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15_I_14

BGE 15 I 14

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Urtheil vom 10. Mai 1889 in Sachen Lussi. A. Der Gemeinderath Ennetmoos, Kantons Nidwalden, hatte am 27. Juni 1887 gegen den Rekurrenten Remigius Lussi zum Schrotten in Ennetmoos wie gegen verschiedene andere Personen beim Landammannamte von Nidwalden Anzeige erstattet, weil die Angezeigten dem kantonalen Gesetze über die Heiligung der Sonn¬ und Feiertage zuwider am Ablaßsonntag (den 12. Juni) „ge¬ heuet“ haben, bevor es vom Pfarramte Stans erlaubt gewesen sei. Während die übrigen Betheiligten eine ihnen vom Regierungs¬ rathe des Kantons Nidwalden diesfalls auferlegte Buße von 5 Fr. bezahlten, bestritt der Rekurrent dieselbe. Anfänglich legte der Regierungsrath, nach Einvernahme einiger Zeugen, die Sache ad acta. Nachdem indeß der Gemeinderath von Ennetmoos seine Klage erneuert und Zeugen benannt hatte, wurde vom Polizei¬ amte Nidwalden die Untersuchung gegen den Rekurrenten durch¬ geführt. Im Laufe dieser Untersuchung wurden, nachdem bereits rüher der Rekurrent selbst einvernommen und zwei von ihm be¬ nannte Entlastungszeugen (Meinrad Kaiser und Agnes Amstuz) abgehört worden waren, gemäß Beschluß des Regierungsrathes vom 10. September 1888 auf ein Aktenvervollständigungsbegehren des Rekurrenten vom 2. Juli 1888 hin noch fünf weitere Ent¬ lastungszeugen (Frau Stäger, Gypsmühle; Karolina Odermatt, Schneiderin; Christian Kaiser; Karolina Odermatt, Mutter; Franz Durrer, Küfers, Oberdorf) über die vom Rekurrenten damals aufgestellten Beweissätze einvernommen. Dagegen wurden in dieser Untersuchung die Entlastungszeugen nicht, wohl aber, gemäß Be¬ schluß des Regierungsrathes vom 29. Oktober 1888, zwei Be¬ lastungszeugen (Melchior Zimmermann und Alois Bünter), welche bestimmt ausgesagt hatten, daß sie auf dem Gute des Rekurrenten am 12. Juni 1887 schon um 2 oder halb 3 Uhr hätten heuen sehen, vom Verhöramte beeidigt und hierauf die Sache an das Kantonsgericht geleitet. Bei der kantonsgerichtlichen Verhandlung verlangte der Vertheidiger des Rekurrenten, die von ihm im Unter¬ suchungsverfahren angegebenen Entlastungszeugen seien über die Thatsache, daß er am Ablaßsonntage vor der erlaubten Zeit am Heu überhaupt nicht gearbeitet habe, eidlich zu verhören, eventuell seien die zwei eidlichen belastenden Zeugnisse zu ignoriren. Das Kantonsgericht wies indeß dieses Begehren ab; dasselbe (welches schon wiederholt vor den Untersuchungsbehörden gestellt worden sei) könne keine Berücksichtigung finden, weil der positive Beweis, daß Angeklagter, bevor es bewilligt gewesen, geheuet habe, durch zwei eidliche Zeugnisse erbracht sei und die Aussagen der Ent¬ lastungszeugen, auch wenn sie eidlich erhärtet wären, „blos einen negativen Werth hätten.“ In der Sache selbst verurtheilte das Gericht den Rekurrenten wegen Uebertretung des Sonntagsgesetzes

zu 20 Fr. Strafe, sowie zu Bezahlung des Gerichtsgeldes mit 10 Fr. und der Untersuchungskosten mit 40 Fr. 45 Cts. B. Gegen dieses Urtheil ergriff R. Lussi den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt: Das Bundesgericht möge unter Kostenfolge den vorliegenden Rekurs begründet erklären und das kantonsgerichtliche Urtheil vom 16. Januar 1889 als verfassungswidrig aufheben, indem er im Wesentlichen behauptet:

1. Es verletze den Grundsatz der Gewaltentrennung und das Recht der Vertheidigung, sowie das Prinzip des rechtlichen Ge¬ hörs, daß in concreto zwei Belastungszeugen auf Anordnung des Regierungsrathes und ohne Kenntnißgabe an den Angeklagten im Untersuchungsverfahren seien beeidigt worden. Die Beeidigung sei eine rein richterliche Funktion und es verletze die Rechte des Angeklagten, wenn über dieselbe entschieden werde, ohne daß er vorher gehört werde.

2. Aus dem in Art. 64 der Kantonsverfassung gewährleisteten Rechte der Vertheidigung folge, daß auf den Entlastungsbeweis des Angeschuldigten billige Rücksicht zu nehmen sei. Der Regie¬ rungsrath habe nun die von ihm benannten Entlastungszeugen nicht sämmtlich einvernehmen lassen. Rekurrent habe, nachdem ein¬ mal die zwei beeidigten Belastungszeugen ihre (unrichtigen) ihn belastenden Angaben gemacht haben, verlangt, daß die von ihm benannten Entlastungszeugen über die positive Thatsache, daß er an fraglichem Sonntag bis 3 Uhr, der Zeit, von der an das Heuen erlaubt gewesen sei, nichts am Heu gearbeitet, sondern sich anderswo befunden habe, einvernommen und beeidigt werden. Dieser Beweis sei ihm unter dem nichtigen, völlig unrichtigen Vorwande, daß derselbe blos einen negativen Werth haben könnte, verweigert worden. Dagegen seien die Zeugen der Anklage be¬ reitwilligst zwei Mal einvernommen und beeidigt worden. Darin liege eine Verletzung des Vertheidigungsrechtes, der Gleichheit vor dem Gesetze und eine Rechtsverweigerung. Endlich sei

3. zu bemerken, daß nach dem nidwaldenschen Gesetze die Er¬ laubniß zum Heuen an Sonn= und Feiertagen vom Pfarrer zu ertheilen sei. Es werde hier also einem Geistlichen in einer rein bürgerlichen, profanen Sache der endgültige Richterspruch einge¬ räumt. Das sei mit Art. 58 der Bundesverfassung, wonach die geistliche Gerichtsbarkeit abgeschafft sei, unvereinbar. C. Der Regierungsrath, sowie das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden tragen auf Abweisung der Beschwerde an. Sie be¬ merken übereinstimmend, von einer Verletzung des Vertheidigungs¬ rechtes oder einer Rechtsverweigerung könne hier durchaus keine Rede sein. Durch den Entlastungsbeweis des Rekurrenten habe der gegen ihn geführte Belastungsbeweis nicht entkräftet werden können, da die Entlastungszeugen doch immer nur ausgesagt hätten und hätten aussagen können, sie haben den Rekurrenten vor der kritischen Zeit nicht heuen sehen, oder doch höchstens, er persönlich habe vor 3 Uhr nicht geheuet, nicht aber, es sei auf seinem Gute vor dieser Zeit überhaupt nicht (auch nicht von seinen Leuten) geheuet worden. Der Regierungsrath des Kantons Nidwalden fügt überdem bei: Vor den kantonalen Behörden habe der Rekurrent mit keinem Worte angedeutet, daß er sich berechtigt gehalten hätte, am Ablaßsonntage ohne Bewilligung des Orts¬ geistlichen zu heuen; erst in der Beschwerde an das Bundesgericht habe er sich auf diesen Standpunkt gestellt. Nun sei aber die Ertheilung der Bewilligung an Sonn= und Feiertagen Heu auf¬ nehmen zu dürfen, kein gerichtlicher Akt; es handle überdem der Ortsgeistliche, wenn er solche Bewilligungen ertheile, nicht als Vertreter einer geistlichen Behörde, sondern kraft landesgesetzlichen Auftrages. Es sei übrigens nicht der Geistliche, welcher das Heu¬ aufnehmen an Sonntagen für die Regel verbiete, sondern das Gesetz. Dem Geistlichen stehe nicht zu, eine Arbeit zu verbieten, sondern nur, von dem Verbote der Sonntagsarbeit zu dispensiren. Danach liege eine Verletzung des Art. 58 Abs. 2 der Bundes¬ verfassung nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn der Rekurrent seine Beschwerde darauf begründen zu wollen scheint, es seien seine Entlastungszeugen zum Theil über¬ haupt nicht einvernommen worden, so ermangelt dieselbe der that¬ lächlichen Begründung, da, wie sich aus den Akten ergibt, die vom Rekurrenten im Untersuchungsverfahren benannten Entlastungs¬ zeugen sämmtlich einvernommen wurden. Dagegen ist richtig, daß die vom Rekurrenten beantragte nochmalige eidliche Einvernahme xv — 1889

dieser Zeugen abgelehnt wurde, während dagegen zwei Belastungs¬ zeugen beeidigt wurden. Allein hierin kann eine Verletzung des Rechtes der Vertheidigung oder der Gleichheit vor dem Gesetze beziehungsweise eine Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Das Gericht hat die nochmalige eidliche Einvernahme der Ent¬ lastungszeugen deßhalb abgelehnt, weil dieselbe unerheblich sei,

d. h. ein für die Entscheidung erhebliches Resultat nicht ergeben würde. Diese Entscheidung, deren sachliche Nachprüfung dem Bun¬ desgerichte nicht zusteht, enthält jedenfalls keine Verfassungsver¬ letzung. Dieselbe erscheint nicht als eine willkürliche, auf blos vorgeschobene Gründe gestützte. Aus der frühern, in ihrer Frage¬ stellung an die bezügliche Eingabe des Rekurrenten sich anleh¬ nenden, Einvernahme der fraglichen Zeugen konnte das Gericht inlängliche Anhaltspunkte schöpfen, um darüber zu entscheiden, ob eine nochmalige Einvernahme als nothwendig oder nützlich erscheine, d. h. zu einer Widerlegung des Belastungsbeweises führen könnte. Wenn es diese Frage mit Rücksicht darauf, daß die Entlastungszeugen doch nicht die Unrichtigkeit der von den Belastungszeugen bekundeten Wahrnehmungen bezeugen könnten, verneint hat, so hat es nicht willkürlich gehandelt. Ein gesetzliches Recht des Angeschuldigten sodann, die Beeidigung der Zeugen zu verlangen, besteht unzweifelhaft nicht; denn die nidwaldensche Strafprozeßordnung (§ 50) statuirt ein solches nur für Krimi¬ nalfälle; hier aber handelt es sich zweifellos blos um eine Polizeiübertretung.

2. Ebensowenig liegt darin, daß im Untersuchungsverfahren einige Belastungszeugen beeidigt wurden, eine Verletzung der Verfassung. Wenn der Rekurrent meint, eine solche Beeidigung hätte nicht verfügt werden dürfen, ohne vorher den Beschuldigten darüber anzuhören, so ist darauf zu erwidern, daß ein Verfassungs¬ grundsatz, welcher dies vorschriebe, überall nicht besteht. Aus dem kantonalverfassungsmäßigen Grundsatze, daß in Straffällen Ver¬ theidigung stattfindet, ist eine derartige Folgerung nicht abzuleiten. Wenn der Rekurrent ferner meint, die vorgenommene Beeidigung zweier Belastungszeugen verstoße, weil auf Anordnung des Re¬ gierungsrathes geschehen, gegen den Grundsatz der Trennung der Gewalten, so ist auch dies nicht richtig. Die Beeidigung wurde vom Verhöramte vorgenommen und dieses war dazu unzweifelhaft befugt, wie denn auch dem Regierungsrathe nach Art. 50 nidwaldenschen Kantonsverfassung die Einleitung der Strafprozesse zusteht, also die Stellung einer Strafverfolgungsbehörde zu¬ kommt.

3. Endlich erscheint auch die Beschwerde als unbegründet, daß die Regel des nidwaldenschen Gesetzes, wonach die Bewilligung zur Vornahme von (ohne Bewilligung verbotenen) Sonntagsarbeiten vom Pfarramte zu ertheilen ist, gegen den Art. 58 der Bundes¬ verfassung verstoße. Durch die gedachte Regel wird dem Pfarramte nicht die richterliche Entscheidung von Rechtssachen, speziell Straf¬ sachen, sondern eine Funktion administrativer, nicht richterlicher Natur, nämlich die Ertheilung des Dispenses von einem staat¬ lichen Verbote, übertragen. Das Pfarramt hat nicht etwa übere Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Sonntagsarbeit zu richten, sondern über die Bewilligung nachgesuchter Befreiungen von diesem Verbote zu befinden. Die in Art. 58 der Bundes¬ verfassung statuirte Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit aber betrifft, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, nur die kirchliche Rechtspflege, d. h. die von der Kirche in An¬ spruch genommene Civil= und Strafgerichtsbarkeit in streitigen Rechtssachen. Ob die gedachte Regel des nidwaldenschen Sonn¬ tagsgesetzes (in ihrer Anwendung auf Akatholiken) allfällig mit Rücksicht auf Art. 49 Abs. 1 der BundesverfassungWeanstandet werden könnte, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Denn nicht nur ist dieser Gesichtspunkt vom Rekurrenten nicht geltend gemacht, sondern es wäre auch das Bundesgericht in dieser Be¬ ziehung nach Art. 59 O.-G. nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.