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24. Urtheil vom 25. Januar 1889 in Sachen Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia. A. Die Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia in St. Gallen bestellte im Jahre 1869 als ihren Agenten für den Kanton Uri den Landschreiber Jos. Herger in Altorf; für die Amtsführung desselben verbürgte sich ihr bis zum Belaufe von 1000 Fr. der Apotheker Franz Huber in Altorf. Nachdem Herger im April 1888 flüchtig geworden war, ergab sich in seiner Geschäftsführung für die „Helvetia" ein Defizit von 1026 Fr. 58 Cts. Die Gesell¬ schaft belangte auf Bezahlung desselben bis auf den Betrag von 1000 Fr. den Bürgen F. Huber. Letzterer bestritt indeß, ver¬ pflichtet zu sein, auf die Klage der Versicherungsgesellschaft „Rede und Antwort zu stehen“ und trug demgemäß auf Abweisung ihres Rechtsbegehrens an. Es wurde ihm auch wirklich die auf¬ Fallimentsordnung bestehe noch in Kraft und es gelte überhaupt in Fallimentssachen noch das kantonale Recht. Die Bestimmungen der §§ 12 und 20 derselben müssen daher angewendet werden. B. Gegen diese Entscheidungen ergriff die Feuerversicherungs¬ gesellschaft Helvetia den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht. Sie führt aus: Die von den kantonalen Gerichten zu entscheidende Frage, ob die Bürgschaftsforderung der Rekurrentin an den Rekursbekagten untergegangen sei, habe, da die Thatsachen, aus welchen der Untergang der Forderung hergeleitet worden sei, sich seit dem Inkrafttreten des Obligationenrechts ereignet haben, gemäß Art. 882, Abs. 3 O.=R. nach diesem Gesetze beurtheilt werden müssen. Denn das Obligationenrecht normire die Er¬ löschungsgründe der Obligation erschöpfend; kantonalgesetzliche Erlöschungsgründe können daneben nicht mehr bestehen. Nun haben die urnerischen Gerichte eidgenössisches Recht gar nicht angewendet, sondern in ihren Urtheilen ausschließlich auf das kantonale Recht geworfene Vorfrage erst= und oberinstanzlich, durch Urtheile des Kreisgerichtes und des Obergerichtes von Uri vom 21. August und 20. September 1888 zugesprochen und zwar im Wesent¬ lichen aus folgenden Gründen: Die Versicherungsgesellschaft habe es unterlassen, bei Ausbruch des Fallimentes über Herger ihre Forderung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise (d. h. unter Angabe des ziffermäßigen Betrages) anzumelden; sie habe ferner weder bei der Forderungsanmeldung noch bei dir ersten Liquida¬ tionsverhandlung irgend welchen Regreß überhaupt, noch insbe¬ sondere gegen den Beklagten Huber erklärt. Die Nichtbeobachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§§ 12 und 20 der Fallimentsordnung) sei mit dem Verluste der bezüglichen Ansprache bedroht. Nach Art. 129 und 501 O.=R. werde aber durch Er¬ löschen der Hauptschuld auch der Bürge befreit. Die kantonale abgestellt. Dies sei um so mehr unzuläßig, als die zur Anwen¬ dung gebrachten §§ 12 und 20 der urnerischen Fallimentsordnung noch speziell mit Art. 310 O.=R. im Widerspruche stehen. Denn nach Art. 510 O.=R. ziehe die Unterlassung der Anmel¬ dung einer Forderung im Konkurse des Hauptschuldners eine Befreiung des Bürgen nur insofern nach sich, als Letzterem dadurch ein Schaden erwachsen sei. Einen Schaden habe aber der Rekursbeklagte weder nachgewiesen noch auch nur behauptet; viel¬ mehr habe die Rekurrentin Zeugenbeweis dafür anerboten, daß dem Bürgen ein Schaden nicht erwachsen sei, da der Haupt¬ schuldner Herger die Forderung auch nach durchgeführtem Kon¬ kurse noch anerkenne. Indem die urnerischen Gerichte statt der maßgebenden Grundsätze des eidgenössischen Rechts kantonale Ge¬ setze angewendet, haben sie den in Art. 2 der Uebergangsbestim¬ mungen zur Bundesverfassung ausgesprochenen Grundsatz verletzt daß Bundesrecht dem Kantonalrecht vorgehe. Die angefochtenen Urtheile seien daher als verfassungswidrig aufzuheben, unter Kostenfolge für den Rekursiten. Die Rekurrentin habe überdem noch einen weitern Grund zur Beschwerde. Der Zeugenbeweis für die Thatsache, daß dem belangten Bürgen ein Schaden nicht entstanden sei, sei von ihr in prozeßualisch richtiger Form aner¬
142 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. boten worden; eine Einsprache gegen die Abhörung des vorge¬ schlagenen Zeugen sei von der Gegenpartei nicht erhoben worden. Nach Art. 37, 38 und 39 der urnerischen Civilprozeßordnung sei daher der Gerichtspräsident von Amteswegen verpflichtet ge¬ wesen, nach vollendeten Parteivorträgen die Einvernahme des Zeugen anzuordnen. Dies sei aber nicht geschehen, vielmehr haben beide kantonalen Instanzen das Beweisanerbieten einfach ignorirt, seien stillschweigend darüber hinweggegangen. Darin liege jeden¬ falls eine Rechtsverweigerung, in Folge deren das ganze Ver¬ fahren kassirt und eventuell die Sache zu nochmaliger Aburtheilung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen werden müsse, sofern V. Obligationenrecht. No 24. 143 offenbar keine Verletzung des Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung und es seien die angefochtenen Entschei¬ dungen auch materiell richtig. Die Beschwerde wegen Rechtsver¬ weigerung sei unbegründet. Vorerst sei der von der Rekurrentin anerbotene Zeugenbeweis für die Entscheidung der Vorfrage offenbar unerheblich gewesen, um so mehr, als der Hauptschuldner Herger die Forderung mit rechtlicher Wirkung für die Konkursmasse gar nicht habe anerkennen können, und sodann habe die Rekurrentin fraglichen Beweis nicht in der durch die Civilprozeßordnung und Gerichtspraxis vorgeschriebenen Form anerboten. Nach ganz feststehender Praxis erfolge nämlich die Zeugeneinvernahme wäh¬ rend oder nach dem Plädoyer des Produzenten und müsse von diesem begehrt werden; der Anwalt der Rekurrentin habe aber bei der erstinstanzlichen Verhandlung ein sachbezügliches Begehren gar nicht gestellt, sondern habe die Parteivorträge beendigen lassen und sich sodann entfernt, ohne sich darum zu bekümmern, ob der (anwesende) Zeuge einvernommen werde oder nicht, resp. warum dies nicht geschehe. Daß er in zweiter Instanz seinen Zeugenbe¬ weisantrag erneuert habe, ergebe sich aus dem Urtheile nicht: sich das Bundesgericht nicht als berechtigt erachte, die Zeugen¬ einvernahme selbst anzuordnen und darauf gestützt selbft zu ur¬ theilen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Rekursbeklagte Apotheker Fritz Huber im Wesentlichen geltend: Das Bundesgericht sei zu Beurtheilung der Beschwerde insoweit nicht kompetent, als dieselbe darauf gestützt werde, daß die kanto¬ nalen Gerichte statt des eidgenössischen Rechtes kantonales ange¬ wendet haben. Denn die Bürgschaftsverpflichtung, aus welcher die Rekurrentin ihre Forderung ableite, dattre aus dem Jahre 1869, also vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechts, sie sei daher nach Art. 882, Abs. 1 und 2 O.=R. und nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes nach dem zur Zeit ihrer Begründung geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen. Zudem habe das Bundesgericht schon wiederholt entschieden, daß wegen Verletzung privatrechtlicher Bestimmungen von Bundesgesetzen der staatsrechtliche Rekurs nicht statthaft sei. Uebrigens könne hier keine Rede davon sein, daß die kantonalen Gerichte den Grundsatz, daß Bundesrecht dem Kantonalrechte vorgehe, verletzt haben. Es könnte vielmehr höchstens von einer unrichtigen Anwendung von Bestimmungen des Obligationenrechts, wegen welcher der staats¬ rechtliche Rekurs nicht statthaft sei, die Rede sein. Denn die kan¬ tonalen Gerichte haben ja ihr Urtheil ausdrücklich auch auf die Art. 129 und 501 O.=R. begründet. Wenn sie daneben die kantonale Fallimentsordnung als fortdauernd gültig erklärt haben, so liege darin, bei der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung, jedenfalls habe er darüber keinen besondern Gerichtsentscheid ver¬ anlaßt. Bei dieser Sachlage habe die Rekurrentin es sich selbst zuzuschreiben, wenn die Zeugeneinvernahme nicht erfolgt sei und liege eine Rechtsverweigerung nicht vor. Demnach werde bean¬ tragt:
1. Das Bundesgericht wolle seine Zuständigkeit, auf den staats¬ rechtlichen Rekurs der Versicherungsgesellschaft Helvetia, soweit derselbe darauf gerichtet ist, daß die kantonalen Gerichtsinstanzen das kantonale und nicht das eidgenössische Recht in casu ange¬ wendet hätten, einzutreten, ablehnen.
2. Es sei der Rekurs eventuell in vorgenannter Richtung und mit Bezug auf die behauptete Rechtsverweigerung überhaupt als unbegründet abzuweisen.
3. Rekurrentin habe den Rekursbeklagten mit 40 Fr. zu ent¬ schädigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde in vollem Umsange kompetent. Allerdings ist ein staatsrechtlicher
Rekurs wegen Verletzung privatrechtlicher Bestimmungen eedge¬ nössischer Gesetze, speziell des Obligationenrechtes, nicht statthaft; wohl aber ist ein solcher, wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, dann zuläßig, wenn eine kantonale Entscheidung auf Thatbestände die offenbar unter die Herrschaft des Bundesrechtes, speziell des Obligationenrechtes, fallen, statt des eidgenössischen kantonales Recht anwendet und dadurch den Grundsatz, daß Bun¬ desrecht dem kantonalen Rechte vorgeht, thatsächlich verneint. Im vorliegenden Falle wird nun die Beschwerde hierauf begründet und das Bundesgericht ist daher kompetent; die Frage, ob der Grundsatz, daß Bundesrecht dem Kantonalrecht vorgehe, im vor¬ liegenden Falle wirklich verletzt sei, ist bei sachlicher Prüfung des Rekurses zu entscheiden.
2. In der Sache selbst kann hier aber allerdings nicht gesagt werden, daß die kantonalen Gerichte den Grundsatz, Bundesrecht gehe dem Kantonalrechte vor, verletzt haben. Nach dem ausdrück¬ lichen Vorbehalte des Art. 161 O.-R. ist klar, daß kantonalge¬ setzliche Vorschriften, welche an die Unterlassung der Anmeldung, resp. rechtsgültigen Anmeldung einer Forderung im Konkurse die Folge des Unterganges der betreffenden Forderung gegenüber dem Konkursiten knüpfen, neben dem eidgenössischen Obligationenrecht bestehen bleiben. Wenn also die urnerischen Gerichte die sachbe¬ zügliche Bestimmung des § 12 der dortigen Fallimentsordnung noch als gültig behandelt haben, so haben sie dadurch bundes¬ rechtliche Grundsätze nicht verletzt. Im weitern aber gründen die¬ selben ihr Urtheil im Wesentlichen nicht auf kantonales, sondern gerade auf eidgenössisches Recht, nämlich auf den Grundsatz der Art. 129 und 501 O.=R., daß mit der Hauptschuld auch die Bürgschaft erlösche. Es kann ihnen also nicht vorgeworfen werden, daß sie eidgenössisches Recht überhaupt nicht, sondern an dessen Stelle nicht mehr gültiges kantonales Recht, angewendet haben. Ob sie das eidgenössische Recht richtig oder vielmehr (mit Rück¬ sicht auf Art. 310 O.=R.) unrichtig aufgefaßt und angewendet haben, kann vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof nicht nachgeprüft werden.
3. Uebrigens könnte hier auch aus einem andern Grunde nicht gesagt werden, daß eidgenössisches Recht auf Thatbestände nicht angewendet worden sei, die offenbar von ihm beherrscht werden. Es ist nämlich jedenfalls zweifelhaft, ob das eidgenössische Obli¬ gationenrecht, speziell der von der Rekurrentin angerufene Art. 510 desselben, der Zeit nach auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn es ist zum Mindesten nicht unzweifelhaft, ob nicht die Frage, zu welchen Vorkehren der Gläubiger im Falle des Kon¬ kurses des Hauptschuldners dem Bürgen gegenüber verpflichtet sei, als eine Frage der Wirkungen des Bürgschaftsvertrages nach dem zur Zeit der Eingehung des letztern geltenden Rechte beur¬ theilt werden müsse (s. Amtliche Sammlung XIV S. 227 ff.).
4. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sodann ist un¬ begründet. Denn von demjenigen Standpunkte aus, welchen die kantonalen Gerichte bei Beurtheilung der Sache einnahmen, mußte ihnen der von der Rekurrentin angebotene Zeugenbeweis offenbar als unerheblich erscheinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.