opencaselaw.ch

14_I_535

BGE 14 I 535

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

83. Urtheil vom 20. Oktober 1888 in Sachen Meier. A. Am 30. April 1888 erließ das Bezirksgericht Zürich eine Ediktalladung an Rudolf Ludwig Meyer von Luzern, geb. 1849, „zuletzt wohnhaft gewesen in Außersihl, jetzt unbekannt abwe¬ send," wodurch derselbe aufgefordert wurde, Mittwoch den

16. Mai 1888 vor Bezirksgericht Zürich zu erscheinen, um die Scheidungsklage seiner Ehefrau Rosalie geb. Schießer zu be¬ antworten. Der Vater und Bevollmächtigte des Beklagten, Für¬ sprech Rennward Meyer in Luzern, erlangte von dieser Ediktal¬ ladung Kenntniß und theilte dem Bezirksgerichte Zürich mit, daß der Beklagte ein festes Domizil in Chillan (Chile) habe und daß er im Weitern die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich bestreite, da der letzte schweizerische Wohnort des Be¬ klagten Luzern gewesen sei. Daraufhin beschloß der Vorstand des Bezirksgerichtes Zürich am 14. Mai 1888, die Ladungen auf den 16. Mai werden den Parteien wieder abgenommen, die Eingabe des Fürsprechers R. Meyer werde der Klägerin in Abschrift mitgetheilt und derselben eine Frist von zehn Tagen, von der schriftlichen Mittheilung dieser Verfügung an gerechnet, angesetzt, um den Nachweis dafür zu erbringen, daß das letzte schweizerische Domizil des Beklagten im Bezirke Zürich gelegen habe, unter der Androhung, daß die Klage sonst von der Hand gewiesen würde. B. Schon am 12. Mai 1888 aber hatte Fürsprech R. Meyer in Luzern Namens des R. L. Meyer beim Bundesgerichte eine Rekursschrift eingereicht, in welcher er die Anträge stellt:

1. Der vorliegende Rekurs sei als statthaft und begründet zu erklären.

2. Sei die von inkompetenter Behörde ausgegangene Vor¬ ladung vom 30. verflossenen Monats mit allen frühern und allfällig seitherigen Beschlüssen aufzuheben.

3. Das Bezirksgericht Zürich sei vom Bundesgerichte anzu¬ weisen, sich jeder weitern Amtshandlung in rubrizirter Schei¬ dungsangelegenheit zu enthalten.

4. All das unter Kostenfolge für die Opponentin. Zur Begründung behauptet er im Wesentlichen: R. L. Meyer habe sich unmittelbar vor seiner, Ende August 1885 erfolgten, Abreise nach Chile nicht in Außersihl, sondern in seinem elter¬ lichen Hause in Luzern aufgehalten. Derselbe sei auch Bürger von Luzern. Nach Art. 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe sei somit ein Gerichtsstand für die von seiner Ehefrau erhobene Scheidungsklage nur in Luzern, nicht aber in Zürich begründet. Das Gesetz spreche in Absatz 2 des Art. 43 cit. von dem letzten schweizerischen „Wohnorte“ (nicht „Wohnsitze“) des Ehemannes. Darunter sei (im Gegensatze zu dem in Absatz 1 des fraglichen Gesetzesartikels gebrauchten, den festen Niederlassungsort, das Domizil, bezeichnenden Ausdrucke „Wohnsitz“) auch der Ort eines blos vorübergehenden, kurz¬ dauernden Aufenthaltes verstanden. C. Das Bezirksgericht Zürich verweis in seiner Vernehm¬ lassung auf diese Beschwerde auf die Akten, indem es beifügt: Sobald das Gericht davon Kenntniß erhalten habe, daß der Beklagte sich in einem andern Welttheile aufhalte, habe es die Ladungen abnehmen lassen. Es werde nun weitere Prozeßver¬ handlungen bis nach Erledigung des Rekurses nicht vorneh¬ men, obschon es unverständlich scheine, daß ein Rekurs schon gegen eine Vorladung und nicht erst gegen einen allfälligen, nach mündlich gestellter Inkompetenzeinrede gefaßten, Kompe¬ tenzbeschluß statthaft sein solle. Die Rekursbeklagte Frau Meyer¬ Schießer beantragt: Es sei der Rekurs als unbegründet abzu¬ weisen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge, und das Be¬ zirksgericht Zürich anzuweisen, den Ehescheidungsprozeß der Litiganten an Hand zu nehmen; sie führt aus: Der gegnerische Vertreter habe, da ja das Bezirksgericht Zürich auf dessen Einsprache hin sofort die Ladungen abgenommen und der Klä¬ gerin aufgegeben habe, den Nachweis zu erbringen, daß der letzte schweizerische Wohnort des Beklagten im Bezirke Zürich gewesen sei, gar keinen Grund gehabt, an das Bundesgericht zu rekurriren. Es sei übrigens der betreffende Nachweis erbracht, einerseits durch eine Bescheinigung des Kontrolbureaus Außer¬ sihl, daß Meyer am 19. August 1885 daselbst seine Schriften in Empfang genommen habe, unter der Angabe, er verreise nach Chile, andrerseits durch ein ähnliches Zeugniß des Poli¬ zeibureaus Luzern, wonach der Beklagte seit dem 19. August 1885 dort keine Schriften deponirt und faktisch auch seit jenem Datum in Luzern nicht mehr gewohnt habe. D. Replikando führt der Rekurrent aus: Es sei nicht be¬ hauptet, daß die Rekursbeklagte den ihr vom Bezirksgerichte Zürich auferlegten Nachweis betreffend den letzten schweizerischen Wohnort des Rekurrenten binnen der festgesetzten Frist geleistet oder auch nur angetreten habe. Das Bezirksgericht Zürich bleibe bei seiner Verfügung vom 14. Mai befaßt, wonach es in diesem Falle den Prozeß von der Hand zu weisen habe. Die Rekurs¬ beklagte könne das von ihr Versäumte nicht vor Bundesgericht nachholen. Sie habe übrigens auch vor Bundesgericht den ihr obliegenden Nachweis der thatsächlichen Voraussetzungen der Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich nicht erbracht. Die beiden von ihr produzirten Zeugnisse ermangeln jeder Beweiskraft, speziell das Zeugniß des Polizeibureaus Luzern. Der Beamte, welcher dieses Zeugniß ausgestellt habe, sei dazu gar nicht be¬ fugt gewesen, und es sei dasselbe auch erweislich unwahr. Aus¬ weisschriften habe der Rekurrent als Luzerner Bürger dort nicht zu deponiren brauchen und es ergebe sich aus verschiedenen Aktenstücken zur Evidenz, daß derselbe von seinem Wegzuge von Außersihl (19./20. August 1885) an bis zu seiner erst Ende August gleichen Jahres erfolgten Abreise nach Chile in Luzern bei seinen Eltern gewohnt habe. Gegen den Aussteller des fraglichen Zeugnisses des Polizeibureaus Luzern sei Straf¬ klage erhoben worden. E. Duplikando führt die Rekursbeklagte aus: Sie habe den XIV — 1888

ihr vom Bezirksgerichte Zürich auferlegten Nachweis rechtzeitig geleistet. Die vom Gegner gegen die beiden Zeugnisse des Kon¬ trollbureaus Außersihl und des Polizeibureaus Luzern erhobenen Einwendungen seien völlig unbegründet. Uebrigens ergebe sich aus den eigenen Anbringen des Vertreters des Rekurrenten, daß letzterer, wenn er im August 1885 überhaupt in Luzern gewesen sei, sich dort höchstens einige Tage zum Besuche bei seinen Eltern aufgehalten habe. Der gegnerische Vertreter werde doch nicht behaupten wollen, daß der Rekurrent durch einen solchen sechs- oder siebentägigen Besuch seinen Wohnsitz nach Luzern verlegt habe. In Außersihl eingezogene Erkundigungen haben auch ergeben, daß der Rekurrent seine Koffer direkt von Außersihl resp. Zürich aus nach Valparaiso oder Valdivia spedirt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ob die Rekursbeklagte die ihr vom Bezirksgerichtsvorstande Zürich angesetzte Beweisfrist versäumt habe und sie in Folge dessen ein Rechtsnachtheil treffe, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da es sich hiebei ausschließlich um Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes handelt. Die Kognition des Bundes¬ gerichtes beschränkt sich auf die Prüfung, ob eine bundesrecht¬ liche Gerichtsstandsnorm verletzt sei. Nach feststehender bundes¬ rechtlicher Praxis ist nun der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht gegen Entscheidungen kantonaler Gerichte über den Gerichtsstand in Ehescheidungssachen statthaft. Allein im vorliegenden Falle liegt eine solche Entscheidung eines kantonalen Gerichtes und damit eine Verfügung einer kantonalen Behörde, gegen welche nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege der Rekurs an das Bundesgericht er¬ griffen werden könnte, noch gar nicht vor. Das Bezirksgericht Zürich hat darüber, ob es sich in der Sache als kompetent er¬ achte, noch nicht entschieden, sondern vielmehr, unter Abnahme der ursprünglich erlassenen Ladungen, der Scheidungsklägerin den Beweis für die thatsächlichen Voraussetzungen seiner Kom¬ petenz auferlegt. Es ist daher gar nicht einzusehen, gegen was für eine Verfügung einer kantonalen Behörde die Beschwerde eigentlich gerichtet sein soll. In der Rekursschrift ist als solche die Ediktalladung vom 30. April 1888 bezeichnet. Allein ein¬ mal ist diese Ladung vom Gerichtsvorstande zurückgenommen worden, und sodann kann überhaupt nicht anerkannt werden daß wegen behaupteter Verletzung der bundesgesetzlichen Vor¬ schriften über den Gerichtsstand in Scheidungssachen bereits gegen die Ladung vor ein angeblich inkompetentes Gericht beim Bundesgerichte Beschwerde geführt werden könne. Der Erlaß einer solchen Ladung enthält, zumal da in Scheidungssachen das Gericht seine Kompetenz von Amteswegen zu prüfen hat, noch keine richterliche Entscheidung über den Gerichtsstand. Dieselbe ist vielmehr für die gerichtliche Verhandlung unpräju¬ dizirt vorbehalten.

2. Ist somit auf den Rekurs als verfrüht zur Zeit nicht einzutreten, so mag immerhin sachlich schon jetzt bemerkt werden, daß als „Wohnort“ einer Person weder nach dem Sprachge¬ brauche des täglichen Lebens noch nach demjenigen des Gesetzes ein Ort bezeichnet werden kann, wo dieselbe sich nur auf einige Tage zum Besuche aufhält. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.