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104. Urtheil vom 7. Dezember 1888 in Sachen Fierz gegen Rohner. A. Durch Entscheidung vom 4./5. Juli 1888 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt. I. Die Gegenrechtsfrage des Beklagten ist aufrecht gestellt, sofern der Beklagte den ihm überbundenen und vorstehenden Erfüllungseid leistet. II. Die Gerichtsgebühr von 80 Fr., der Kanzlei 16 Fr. 80 Cts., dem Weibel 2 Fr., hat der Kläger zu bezahlen und den Be¬ klagten außerrechtlich mit 600 Fr. zu entschädigen. Nachdem sodann der Beklagte den ihm auferlegten Erfül¬ lungseid geleistet, erkannte das Kantonsgericht am 3. Septem¬ ber 1888:
1. Die beklagtische Rechtsfrage ist aufrecht gestellt. II. Die heutige Gerichtsgebühr von 20 Fr., der Kanzlei 6 Fr. 70 Cts., dem Weibel 1 Fr., hat der Kläger zu bezahlen. Derselbe hat dem Beklagten an außerrechtlichen Kosten den Betrag von 600 Fr. zu bezahlen (laut Urtheil vom 4. Juli laufenden Jahres). B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Sein Vertreter beantragt bei der heutigen Verhandlung: Es sei gerichtlich zu erkennen, Beklag¬ ter habe dem Kläger auf Grund des bundesgerichtlichen Urtheils vom 12. September 1884 und 16. April 1886 die gelieferten 437 Stück Cambric in natura zurückzugeben, eventuell deren Fakturawerth mit 6668 Fr. 65 Cts. nebst 6% Verzugszins vom 31. Dezember 1885 an zu bezahlen und es sei die Widerklage abzuweisen, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten, es sei in Bestätigung des vorin¬ stanzlichen Urtheils und unter Abweisung des klägerischen Be¬ gehrens zu erkennen, Beklagter sei die vom Kläger verlangten 437 Stück Cambrie nur gegen Vergütung der auf dieselben gemachten Verwendungen im Betrage von 17,593 Fr. 30 Cts. sammt Verzugszins vom 1. Januar 1886 an zu extradiren verpflichtet, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Thatsächlich ist folgendes zu bemerken: Jakob Rohner im Rebstein hatte gegen Heinrich Fierz in Zürich auf Wandelung und Schadenersatz (im Betrage von 20,944 Fr. 85 Cts. nebst Zins à 6% seit 1. Dezember 1884) wegen nicht vertrags¬ und gesetzmäßiger Beschaffenheit von 430 (recte 435) Stück ihm von Heinrich Fierz verkauften und gelieferten Cambric scoured geklagt. Fierz bestritt die Klage und verlangte wider¬ klagend Bezahlung des Fakturapreises der Waare mit 6668 Fr. 65 Cts. nebst Zins à 6% seit dem 31. Dezember 1884. Das Bundesgericht, welches in der Sache letztinstanzlich zu ent¬ scheiden hatte, hat durch Urtheil vom 12. September 1885 (siehe dasselbe, Entscheidungen Amtliche Sammlung XI, S. 365) die Vorklage des Rohner und, nach Durchführung einer durch dieses Erkenntniß angeordneten Aktenvervollständigung, durch Endurtheil vom 16. April 1886 auch die Widerklage des Fierz abgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidungen ist ausge¬ führt, daß die Wandelungsklage des Rohner verjährt sei und aus diesem Grunde abgewiesen werden müsse. Dagegen sei die auf die vertrags= und gesetzwidrige Beschaffenheit der Waare gegründete Einrede desselben nicht verjährt und es stelle sich dieselbe als begründet dar, so daß auch die Widerklage zu ver¬ werfen sei. Nach diesen Urtheilen ist zwischen den Parteien ein neuer Rechtsstreit entstanden. Fierz verlangte nämlich von Rohner die Herausgabe der Waare, beziehungsweise, sofern dieselbe nicht mehr in natura (unverändert) vorhanden sei, die Bezahlung des Fakturawerthes derselben sammt Zins; Rohner dagegen behauptete, zu Herausgabe der Waare nur gegen Bezahlung seiner Verwendungen auf dieselbe, welche er auf 17,593 Fr. 30 Cts. sammt Zins bezifferte, verpflichtet zu sein. Zu bemerken ist dabei, daß der von Fierz gelieferte Cambrie in 2610 Coupons im mittleren Werthe von 2 Fr. 42 Cts. zerschnitten worden war, daß von diesen Coupons 176 unbe¬ stickt, 2434 bestickt sind und von den 2434 bestickten Coupons 1379 vom Beklagten verkauft wurden, wogegen 1055 noch vor¬ handen sind. Die vom Beklagten in Rechnung gebrachten 17,593 Fr. 30 Cts. stellen dessen Verwendungen auf die noch bei ihm liegenden 1055 bestickten Coupons (für Sticklöhne,
Auslagen, Mühwalt und Provision) dar. Die von den kanto¬ nalen Gerichten erhobene Expertise bezeichnet die sachbezügliche Aufstellung des Beklagten, gestützt auf dessen Geschäftsbücher, als richtig und stellt fest, daß der Beklagte durch die Nicht¬ bleichbarkeit der Waare darüber hinaus noch einen großen weitern Schaden erleide. Der Beklagte hat den ihm auferlegten Erfüllungseid für die Richtigkeit seiner Buchführung und der aufgestellten Rechnung geleistet.
2. In rechtlicher Beziehung ist der Auffassung der Vorin¬ stanz im Wesentlichen beizutreten. Es ist zwar richtig, daß durch die bundesgerichtlichen Entscheidungen vom 12. September 1885 und 16. April 1886 die Wandelung des zwischen den Par¬ teien abgeschlossenen Kaufes in seinem ganzen Umfange ausge¬ sprochen wurde und daß in Folge dessen der Verkäufer an sich berechtigt ist, von dem (auf der Wandelung beharrenden) Käufer die Herausgabe der verkauften Waare zu verlangen. Zwar ist in Folge der Wandelung des Kaufes nicht etwa das Eigenthum an der verkauften Waare von selbst an den Verkäufer zurück¬ gefallen, so daß er die Eigenthumsklage erheben könnte; vielmehr hätte es zu Rückübertragung des Eigenthums gemäß Art. 199 O.=R. der Rückübertragung des Besitzes bedurft; wohl aber ist der Käufer, da durch die Wandelung des Kaufes der Rechtsgrund, kraft dessen er die Kaufsache besitzt, hinfällig geworden ist, persönlich (obligatorisch) zur Herausgabe verpflichtet (Art. 253 O.=R.). Allein es ist nun nicht zu übersehen, daß, wenn auch die Wandelungs= und Schadenersatzklage des Käufers durch die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 12. September 1885 als verjährt abgewiesen worden ist, doch die Wandelungseinrede desselben durch das Urtheil vom 16. April 1886 für begründet erklärt wurde. Damit war gemäß Art. 253 O.=R. grundsätzlich ausgesprochen, daß er berechtigt sei, Ersatz des ihm durch Lieferung fehlerhafter Waare unmittelbar verursachten Schadens zu verlangen, zwar, wegen Verjährung der Klage, nicht mehr klageweise, wohl aber einredeweise gegenüber den aus dem Kaufgeschäfte hervorgehenden Forderungen des Verkäufers, zu welchen eben auch der Anspruch au Rückgabe der Waare ge¬ hört. Dies hat zur Folge, daß der Käufer zur Rückgabe der Waare nur gegen Erstattung seines genannten Schadens ver¬ pflichtet ist. Zu dem unmittelbar durch die fehlerhafte Lieferung verursachten Schaden (im Gegensatze zu dem mittelbaren Schaden durch entgangenen Gewinn u. s. w.) gehören nun aber gewiß in allererster Linie die Aufwendungen, welche der Käufer auf die Sache gemacht hat, welche er wegen Sachmängeln zurück¬ giebt (vergl. Art. 253 in Verbindung mit Art. 241 Ziffer 2 O.=R.). Diese Aufwendungen aber sind vom Vorderrichter im vorliegenden Falle im Anschlusse an das von ihm eingeholte Expertengutachten und ohne Rechtsirrthum auf den Betrag von 17,593 Fr. 30 Cts. festgestellt worden. Es ist daher der Käufer zur Rückgabe der Waare nur gegen Erstattung dieser Summe sammt Zinsen verpflichtet.
3. Ist aber somit das vorderrichterliche Urtheil grundsätzlich zu bestätigen, so bedarf dasselbe dagegen einer Ergänzung. Es er¬ gibt sich aus den Akten, daß die Waare, wenigstens theilweise, in natura nicht mehr zurückgegeben werden kann, da sie vom Käufer bearbeitet und weiterverkauft wurde. Insoweit dies der Fall ist, muß, da die Wandelung thatsächlich nicht ausgeführt werden kann, der Käufer, statt der Rückgabe der Kaufsache in natura, den Fakturawerth derselben bezahlen, wobei ihm dann aber die Berechtigung zusteht, gegen die sachbezügliche Forde¬ rung des Verkäufers die ihm zugesprochene Schadenersatzan¬ sprache aufzurechnen. Demnach hat das Bundesgericht in Bestätigung des angefochtenen Urtheils erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger verlangten 437 (recte 435) Stück Cambric demselben herauszugeben, indeß nur gegen Erstattung der von ihm auf dieselben gemachten Verwendungen im Betrage von 17,593 Fr. 30 Cts. sammt Verzugszins vom 1. Januar 1886 an; soweit die Rückerstat¬ tung der Waare in natura nicht stattfinden kann, ist der Be¬ klagte verpflichtet, den Fakturawerth derselben zu ersetzen, wo¬ gegen er aber berechtigt ist, gegen die sachbezügliche Forderung des Klägers die ihm zugesprochene Forderung von 17,593 Fr. 30 Cts. sammt Verzugszins vom 1. Januar 1886 an aufzu¬ rechnen.