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15_I_352

BGE 15 I 352

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Der Anwalt der Beklagten dagegen trägt in erster Linie auf gänzliche Verwerfung der Klage, eventuell auf Bestätigung des obergerichtlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Beide Parteien berufen sich auf die von ihnen vor den kanto¬ nalen Instanzen gestellten Beweisanträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem durch das Erkenntniß des Bundesgerichtes vom

16. April 1887 (s. dasselbe, aus welchem der Thatbestand ersicht¬ lich ist, Amtliche Sammlung XIII S. 193 u. ff.) die Entschä¬ digungsforderung der Klägerin prinzipiell gutgeheißen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über das Quantitativ dieser Forderung an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen wor¬ den war, beantragte die Klägerin vor letztern Gutheißung ihrer Forderung im Belaufe von 6204 Mk. 77 Pf. oder 71755 Fr. 96 Cts. sammt Zins, während dagegen die Beklagte in erster Linie auf gänzlicher Abweisung der Entschädigungsforderung be¬

56. Urtheil vom 4. Mai 1889 in Sachen harrte, weil aus der theilweisen Nichterfüllung des Kaufvertrages von Weerth & Cie für die Klägerin ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei. Die gegen Kammgarnspinnerei Schaffhausen. erste Instanz (Bezirksgericht Schaffhausen) hieß durch Entschei¬ dung vom 28. August 1888 die klägerische Forderung bis zum A. Durch Urtheil vom 2. April 1889 hat das Obergericht Belaufe von 4434 Mk. 78 Pf. = 5543 Fr. 47 Cts. sammt des Kantons Schaffhausen erkannt: Zins à 5% vom 15. Juli 1886 an gut. Die zweite Instanz

1. Die Beklagte ist gerichtlich angehalten an die Kläger als (das Obergericht des Kantons Schaffhausen) dagegen hat in der Schadenersatz die Summe von 2553 Fr. 15 Cts. sammt Zins aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt. à 5% vom 15. Juli 1886 an zu bezahlen.

2. Da die Parteien stillschweigend darüber einig gehen, daß

2. Die Kläger sind mit ihrer weitergehenden Klage abgewiesen. das streitige Rechtsverhältniß in allen Theilen nach eidgenössischem

3. Die erstinstanzliche Kostendekretur wird bestätigt. und nicht etwa nach fremdem (deutschem) Rechte zu beurtheilen

4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens haben zu 2/3 sei, und die übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Zu¬ die Kläger, zu ⅓ die Beklagte zu bezahlen. ständigkeit zweifellos gegeben sind, so ist das Bundesgericht kom¬ Die Taggelder werden gegenseitig wettgeschlagen. petent. B. Gegen diese Entscheidung ergriffen beide Parteien die Wei¬

3. In sachlicher Beziehung ist zunächst thatsächlich nachzutra¬ terziehung an das Bundesgericht. gen: Die streitige Bestellung von 8000 Kilo Kammgarn ver¬ Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der schiedener Nummern war gemäß dem Bestätigungsbrief der be¬ Klägerin: Es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils zu klagten Kammgarnspinnerei Schaffhausen vom 11. März 1886 erkennen, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin als Schadenersatz the „per März, April, Mai, Juni“ erfolgt. Nach dem gleichen die Summe von 6204 Mk. 77 Pf. respektive 7735 Fr. 96 Cts. Brief war dabei von den Klägern von Weerth & Cie dahin dis¬ eventuell von 4434 Mk. 78 Pf. = 5543 Fr. 47 Cts., nebst ponirt worden, es seien 1000 Kilo „bald möglichst“ nach Jägern¬ Zins à 5% vom 15. Juli 1886 an zu bezahlen unter Kosten¬ XV -1889 und Entschädigungsfolge.

dorf, 1000 Kilo per April ebenfalls nach Jägerndorf, 1500 Kilo für verpflichtet, das streitige Quantum zu liefern, sie lehne diese Lieferung also ab. per Mai nach Jägerndorf und 1000 Kilo per April nach Eck¬ werth zu liefern; über den Rest der Bestellung ist eine Disposi¬

4. Die erste Instanz ist im Wesentlichen von folgenden Er¬ tion in fraglichem Briefe nicht erwähnt. Bis zum 9. April 1886 wägungen ausgegangen: Maßgebend seien die Art. 110 u. ff., insbesondere Art. 122 O.=R.; durch die bundesgerichtliche Ent¬ waren im Ganzen 3661 Kilo geliefert. Nachdem nun aber seit der Bestellung die Wollpreise gesunken waren, entstanden zwischen den scheidung vom 16. April 1887 stehe fest, daß die Beklagte sich im Verzuge befinde und für den aus demselben entstandenen Scha¬ Parteien die in dem bundesgerichtlichen Erkenntnisse vom 16. April 1886 dargestellten Anstände; von Weerth & Cie bemängelten den aufzukommen habe. Durch Schreiben der Klägerin vom die Waare als nicht vertragsgemäß und verlangten „Annullation"

1. Juni 1886 sei der Beklagten eine Lieferfrist bis 7. Juni gleichen Jahres angesetzt worden und es habe die Beklagte be¬ des Vertrages, während dagegen die Kammgarnspinnerei die Rüge reits am 5. Juni 1886 bestimmt erklärt, daß sie die Lieferung als ungerechtfertigt zurückwies. Die Unterhandlungen hierüber des noch ausstehenden Waarenrestes von 4339 Kilo verweigere. zogen sich bis zum 20. Mai hinaus. An diesem Tage erklärten Seit dem 7. Juni 1886 sei somit die Lieferfrist vollständig abge¬ aber von Weerth & Cie, nachdem inzwischen die Preise wieder laufen und es sei mit diesem Tage die Klägerin berechtigt gewe¬ gestiegen waren, die von ihnen gerügten Mängel der Waare tre¬ ten nach dem Verweben der Garne nicht so stark hervor und sie sen, sich anderweitig nach Ersatzwaare umzusehen. Die dabei sich ergebende Preisdifferenz stelle den Schaden dar, welcher aus der ziehen daher ihr Begehren um Annullirung des Vertrages zurück, Nichterfüllung des Vertrages erwachsen sei. Der Berechnung der mit dem Beifügen: sie können nur jetzt nicht sofort disponiren, denn sie haben die Wolle „bereits reichlich ersetzt“ und müssen Preisdifferenz seien nicht die Preise eines bestimmten Tages zu Grunde zu legen, sondern der durch Expertise zu ermittelnde auch die zurückgestellten Kisten noch verweben. Am 22. Mai 1886 Durchschnittspreis der Zeit vom 7. bis 15. Juni 1886. Man ertheilten sie sodann dem Vertreter der Kammgarnspinnerei die könne einerseits nicht die Preise des 7. Juni 1886 zu Grunde Disposition: „1 Kiste (150 Kilo) 9 5/9 sofort nach Jäger legen, da der Klägerin noch eine gewisse angemessenerweise auf dorf, der Saldo nach Eckwerth, zu Hälfte in 73° zur Häifte 8 Tage festzusetzende Frist habe frei bleiben müssen um sich nach in 76° und zwar 1000 Kilo 73 Mk. 15./20. Juni, Saldo Ersatzwaare umzusehen, anderseits dürfe die Beklagte auch nicht

1. Juli 76¬ 1.pli.“ Nun verweigerte aber die Kammgarnspin¬ mit den vielleicht höchsten Tagespreisen belastet werden. Nach dem nerei Schaffhausen, welche bereits durch Telegramm vom 21. Mai eingeholten Expertengutachten aber belaufe sich die Differenz zwi¬ 1886 erklärt hatte, sie akzeptire die Annullation des Vertrages schen den Vertragspreisen und dem Durchschnittspreise der Zeit für die noch nicht gelieferten Waaren, die weitere Lieferung. Am vom 7. bis 15. Juni 1886 per Kilo Kammgarn der verkauften

1. Juni 1886 forderten daher von Weerth & Cie dieselbe auf, dualität auf 1 Mk. 10 Pf. für Nr. 9 5/6 und auf 4 Mk. sich umgehend bestimmt zu erklären, ob sie bereit sei, den Rest 75 Pf. für Nr. 73° und 76°. Da noch 150 Kilo von Nrr. 9 5/6 aaa des Kontraktes gemäß der Disposition vom 22. Mai zu liefern und 4189 Kilo von Nr. 73° und 76° hätten geliefert werden oder nicht. In letzterem Falle seien von Weerth & Cie gezwun¬ sollen, so betrage die Preisdifferenz 4 1668 Mk. 18 Pf., oder nach gen, sich die nicht gelieferten Waaren anderweitig zu beschaffen Abzug von 5% Sconto mit 233 Fr. 40 Cts. 4434 Mk. 78 Pf. und die Kammgarnspinnerei für die Differenz zu belasten. Sollten oder 5543 Fr. 47 Cts. Dieser Betrag stelle den zu ersetzenden sie bis zum 7. Juni nicht im Besitze der Antwort der Kamm¬ Schaden dar. Die Einwendung der Beklagten, es habe die Klä¬ garnspinnerei sein, so nehmen sie an, daß diese die Restlieferung gerin sich schon im Mai 1886 durch einen Deckungskauf zu nie¬ endgültig verweigere. Auf diese Zuschrift erwiderte die Kammgarn¬ drigerm Preise als dem Vertragspreise gedeckt und habe daher spinnerei Schaffhausen am 5. Juni 1886, sie erachte sich nicht

einen Schaden überall nicht erlitten, sei unbegründet Der in dem Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 1886 enthaltenen Aeuße¬ rung, sie könne jetzt nicht sofort disponiren, denn sie habe die Wolle bereits reichlich ersetzt," komme nicht die Bedeutung zu, welche die Beklagte ihr unterlege. Die Klägerin habe natürlich auch während der Zeit ihrer Differenzen mit der Beklagten über die Qualität des Garnes Waare gebraucht und habe nicht bis zu Austrag der Sache zuwarten können. Wenn sie nun auch ander¬ wärts Waaren bezogen habe, so sei damit ihr Recht, von der Beklagten Lieferung der vertraglichen Waare zu verlangen, nicht untergegangen. Blos 2 Tage nach dem 20. Mai 1886 habe denn auch über das ganze Restquantum ihre Dispositionen ge¬ troffen, wozu sie unzweifelhaft nach dem bundesgerichtlichen Urtheile noch berechtigt gewesen sei. Das Obergericht dagegen führt aus : Art. 122 O.=R. finde hier keine Anwendung, ein¬ mal weil die Beklagte sich nicht im Verzuge befunden habe sodann auch weil die Klägerin der Beklagten durch ihren Brief vom rechnung der ersten Instanz sodann sei deßhalb unrichtig, weil die mit 7. Juni 1886 zu Ende gehende Frist nicht eine nachträgliche Lieferfrist gewesen und die Beklagte sich nicht im Verzuge befun¬ den habe. Als richtig erscheine, den Schadenersatz nach denjenigen Grundsätzen zu bemessen, welche in Art. 357 Abs. 3 des deut¬ schen Handelsgesetzbuches niedergelegt seien. Es sei nun anzuneh¬ men, daß die verkauften 8000 Kilo Kammgarn in Einzelposten von durchschnittlich je 2000 Kilo per Monat je im März April, Mai und Juni 1886 hätten geliefert werden sollen; wirklich geliefert worden seien (bis 9. April) 1661 Kilo; dadurch seien die Märzlieferung und der größere Theil der Aprillieferunq erledigt. Durch das Ausbleiben des Restes der April= und der ganzen Mailieferung sodann habe die Klägerin einen Schaden nicht erlitten, denn wenn vertragsmäßig geliefert worden wäre, so wären die betreffenden Lieferungen je in der ersten Hälfte des betreffenden Monates erfolgt; im April und bis gegen Mitte Mai aber seien die Wollpreise tiefer gestanden als zur Zeit des Vertragsschlußes; erst etwas nach Mitte Mai sei ein Umschwung in den Wollpreisen eingetreten und haben diese rapid zu steigen

1. Juni nicht, wie die Vorinstanz annehme, eine Frist zu nach¬ träglicher Erfüllung angesetzt, sondern sie blos aufgefordert habe, sich binnen Frist darüber zu erklären, ob sie auf der Weigerung der Vertragserfüllung beharre. Maßgebend seien Art. 111 und 116 O.-R. Art. 116 Abs. 1 O.=R. biete aber für den Fall keine positive Handhabe, weil zur Zeit der Vertragsschließung nicht habe vorausgesehen werden können, wie sich die Wollpreise zur Erfüllungszeit stellen werden. Der Richter sei daher für Be¬ messung des Schadenersatzes ausschließlich auf sein freies Ermessen angewiesen. Danach erscheine zwar die Einwendung der Beklagten, es sei ein Schaden überhaupt nicht entstanden, aus den schon von der ersten Instanz angeführten Gründen als unbegründet. Ebenso aber auch die Schadensberechnung der Klägerin und der ersten Instanz. Die Klägerin stelle ausschließlich auf die Diffe¬ renz zwischen den Kontraktspreis und dem Preise eines angeblich in Leipzig am 20. Juni 1886 abgeschlossenen Deckungskaufes ab; allein es sei ein solcher, speziell zum Zwecke des Ersatzes der verweigerten Lieferung abgeschlossener, Deckungskauf nicht erwiesen und es wäre übrigens noch die Frage, ob die Klägerin mit dem Deckungskaufe so lange hätte zuwarten dürfen. Die Schadensbe¬ begonnen. Wenn daher die April= und Mailieferungen kontrakt¬ mäßig erfolgt wären, so hätte die Klägerin darauf keinen Gewinn, sondern gegentheils eher Verlust gemacht. Zu einer Schadener¬ satzforderung berechtige sie daher nur das Ausbleiben der Juni¬ lieferung von 2000 Kilo. Den daherigen Schaden berechnet die Vorinstanz wesentlich nach den gleichen Grundsätzen, welche die erste Instanz ihrer Schadensberechnung zu Grunde gelegt hatte.

5. Da es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen Nichter¬ füllung eines Vertrages handelt, so sind grundsätzlich die Bestim¬ mungen der Art. 110 u. ff. O.=R. maßgebend. Insbesondere bemißt sich der Umfang des Ersatzanspruches nach Art. 116 O.=R. Nach Art. 116 Abs. 1 ist in allen Fällen derjenige Scha¬ den zu ersetzen, welcher bei Eingehung des Vertrages als unmit¬ telbare Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfühlung des Vertrages vorausgesehen werden konnte und es stellt nach Art. 116 Abs. 2 der Richter den Betrag dieses Schadens nach freiem Ermessen fest. Ein Ersatz weitern, d. h. nicht unter Abs. 1 fallenden Schadens kann gemäß Abs. 3 ibidem nur bei schwerem

Verschulden vom Richter angeordnet werden. Was als erstattungs¬ fähiger Schaden zu betrachten sei, ist somit in Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 116 bestimmt; Abs. 2 dagegen enthält nicht wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, einem, dem Abs. 1 gleichsam ko¬ ordinirten, materiellen Rechtssatz sondern nur einen Grundsatz des Beweisrechts. Er ermächtigt den Richter nicht etwa, vom Zuspruche des vollen, nach Abs. 1 erstattungsfähigen Schadens im Einzelfalle abzusehen oder umgekehrt (in Fällen, wo ein schweres Verschulden nicht vorliegt) einen Ersatz für Schaden zu¬ zubilligen, der nicht als unmittelbare Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung vorhergesehen werden konnte; er pricht nur aus, daß der Richter den Betrag des nach dem Ge¬ setze erstattungsfähigen und also zu vergütenden, d. h. (regel¬ mäßig) des als unmittelbare Folge der Nichterfüllung voraus¬ zusehenden Schadens nach freiem Ermessen festzusetzen habe. Soweit also wirklich der im vorliegenden Falle eingeklagte Schaden ein solcher wäre, der beim Vertragsabschluße nicht vorausgesehen werden konnte (wie dies der Vorderrichter annimmt), so müßte, sofern nicht schweres Verschulden der Beklagten vorläge, die Klage abgewiesen werden. Allein es handelt sich hier in That und Wahrheit durchaus um einen als unmittelbare Folge der Nicht¬ Beklagten, es sei ein Schaden hier überhaupt nicht eingetreten, schon von den Vorinstanzen mit zutreffenden Gründen zurückge¬ wiesen worden. Rücksichtlich des für die Schadensberechnung maßgebenden Zeitpunktes sodann ist grundsätzlich der Entscheidung der ersten Instanz beizutreten. Es ist durch die bundesgerichtliche Entscheidung vom 16. April 1887 festgestellt, daß die Klägerin am 20. Mai 1886 noch berechtigt war Lieferung des gesammten Waarenrestes zu verlangen; zu diesem Zwecke konnte sie denn natürlich auch, wie sie dies durch ihr Schreiben vom 22. Mai 1886 that, die nöthigen Dispositionen treffen, und es war die Beklagte zu deren Befolgung verpflichtet. Indem die Beklagten diese Dispositionen nicht befolgt, sondern die Lieferung grundlos verweigert hat ist sie in Verzug gekommen. Danach können denn erfüllung beim Vertragsschluße sehr wohl vorauszusehenden Scha¬ den. Denn daß Preisschwankungen einer verkauften Waare ein¬ treten können und daß dann bei Preissteigerung dem Käufer durch Nichtlieferung der Waare ein, mindestens der Preisdifferenz gleichkommender, Schaden entstehen werde, war ja natürlich vor¬ auszusehen; daß die Parteien nicht wußten noch wissen konnten, ob und in welchem Umfange eine Preissteigerung wirklich eintre¬ ten werde, ist gewiß gleichgültig. Art. 116 Abs. 1 verlangt, der Natur der Sache nach, nicht, daß die Parteien schon beim Ver¬ tragsabschlusse genau gewußt haben oder haben wissen können, wie hoch der durch Nichterfüllung eintretende Schaden sich belaufen. werde. Es ist vielmehr jeder Schaden im Sinne des Gesetzes ein vorauszusehender, der, seiner Art nach, im ordentlichen Laufe der Dinge als unmittelbare Folge der Nichterfüllung eintreten kann.

6. Fragt sich daher, auf welchen Betrag der der Klägerin ent¬ standene Schaden sich belaufe, so ist zunächst die Einwendung der nicht, wie die zweite Instanz annimmt, für die Schadensberech¬ nung einfach die Preise zur Zeit der ursprünglichen Lieferungs¬ termine zu Grunde gelegt werden. Der Käufer war ja auch nach diesen Terminen zu Ende Mai und Anfang Juni 1886 berech¬ tigt Realerfüllung zu verlangen und ist daher befugt einen höhern Werth welchen diese Realerfüllung für ihn hatte, ersetzt zu ver¬ langen. Dagegen ist anzunehmen, daß mit dem 7. Juni 1886 entschieden war, es werde zur Realerfüllung nicht kommen. Von der Beklagten war diese bestimmt abgelehnt worden und die Klä¬ gerin hatte, wozu sie angesichts dieser Haltung der Beklagten unzweifelhaft berechtigt war, erklärt, sie werde sich nach Ablauf der von ihr festgesetzten mit 7. Juni endigenden Frist auf Rech¬ nung der Beklagten decken, also nicht mehr Naturalerfüllung son¬ dern Schadenersatz verlangen. Seit dem 7. Juni stand also fest daß weder der Käufer mehr Naturalerfüllung verlangen noch der Verkäufer solche anerbieten werde. Auf diesen Zeitpunkt muß da¬ her bei Berechnung des Schadens abgestellt werden. Mit demselben vollzog sich die Wandlung der Obligation auf Naturalerfüllung in eine solche auf Schadenersatz. Von da an war die Klägerin in der Lage einen Deckungskauf mit Sicherheit abzuschließen. Da ihr für den Abschluß eines solchen Deckungskaufes immerhin eine angemessene Frist, ein modicum tempus, eirzuräumen war, welche mit der ersten Instanz auf circa acht Tage festzusetzen ist, so sind die Durchschnittspreise der Woche vom 7. bis 15. Juni 1886

zu Grunde zu legen. Auf den angeblichen Deckungskauf vom

20. Juni 1886 dagegen kann nichts ankommen; die Klägerin durfte, nachdem einmal entschieden war, daß es zur Naturaler¬ füllung nicht kommen werde, den Abschluß eines beabsichtigten Deckungskaufes nicht beliebig hinausschieben und damit auf Rech¬ nung der Beklagten spekuliren. Ist somit grundsätzlich der Schadensberechnung der ersten 7. Instanz beizutreten, so muß dagegen eine Ermäßigung derselben aus folgendem Grunde Platz greifen: Nach dem Thatbestande der Vorinstanz steht fest, daß die von der Klägerin im April 1886 erhobenen und bis zum 20. Mai festgehaltenen Einwendungen gegen die Qualität der Waare unbegründet und lediglich durch den damaligen tiefen Preisstand der Waare veranlaßt waren. Nun handelt es sich nicht um eine Waare, welche der Verkäufer auf Lager gehalten hätte, sondern um eine solche, welche er erst, pflichtet wird, der Klägerin als Schadenersatzsumme eine Summe von 3624 Fr. 16 Cts. (dreitausend sechshundert vierundzwanzig Franken sechzehn Rappen) sammt Zins à 5% (fünf Prozent) seit 15. Juli 1886 zu bezahlen; im Uebrigen wird die Weiter¬ ziehung der Klägerin wie diejenige der Beklagten abgewiesen. gemäß der Disposition des Käufers, zu fabriziren hatte. dadurch daß der Käufer seine Dispositionen nicht rechtzeitig ertheilte, son¬ dern gegentheils auf Aufhebung des Vertrages drang, hinderte er naturgemäß den Verkäufer an der Fabrikation und Lieferung während der Zeit wo die Preise noch zu dessen Gunsten standen. Den Grundsätzen der guten Treue entspricht es daher, daß dem Käufer ein Schadenersatzanspruch für diejenigen Lieferungen, welche im Monat Mai hätten erfolgen sollen und ohne seine un¬ begründete Bemängelung der Waare zweifellos auch erfolgt wären, nicht zugestanden, sondern daß ein entsprechender Theil des Scha¬ dens, als lediglich durch ihn selbst verursacht, zu seinen Lasten belassen wird. Es ist daher von der erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzsumme der auf die (1500 Kilo betragende) Mailie¬ ferung entfallende Betrag mit 1919 Fr. 30 Cts. in Abzug zu bringen und demnach der Klägerin die Summe von 3624 Fr. 16 Cts. als Schadenersatz zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird dahin als begründet er¬ klärt, daß die Beklagte, in theilweiser Abänderung des angefoch¬ tenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen, ver¬