opencaselaw.ch

15_I_279

BGE 15 I 279

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

44. Urtheil vom 1. März 1889 in Sachen Züger gegen Ziltener. A. Durch Urtheil vom 16./28. Januar 1889 hat das Kantons= gericht des Kantons Schwyz erkannt:

1. Das Urtheil des Bezirksgerichtes March bleibt in allen Thei¬ len in Rechtskraft.

2. Der Kläger trägt deßhalb die rechtlichen und außerrechtliche Kosten erster Instanz im normirten Betrage von 35 Fr. 30 Cts. und 10 Fr. Advokatengebühr, sowie die Kosten der Appellation im Betrage von 45 Fr. 30 Cts. sammt einer zweitinstanzlichen An¬ waltsgebühr von 12 Fr.

3. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei das angefochtene Urtheil im Sinne der von seinem Klienten vor den kanto nalen Instanzen gestellten Rechts¬ frage abzuändern, unter Kostenfolge. Der Anwalt des Beklagten dagegen beantragt, es sei auf die Inkompetenz des Gerichtes nicht gegnerische Beschwerde wegen einzutreten, eventuell dieselbe sei abzuweisen unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger kaufte am 7. Mai 1888 vom Beklagten die Liegenschaft „Brüöli“ in Schübelbach und leistete am gleichen Tage eine Anzahlung von 1200 Fr. In dem notarialischen Kaufver¬ trage ist der Kaufpreis auf 3 Fr. per Quadratklafter festgesetzt und Vermessung der Liegenschaft vermittelst des „Klaftersteckens“ vorgeschrieben. Der Kläger verlangte nun Aufhebung des Kauf¬ vertrages und Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahluug, weil im Kaufvertrage ein Maß zur Anwendung gekommen sei, welches den Vorschriften des Bundesgesetzes über Maß und Ge¬ wicht vom 3. Juli 1875 widerspreche; nach Art. 14 des genann¬ ten Bundesgesetzes seien solche Verträge unzuläßig und ungültig.

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kläger beschwert sich hiegegen beim Bundesgerichte wegen Ver¬ letzung des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht.

2. Das Bundesgericht ist nach Art. 29 O.-G. zu Beurthei¬ lung der Beschwerde kompetent. Denn dieselbe richtet sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Haupturtheil in einem Civilpro¬ zesse, der gesetzliche Streitwerth ist gegeben und es ist auch über die Beschwerde nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden. Freilich sind, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen und der Rekursbeklagte heute hervorgehoben hat, die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes auf Liegenschaftskäufe nicht anwendbar, sondern gilt für Liegenschaftskäufe fortwährend kanto¬ nales Obligationenrecht. Allein hierum handelt es sich im Frage¬ falle nicht. Der Rekurrent behauptet vielmehr, die kantonalen Ur¬ theile verletzen den — zweifellos auf Liegenschaftskäufe ebensowohl riren und Maß= oder Gewichtsangaben nach andern als dem setzlichen System als Nichtigkeitsgrund eines abgeschlossenen Ver¬ trages qualifiziren zu wollen; über die Erfordernisse der Gültigkeit von Verträgen zu bestimmen blieb der Privatrechtsgesetzgebung (welche bekanntlich nur theilweise dem Bunde zusteht) vorbehalten. Ueberhaupt darf mangels einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung an Nichtbeobachtung einer verkehrspolizeilichen Vorschrift der in Frage liegenden Art die tiefeinschneidende Folge der Ungültigkeit des Vertrages ebensowenig geknüpft werden, als z. B. an die Uebertretung eines Stempelgesetzes. Der gesetzlichen Regelung des Maß= und Gewichtssystems kommt privatrechtliche Bedeutung in¬ sofern allerdings zu als selbstverständlich jedermann zu verlangen berechtigt ist, daß nach den Maßen und Gewichten dieses Systems geliefert, in Vertragsurkunden u. s. w. die Maß= oder Gewichts¬ angaben nach gesetzlichem System gegeben werden u. s. w. Im Uebrigen dagegen ist über die Beobachtung des Bundesgesetzes üben Maß und Gewicht, wie dessen gesammter Zusammenhang zeigt, von den Verwaltungsbehörden zu wachen und unterliegen Ueber¬ tretungen desselben in den vom Gesetze bestimmten Fällen lediglich wie auf alle andern Verträge anwendbaren — Art. 14 des Bun¬ desgesetzes über Maß und Gewicht, aus welchem er die civilrecht¬ liche Norm herausliest, daß Verträge, welche Maßangaben in einem andern als dem gesetzlichen metrischen System enthalten, ungültig seien. Es ist also über die Beschwerde ausschließlich nach eidgenössischem Rechte, nach Art. 14 leg. cit, zu entscheiden. Ob die angeführte Gesetzesbestimmung den vom Rekurrenten behaup¬ teten Privatrechtssatz wirklich enthalte, ist einläßlich, bei Entschei¬ dung in der Sache selbst, zu untersuchen.

3. Sachlich ist die Beschwerde offenbar unbegründet. Die Be¬ stimmung des Art. 14 des Bundesgesetzes über Maß und Ge¬ wicht, daß „in neuen Verträgen Angaben über Maß und Ge¬ „wicht nur nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes „gemacht werden dürfen“, enthält, wie überhaupt das ganze Gesetz über Maß und Gewicht ein Verwaltungsgesetz ist, eine Verwal¬ tungsvorschift, eine Vorschrift verkehrspolizeilicher Natur. Die Ungültigkeit von Verträgen, welche in Uebertretung dieser Vor¬ schrift nach andern als den gesetzlichen Maßen und Gewichten abgeschlossen werden, ist nicht angedroht und nicht gewollt. Bei Regelung des gesetzlichen Maß= und Gewichtssystems lag es viel¬ mehr dem eidgenössischen Gesetzgeber gewiß von vornherein völlig ferne, über die Erfordernisse der Gültigkeit von Verträgen legife¬ der Bestrafung. Uebertretungen des Art. 14 cit. speziell fallen wohl nicht unter die Strafandrohung des Art. 15 ibidem; hin¬ gegen sind dieselben jedenfalls insofern zu ahnden, als gegen öffent¬ liche Beamte, Notare u. drgl., welche die fragliche Gesetzesbestimmung nicht beobachten, wegen Verletzung einer amtlichen Verpflichtung, mindestens auf dem Disziplinarwege, einzuschreiten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 16./28. Januar 1889 sein Bewenden.