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15_I_570

BGE 15 I 570

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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ihrer Gründung einerseits einige, nach Art. 59 der Statuten Errichtung einer Fabrik bestimmte Liegenschaften bei dem Bahnhof Montferrand, andrerseits das bisher unter der Firma Gerber & Cie betriebene Fabriketablissement für Milchprodukte in der Au bei Steffisburg, Kantons Bern; später erwarb sie auch noch eine Milchsiederei in Avendhes, Kantons Waadt. Die Gesellschaft ließ die Milchsiederei in Steffisburg durch dort niedergelassene Ange¬ gestellte betreiben und verwalten; von den zuständigen bernischen Behörden wiederholt aufgefordert, ihre Zweigniederlassung in Steffisburg in das Handelsregister eintragen zu lassen, unterließ die Gesellschaft, dieser Auflage nachzukommen und wurde deßhalb wiederholt mit Geldbuße belegt; bis zur Auflösung der Gesellschaft hatte indeß die Eintragung in's Handelsregister nicht stattgefun¬

79. Urtheil vom 22. Juli 1889 in Sachen Fallimentsmasse der Société laitière de l'Est, Compagnie Franco-Suisse. A. Im Jahre 1882 bildete sich in Besançon unter der Firma Société laitière de l'Est, Compagnie Franco-Suisse, eine Aktien¬ gesellschaft zum Zwecke der Herstellung von Milchprodukten aller Art, insbesondere von kondensirter Milch und Kindermehl. Das Aktienkapital wurde auf 12,000 Fr. festgestellt, und als Sitz der Gesellschaft Besançon bezeichnet. Diese Gesellshaft erwarb bei den. Am 12. Januar 1889 beschloß die Aktionärversammlung die definitive Auflösung der Gesellschaft und es wurde vom Handels¬ gericht von Besançon ein Liquidator bezeichnet; da die Durchfüh¬ rung der Liquidation auf Schwierigkeiten stieß und die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hatte, so erkannte das Handelsgericht von Besançon, auf Bericht des bestellten Liquidators hin, durch Urtheil vom 5. Februar 1889 die Faillite über die Gesellschaft, und bestellte als Richterkommissär den Richter Roliant, als pro¬ visorischen Masseverwalter den bisherigen Liquidator Th. Violet. Diese suchten beim Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern, unter Berufung auf Art. 15 und 16 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 darum nach, es möchte dem Konkurserkenntniß des Handelsgerichtes von Besancon vom 5. Februar 1889 für den Kanton Bern die Voll¬ ziehung gestattet werden. Der Appellations= und Kassationshof wies indeß durch Entscheidung vom 6. April 1889 dieses Be¬ gehren ab, aus folgenden Gründen: Es stehe fest, daß die Milch¬ gesellschaft Franco-Suisse mit Sitz in Besançon im Kanton Bern, Steffisburg, eine Zweigniederlassung besitze und daß die Nicht¬ eintragung derselben in das Handelsregister von Thun lediglich in dem beharrlichen Widerstand der Gesellschaftsorgane gegen dies¬ bezügliche behördliche Verfügungen ihren Grund habe. Mithin treffe weder der eine noch der andere der in Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni

1869 vorgesehenen Fälle zu. Weder handle es sich um die Kon¬ kurserklärung eines Franzosen, der in der Schweiz ein Handels¬ geschäft habe, noch um eine solche über einen Schweizer, der in Frankreich ein Handelsgeschäft habe, vielmehr habe man es mit einer Gesellschaft zu thun, welche neben der Hauptniederlassung in dem einen Lande eine Zweigniederlassung im andern Lande be¬ sitze. Schon aus diesem Grunde könne der kompetenten Behörde nicht zugemuthet werden, das Konkurserkenntniß des Handelsge¬ richtes von Besançon vom 5. Februar 1889 im Sinne von Art. 6 Absatz 2 des erwähnten Staatsvertrages für den Kanton Bern vollziehbar zu erklären, dies um so weniger, als nach Art. 17 Ziffer 3 die Vollziehung des Entscheides einer fremden richterlichen Behörde aus Gründen öffentlicher Natur verweigert werden dürfe

2. Es sei dieser Rekurs als begründet zu erklären. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Ent¬ wickelung des Staatsvertrages von 1869 ans demjenigen von 1828 lasse mit Bestimmtheit die Absicht erkennen, durch erstern Vertrag das Prinzip der Universalität des Konkurses zu statuiren. Dies ergebe sich ganz unzweifelhaft aus dem Gange der Unter¬ handlungen über den Staatsvertrag von 1869, wie diese Unter¬ handlungen in der Botschaft des Bundesrathes vom 28. Juni 1869 dargestellt seien. Der Bundesrath erkenne in seiner Botschaft ausdrücklich an, daß durch den Staatsvertrag von 1869 auf das bestimmte Begehren der französischen Bevollmächtigten hin, die ausschließliche Kompetenz des Richters des Wohnortes für den Konkurs anerkannt worden sei und daß hienach in Zukunft im Verhältniß der Vertragsstaaten zu einander jeder Separatkonkurs, selbst über Liegenschaften, als unstatthaft erscheine. In gleichem Sinne spreche sich die ständeräthliche Kommission (Bundesblatt 1869 II S. 895) aus und in diesem Sinne haben auch der Bundesrath (in seiner Entscheidung in Sachen Crédit foncier suisse vom 20. Januar 1875) und das Bundesgericht (in seiner Entscheidung in Sachen Lagorrée vom 1. Juni 1877) den Staatsvertrag seither angewendet. Auch die französische Gerichts¬ praxis stimme hiemit überein, wofür auf ein Erkenntniß des französischen Kassationshofes vom 17. Juli 1882 und eine neuer¬ und eine solche Weigerung namentlich da sich rechtfertige, wo die Ausdehnung eines von einer auswärtigen Amtsstelle ausgespro¬ chenen Konkurses auf solches Vermögen bezweckt werde, das in hiesigem Staatsgebiete liege, ohne daß bei strikter Auslegung des betreffenden Staatsvertrages die Voraussetzungen der Zuläßigkeit eines solchen Verfahrens zweifellos gegeben wären. B. Zu bemerken ist noch, daß eine Anzahl schweizerischer Gläu¬ biger auf das Vermögen der Société laitière de l’Est in Stef¬ fisburg Arrest ausgewirkt hatten und daherige Prozesse vor den bernischen Gerichten schwebten. Diese Arrestverfahren wurden am

1. April 1889 angesichts der Konkursmäßigkeit der Gesellschaft aufgehoben und es wurden vom Gerichtspräsidenten von Thun vorsorgliche Maßnahmen zu Erhaltung des Vermögens der Ge¬ sellschaft bis nach Entscheidung der Frage, ob das in Steffisburg gelegene Vermögen in Besançon zu liquidiren sei, getroffen. C. Gegen die Entscheidung des bernischen Appellations= und Kassationshofes ergriff die Liquidationsbehörde im Konkurse der Société laitière de l'Est in Besançon den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht. Sie beantragt in ihrer Rekurseingabe vom 4. Mai 1889:

1. Es sei in Abänderung des Urtheils des bernischen Appella¬ tions und Kassationshofes vom 6. April 1889 dem Konkurser¬ kenntnisse des Handelsgerichtes von Besançon vom 5. Februar 1889 für den Kanton Bern die Vollziehung zu bewilligen. lich von der kompetenten Behörde von Tunis getroffene Ent¬ scheidung verwiesen werden könne. Durch letztere Entscheidnng sei ein Konkurserkenntniß des Richteramtes Biel über das Handels¬ haus Chopard=Kummer als auch in Frankreich resp. Tunis, wo sich eine Zweigniederlassung dieses Hauses befunden habe, voll¬ streckbar erklärt worden. Nach dem Staatsvertrage vom 15. Juni 1869 sei also für den Konkurs einer Handelsperson ausschließlich das Gericht ihres Domizils zuständig. Dies müsse sowohl für juristische Personen, insbesondere Aktiengesellschaften, als für phy¬ sische Handelspersonen gelten. Wo sich in jedem einzelnen Falle das Domizil des Gemeinschuldners befinde, sei jeweilen eine quæstio facti. Im vorliegenden Falle nun erkenne der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern selbst an, daß das Domizil der Gesellschaft sich in Besançon befunden habe; nach

dem Staatsvertrage könne daher der Konkurs über dieselbe auch nur dort eröffnet und durchgeführt werden, und zwar sei es dafür gleichgültig, ob man annehme, es habe in Steffisburg eine Zweig¬ niederlassung bestanden oder nicht. Denn auch, wenn man von ersterer Voraussetzung ausgehe, so sei nach dem Staatsvertrage ausschließlich das Gericht der Hauptniederlassung, des Wohnsitzes des Gemeinschuldners, zuständig. Uebrigens sei das Fabriketablisse¬ ment in Steffisburg keine Filiale des Hauptgeschäftes in Besançon gewesen; Komptabilität, Kasse und Centralleitung der Gesellschaft haben sich in Besançon befunden; alle Verträge seien mit dieser Centralleitung abgeschlossen worden und ihre im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften habe die Gesellschaft auf den Namen Société laitière de l'Est, Compagnie Franco-Suisse, siège so¬ cial à Besançon, erworben. Der Umstand, daß der Eintrag ins Handelsregister in Steffisburg unterlassen worden, sei völlig gleichgültig; der Eintrag wäre einfach von der bernischen Register¬ behörde zu erzwingen gewesen. Die vom Appellations= und Kassa¬ tionshofe aus dem Wortlaute des Art. 6 Absatz 1 des Staats¬ vertrages abgeleiteten Bedenken seien unstichhaltig und beruhen auf einer zu engherzigen Interpretation desselben. Durch die Fassung des Art. 6 Absatz 1 habe die Einheit des Konkurses für den Fall, daß ein Franzose seine Hauptniederlassung in Frankreich, daneben aber in der Schweiz eine Zweigniederlassung besitze, nicht führung eines einheitlichen Konkurses in Besançon entspreche denn auch dem wohlverstandenen Interesse sämmtlicher, auch der schwei¬ zerischen, Gläubiger. D. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern bezieht sich lediglich auf die Erwägungen seiner angefochtenen Entscheidung. Dagegen ist Fürsprecher Zyro in Thun, Namens einer Anzahl Gläubiger der Société laitière de l’Est (des Ar¬ chitekten Merz in Thun, der Käsereigesellschaften Homberg und Goldiwyl und 34 ehemaliger Arbeiter der Société laitière) als Intervenient aufgetreten und hat beim Bundesgerichte mit Ein¬ gabe vom 29. Mai 1889 den Antrag gestellt, die Liquidations¬ behörde der Gesellschaft sei mit ihrem Rekurse resp. mit ihrm Vollstreckungsbegehren abzuweisen. In seiner Eingabe weist er zu¬ nächst in thatsächlicher Beziehung darauf hin, daß die Gesellschaft an ihrem angeblichen Hauptsitze in Besançon außer einem kaum 8000 Fr. werthen Grundstücke, einigem Bureaumobiliar und großentheils werthlosen Ausständen gar kein Vermögen habe, während sie dagegen in Steffisburg nicht unerhebliches Immobi¬ liar= und Mobiliarvermögen besitze; dort, in Steffisburg, seien denn auch im Wesentlichen die Schulden der Gesellschaft, und zwar häufig blos unter der Firma Compagnie Franco-Suisse in Steffisburg kontrahirt worden. Für die schweizerischen Gläu¬ biger würde es, wegen der damit verbundenen hohen Kosten, ausgeschlossen werden wollen. Eine ausdrückliche Erwähnung dieses Falles sei schon mit Rücksicht auf das in Art. 15 des Staats¬ vertrages statuirte allgemeine Prinzip der beidseitigen Vollstreck¬ barkeit rechtskräftiger Urtheile unnöthig gewesen. Daß die Erthei¬ lung der Vollstreckungsbewilligung in casu nach Art. 17 Ziffer 3 des Staatsvertrages deßhalb verweigert werden könne, weil das Erkenntniß gegen Normen des öffentlichen Rechts oder Interessen der öffentlichen Ordnung verstoße, sei offenbar unrichtig. Die Ausdehnung des am Wohnorte des Schuldners ausgebrochenen Konkurses auf Vermögen desselben, das im andern Vertragsstaate liege, sei ein Ausfluß der staatsvertraglich anerkannten ausschlie߬ lichen Kompetenz des Wohnortsrichters, die Verweigerung dieser Ausdehnung daher die direkte Negation des vertraglichen Prinzips der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses. Die Durch¬

u. s. w., eine schwere Schädigung bedeuten, wenn sie sich auf einen Konkurs in Besangon einlassen, dort ihre Forderungen geltend machen müßten. In rechtlicher Beziehung wird ausgeführt: Die Kantone seien insoweit souverän, als nicht ihre Souveräne¬ tät durch die Bundesverfassung, durch Konkordate oder Staats¬ verträge beschränkt sei. Daraus folge, daß alle Personen und Sachen, die sich auf bernischem Gebiete befinden, dem bernschen Konkursrechte unterstehen, soweit nicht Konkordate oder Staats¬ verträge eine Ausnahme bedingen. Durch den Staatsvertrag von 1869 habe nun die Schweiz nirgends die Pflicht übernommen, Vermögen einer anonymen Gesellschaft, die ihren Sitz in Frank¬ reich habe, daneben aber auch in der Schweiz ein Haupt= oder Zweigetablissement besitze, im Konkursfalle an die französische Konkursmasse auszuliefern. Aus Art. 6 Absatz 1 des Staatsver¬

trages würde, sofern derselbe auf anonyme Gesellschaften überhaupt Anwendung fände, gerade im Gegentheil zu folgern sein, daß, wenn eine französische anonyme Gesellschaft in der Schweiz ein Handelsgeschäft etablire und betreibe, hier gegen sie der Konkurs ausgesprochen und ihr Vermögen in Frankreich in die hiesige Masse gezogen werden könne. Allein der Staatsvertrag von 1869 beschlage überhaupt anonyme Gesellschaften nicht. Dies ergebe sich wie aus seinem Wortlaute, der nur für physische Personen passe, so auch aus der Natur der Sache. Die Rechtsstellung der schweiz. anonymen Gesellschaften in Frankreich werde durch das kaiserliche Dekret vom 11. März 1861 geregelt, in der Schweiz werden französische anonyme Gesellschaften nach dem Grundsatze des Ge¬ genrechts behandelt. Nach Art. 1 des citirten französischen Dekre¬ tes müssen nun aber die schweizerischen anonymen Gesellschaften in Frankreich sich an die Gesetze des Landes halten; das gleiche gelte auch für französische anonyme Gesellschaften in der Schweiz, nach dem Grundsatze des Gegenrechts und dem schweizerisch=fran¬ zösischen Niederlassungsvertrage (Art. 1), folge übrigens für solche Gesellschaften, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, schon aus dem Hoheitsrechte des Niederlassungsstaates. Die Société laitière de l’Est habe sich nun aber beharrlich ge¬ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der schweizerisch=französische Gerichtsstandsvertrag vom

15. Juni 1869 bezweckt, für den französisch=schweizerischen Rechts= verkehr den Grundsatz der Einheit des Konkurses in dem Sinne durchzuführen, daß ausschließlich der Richter des Wohnortes, der Hauptniederlassung, des Gemeinschuldners als zuständig erklärt wird. Die Absicht der vertragschließenden Staaten bei Vereinba¬ rung des Vertrages war zweifellos auf dieses Ziel gerichtet; dies ergibt sich unzweideutig aus den Ausführungen der Botschaft des Bundescrathes vom 28. Juni 1869 (Bundesblatt 1869 II S. 494

u. ff.). Dort wird ausdrücklich ausgesprochen, daß diese Absicht als Ziel und Inhalt des Vertrages von beiden Seiten bei den Vertragsunterhandlungen sei ausgesprochen worden, und wird be¬ merkt, das angestrebte Ergebniß werde dadurch erreicht, daß das Dekret über die Konkurseröffnung gleich einem gewöhnlichen Ei¬ vilurtheile nach Art. 15 ff. des Vertrages im andern Staate voll¬ ziehbar sei. Der Grundsatz der Einheit des Konkurses hat danach nicht auf den besondern in Art. 6 Absatz 1 des Vertrages her¬ vorgehobenen Fall beschränkt werden wollen, sondern Art. 6 nor¬ mirt vielmehr nur die Anwendung des allgemein geltenden Grund¬ satzes, auf den als ausdrücklicher Regelung besonders bedürftig weigert, den schweizerischen Gesetzen (bis 1. Januar 1883 dem bernischen Aktiengesetze, von da an dem schweizerischen Obiga¬ tionenrechte) nachzuleben, insbesondere ihre Statuten der schweize¬ rischen Registerbehörde zu auszugsweiser Veröffentlichung zu über¬ geben. Ja, sie habe nicht einmal den Nachweis erbracht, daß sie gemäß den Vorschriften des französischen Gesetzes über Aktienge¬ sellschaften konstituirt sei. Dieselbe habe daher den Normen des schweizerischen öffentlichen Rechtes zuwidergehandelt, und es würde die Ertheilung des nachgesuchten Exequatur den Interessen der öffentlichen Ordnung des Landes entgegenstehen. Wenn die Gesell¬ schaft den Vorschriften des Obligationenrechtes nachgelebt hätte, so unterläge es keinem Zweifel, daß sie an ihrem geschäftlichen Wohn¬ sitze in der Schweiz vor Gericht belangt oder betrieben und in Konkurs erklärt werden könnte; durch ihren Ungehorsam dürfe die Stellung der schweizerischen Gläubiger nicht verschlimmert werden. erachteten Spezialfall, wo ein Angehöriger des einen Vertrags¬ staates im andern seine Handelsniederlassung, zugleich aber Ver¬ mögen in seinem Heimatstaat besitzt. Für diesen Fall, wo am ehesten Zweifel entstehen könnten, wird der Grundsatz der Einheit des Konkurses im Forum des Wohnortes, resp. der Hauptnieder¬ lassung des Gemeinschuldners besonders hervorgehoben; auch in diesem, nicht aber nur in diesem, Falle soll ein Separatkonkurs im Heimatstaate nicht stattfinden, speziell nicht etwa eine Tren¬ nung zwischen dem Handelsvermögen und dem übrigen Vermöge des Gemeinschuldners Platz greifen, sondern über das gesammte Vermögen blos ein einheitlicher Konkurs im Gerichtsstande des Wohnortes resp. der Hauptniederlassung des Gemeinschuldners durchgeführt werden. Art. 6 enthält also nicht eine singuläre Be¬ stimmung für den in Absatz 1 desselben erwähnten Thatbestand, sondern er spricht nur einen allgemeinen Grundsatz in spezieller Beziehung auf diesen Thatbestand aus. Der andere, gewöhnlichere

Fall, daß ein Franzose oder Schweizer seinen Wohnort welcher innere Grund, die Bestimmungen des Staatsvertrages all¬ [seine] Hauptniederlassung) in seinem Heimatlande hat, daneben aber gemein auf physische Personen zu beschränken, liegt nicht vor; Vermögen (mit oder ohne Zweigniederlassung) im andern Ver¬ in vermögensrechtlicher Beziehung werden ja regelmäßig die ju¬ tragsstaate besitzt, ist im Vertrage nicht besonders hervorgehoben ristischen Personen den physischen gleichbehandelt, und es darf es ist offenbar als selbstverständlich erachtet worden, daß der so¬ daher ohne weiters davon ausgegangen werden, daß der Staats¬ gar für den Thatbestand des Art. 6 Absatz 1 des Vertrages fest¬ vertrag in seinen auf vermögensrechtliche Verhältnisse sich bezie¬ gehaltene Grundsatz der Universalität und Attraktivkraft des henden Bestimmungen unter den Ausdrücken „Franzose" und Konkurses um so mehr für diesen Fall gelten müsse. Dies schien „Schweizer“ überhaupt alle dem einen oder andern Lande ange¬ aus den allgemeinen, auch für Konkurserkenntnisse angenommenen hörigen Rechtssubjekte verstanden habe, mögen nun dieselben Grundsätzen über gegenseitige Urtheilsvollstreckung von selbst zu physische oder aber juristische Personen sein. Daß über die Partei¬ folgen. Es ist allerdings zu bedauern, daß der Staatsvertrag den fähigkeit und die Befugniß zum Gewerbebetrieb von Aktiengesell¬ Grundsatz der Einheit des Konkurses am Wohnorte resp. am schaften u. s. w. zwischen der Schweiz und Frankreich noch außer Orte der Hauptniederlassung des Schuldners nicht als leitendes dem Staatsvertrage eine besondere Vereinbarung ist getroffen Prinzip allgemein und ausdrücklich statuirt, sondern daß dieser worden, ändert hieran gewiß nichts. In diesem Sinne hat denn Grundsatz nur auf dem Wege der Schlußfolgerung aus dem aus¬ auch der Bundesrath in seiner Entscheidung in Sachen des Cré¬ gesprochenen Zwecke des Vertrages und dem Zusammenhange der dit foncier suisse den Staatsvertrag angewendet, und es hat einzelnen Bestimmungen desselben gewonnen werden kann; denn auch die gerichtliche Praxis niemals Anstand genommen, z. B. durch die gewählte Redaktion wird mannigfachen Mißverständ¬ die Bestimmung des Art. 1 des Staatsvertrages auf juristische nissen, verschiedenster Auslegung des Vertrages in der Praxis Personen anzuwenden. Raum gelassen; allein der Sinn des Staatsvertrages kann doch

3. Ist somit der staatsvertragliche Grundsatz der Einheit des Konkurses auch auf Aktiengesellschaften anwendbar, so muß bei nach seiner Entstehungsgeschichte und dem von den vertragschlie¬ ßenden Staaten gewollten Zusammenhange zwischen den einzelnen mehrfachen Handelsniederlassungen einer Aktiengesellschaft das Bestimmungen desselben nur der oben entwickelte sein, wofür auch Gericht der Hauptniederlassung, des Sitzes, der Aktiengesell¬ schaft als kompetent erachtet werden. Dafür nun, wo der Sitz noch auf die Bestimmung des Art. 9 betreffend den Konkurs von einer Aktiengesellschaft sich befindet, ist gewiß in erster Linie das in einem Vertragsstaate niedergelassenen Fremden hingewiesen Statut derselben maßgebend. Es bedürfte des Nachweises besonde¬ werden kann (vergl. Entscheidung in Sachen Bugnon, Amtliche Sammlung XII S. 111 u. ff.); es entspricht denn auch diese rer Umstände, um anzunehmen, die statutarische Bestimmung über Auffassung den Zielpunkten, nach welchen in der Doktrin eine den Sitz der Aktiengesellschaft sei eine mit der Wirklichkeit unver¬ Entwickelung des internationalen Konkursrechtes angestrebt wird. trägliche, nur auf Umgehung der Gesetze des thatsächlichen Mittel¬ punktes ihrer Rechtsverhältnisse beruhende Fiktion. Derartige Um¬

2. Von diesem grundsätzlichen Standpunkte aus erscheinen die Bedenken, welche der bernische Appellations= und Kassationshof stände liegen hier nicht vor. Nach den Statuten der Société lai¬ tière de l'Est befindet sich der Sitz derselben in Besançon; dort aus dem Wortlaute des Art. 6 Absatz 1 des Staatsvertrages und nach Maßgabe der dortigen Gesetzgebung ist sie gegründet, gegen das Vollstreckungsbegehren der Rekurrentin ableitet, als un¬ ihr Aktienkapital gezeichnet worden, u. s. w.; dort wurde auch begründet. Ebenso unbegrundet ist die Einwendung der interveni¬ unzweifelhaft die Verwaltung der Gesellschaft geführt. Allerdings renden Gläubiger, daß der Staatsvertrag deßhalb überhaupt keine befand sich in Steffisburg, wie nicht zu bezweifeln ist, eine, spe¬ Anwendung finde, weil es sich nicht um eine physische, sondern ziell zum Betriebe der Fabrikation bestimmte, Zweigniederlassung. um eine juristische Person, eine Aktiengesellschaft, handle. Irgend

Allein die Hauptniederlassung, der Sitz der Gesellschaft, war Be¬ sançon. In Steffisburg betrieb die Gesellschaft nicht etwa ein, von dem Geschäfte in Besançon verschiedenes, Handelsgeschäft, sondern es war in Steffisburg nur ein Theil des einheitlichen Gewerbebetriebes der in Besançon domizilirten Gesellschaft lokali¬ irt. Danach kann denn dem Konkurserkenntnisse des Handelsge¬ richtes von Besançon, als des zuständigen Gerichtes der Haupt¬ niederlassung der Gesellschaft, da dieses Urtheil im Uebrigen un¬ bestrittenermaßen in der Form des Staatsvertrages publizirt und insinuirt worden ist, die Vollstreckungsbewilligung in der Schweiz nicht versagt werden. Wenn nämlich die intervenirenden Gläubiger noch angedeutet haben, es sei nicht erwiesen, daß die Société lai¬ tière de l'Est überhaupt nach französischem Rechte rechtsgültig es könne dem Konkurserkenntnisse des Handelsgerichtes von Besançon die Vollziehungsbewillignug deßhalb verweigert werden, weil dasselbe gegen Normen des einheimischen öffentlichen Rechts oder gegen Interessen der einheimischen öffentlichen Ordnung ver¬ stoße, so ist dies gewiß unbegründet. Die Durchführung des staatsvertraglichen Grundsatzes der Einheit des Konkurses ver¬ stößt natürlich gegen keine Norm des einheimischen öffentlichen Rechts.

4. Muß somit der Rekurs der Liquidationsbehörde der Société laitière de l'Est in dem Sinne für begründet erklärt werden, daß dem Konkurserkenntniß des Handelsgerichtes von Besançon die Vollziehungsbewilligung zu ertheilen ist, so ist dagegen festzu¬ halten, daß diejenigen Gläubiger, welche mit der Filiale in Stef¬ fisburg kontrahirt haben, im Falle der Bestreitung der Existenz ihrer Forderungen, zur Klage im Gerichtsstande der Filiale in Steffisburg (gemäß Art. 625 O.=R.) berechtigt sind und daß Pfandrechte (sowohl an beweglichen wie an unbeweglichen Sachen) im Gerichtsstande der gelegenen Sache geltend gemacht werden können (vergl. Curti, Staatsvertrag, S. 136 und 137). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, und es wird mithin der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen. begründet worden sei, so kann auf diese, übrigens nicht näher be¬ gründete, Einwendung überall nichts ankommen; das zuständige französische Gericht hat den Konkurs über die nach französischem Rechte in Frankreich gegründete Gesellschaft eröffnet, und diesem Erkenntniß muß gemäß dem Staatsvertrage auch in der Schweiz Vollzug gegeben werden. Streitigkeiten, welche über die legale Existenz der Gesellschaft entstehen könnten, sind vor dem zustän¬ digen französischen Richter auszutragen. Wenn die intervenirenden Gläubiger ferner erhebliches Gewicht darauf legen, daß die Ge¬ sellschaft es unterlassen habe, sich vorschriftsgemäß in das Han¬ delsregister in Thun eintragen zu lassen, so ist zwar anzuerken¬ nen, daß die Gesellschaft, da sie in Steffisburg eine Zweignieder¬ lassung besaß, hiezu verpflichtet war; allein für die hier streitige Frage ist es völlig gleichgültig, ob der vorgeschriebene Register¬ eintrag erfolgte oder nicht. Auch wenn er erfolgt wäre, so würde dies nichts daran ändern, daß das zur Filiale in Steffisburg gehörige Vermögen staatsvertraglich in die Konkursmasse in Be¬ sangon abgeliefert werden müßte. Durch den Eintrag der Zweig¬ niederlassung von Steffisburg wäre ja nicht eine neue, selbstän¬ dige juristische Person entstanden, sondern nur einer rechtspolizei¬ lichen Ordnungsvorschrift, welche die bereits bestehende französische Aktiengesellschaft für ihren Geschäftsbetrieb in der Schweiz zu erfüllen hatte, nachgelebt worden. Wenn endlich der Appellations¬ und Kassattonshof des Kantons Bern auch noch darauf abstellt,