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15_I_282

BGE 15 I 282

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

45. Urtheil vom 25. Januar 1889 in Sachen Azzolini gegen Geiger. A. Durch Urtheil vom 28. September 1888 hat das Oberge¬ richt des Kantons Luzern erkannt:

1. Der Beklagte habe die Kündigung der Miethe des Hauses 168 x auf Mitte September 1887 anzuerkennen.

2. Dagegen habe der Kläger an den Beklagten eine Entschä¬ digung im Betrage von 1700 Fr. nebst Zins seit 15. Septem¬ ber 1887 zu bezahlen.

3. Der Kläger habe ferner an Beklagten die zweite Zinsrate mit 850 Fr. nebst Verzugszins seit 15. Juni 1887 zu bezahlen anzuerkennen, ohne daß der Kläger Entschädigung zu leisten habe; der Kläger habe den Verzugszins ab dem pro 15. Juni 1887 verfallenen Miethzinse nur von 500 Fr. (850—340 Fr.) zu bezahlen; alle Kosten trage der Beklagte. Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten: 1. Es sei der Kläger mit seinen Rechtsbegehren abzuweisen, jedoch der deponirte Müllersche Rata¬ zins von 340 Fr. dem Kläger auszufolgen; 2. der Klager sei zu verhalten, den erwähnten Miethvertrag vom 30. Oktober 1886 dem ganzen Inhalte nach zu halten; 3. der Kläger habe an Be¬ klagten die zweite Zinsrate von 850 Fr. nebst Verzugszins sofort zu bezahlen und sei diesem das Depositum des Klägers auf Rech¬ nung auszuhändigen; 4. eventuell habe der Kläger an den Beklagten 3200 Fr. Entschädigung nebst Verzugszins seit 15. Juli 1887 zu bezahlen; unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Albert Azzolini (der gegenwärtige Kläger) und Aurilio Brentani beabsichtigten, in Luzern gemeinsam eine Weinhandlung zu betreiben, zu welchem Zwecke sie laut Vertragspräliminarien und sei dem Beklagten das Depositum des Klägers auf Rechnung auszufolgen.

4. Hinwieder sei der deponirte Müllersche Ratazins mit 340 Fr. dem Kläger auszufolgen; mit dem Begehren um daherige Zins¬ vergütung sei der Kläger und

5. ebenso der Beklagte mit seiner weitergehenden Entschädigungs¬ forderung abzuweisen.

6. Der Beklagte habe die Hälfte seiner Advokaturkosten sowie seine sämmtlichen persönlichen Parteikosten an sich selbst zu tragen; alle weitern Kosten in beiden Instanzen habe dagegen der Kläger zu bezahlen und habe er demnach an den Beklagten eine Kostenver¬ gütung zu leisten von 291 Fr. 65 Cts. inbegriffen vom Beklagten deponirte erstinstanzliche Gerichtskosten im Betrage von 25 Fr.

7. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:

a. Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Weibel 844 Fr. 40 Cts., inbegriffen 75 Fr. deponirte oberinstanzliche Judizialen:

b. Beklagter an Herrn Fürfprech Oswald 537 Fr. 85 Ets. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers: Der Beklagte habe die Kün¬ digung der Miethe des Hauses 468 x auf Mitte September 1887 vom 12. Oktober 1886 auf Anfang März 1887 eine Kollektivgesell¬ schaft eingehen wollten. Durch Miethvertrag vom 23. Oktober 1886 mietheten sie gemeinsam für die Zeit vom 16. März 1887 bis

16. März 1892 von dem gegenwärtigen Beklagten, Schifskapitän Geiger in Luzern, gegen einen in vierteljährlichen Raten von je 850 Fr. voraus zahlbaren, Jahreszins von 3400 Fr. die drei Etagen sowie die Parterrewohnung sammt Dependenzen, Hofraum und Garten (d. h. die sämmtlichen Lokalitäten) des Wohnhauses Nr 468 x im Quartier Obergrund zu Luzern. Im Vertrage ist unter anderm eine sechsmonatliche Kündigungsfrist ausbedungen und stipulirt, daß wenn sich binnen der Vertragszeit ein Käufer für das Haus zeigen sollte, die Miether A. Azzolini und A. Bren¬ tani beim gleichen Angebot den Vorzug haben sollen. Ferner wurde den Miethern ein vom Vermiether mit E. Müller=Hart¬ mann um die dritte Etage des Hauses für die Zeit von Mitte März 1887 bis Mitte Märze 1888 abgeschlossener Miethvertrag überbunden. Das gemiethete Haus gedachten die Miether theils zum Betriebe ihrer zu gründenden Weinhandlung, theils zu Pri¬ vatwohnungen für sich zu benutzen. Vor dem Antrittstermine der

Niethe erkrankte Aurelio Bentani in Italien, so daß er die Miethsache nicht beziehen konnte, das (gemäß Verständigung unter Beklagten eine Entschädigung von 3200 Fr. zu bezahlen, nämlich den Miethern) zu seiner Wohnung bestimmte zweite Stockwerk 1700 Fr. (einen halben Jahreszins) wegen vorzeitiger Aufhebung des Hauses wurde daher durch Dazwischenkunft in Luzern wohnen¬ des Miethvertrages nach Art. 292 O.=R. und 1500 Fr. als Entschädigung dafür, daß er das Haus des Beklagten „verlästert“ der Angehöriger desselben im Einverständnisse mit Azzolini an Dritte vermiethet. Azzolini dagegen bezog die für ihn bestimmte „heruntergemacht“ und dadurch den Beklagten geschädigt habe. Wohnung im ersten Stockwerke des vermietheten Hauses, — im¬ Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) hat durch Urtheil vom

20. April 1888 die Klage abgewiesen und den Kläger gemäß merhin indeß erst einige Zeit nach Mitte Mär 1887, da man dem Hauptantrage des Beklagten verurtheilt. Die zweite Instanz sich geeinigt hatte, daß der Vermiether vorher noch verschiedene Reparaturen an dem Hause vornehmen solle; — Azzolini bezahlte hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt. auch die erste Miethzinsrate allein. Am 31. Mai 1887 starb

2. Vom Kläger ist zu Begründung seiner Kündigung in erster nun aber Aurelio Bentani und am 11. Juni 1887 kündigten Linie behauptet worden, es sei die Miethsache in ungehörigem, die Hinterlassenen desselben dem Vermiether gemäß Art. 293 O.=R. den vertragsmäßigen Gebrauch ganz ausschließendem oder doch die Miethe auf Mitte September. Diese Kündigung wurde vom erheblich schmälerndem Zustande übergeben worden, wofür er eine Vermiether ohne Widerspruch entgegengenommen. Unter Berufung Reihe einzelner Mängel des Miethobjektes anführt; er sei daher auf diese Thatsache sowie auf Art. 293 und 277 O.=R. kündigte nach Maßgabe des Art. 277 O.=R. zum Rücktritte vom Ver¬ trage berechtigt. Die Vorinstanz ist in dieser Richtung grundsätz¬ am 14. Juni 1887 auch Azzolini, welcher bald nach Bezug der Miethsache Beschwerden wegen verschiedener Mängel derselben erho¬ lich davon ausgegangen, der Miether, welcher die Miethsache ben und im Laufe des Monats April deßwegen brieflich reklamirt vor dem Abschluße der Miethe besichtigt habe, könne sich über und rechtliche Kundmachungen erlassen hatte, die Miethe auf solche Mängel der Miethsache nicht beschweren, welche ohne wei¬ Mitte September gleichen Jahres; diese Kündigung wurde aber ters erkenntlich seien und derselben, weil in ihrer ganzen Bauart vom Vermiether sofort bestritten. Im Juli 1887 räumte E. Mül¬

u. s. w., begründet, dauernd anhaften. Wer schön und vollständig ler=Hartmann die von ihm innegehabte Miethwohnung, indem er bequem wohnen wolle, werde derart gebaute und eingerichtete als Miethzinsbetreffniß beim Gerichtspräsidenten von Luzern den Häuser nicht beziehen. Wer es dennoch thue, könne sich nicht Betrag von 340 Fr. deponirte. Gegen seinen Auszug erhob keine darüber beklagen, wenn die Miethsache eben nur denjenigen Gebrauch Partei Widerspruch; dagegen gab Azzolini dem Vermiether Geiger gestatte, welchen sie im Vornherein gestatten könne; dasangleiche von der Thatsache Kenntniß und stellte es ihm anheim, seine Maß von Bequemlichkeit u. s. w. werde sich in der Regel durch die Höhe des Miethzinses ausgleichen und es sei Sache des Mie¬ Maßregeln zu treffen. Geiger bestritt die sachbezügliche Kund¬ thers, für das gehörige Verhältniß zwischen dem was er zahle machung und ließ dem Azzolini anzeigen, daß er die deponirte und was ihm geboten werde, zu sorgen. Dagegen könne der Zinsrate in Empfang nehmen könne. Azzolini erhob nun (am Miether allerdings solche Mängel rügen, welche mit nicht gehöriger

28. Juli 1888) beim Bezirksgerichte Luzern Klage gegen Geiger, Instandhaltung der Sache durch den Vermiether zusammenhän¬ indem er in erster Linie geltend machte, daß der Beklagte die gen, sowie selbstverständlich auch solche, den Gebrauch wesentlich Kündigung der Miethe auf Mitte September 1887 anzuerkennen erschwerende, dauernde Mängel, welche nicht sofort ersichtlich ge¬ habe. Der Beklagte bestritt diese Klage und verlangte, der Kläger wesen seien. Dieser Auffassung ist durchaus beizutreten. Wenn sei zu verhalten, den Miethvertrag vom 23. Oktober 1886 dem ein Haus oder eine Wohnung auf Grund einer geschehenen Be¬ ganzen Inhalte nach zu halten; derselbe habe daher die zweite sichtigung vermiethet werden, so ist, jedenfalls der Regel nach und (auf den 15. Juni 1887 verfallene) Zinsrate mit 850 Fr. nebst von besondern Zusicherungen des Vermiethers abgesehen, als ver¬ Verzugszins sofort zu bezahlen; eventuell habe der Kläger dem tragsmäßig zugesichert nur derjenige Grad von Gebrauchtstüch¬

tigkeit zu betrachten, welcher der Miethsache nach ihren augen¬ scheinlichen, jedermann sofort erkennbaren, Eigenschaften, nach ihrer ganzen sinnenfälligen individualität, überhaupt zukommt. Vermiethet wird die bestimmte Sache in ihrer individuellen Beschaf¬ fenheit; der Miether kann daher vernünftigerweise nur dasjenige Maß von Gebrauchstüchtigkeit, Annehmlichkteit, Bequemlichkeit

u. s. w. erwarten und als zugesichert betrachten, welches sich aus der augenscheinlichen, für jedermann auf den ersten Blick ersicht¬ lichen, Beschaffenheit der Miethsache ergibt. Er kann also dem Gebrauche zwar nachtheilige aber augenfällige Eigenschaften der Miethsache nicht nachträglich als Mängel der Vertragserfüllung seitens des Vermiethers rügen. Wer z. B. eine Wohnung miethet, welche wegen Mangels an Luft und Licht oder wegen sofort er¬ kennbarer Feuchtigkeit zum Bewohnen an sich sehr wenig geeignet ist, kann dieser augenscheinlichen Eigenschaften wegen nicht nach¬ träglich die Aufhebung der Miethe verlangen. Der Vermiether, welcher eine derartige Wohnung einräumt, leistet zwar etwas, was von einem absoluten Standpunkte aus als sehr mangelhaft und zu Wohnungszwecken wenig tauglich erscheinen mag; allein er leistet, was er versprochen hat; die Miethsache entspricht dem¬ jenigen, was der Miether von vornherein erwarten konnte und mußte. Dagegen ist allerdings der Vermiether verpflichtet, die Miethsache in einem den Verhältnissen entsprechenden Stande der Unterhaltung zu übergeben und haftet derselbe ferner für solche, den vertragsmäßigen Gebrauch erheblich beeinträchtigende dauernde Mängel derselben, welche bei üblicher Besichtigung der Miethsache nicht jedermann sofort erkennbar sind und daher nicht vom Mie¬ ther von vornherein in Anschlag gebracht werden mußten.

3. Von diesem grundsätzlichen Standpunkte aus ist der zweit¬ instanzlichen Entscheidung darin beizutreten, daß in concreto der Miether die mit der ganzen Bauart und Einrichtung des Hauses zusammenhängenden und nach dem Thatbestande der Vorinstanz hier für jeden auf den ersten Blick ersichtlichen Mängel rücksicht¬ lich des Schließens der Thüren und Fenster, der unvollkommenen Konstruktion der Koch= und Heizapparte, der nicht tadellosen Beschaffenheit der Fußböden u. s. w. nicht rügen kann. In Be¬ zug auf die aus mangelhafter Instandhaltung sich ergebenden Weise wäre abgeholfen worden; der Miether habe es aber gerade an diesem Entgegenkommen theilweise fehlen lassen, es sei jeden¬ falls eine Ungehörigkeit, wenn der Miether, den Aussagen eines Zeugen zufolge, eine diesem nicht als reparaturbedürftig erschei¬ nende Tapete absichtlich beschmutzt habe, um den Vermiether zu nöthigen, sie zu ersetzen. Nach dieser statsächlichen Feststellung, welche nicht auf einem Rechtsirrthum beruht, ist klar, daß der Miether wegen der auf nicht gehörigem Unterhalt beruhenden Mängel nicht zum Rücktritte vom Vertrage berechtigt ist, da er es ja im Wesentlichen seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, wenn dieselben nicht völlig beseitigt wurden. Zweifelhafter ist da¬ gegen, ob der Miether nicht wegen der festgestellten Infektion des Hauses durch Ungeziefer (nämlich „Schwaben, „Russen,“ Mäuse und Wanzen), weil es sich hier um einen erheblichen und nicht von vornherein ersichtlichen Mangel handle, die Miethe auflösen könne. Zwar das Vorhandensein von Mäusen, „Schwaben“ und „Russen“ in einem Hause berechtigt jedenfalls, wie auch die Vor¬ instanz annimmt, nur unter ausnahmsweisen, hier nicht festge¬ stellten Verhältnissen, wenn die Infektion sich zu einer außerge¬ wöhnlichen, mit den üblichen Mitteln nicht zu beseitigenden Plage gestaltet, zum Rücktritte vom Vertrage; in der Regel wird man dem Vorhandensein dieser, bekanntlich sehr verbreiteten, Arten von Ungeziefer, von welchen überhaupt wohl nur selten ein Haus gänzlich frei sein wird, die Bedeutung einer wesentlichen Gebrauchs¬ störung nicht beimessen, sondern dem Miether mit Recht zumuthen dürfen, daß er gegen dieselben mit den bekannten Mitteln selbst einschreite. Anders verhält es sich dagegen mit den Wanzen; dieses Mängel sodann, zu deren Beseitigung der Vermiether verpflichtet war und welche zu beseitigen er übrigens noch besonders ver¬ sprochen hatte, stellt der Vorderrichter fest, daß dieselben nicht sehr erheblich und leicht zu beseitigen gewesen seien, daß der Ver¬ miether auch den guten Willen bethätigt habe, Abhülfe zu schaffen, indem er an Thüren und Schlössern, soweit thunlich, nachgebes¬ sert habe, die Tapeten theilweise habe erneuern, beschädigte Koch¬ herde habe repariren, gebrochene Scheiben ergänzen lassen u. s. w.; es sei anzunehmen, daß bei gehörigem Entgegenkommen von Sei¬ ten des Miethers den Mängeln dieser Art in zufriedenstellender

Ungeziefer ist nicht nur geeignet, den Personen die Benutzung einer Wohnung äußerst unangenehm, ja nach Umständen völlig unerträglich zu machen, sondern es bedroht auch die Sachen des Miethers mit Gefahr. Es steht ferner erfahrungsgemäß fest, daß dasselbe, wenn es sich einmal in gewissem Umfange eingenistet hat, nur sehr schwer und nur mit Mitteln, deren Verwendung eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzung der Wohnung ent¬ hält, wieder ausgerottet werden kann, daß auch der dauernde Er¬ folg der anzuwendenden Mittel ein unsicherer ist. Bei einigermaßen erheblicher und dauernder Infektion einer Wohnung mit Wanzen darf daher dem Miether die weitere Fortsetzung des Miethver¬ hältnisses regelmäßig, sofern er nicht etwa nach den lokalen Ver¬ hältnissen auch auf diese Plage gefaßt sein muß, nicht zugemuthet werden (s. Seuffert, Archiv, XV Nr. 115, XXIV Nc. 29, XII Nr. 291). Im vorliegenden Falle hat nun aber die Vorinstanz angenommen, das Vorhandensein von Wanzen in dem Maße, wie es hier konstatirt sei, könne als Aufhebungsgrund nicht aner¬ die Annahme derselben seiner Rechtsstellung in keiner Weise prä¬ judizirte. Im Uebrigen ist zu bemerken. Die erste Instanz hat an¬ genommen, die Miethe sei von Bentani und Azzolini gemeinsam um das ganze Haus, also um ein untheibares Objekt, abgeschlos¬ sen worden. Durch den Tod des einen Miethers resp. durch die Kündigung der Erben desselben werde daher der Nebenmiether von seiner Verpflichtung nicht befreit. Die zweite Instanz verwirft diese Auffassung, weil die hauptsächlichste Verpflichtung der Miether auf Bezahlung des Miethzinses, alfo auf eine durchaus theilbare Leistung, gehe. Dagegen nimmt sie an, es seien die beiden Miether aus dem Miethvertrage solidarisch verpflichtet worden. Es sei zwar eine solidarische Haftbarkeit der beiden Miether im Miethvertrage vom 23. Oktober 1886 nicht bedungen; auch statuire das Gesetz die solidarität mehrerer Miether nicht ausdrücklich und es werde kannt werden. Hierin ist ein Rechtsirrthum nicht zu erblicken, denn es ist allerdings nur das Vorhandensein weniger, anschei¬ nend vereinzelter Exemplare blos in einzelnen Räumlichkeiten (ins¬ besondere einzelnen Eftrichkammern) konstatirt; es sind auch vom ermiether Anstalten getroffen worden, um dieses Ungeziefer sofort zu vertilgen. Angesichts dieses Sachverhältnisses kann darin, daß das Obergericht eine bedrohliche, zur sofortigen Auflösung Vertrages berechtigende Wanzeninfektion nicht angenommen hat, eine unrichtige Anwendung des Gesetzes nicht gefunden werden. Es ist daher der Vorinstanz darin beizutreten, daß der Kläger nicht the gestützt auf Art. 277 O.=R. den Rücktritt vom Vertrage erklären kann. Im Fernern hat der Kläger die Behauptung aufgestellt, er sei zur Kündigung der Miethe auf Mitte September 1887 gemäß Art. 293 O.=R. deßhalb berechtigt, weil die Erben seines Neben¬ miethers die Miethe auf diesen Zeitpunkt gekündigt haben und diese Kündigung vom Vermiether angenommen worden sei. In dieser Richtung ist zunächst klar, daß nach Art. 293 O.=R. den Erben Bentani das Kündigungsrecht zweifellos zustand, der Ver¬ miether also deren Kündigung annehmen mußte und daher durch nach Art. 162 O.-R. kaum angehen, die in Art. 324 O.=R. für die Gebrauchsleihe gegebene Bestimmung auf die Miethema¬ log anzuwenden. Dagegen ergebe sich aus den Akten, daß Azzolini und Bentani die gemeinsame Miethe mit Rücksicht auf die von ihnen zu gründende Weinhandlung abgeschlossen haben, zu deren Betrieb das gemiethete Haus theilweise habe dienen sollen. Bei dieser Sachlage erscheine der Thatbestand einer einfachen Gesell¬ schaft im Sinne des Art. 524 O.=R. als gegeben und es haften somit die beiden Miether nach Art. 544 leg cit. solidarisch. Trotz der Kündigung der Erben Bentani hafte daher Azzolini dem Vermiether grundsätzlich in vollem Umfange. Der zweiten Instanz ist darin beizutreten, daß es sich hier nicht um eine Verpflichtung zu einer untheilbaren Leistung im Sinne der Art. 79 und 80 O.=R. handelt. Fragt sich sodann, ob solidarität der Verpflich¬ tung der beiden Miether vorliege, so ist richtig, daß Art. 162 O.=R. solidarität der Verpflichtung nur aus einer darauf gerich¬ teten Willenserklärung oder aus besonderer gesetzlicher Vorschrift entstehen läßt. Dagegen fordert Art. 162 Abs. 1 O.=R. in, ohne Zweifel bewußter, Abweichung von andern Gesetzen, insbesondere dem französischen Code civil (Art. 1202) nicht, daß die solidar¬ haft ausdrücklich vereinbart werden müsse; es kann daher gemäß dem im Art. 1 O.=R. an die Spitze gestellten Grundsatze die sachbezügliche Willenserklärung auch eine stillschweigende sein XV — 1889

(vergl. Vogt, Anleitung, S. 106 u. ff.; Schneider und Fick, Kom¬ doch vor, daß dieselben, der definitiven Begründung dieser Gesell¬ mentar, 2. Aufl. S. 153). Es ist daher nicht nur nicht erforderlich, schaft vorgängig, sich bereits dahin geeinigt hatten, zu dem Zwecke daß die solidarhaft gerade in den vom Gesetze gebrauchten Aus¬ des beabsichtigten gemeinsamen Geschäftsbetriebes, also einem drücken vereinbart werde, sondern es kann der Wille solidarischer gemeinsamen Zwecke und auf gemeinsame Rechnung das Haus Haftung auch aus Thatumständen gefolgert werden, sofern nur des Beklagten zu miethen; es sind also alle Momente einer eben aus diesen Umständen der Wille der Parteien, eine solidari¬ fachen Gesellschaft gemäß Art. 524 O.=R. gegeben. Hafteten somit sche Verbindlichkeit begründen zu wollen, unzweideutig sich ergibt. die beiden Miether solidarisch, so ist der Kläger durch den Tod Dabei darf freilich die solidarität einer Verbindlichkeit nicht etwa des Nebenmiethers und die Kündigung seitens der Erben desselben schon deßhalb angenommen werden, weil nach der Natur einer von seiner Verpflichtung weder ganz noch theilweise befreit wor¬ Vertragsart die solidarische Haftung, nach der Ansicht des Rich¬ den. Daß hier die Befreiung des einen Solidarschuldners ters, als sachgemäß, zweckmäßig, erschiene; dies würde vielmehr gemäß Art. 166 Abs. 2 O.=R. die Befreiung des andern zur Folge gegen den klaren Willen des Gesetzes verstoßen, welches Solida¬ habe, wie der klägerische Anwalt heute behauptet hat, kann nicht rität nur in denjenigen Fällen eintreten läßt, wo sie von den anerkannt werden. Es sprechen hiefür weder die Natur der Ver¬ Parteien gewollt oder vom Gesetze besonders angeordnet ist; dage¬ bindlichkeit noch die Umstände. Vielmehr liegt es bei einer Soli¬ entlichen Thatumstände des gen darf und soll der Rich¬ te sä darmiethe gerade in Natur und Zweck der Verbindlichkeit, daß E konkreten Falles daraufhin frei prüfen, ob hier bon den Parteien jeder der Miether den Vertrag vollständig auszuhalten hat, auch Au lʼhonneur et de lidarische oder aber getheilte Verbindlichkeit gewollt, vereinbart wenn ein Nebenmiether in Folge Todes u. s. w. ausscheidet. sei. In concreto nun hat das Obergericht nicht untersucht, ob

5. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Kläger im Weitern nicht, trotzdem im Miethvertrage solidarität ausdrücklich nicht noch darauf abgestellt, daß der Beklagte den Auszug des Müller¬ vereinbart ist, nichtsdestoweniger aus dem Zusammenhange der Hartmann aus seiner Wohnung widerspruchlos habe geschehen Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonstigen Thatumständen lassen. Heute hat er hieran nicht mehr festgehalten und zwar mit auf die Vereinbarung solidarischer Haftung zu schließen sei. Wird Recht. Denn, wie bereits die Vorinstanz bemerkt, war der Ver¬ dies geprüft, so ist nicht zu verkennen, daß hier eine Reihe von trag mit Müller=Hartmann den Miethern überbunden worden und es daher, im Verhältnisse zum Vermiether, deren Sache, darüber Momenten vorliegt, welche auf den Willen solidarischer Haftung deuten. Die Miether haben das ganze Haus ungetheilt und um zu entscheiden, ob sie den Auszug des Müller=Hartmann gestatten wollen oder nicht. einen einheitlichen Preis zu gemeinsamer Benutzung und Verwen¬ dung des Ganzen gemiethet; es hat auch der gegenwärtige Kläger

6. Berechtigte demnach der Tod des Nebenmiethers den Kläger nicht, auch seinerseits die Miethe auf Mitte September 1887 die ganze erste Miethzinsrate ohne Widerspruch oder Vorbehalt allein bezahlt, was wohl darauf hinweist, daß er selbst seine Ver¬ ohne Entschädigung zu kündigen, so hat dagegen die Vorinstanz pflichtung als eine solidarische betrachtet habe. Deuten diese Mo¬ angenommen, daß derselbe berechtigt gewesen sei, gemäß Art. 292 O.=R. gegen Anerbieten vollen Ersatzes zu kündigen, denn der mente darauf hin, daß hier solidarität stillschweigend vereinbart Tod des Mitkontrahenten Bentani und die damit eingetretene worden sei, so ist übrigens, nach dem vorinstanzlich festgestellten Unmöglichkeit, das Geschäft zu dessen gemeinsamem Betrieb das Thatbestande, auch mit der zweiten Instanz anzunehmen, daß Haus gemiethet worden sei, zu eröffnen, müssen als „wichtige zwischen den Miethern eine einfache Gesellschaft bestanden habe Gründe“ betrachtet werden, welche gemäß Art. 292 die vorzeitige und daher jedenfalls der gesetzliche solidaritätsfall des Art. 544 Kündigung rechtfertigen. Es wird nun im Allgemeinen allerdings O.=R. vorliege. Allerdings war die von den Miethern beabsichtigte anzuerkennen sein, daß wenn von mehreren, welche ein Haus Kollektivgesellschaft noch nicht ins Leben getreten. Allein es liegt

oder eine Wohnung zu gemeinsamer Benutzung unter solidarischer Haftbarkeit miethen, einer stirbt, darin für den Nebenmiether ein „wichtiger Grund“, liege, welcher ihn zu vorzeitiger Kündigung berechtigt. Allein im vorliegenden Falle kann hierauf nicht abge¬ stellt werden, denn der Kläger hat sich gar nie, weder bei seiner Kündigung noch im Prozesse, auf diesen Standpunkt gestellt; er hat niemals, sei es in erster Linie, sel es eventuell, Auflösung des Vertrages gegen Schadenersatz im Sinne des Art. 292 O.=R. verlangt. Vielmehr hat er in seiner Replik in erster Instanz diesen Gesichtspunkt ausdrücklich abgelehnt. Es ist also nicht klar, ob er nicht vorzieht, den Miethvertrag auszuhalten, statt denselben gegen Entschädigung aufzulösen. Es muß daher in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils und in Wiederherstellung der erst¬ instanzlichen Entscheidung die Klage auf Anerkennung der Kün¬ digung einfach abgewiesen werden.

7. Die Entschädigungsforderung des Beklagten wegen „Ver¬ lästerung“ seines Hauses ist blos eventuell d. h. für den Fall der Abweisung des prinzipalen Begehrens des Beklagten gestellt wor¬ den. Dieselbe fällt daher, nachdem dieses prinzipale Begehren gut¬ geheißen wird, ohne weiters dahin. Das Begehren des Klägers, daß er den Verzugszins für die am 15. Juni 1887 verfallene Miethzinsrate nur ab 500 Fr. d. h. nach Abzug von 340 Fr., als dem Betrage des von Müller=Hartmann geleisteten Deposi¬ tums zu bezahlen habe, ist nach dem in Erw. 5 Bemerkten un¬ begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom

28. September 1888 wird dahin abgeändert, daß die Klage ab¬ gewiesen und der Kläger verpflichtet wird, den Miethvertrag vom

23. Oktober 1886 dem ganzen Inhalte nach zu halten und dem Beklagten die zweite Zinsrate mit 850 Fr. nebst Verzugszins sofort zu bezahlen. Dem Beklagten ist das Depositum des Klä¬ gers auf Rechnung und dem Kläger der deponirte Müllersche Ratazins von 340 Fr. auszuhändigen.