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14_I_60

BGE 14 I 60

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. Urtheil vom 16. März 1888 in Sachen Huber und Genossen. A. Am 27. November 1885 starb in Olten Josef Steiner, Josefs sel., von Schötz, Kantons Luzern, Lokomotivführer der Schweizerischen Centralbahn. Erben desselben sind nach dem zufolge des Erbrechtskonkordates vom 15. Juli 1822 maßge¬ benden luzernischen Rechte einerseits seine Wittwe Søphie geb. Häberlin in Olten zu einem Drittheil, andrerseits die Rekur¬ renten als Verwandte 4. Klasse des Erblassers zu zwei Dritt¬ theilen. Die Amtsschreiberei Olten=Gösgen nahm im Einver¬ ständnisse der Erben die Inventarisation und Liquidation des Nachlasses vor; sie setzte die Aktiven auf 28,906 Fr. 20 Cts., die Passiven, worunter die Weibergutsansprache der Wittwe mit 11,320 Fr. 90 Ets., auf 11,870 Fr. an. Am 27. April 1886 folgte die Amtschreiberei Olten=Gösgen der Wittwe Steiner den Betrag ihrer Weibergutsforderung sowie ihr (auf 5678 Fr. 66 Ets. berechnetes) Erbbetreffniß und 549 Fr. 30 Cts. für übernommene Nachlaßschulden aus, während sie den Rest des Nachlasses mit 11,357 Fr. 34 Cts. den Rekurrenten zu¬ wies und die daherigen Anweisungen nach Abzug der Erb¬ schaftssteuer u. s. w. im Juli 1886 dem Theilungsofficium Schötz zur Vornahme der endgültigen Theilung übermachte. Die Rekurrenten erkannten die von der Amtsschreiberei Olten¬ Gösgen vorgenommene Inventarisation und Ausweisung der Wittwe Steiner nicht an, sondern behaupteten vielmehr, die Aktiven des Nachlasses belaufen sich (nach Ausscheidung einer der Wittwe Steiner gehörigen Gült über 4000 Fr.) blos auf 24,906 Fr. 20 Cts., wogegen die Passiven nur 4978 Fr. 67 Cts. betragen; die Weibergutsansprache der Wittwe Steiner betrage nämlich nur 4527 Fr. 37 Cts. (statt 11,320 Fr. 90 Cts.) und es bestehe überdem eine von der Amtsschreiberei Olten=Gösgen unter die Passiven aufgenommene Ansprache eines Johann (recte Alois) Steinmann in Altishofen von 270 Fr. nicht zu Recht, während umgekehrt eine Forderung einer Josephine Häberlin in Altishofen von 172 Fr. von der Amtsschreiberei Olten=Gösgen nicht aufgenommen worden sei. Der reine Nach¬ laß betrage nach diesen Berichtigungen 19,927 Fr. 53 Cts. Die Erbportion der Wittwe Steiner belaufe sich demnach auf 6642 Fr. 51 Ets., diejenige der Rekurrenten auf 13,285 Fr. 2 Cts. Durch die von der Amtsschreiberei Olten=Gösgen un¬ richtig ausgefertigte und vorgenommene Theilung seien somit die Rekurrenten um den Betrag von 1927 Fr. 68 Ets. ver¬ kürzt worden und habe sich die Wittwe Steiner um den gleichen Betrag bereichert. Da eine gütliche Einigung nicht zu Stande kam, so reichten die Rekurrenten beim Bezirksgerichte Altishofen (Luzern) eine Klage ein, in welcher sie folgende Anträge stellten:

1. Die von der Amtsschreiberei Olten=Gösgen in Verlassen¬ schaftssache Josef Steiner, gewesener Lokomotivführer von Schötz verstorben in Olten, zu Gunsten der Beklagten Wittwe Steiner geb. Häberlin vorgenommene Erbtheilung sei gerichtlich als ma¬ teriell unrichtig und daher ungültig zu erklären. 2. Die Be¬ klagte habe anzuerkennen, daß die Aktiven der Verlassenschaft Steiner 24,906 Fr. 20 Cts, und die Passiven 4978 Fr. 67 Cts. betragen, soweit eine reine vertheilbare Habe von 19,927 Fr. 53 Cts. verbleibe. 3. Die Beklagte sei demzufolge gehalten, der Klägerschaft per aus der Erbschaft zu viel bezogenes Gut¬ haben den Betrag von 1927 Fr. 68 Ets. nebst Zins seit dem

27. April 1886 zu bezahlen. 4. Die Beklagte trage alle Kosten dieses Prozesses. Als der Beklagten Wittwe Steiner die Klage¬ schrift sammt Vorladung vor Bezirksgericht Altishofen an ihrem Wohnorte in Olten zugestellt werden wollte, verweigerte sie deren Annahme; die Sache wurde daher gemäß § 346 der

solothurnischen Civilprozeßordnung dem Regierungsrathe des Kantons Solothurn zur Entscheidung vorgelegt. Der Regie¬ rungsrath entschied am 4. November 1887: Der Vørladung der Frau Steiner sei insoweit Folge zu geben, als es ihre Erb¬ ansprache per 6642 Fr. 50 Cts. an die Verlassenschaft ihres Ehemannes betrifft, indem er im Wesentlichen ausführte: In¬ sofern die Ehefrau als Miterbin auftrete, unterliege sie gemäß dem Erbrechtskonkordate vom 15. Juli 1822 der Beurtheilung durch den luzernischen Richter. Dagegen spreche das Konkordat nirgends aus, daß die bloße Ausscheidung des Frauengutes in die Kompetenz der heimatlichen Behörden falle. Die vorliegende Klage wende sich aber hauptsächlich dagegen, daß die Amts¬ schreiberei von Olten der Ehefrau das von ihr zugebrachte Vermögen zum Voraus zugeschieden und nur die eigentliche Verlassenschaft dem Theilungsofficium zur Verfügung gestellt habe. B. Gegen diese Entscheidung ergriff Waisenvogt X. Huber in Großwangen, Namens des Jakob Huber und Genossen, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In der Rekurs¬ schrift wird ausgeführt: Nach dem Erbrechtskonkordate vom

15. Juli 1822 sei der heimatliche Richter für Erbtheilungs¬ streitigkeiten, speziell auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit einer abgeschlossenen Theilung, zuständig. Die von den Rekur¬ renten beim Bezirksgerichte Altishofen angehobene Klage (deren rechtliche Natur nach dem den Klagethatsachen entsprechenden Rechtsbegehren zu beurtheilen fei) betreffe nun unstreitig eine Erbtheilungsstreitigkeit. Es werde geltend gemacht, daß die von der Amtsschreiberei Olten=Gösgen einseitig, ohne Mitwir¬ kung und Wissen der Rekurrenten, zu Gunsten der Rekursbe¬ klagten vorgenommene Erbtheilung unrichtig und ungültig sei und daß folgeweise eine neue gerichtliche Theilung stattzufinden habe. Zu Beurtheilung dieser Klage sei daher konkordatsmäßig der Richter des Heimatortes des Erblassers, d. h. das Bezirks¬ gericht Altishofen, in dessen Sprengel Schötz liege, kompetent. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Solothurn verletze das Erbrechtskonkordat; derselbe lasse das Hauptbegehren der Rekurrenten auf Annullirung der Theilung und Vornahme einer neuen Theilung unberücksichtigt und sub¬ stituire demselben ein anderes, in der Klage gar nicht fixirtes, jedenfalls blos akzessorisches, Begehren. Er komme daher einer völligen Abweisung des Vorladungsbegehrens der Rekurrenten gleich. Die Unannehmbarkeit des Beschlusses ergebe sich deutlich daraus, daß nach demselben die Rekurrenten mit der Rekursbe¬ klagten darüber zu prozessiren hätten, ob dieselbe an Stelle der von ihr bereits bezogenen Erbportion von 5678 Fr. 66 Cts. eine solche von 6642 Fr. 51 Cts. zu erheben habe, d. h. ob sie ihr also noch circa 1000 Fr. nachzubezahlen haben, was ihnen selbstverständlich nicht zugemuthet werden könne. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle erkennen:

1. Es sei dem klägerischen Vorladungsbegehren der heutigen Rekursbeklagten vor das Tit. Bezirksgericht Altishofen im Sinne des Rechtsschlusses der zugestellten Klage Folge zu geben.

2. Die Rekursbeklagte habe an die Rekurrenten eine außer¬ gerichtliche Prozeßentschädigung zu leisten. C. Dagegen macht die Rekursbeklagte Wittwe Steiner gel¬ tend: Es sei nicht richtig, daß die Klage der Rekurrenten sich auf Annullirung oder Berichtigung einer Erbtheilung beziehe. Es sei weder das Erbrecht noch ein aus der Erbgemeinschaft zwischen der Wittwe und den Blutsverwandten des Erblassers hervorgehender Anspruch streitig. Was in Olten verhandelt worden sei und nunmehr vor dem luzernischen Richter ange¬ fochten werden wolle, sei keine Erbtheilung, sondern eine Aus¬ scheidung des nach dem ehelichen Güterrechte dem überlebenden Ehegatten zustehenden Vermögensantheils. Die daherigen An¬ sprüche seien gewöhnliche Vindikations=, im vorliegenden Falle Restitutionsansprüche, welche nach Art. 59 Absatz 1 der Bundes¬ verfassung vor den Richter des Wohnortes des Beklagten ge¬ hören. Allerdings habe sich die Amtsschreiberei von Olten nicht damit begnügt, der Wittwe den ihr nach dem ehelichen Güter¬ rechte gehörenden Vermögensantheil zuzuscheiden, sondern habe sie gleichzeitig auch für ihre Erbportion, welche der Quote und dem Betrage nach unbestritten gewesen sei, ausgewiesen. Diese letztere Amtshandlung könnte möglicherweise den Gegenstand¬

eines Prozesses bilden und ein daheriger Streit wäre wohl vor dem heimatlichen Richter auszutragen. Allein in dieser Richtung seien die Rekurrenten durch den angefochtenen regierungsräth¬ lichen Entscheid durchaus geschützt, da dieser ja die Klage, so¬ weit sie eine Erbtheilungsklage sei, zulasse. Wenn die Rekur¬ renten vorbringen, daß ihnen damit nicht geholfen sei, so geben sie implicite den nichterbrechtlichen Charakter ihrer Rechtsbe¬ gehren zu. Demnach werde beantragt: Die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen unter Auflage einer Parteientschädigung für die Rekursbeklagte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zu den Erbstreitigkeiten, für welche gemäß dem Erbrechts¬ konkordate vom 15. Juli 1822 der heimatliche Richter des Erblassers zuständig ist, gehören auch Erbtheilungsstreitigkeiten, insbesondere Streitigkeiten über die Gültigkeit einer abgeschlos¬ senen Erbtheilung. Es muß sich daher fragen, ob die Klage der Rekurrenten soweit deren Zustellung an die Rekursbeklagte von dem Regierungsrathe des Kantons Solothurn nicht be¬ willigt worden ist, sich als Erbtheilungsklage speziell als Klage auf Aufhebung einer abgeschlossenen Erbtheilung und Vornahme einer neuen Theilung qualifizire.

2. Dies ist zu verneinen. Es ist nicht bestritten, daß die Rekursbeklagte zu einem Drittel Erbin ihres Ehemannes sei und daß sie den ihr als Erbportion eingehändigten Betrag des Nachlasses mit Recht bezogen habe, beläuft sich ja, nach der Berechnung der Rekurrenten, der Erbschaftsantheil der Rekurs¬ beklagten sogar höher als der von ihr wirklich empfangene Betrag. Bestritten ist vielmehr, ob der Rekursbeklagten eine Weibergutsforderung in der von der Amtsschreiberei Olten¬ Gösgen anerkannten Höhe zugestanden habe, ob also die Re¬ kursbeklagte in dieser Höhe gegenüber der Erbschaft ihres Ehe¬ mannes als Gläubigerin oder Vindikantin anspruchsberechtigt gewesen und daher von der mit der Verwaltung des Nachlasses befaßten Behörde mit Recht befriedigt worden sei. M. a. W. die Rekurrenten fechten nicht die Erbtheilung zwischen ihnen und der Rekursbeklagten als Miterbin an, sondern machen vielmehr geltend, die Rekursbeklagte habe in ihrer Stellung als Nachlaßgläubigerin mehr erhalten, als ihre Forderung betrage,

d. h. sie fechten die von der Amtsschreiberei Olten=Gösgen an die Rekursbeklagte als Nachlaßgläubigerin geschehene Zahlung theilweise als Zahlung einer Nichtschuld an. Diese Klage qualifizirt sich aber nicht als erbrechtliche Klage, sondern als persönliche Rückforderungsklage und ist daher am Wohnorte der Beklagten anzubringen. Von einer Erbtheilung und Erb¬ theilungsklage könnte erst dann wieder die Rede sein, wenn die Rekursbeklagte zur Rückgewähr des von ihr als Zahlung ihrer Weibergutsforderung bezogenen streitigen Betrages an die Erb¬ schaft verurtheilt wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.