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15_I_398

BGE 15 I 398

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die von der Vorinstanz abgewiesene dilatorische Einrede des Beklagten ist heute von demselben nicht mehr festgehalten wor¬ den und fällt daher gänzlich außer Betracht.

2. In der Hauptsache ist aus den Akten thatsächlich folgendes hervorzuheben: Die Firma H. Henzi, Weinhandlung in Genf fragte am 8. Dezember 1883 den Kläger, mit welchem sie schon vorher in einigem Verkehr gestanden hatte, an, ob er geneigt wäre, ihr unter Bürgschaft des Beklagten einen Waarenkredit bis

62. Urtheil vom 25. Mai 1889 in Sachen Rolland gegen Henzi. A. Durch Urtheil vom 28. Februar 1889 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:

1. Die von den Parteien gegen den richterlichen Beweis¬ entscheid geltend gemachten Beschwerdepunkte sind in Verbindung mit der Hauptsache zu beurtheilen und es wird daher auf die bezüglichen Anträge in Form einer Vorfrage nicht eingetreten.

2. Der Beklagte F. Henzi=Haag ist mit seiner dilatorischen Einrede abgewiesen.

3. Der Kläger J. Rolland ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen.

4. Derselbe hat die 850 Fr. betragenden Kosten an den Be¬ klagten F. Henzi=Haag zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei, in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils, der Beklagte zu verurtheilen, dem Kläger die geforderten aber bestrittenen 3000 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins zu bezahlen, unter Kostenfolge. Der Anwalt des Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. zum Belaufe von 3000 Fr. zu eröffnen. Inhaberin der anfra¬ genden Firma war Frau Françoise=Henriette Henzi; dieselbe hatte ihrem Ehemann Prokura ertheilt und es scheint dieser, der Sohn des Beklagten, statsächlich das Geschäft geleitet zu haben. Durch Brief vom 11. Dezember 1883 erwiederte der Kläger, er nehme die angebotene Garantie gern an und würde sich mit einem einfachen Briefe des Vaters Henzi begnügen : « par la¬ quelle ce dernier s’engagerait vis-a-vis de moi, jusqu’à con¬ currence de trois mille francs de marchandises à vous four¬ nir au fur et à mesure de vos besoins; » Kläger werde wie bisher durch Trassirung auf H. Henzi sich für die Fakturabeträge Deckung verschaffen und die Bürgschaft des Vaters Henzi nur für den Fall der Nichtbezahlung der Wechsel in Anspruch neh¬ men. Der Beklagte erklärte aber nun nicht einfach, eine Bürg¬ schaft für einen der Firma Henzi zu eröffnenden Waarenkredit bis zum Betrage von 3000 Fr. eingehen zu wollen, sondern es wurde ein Akt (datirt Genf 10, Dezember 1883) folgenden Wortlautes aufgesetzt und von H. Henzi sowie von dem Beklag¬ ten unterzeichnet: « Entre M. F. Henzi, directeur de la Ban¬ que cantonale de Berne, la maison H. Henzi, négociant en vins, rue du Lac, aux Eaux-Vives à Genève, et M. J. Rolland, négociant à Montblanc, a été convenu ce qui suit : M. J. Rolland, négociant à Montblanc, s'engage à envoyer des vins suivant demande à la maison H. Henzi jusqu'à concurrence de trois mille francs en compte-courant. Ces vins seront re¬ mis à la maison H. Henzi en consignation seulement et ne lui appartiendront qu’une fois qu'elle les aura entièrement payés. M. F. Henzi, père, se porte caution des vins consignés

à concurrence de la somme de trois mille francs. » In dem Begleitbriefe vom 16. Dezember 1883, mit welchem der Sohn Henzi dem Kläger diesen Akt übermittelte, wird zur Erklärung der Fassung desselben bemerkt: « C'est sur le conseil d’un avo¬ cat que nous avons adopté ce style, afin que mon père soit garanti indirectement. Veuillez donc toujours facturer mar¬ chandises en consignation, ça n'empêche pas que je vous couvre fur à mesure. » Der Kläger erhob gegen die Fas¬ sung der Bürgschaftsverpflichtung keine Einwendung, sondern sandte den Akt mit seiner Unterschrift versehen zur Vornahme der Einregistrirung an H. Henzi zurück. Gestützt auf diesen Akt vom 10. Dezember 1883, belangt nunmehr der Kläger den Be¬ klagten als Bürgen der Firma H. Henzi auf Bezahlung von 3000 Fr. sammt Zins, anführend, die Firma H. Henzi schulde ihm deren Verkauf durch den Konsignatär Eigenthum des Konsignan¬ ten. Mit deren Verkauf durch den Konsignatär gelte letzterer als Eigenthümer und habe nunmehr dem Konsignanten den verein¬ barten Kaufpreis in der üblichen oder vereinbarten Weise zu be¬ zahlen. In der Regel werde zwischen Konsignant und Konsi¬ gnatär nicht bei jedem einzelnen Verkauf sondern monatlich oder vierteljährlich abgerechnet. Die Vorinstanz hat durch ihr Fakt. A erwähntes Erkenntniß die Klage abgewiesen. Sie nimmt im We¬ sentlichen an es sei nach dem Wortlaute und der Entstehungsge¬ schichte des Bürgschaftsaktes vom 10. Dezember 1883 unzwei¬ felhaft, daß der Beklagte die Bürgschaft nur unter gewissen Beschränkungen rücksichtlich der Art des Geschäftsverkehrs zwischen dem Kläger und der Firma H. Henzi habe übernehmen wollen; der Kläger sei denn auch durch den Brief des Sohnes Henzi vom

16. Dezember 1883 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß Vater Henzi in den Klauseln des Aktes vom

10. Dezember eine Garantie erblicke; er habe aber nichtsdesto¬ weniger die Bürgschaftsurkunde vorbehaltslos angenommen und müsse also deren Inhalt in jeder Richtung gegen sich gelten lassen. Nach dem Wortlaute des Aktes vom 10. Dezember 1883 aus dem auf Grund der Garantie des Beklagten eingeleiteten Geschäftsverkehr den Betrag von 3824 Fr. 25 Cts. Der Be¬ klagte bestritt in erster Linie, daß der Geschäftsverkehr, wie er zwischem dem Kläger und der Firma H. Henzi stattgefunden, den Voraussetzungen entspreche, unter welchen allein er eine bürg¬ schaftliche Haftung habe übernehmen wollen. Die enge Fassung des Aktes vom 10. Dezember 1883 sei mit Absicht gewählt worden, um dem Beklagten eine Garantie zu bieten dafür, daß er nicht für Weinlieferungen des Klägers an die Firma H. Henzi schlechthin als Bürge in Anspruch genommen werden könne; deßhalb sei die Bürgschaft auf Konsignationsgeschäfte beschränkt und überdies die Bestimmung ausgenommen worden, daß die Weine erst nach erfolgter vollständiger Bezahlung des Kauf¬ preises in das Eigenthum des Hauses H. Henzi übergehen sol¬ len. Im Prozesse wurden eine Anzahl genferischer Handelsleute und Anwälte darüber einvernommen, wie nach genferischem Han¬ delsgebrauch speziell im Weinhandel, die sogenanten Konsigna¬ tionsgeschäfte abgewickelt werden. Die Zeugen sprachen sich im Wesentlichen übereinstimmend dahin aus: Der Konsignant stelle dem Konsignatär, sei es in dessen Magazin oder in dem Maga¬ zin eines Dritten, Waaren zum Verkaufe auf eigenen Namen und eigene Rechnung des Konsignatärs gegen einen bestimmten Verkaufspreis zur Verfügung. Die Waaren bleiben bis zu mache der Beklagte seine Haftung als Bürge von der doppelten Voraussetzung abhängig, daß einmal die Weine der Firma H. Henzi « en consignation seulement » sollen geliefert werden und daß sodann der Eigenthumsübergang an denselben erst nach vollstän¬ diger Bezahlung stattfinden solle. Möge nun der Begriff des „Konsignationsgeschäftes," welcher schwer zu definiren sei und über dessen Auffassung im genferischen Handelsgebrauche die auf den Antrag des Klägers erhobenen Zeugniße genferischer Wein¬ händler und Anwälte keine durchaus befriedigende Auskunft ge¬ ben, so oder anders definirt werden, so stehe doch jedenfalls fest, daß im Geschäftsverkehr zwischen der Firma H. Henzi und dem Kläger in beidseitigem Einverständnisse von der Baarzahlung der Fakturabeträge für die der Firma H. Henzi übersandten Weine sei Umgang genommen worden. Der Beklagte habe aber seine Bürg¬ schaft von der Beobachtung der Vorsichtsmaßregel abhängig ge¬ macht, daß die Eigenthumsübertragung an den gelieferten Weinen durch die Baarzahlung der Kaufpreises bedingt sei. Er könnte xv -1889

sich danach allerdings der bürgschaftlichen Haftung dann nicht entziehen, wenn die Firma H. Henzi die Weine mißbräuchlicher¬ weise, ohne Baarzahlung zu leisten, weiter veräußert hätte; da¬ gegen hafte er nicht, wenn, wie dies thatsächlich geschehen sei, der Kläger darein eingewilligt habe, daß die Firma H. Henzi die Weine ohne vorherige Zahlungsleistung weiter veräußere.

3. Die Entscheidung der Vorinstanz wird vom Kläger als auf unrichtiger Auslegung des Aktes vom 10. Dezember 1883 beruhend angefochten; der Kläger führt aus, dieselbe enthalte eine unrichtige Anwendung der in Art. 16 O.=R. niedergelegten Auslegungsregel. Eine Verletzung des Gesetzes läge nun dann vor, wenn der Vorderrichter zufolge einseitigen Haftens am Worte und Vernachlässigung der übrigen Interpretationsmomente dem Akte vom 10. Dezember 1883 einen Sinn beigelegt hätte, wel¬ cher mit der aus den sonstigen Umständen des Falles, insbeson¬ dere der Entstehung und dem praktischen Zwecke des Verspre¬ chens, klar hervorgehenden Parteiabsicht unvereinbar wäre. Ebenso läge eine Verletzung des Gesetzes vor, wenn die vom Vorderrich¬ ter adoptirte Auslegung den Regeln der guten Treue zuwider¬ liefe, d. h. wenn die Vorinstanz der Erklärung vom 10. Dezem¬ ber 1883 eine Bedeutung beigelegt hätte, welche zwar mit deren triktem Wortsinne vereinbar wäre, welche aber der Beklagte daß darin nicht eine Bürgschaft für alle, sondern nur für gewisse Arten und Formen des Geschäftsverkehrs übernommen werde. Daß nun die vom Beklagten ausbedungenen Vorsichtsmaßregeln seien beobachtet worden, und die Vorinstanz in rechtsirrthümlicher Weise des Gegentheil angenommen habe, ist nicht ersichtlich und S mag in dieser Richtung den Ausführungen der Vorinstanz noch beigefügt werden: Sofern der Vorbehalt, es sollen die Waaren der Firma H. Henzi nur in „Konsignation" geliefert werden, so aufgefaßt wird, wie dies demjenigen Sinne entspricht, welcher dem Ausdrucke „Konsignation" im Verkehr wie in der Rechtswissenschaft regelmäßig beigelegt wird, so ist ganz klar, daß der Verkehr zwischen dem Kläger und der Firma H. Henzi nicht als Konsignationsverkehr kann bezeichnet werden. Denn nach dem regelmäßigen Sprachgebrauch bedeutet Konsignation einfach eine Art der Verkaufskommission und nun ergibt sich aus den Akten mit voller Klarheit, daß die Firma H. Henzi und der redlicherweise damit nicht verbinden konnte, weil er einsehen mußte, die Gegenpartei, für welche die Erklärung bestimmt war, müsse dieselbe, nach ihrer Stellung zur Sache, in anderm, wei¬ tergehendem Sinne auffassen. Allein es kann nun nicht gesagt werden, daß die Entscheidung der Vorinstanz auf einem rechts¬ grundsätzlichen Verstoße in ein oder anderer Richtung beruhe. Unzweifelhaft wollte der Beklagte nicht schlechthin eine Bürgschaft für einen der Firma H. Henzi zu eröffnenden Waarenkredit übernehmen, sondern seine Bürgschaft von der Einhaltung gewis¬ er, ihn eventuell sichernder, Vorsichtsmaßregeln in diesem Ge¬ schäftsverkehr abhängig machen; dies trat auch nach der Fassung des Scheines und der bei dessen Uebermittlung beigefügten Be¬ merkung des Sohnes Henzi für die Gegenpartei erkennbar her¬ vor; sofern diese den Schein überhaupt irgendwelcher, auch nur oberflächlichen, Prüfung unterwarf, so mußte sie sich überzeugen, Kläger mit einander nicht als Kommissionär und Kommitent verkehrten, da die Firma H. Henzi nicht auf Rechnung des Klägers als ihres Kommitenten handelte, sondern durchaus und prinzipaliter auf eigene Rechnung kaufte und verkauftet. Allein auch wenn derjenige Begriff des Konsignationsgeschäftes zu Grunde gelegt wird, welcher nach genferischem Handels¬ gebrauche speziell im Weinhandel üblich sein soll (welche Uebung übrigens, nach der Feststellung des Vorderrichters, dem Beklag¬ ten nicht erweislichermaßen bekannt war), so ist nicht dar¬ gethan, daß der Geschäftsverkehr zwischen der Firma H. Henzi und dem Kläger sich in den Formen dieses Geschäftes bewegte. Denn nach der Aussage der im Prozesse einvernommenen gen¬ ferischen Handelsleute und Juristen ist ein Konsignationsgeschäft auch im Sinne der angeblichen genferischen, übrigens, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, im Prozesse nicht völlig klar darge¬ legten, Handelsübung jedenfalls kein gewöhnlicher unbedingter Kauf, sondern ein Kauf, bei welchem einmal das Eigenthum des Verkäufers bis zum Weiterverkaufe durch den Käufer vorbe¬ halten bleibt und bei welchem sodann auch der Käufer den Kauf¬ preis erst mit dem Weiterverkaufe schuldig zu werden scheint, so daß er erst in diesem Momente mit demselben belastet wird. Die

zwischen dem Kläger und der Firma H. Henzi abgeschlossenen Geschäfte entsprechen aber, soviel den Akten zu entnehmen und wie denn auch einzelne Zeugen mit Rücksicht auf die dabei aus¬ gestellten Fakturen ausdrücklich erklären, auch dieser Geschäfts¬ figur nicht, sondern scheinen sich als gewöhnliche feste Käufe zu qualifiziren, bei welchen das Eigenthum sofort übergeht und der Käufer sofort,. ohne Rücksicht auf die Weiterveräußerung der Waare, mit dem Kaufpreise belastet wird.

4. Ist somit nicht ersichtlich, daß die vorinstanzliche Entschei¬ dung auf einem Rechtsirrthum beruhe, so muß dieselbe bestätigt werden. Wenn der Kläger noch behauptet hat, eventuell stände ihm (wegen kaptiöser Fassung des Aktes vom 10. Dezember

1883) die actio doli zu, so ist dies nach dem Ausgeführten offenbar unbegründet; es mangelt einer solchen Klage das that¬ sächliche Fundament. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte¬ nen Urtheile des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 28. Februar 1889 sein Bewenden.