nach Maßgabe des Inhaltes dieser seiner schriftlichen Erklärung und kann anderweitige, mit Projektanten oder Mitgründern allfällig vereinbarte Beschrän¬ kungen oder Nebenabreden der Aktiengesellschaft nicht entgegen¬ halten. Diese wird berechtigt nach Inhalt derjenigen Willenser¬ klärung, welche vom Zeichner zu ihren Handen, um als Aus¬ weis der Zeichnung des Grundkapitals und damit zu Ermögli¬ chung der Begründung der Gesellschaft zu dienen, abgegeben wurde, d. h. nach Inhalt der schriftlichen Betheiligungserklärung. Denn der Beklagte wußte und mußte wissen, daß seine Zeichnung in diesem Sinne könne und werde verwendet werden; er wollte der Aktiengesellschaft und beziehungsweise dem Handelsregister¬ führer gegenüber seine Betheiligungserklärung so abgeben, wie dieselbe lautet, d. h. als unbedingte, zur Einzahlung verpflichtende Betheiligungserklärung. Darauf, er habe sich nicht wirklich zur Einzahlung verpflichten wollen, kann sich ein Aktienzeichner, welcher eine unbedingte Betheiligungserklärung ausgestellt und diese zum
Ausweise der Deckung des Grundkapitals hat verwenden lassen oder wohl gar selbst verwendet hat, der Aktiengesellschaft oder deren Gläubigerschaft gegenüber gewiß nicht berufen. Der Aktien¬ gesellschaft und damit mittelbar Dritten gegenüber haftet der Zeichner vielmehr so wie seine zu ihren Handen abgegebene Be¬ theiligungserklärung lautet (vergl. Art. 16 Absatz 2 O.=R.). Abmachungen mit Projektanten oder Mitgründern, wonach die Zahlung überhaupt nicht oder nur unter gewissen im Zahlungs¬ schein nicht ausgedrückten Modalitäten geschehen solle, mögen einen Anspruch gegenüber den betreffenden Kontrahenten begründen; der Aktiengesellschaft stehen sie nicht entgegen. Denn die Projek¬ tanten oder Gründer sind, wenn sie auch für Begründung der Aktiengesellschaft thätig sind, doch nicht Stellvertreter derselben; die Aktiengesellschaft erscheint vielmehr ihnen gegenüber als Drit¬ ter; ihre Rechte gegenüber dem Zeichner stützen sich unmittelbar auf dessen schriftliche Betheiligungserklärung (vergl. hiezu Wiener, Zeitschrift für Handelsrecht, XXIV S. 450 u. ff.). Danach kann denn, da eben Aktiengesellschaft und Gründer nicht identisch, auch die letztem nicht die Stellvertreter der erstern sind, dem Anspruche der Aktiengesellschaft aus dem Zeichnungsschein auch nicht die Einrede des Betruges wegen Handlungen der Gründer oder Pro¬ kommen sei. Hiegegen ist zu bemerken: Die Aktiengesellschaft Bi¬ jouteriefabrik Zürich ist ins Handelsregister eingetragen und hat auch thatsächlich ihre Geschäfte begonnen. Richtig ist allerdings, daß bei ihrer Begründung in arger Weise gegen gesetzliche Nor¬ mativvorschriften verstoßen wurde, da die Bescheinigung, es seien 20 % auf jede Aktie einbezahlt, eine durchaus unwahre war. Allein ein bei der Gründung begangener Verstoß gegen eine Normativvorschrift des Gesetzes macht die durch die Eintragung ins Handelsregister formell begründete Aktiengesellschaft nicht nichtig. Freilich sind die Normativvorschriften des Gesetzes in dem Sinne zwingenden Rechtens, daß sie durch den Parteiwillen nicht abgeändert werden können, und die Registerbehörde deren Erfül¬ lung zu prüfen und so fern sie ersieht, daß dieselben nicht erfüllt sind, die Eintragung zu verweigern hat; es sollen also nach dem Willen des Gesetzes Aktiengesellschaften nicht anders als unter Erfüllung der sämmtlichen Normativvorschriften begründet werden. Allein wenn eine Aktiengesellschaft nichtsdestoweniger trotz Nicht¬ erfüllung einer Normativvorschrift zum Eintrage gelangt, indem es z. B. wie im vorliegenden Falle gelingt, den Handelsregister¬ führer durch unrichtige Bescheinigungen zu täuschen, so ist die jektanten entgegengehalten werden (Art. 24 und 25 O.=R.). Uebrigens könnte im vorliegenden Falle von einem Betruge der Mitgründer gegenüber dem Beklagten nach dem vorinstanzlich fest¬ gestellten Thatbestande thatsächlich nicht die Rede sein. Denn die Vorinstanz nimmt an, der Beklagte habe im Ernste gar nicht ge¬ glaubt, sich durch Verrechnung seines werthlosen Guthabens die Firma G. Stapfer von seiner Einzahlungspflicht befreien können, und sei auch darüber nicht im Zweifel gewesen, daß von den Gebrüdern Stapfer eingebrachten Waaren den ihnen im Gründungsvertrage beigelegten Werth bei weitem nicht besitzen; er habe sich vielmehr einfach durch die Hoffnung leiten lassen, die gezeichneten Aktien noch rechtzeitig vor dem Krache absetzen können und dadurch frei zu werden.
5. Des Weitern ist vom Beklagten eingewendet worden, hafte aus seiner Zeichnung gemäß Art. 617 O.=R. deßhalb nicht, weil die Aktiengesellschaft überhaupt nicht gültig zu Stande ge¬ eingetragene Gesellschaft nicht nichtig. Trotz des Verstoßes gegen die Normativvorschrift äußert der Formalakt der Eintragung seine Wirkung: die Gesellschaft hat durch denselben rechtliche Persön¬ lichkeit erlangt; der Verstoß gegen die Normativvorschrift ist durch die Eintragung geheilt. Das Gesetz droht die Folge der Nichtig¬ keit nicht ausdrücklich an und es ergibt sich dieselbe auch nicht ans dem Zusammenhange des Gesetzes. Vielmehr folgt daraus, daß das Gesetz (Art. 623 O.=R.) zwar wohl die Haftung für Rechtsge¬ schäfte, welche für eine Aktiengesellschaft vor deren Eintrag ins Handelsregister abgeschlossen werden, normirt, dagegen eine Be¬ stimmung rücksichtlich der Rechtsgeschäfte eingetragener, aber unter Verletzung gesetzlicher Normativvorschriften begründeter, Gesellschaf¬ ten nicht enthält, daß es eben für die Rechtsgeschäfte eingetragener Gesellschaften schlechthin die Aktiengesellschaft als haftbar, dieselbe also als rechtlich existent betrachtet und behandelt. In diesem Sinne haben sich denn auch die deutsche Doktrin und Praxis übereinstimmend ausgesprochen, welche für die Auslegung des
Obligationenrechtes um so mehr von Bedeutung sind, als das Obligationenrecht in seinen Vorschriften über die Entstehung der Aktiengesellschaften sich wesentlich an die deutsche Aktiennovelle von 1870 anlehnt. Das französische Recht seinerseits dagegen schreibt allerdings vor, daß eine Aktiengesellschaft, bei deren Gründung gegen gesetzliche Normativvorschriften verstoßen worden ist, auf Betreiben jedes Betheiligten für ungültig könne erklärt werden. Allein es ist immerhin zu beachten, daß es auch in Frankreich anerkannten Rechtens ist, daß die Aktionäre die Nichtigkeit der Gesellschaft Dritten nicht entgegenhalten können, daß dieselben vielmehr, trotz der Nichtigerklärung der Gesellschaft, für die wäh¬ rend deren faktischem Bestande auf ihren Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte Dritten haften (s. Lyon-Caën & Renault, Précis de droit commercial, 1. Aufl. I, Nr. 470). Wenn der Beklagte speziell behauptet, es habe die Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich mangels eines wirklich vorhandenen Grundkapitals nicht
7. Die Behauptung des Beklagten, er könne blos zur Zah¬ lung von 20 % der gezeichneten Summe angehalten werden, er¬ mangelt jeden Grundes, und die weitere Einwendung, die Ein¬ zahlungspflicht könne nur bis auf die Höhe der klägerischen For¬ derungen geltend gemacht werden, erledigt sich durch den einfachen Hinweis darauf, daß die Kläger nicht ihre Forderungen an die Aktiengesellschaft, sondern die Rechte der Aktiengeselschaft aus der Zeichnung geltend machen. Dagegen hätte allerdings wohl mit Recht geltend gemacht werden können, es sei die Aktiengesellschaft resp. deren Konkursmasse zu Einforderung der Zeichnungen nur insoweit befugt, als dies zu Befriedigung der sämmtlichen Kon¬ kursgläubiger der Gesellschaft erforderlich sei, und es sei die hiezu erforderliche Summe auf die sämmtlichen Zeichner nach Verhält¬ niß ihrer noch ausstehenden Beiträge (unter eventueller antheils¬ mäßiger Haftung derselben für nicht einbezahlte Beträge ander¬ weitiger Zeichner) zu vertheilen. Allein dieser Gesichtspunkt ist vom Beklagten nicht geltend gemacht worden; es ist speziell nicht behauptet oder dargethan worden, daß die Bezahlung der sämmt¬ lichen Gesellschaftsschulden nicht die Einforderung seines gesammten Beitrages erfordere. entstehen können, so ist auch dies unrichtig. Das Grundkapital der Gesellschaft war, und zwar vollständig, gezeichnet; daß es nicht vollständig einbringlich ist, hindert die Entstehung der Aktiengesellschaft nicht. Der Beklagte kann sich übrigens hierauf um so weniger berufen, als er selbst in Verbindung mit den brigen Gründern die Erklärung abgegeben hat, es sei das Grund¬ kapital vollständig gezeichnet, und nun gewiß nicht hintendrein geltend machen kann, es sei das Grundkapital wegen Insolvenz einzelner Zeichner u. s. w. nicht, resp. nich vollständig ein¬ bringlich.
6. Noch weniger ist die Einwendung begründet, daß der Be¬ klagte durch Gutschrift der gezeichneten Beträge im Kassabuch li¬ rt worden sei. Die fragliche Gutschrift ist von den Gesell¬ schaftsgründern bewirkt worden. Die Vorinstanz führt nun mit Recht aus, daß diese einen Zeichner nur durch Vernichtung seiner Zeichnung seiner Verbindlichkeit entlassen können, daß dagegen die von ihnen ausgesprochene Befreiung von der Einzahlungspflicht für eine der Aktiengesellschaft überwiesene Zeichnung der Gesell¬ schaft gegenüber unwirksam sei, und daß übrigens auch die Gesellschaft selbst die Zeichner selb stverständlich nicht entlassen könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten Nägeli wird als unbegrün¬ det abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Juni 1889 sein Bewenden.