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15_I_345

BGE 15 I 345

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Urtheil vom 21. April 1889 in Sachen Heierli gegen Hartmann. A. Durch Urtheil vom 17. November 1888 hat das Kantons¬ gericht von Graubünden erkannt:

1. Kläger wird mit seinem gestellten Klagepetitum abgewiesen.

2. Derselbe hat die ergangenen gerichtlichen Kosten beider Instanzen, die hierseitigen im Betrage von 35 Fr. allein zu tragen und überdies dem Appellaten an außergerichtlichen Spesen im Ganzen 200 Fr. zu vergüten.

3. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache, daß er die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes bestreiten werde; es wird indeß beschlossen, die Verhand¬ lung über die Kompetenzfrage mit derjenigen übr die Haupt¬ sache zu verbinden. Der Anwalt des Klägers und Rekurrenten stellt hierauf die Anträge: Das Bundesgericht wolle in Abweisung der gegnerischen Einrede sich als kompetent erklären, sodann

eine Aktenvervollständigung dahin anordnen, daß der vom Rekur¬ renten bereits vor Kantonsgericht im Wege des „Offenrechtsbe¬ gehrens“ benannte, vom Kantonsgerichte aus unhaltbaren Grün¬ den ausgeschlossene Zeuge Metzger Johann Pauli in Davos darüber einvernommen werde, ob nicht der Beklagte noch im Winter 1887—1888 Kälber und eine Kuh geschlachtet und frisches Fleisch solcher Thiere in Davos verkauft habe, und in der Sache selbst erkennen, der Beklagte sei verpflichtet den rechtswidrigen Zustand seines Geschäftes, soweit derselbe mit dem Vertrage vom

2. Juli 1885 in Widerspruch stehe, zu beseitigen, sowie dem Kläger eine Schadenersatzsumme von 12,000 Fr., eventuell eine nach Ermessen des Bundesgerichtes festzusetzende Schadenersatz¬ summe zu bezahlen, alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklag¬ ten, das Bundesgericht wolle auf die gegnerische Beschwerde wegen Inkompetenz nicht eintreten, eventuell es wolle dieselbe abweisen und das vorinstanzliche Urtheil bestätigen unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stellt in thatsächlicher Beziehung folgendes fest: Am 2. Juli 1885 verkaufte der Beklagte Christian Hartmann dem Kläger M. Heierli sein Wohnhaus sammt Anbau und Stallungen in der Tobelmühle zu Davos sammt verschiedenen, hier weiter nicht in Betracht fallenden Grundstücken und Fahr¬ habegegenständen um die Summe von 50,000 Fr. Der Vertrag enthält die Bestimmung: „Der Verkäufer verspricht, aller und „jeder Konkurrenz als Metzger in der Landschaft Davos für im¬ „mer zu entsagen. Diesem Kaufvertrag war ein am 3. Sep¬ tember 1880 abgeschlossener Miethvertrag zwischen den gleichen Parteien vorhergegangen, durch welchen Hartmann dem Heierli die in dem Kaufobjekte gelegenen Metzgereilokalitäten sammt Einrichtung und Werkzeugen und dazu gehörigem Wohnhaus und Stallungen für die Dauer von 5 Jahren vermiethet hatte und in dessen Ziffer 3 bestimmt war: „Heierli übernimmt den Be¬ „trieb der Metzgerei auf eigene und alleinige Rechnung und ist „ihm von Hartmann dessen bisherige Kundschaft mitzutheilen. Auch verpflichtet sich dieser, ihm, dem Miether, während der „Vertragszeit mit Bezug auf Metzgereibetrieb keine Konkurrenz „zu machen, so zwar, daß er mit Ausnahme des eigenen Bedarfs „nicht schlachten und mit keinem Fleisch Handel treiben darf. Trotz letzterer Bestimmung des Vertrages hatte Hartmann wäh¬ rend der Miethzeit einen Fleischhandel, zunächst mit Bindenfleisch und Schinken, betrieben und zwar öffentlich, mit Wissen und Willen des Heierli, zwischen welchem und Hartmann ein verhält¬ nißmäßig reger Verkehr in gegenseitigem Kauf und Verkauf von frischem Fleisch stattfand. Bei den Verhandlungen über den Ab¬ schluß des Kaufvertrages vom 2. Juli 1885 behielt, nach der Aussage des zu Verschreibung des Vertrages zugezogenen Zeugen Branger, Hartmann sich ausdrücklich vor, den Fleischhandel „wie bisher“ fortbetreiben zu dürfen, ohne daß jedoch von dieser mündlichen Abrede etwas in den Kaufverschrieb aufgenommen worden wäre. Nachdem nun aber mit der Zeit der Fleischhandel Hartmanns immer größere Dimensionen annahm und insbesondere auch auf verschiedene Spezialitäten frischen Fleisches, wie Bilet, Schweinscarrés u. s. w. ausgedehnt wurde, erachtete Heierli den Vertrag vom 2. Juli 1885 als verletzt und klagte gegen Hart¬ mann auf sofortige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, soweit das beklagtische Gewerbe dem Vertrage vom 2. Juli 1885 zuwiderlaufe, sowie auf Bezahlung einer Summe von 12,000 Franken eventuell nach Ermessen des Gerichts als Schadenersatz. Die erste Instanz (Bezirksgericht Oberlandquart) wies die Klage „in angebrachter Ausdehnung und Form“ ab, verurtheilte aber den Beklagten wegen theilweiser Verletzung des Vertrages zu einem Schadenersatz von 200 Fr. und untersagte ihm den Verkauf von Fleisch von Thieren, welche er selber auf eigene Rechnung schlachte oder schlachten lasse. Das Gericht erblickte in dem Be¬ triebe eines Fleischhandels durch den Beklagten keine Vertragsver¬ letzung, da der Vertrag nicht den Fleischhandel überhaupt sondern nur den Betrieb des eigentlichen Metzgereigewerbes (das Schlach¬ ten von Vieh zum Verkaufe) untersage; es erachtete dagegen als festgestellt, daß der Beklagte mindestens einmal an Drittpersonen Fleisch selbstgeschlachteten Schmalviehes verkauft und dadurch eine Vertragsverletzung wenn auch untergeordneten Belanges, begangen

habe. Das Kantonsgericht wies durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage des gänzlichen ab, indem es rücksichtlich der Auslegung des Vertrages der Auffassung der ersten Instanz beitrat, dagegen im Gegensatze zu letzterer ausführte, es sei ein hinreichender Beweis dafür, daß der Beklagte Vieh zum Verkaufe geschlachtet habe, nicht erbracht. Ein vom Kläger nach Anleitung des Art. 285 ff. der graubündnerischen Civilprozeßordnung ge¬ stelltes „Offenrechtsbegehren, wodurch derselbe Einvernahme des Metzgers Pauli als von ihm neu entdeckten Zeugen darüber verlangte, daß der Beklagte im Winter 1887—1888 verschiedene Kälber und wenigstens eine Kuh geschlachtet und das Fleisch dieser Thiere „grün“ d. h. frisch verkauft habe, wurde vom Kan¬ tonsgerichte abgewiesen, da weder erwiesen sei, daß der Kläger den Zeugen vor dem Schluß des Beweisverfahrens ohne seine Schuld nicht gekannt habe, noch auch erhelle, daß die Thatum¬ stände, über welche derselbe befragt werden solle, gegenüber dem bereits vorliegenden Beweismaterial einen wesentlichen Einfluß auf die Entscheidung des Streites auszuüben vermögen.

2. Die vom Beklagten ausgeworfene Kompetenzeinrede wird damit begründet, die Klage erscheine als actio emti aus einem Liegenschaftskaufe, der Liegenschaftskauf aber stehe nach den Ent¬ scheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Boner und Walser gegen Zwicki (Amtliche Sammlung XIII S. 243 u. ff.) und in Sachen Brunner gegen Micolajczak (Amtliche Sammlung ibidem S. 507 u. ff.) ausschließlich unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes und es sei daher das Bundesgericht nach Art. 29 O.=G. nicht kompetent. Die Abrede, aus welcher geklagt werde, sei lediglich eine Modalität des Liegenschaftskaufes, welche mitbestimmend auf die Festsetzung des Kaufpreises eingewirkt habe.

3. Die Einwendung erscheint als unbegründet. Es ist zwar durchaus festzuhalten, daß für Liegenschaftskäufe (abgesehen von der Frage der Handlungsfähigkeit) in allen Beziehungen das kantonale Recht gilt, auf dieselben also das eidgenössische Obli¬ gationenrecht gar nicht, weder in seinen allgemeinen noch in sei¬ nen speziellen, den Kauf betreffenden Bestimmungen Anwendung findet. Allein der in Rede stehende Vertrag vom 2. Juli 1885 enthält nicht nur einen Kaufvertrag über Liegenschaften; Abrede, es habe der Verkäufer jeder Konkurrenz mit dem Käuler im Betrieb des Metzgereigewerbes innerhalb der Landschaft Davos zu entsagen, enthält vielmehr einen besondern Nebenvertrag, welcher allerdings gleichzeitig und in Verbindung mit dem Lie¬ genschaftskaufe eingegangen wurde, allein mit demselben nicht zusammenfällt, keinen unselbständigen Bestandtheil desselben bildet, sondern seine besondere, selbständige, rechtliche Bedeutung und Wirkung hat. Die durch das Konkurrenzverbot begründete Obli¬ gation des Verkäufers ist keine Obligation aus Kauf, sondern eine besondere, durch die Nebenberedung begründete Obligation auf ein Unterlassen, welche eine Beschränkung der wirthschaftli¬ chen Thätigkeit des Verkäufers begründet. Derartige Verbote kön¬ nen für sich allein, wie in Verbindung mit den verschiedenar¬ tigsten andern Verträgen (Kaufvertragen, Mieth= oder Pachtver¬ trägen, Anstellungsverträgen. u. s. w.) vereinbart werden; enthalten stets einen, nach seiner Gültigkeit und seinen Wirkungen dem eidgenössischen Obligationenrecht unterstehenden, Vertrag über Handlungen respektive Unterlassungen. Nach Art. 17 O.=R. ist

z. B. stets zu beurtheilen, ob ein Konkurrenzverbot gültig, oder, weil eine Vernichtung der wirthschaftlichen Persönlichkeit des Ver¬ pflichteten bewirkend, ungültig sei und es ginge gewiß nicht an, daß ein nach Art. 17 O.=R. ungültiges Konkurrenzverbot de߬ halb aufrechterhalten würde, weil es in Verbindung mit einem Liegenschaftskaufe oder einem andern dem kantonalen Recht vorbe¬ haltenen Vertrage z. B. einem Erbvertrage vereinbart worden sei u. s. w. Soweit also die Gültigkeit und Wirkung des Kon¬ kurrenzverbotes d. h. der besondern das Konkurrentzverbot betref¬ fenden Vereinbarung in Frage steht, ist durchaus eidgenössisches Recht maßgebend und daher auch das Bundesgericht (bei Vor¬ handensein der übrigen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit) kompetent. Soweit dagegen freilich die Einwirkung der Ungültig¬ keit oder Nichterfüllung des Konkurrenzverbotes auf einen in Verbindung mit demselben abgeschlossenen Hauptvertrag in Frage kommt, oder umgekehrt das Konkurrenzverbot wegen Ungültigkeit oder Nichterfüllung des Hauptvertrages angefochten wird, ist eidgenössisches Recht nur dann maßgebend, das Bundesgericht

also nur dann kompetent, wenn der Hauptvertrag dem eidgenössi¬ schen Recht untersteht. Wenn also im vorliegenden Falle z. B. bestritten wäre, ob nicht der Käufer wegen Uebertretung des Konkurrenzverbotes durch den Verkäufer vom Liegenschaftskaufe zurücktreten könne, so wäre das Bundesgericht nur insofern kom¬ petent, als es sich um die Frage handelt, ob und inwieweit eine Uebertretung des Konkurrenzverbotes stattgefunden habe, nicht aber ür die weitere Frage, ob wegen der festgestellten Verbotsüber¬ tretung der Käufer zum Rücktritte vom Liegenschaftskauf berechtigt sei; in letzterer Richtung wäre das kantonale Recht über Liegen¬ schaftskäufe maßgebend und danach ausschließlich der kantonale Richter kompetent. Allein dieser Fall liegt hier nicht vor; in concreto steht vielmehr ausschließlich die Wirkung des Konkur¬ renzverbotes zur Entscheidung. Wenn der Anwalt des Beklagten heute besonders darauf abgestellt hat, daß für den Verzicht auf die Konkurrenz dem Verkäufer eine besondere Gegenleistung nicht gewährt werde, sondern dieselbe in dem Kaufpreise der Liegenschaft inbegriffen sei, so ist dies zwar richtig, allein nicht entscheidend. Der gedachte Umstand beweist wohl, daß es sich hier nicht um zwei, blos äußerlich in eine Urkunde vereinigte, innerlich dagegen von einander völlig unabhängige Verträge handelt, nicht dagegen, daß das Konkurrenzverbot lediglich eine Modalität des Liegen¬ schaftskaufes im juristischen Sinne des Wortes sei. Die Einheit der Gegenleistung spricht wohl für die Verbindung nicht aber für die Einheit des Vertrags und der Obligation.

4. Ist somit auf die Beschwerde einzutreten, so kann zunächst dem Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers nicht entspro¬ chen werden. Das Bundesgericht ist nach Art. 30 O.=G. zu Anordnung einer Aktenvervollständigung nur dann befugt, wenn die kantonalen Gerichte die Erhebung angebotener Beweise wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt haben, obschon letz¬ teres, nach der Rechtsanschauung des Bundesgerichtes, als erhe¬ blich erscheint; dagegen ist es nicht berechtigt, solche Beweismittel nachträglich erheben zu lassen, welche die kantonalen Gerichte aus prozeßualischen Gründen ausgeschlossen haben, denn die Anwen¬ dung des kantonalen Prozeßrechtes steht ausschließlich den kan¬ tonalen Gerichten zu. Nun hat das Kantonsgericht das „Offen¬ rechtsgesuch“ nicht nur (was allerdings der Nachprüfung des Bundesgerichtes unterläge) wegen Unerheblichkeit der Beweissätze sondern auch aus prozeßualen Gründen, nämlich deßhalb abge¬ lehnt, weil nicht dargethan sei, daß der Rekurrent von dem nachträglich benannten Zeugen ohne seine Schuld bis zum Schluße des Beweisverfahrens keine Kenntniß gehabt habe. Es müßte daher bei der kantonalen Entscheidung in dieser Richtung auch dann sein Bewenden haben, wenn der anerbotene Beweis nach der Auffassung des Bundesgerichtes erheblich sein sollte.

5. In der Sache selbst muß die vorinstanzliche Entscheidung auf Grund des vorinstanzlichen Thatbestandes bestätigt werden. Nach diesem für das Bundesgericht gemäß Art. 30 O.=G. ver¬ bindlichen Thatbestande, ist nicht erwiesen, daß der Beklagte Vieh zum Verkaufe geschlachtet habe. Des Fernern stellt die Vorin¬ stanz in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz fest, daß die Willensmeinung der Parteien beim Vertragsschluße nur dahin gegangen sei, dem Beklagten die Ausübung des Metzgerge¬ werbes „nach der landläufigen Auffassung dieses Berufes“ zu untersagen, wonach derselbe lediglich das Schlachten von (gekauf¬ tem) Vieh zum Detailverkaufe, nicht aber den sonstigen Fleisch¬ handel insbesondere den Handel mit feinern Fleischsorten in sich begreife. Die Vorinstanz stützt diese Auffassung neben dem Wortlaute des Vertrages auf die Verhältnisse des Geschäfts¬ zweiges am Orte des Vertragsschlusses welche eine Trennung des Fleischhandels mit feinern Sorten von dem gewöhnlichen Metz¬ gerberufe bedingen, sowie auf die Vorgänge während der Dauer des zwischen den Parteien abgeschlossenen Miethvertrages und der Unterhandlungen über den Kaufvertrag, indem sie sich im Fernern noch darauf beruft, es seien nach allgemeinen Rechtsgrund¬ sätzen vertragliche Beschränkungen der Verkehrs= und Erwerbs¬ freiheit strikte zu interpretiren. Diesen Ausführungen liegt ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde. Die von der Vorinstanz ange¬ rufene Auslegungsregel ist als solche d. h. als Ausregungsregel für zweifelhafte Fälle gewiß richtig. Ueberhaupt beruht die Ent¬ scheidung der Vorinstanz auf statsächlichen aus dem Wortlaute des Vertrages und den begleitenden Umständen geschöpften Schlußfolgerungen auf die Willensmeinung der Parteien beim

Vertragsschluße, welche eine unrichtige Auffassung oder Handha¬ bung von Bechtsbegriffen oder Rechtsgrundsätzen insbesondere von Auslegungsregeln in keiner Weise erkennen lassen, und sie ist daher nach Art. 30 O.=G. für die Entscheidung des Bundesge¬ richtes maßgebend. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte¬ nen Urtheile des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 17. No¬ vember 1888 sein Bewenden.