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14_I_338

BGE 14 I 338

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

56. Urtheil vom 20. April 1888 in Sachen Wolf gegen Helfenstein. A. Durch Urtheil vom 30. Dezember 1887 hat das Ober¬ gericht des Kantons Luzern erkannt:

1. Der Beklagte sei nicht gehalten, sein laut Rechnung vom

4. Mai 1882 5220 Fr. 03 Cts. betragendes Vermögen nebst seitherigem Zins dem Kläger ausfolgen zu lassen.

2. Dagegen habe derselbe an die klägerische Entschädigungs¬ forderung die Summe von 989 Fr. 40 Cts., nebst Zins seit dem 20. Dezember 1885 zu bezahlen; mit der Mehrforderung fei der Kläger auch hier abgewiesen.

3. Soweit über die ergangenen Prozeßkosten nicht schon desi¬ nitiv anders entschieden worden, seien die Judizialien in beiden Instanzen von den Parteien zu gleichen Theilen zu bezahlen; alle weitern Kosten seien gegenseitig wettgeschlagen. Demnach habe Beklagter an Kläger für Antheil bezahlte erst¬ instanzliche Judizialien und Rezeßkosten rc. einen Betrag von 87 Fr. 40 Cts. zu vergüten, in der Voraussetzung, daß jene Kosten aus dem klägerischerseits geleisteten Depositum verrechnet werden.

4. und 5. u. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: der Beklagte I. Helfenstein habe dem Kläger S. H. Wolf sein 5220 Fr. 03 Ets. betragendes Vermögen nebst Zins seit 4. Mai 1882 auszufolgen, eventuell habe er ihm 3839 Fr. 40 Cts. nebst Zins seit dem 20. Dezember 1885 zu bezahlen, unter Kostenfolge. Der Vertreter des Beklagten und Rekursbeklagten dagegen beantragt Abweisung der gegnerischen Beschwerde und, im An¬ schluß an die Weiterziehung der Gegenpartei, gänzliche Ab¬ weisung der klägerischen Begehren unter Folge sämmtlicher Kosten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Thatsächlich ist folgendes durch die Vorinstanzen festgestellt: Der Beklagte J. Helfenstein von Ruswyl, Kantons Luzern, geb.

16. April 1849, stand seit dem Tode seiner Eltern in seiner Heimatgemeinde unter staatlicher Altersvormundschaft; bevor er das Alter der Volljährigkeit erreichte, wurde gegen ihn, der damals in Luzern wohnte, durch Schlußnahme des Gemeinde¬ rathes von Ruswyl vom 28. November/5. Dezember 1868 die Bevogtigung ausgesprochen und dies am 17. Dezember gleichen Jahres im luzernischen Amtsblatte publizirt. Im Jahre 1869 ließ sich Helfenstein in niederläudisch=indische Kriegsdienste anwerben; nach Beendigung seiner Dienstzeit (1881) kehrte er zunächst vorübergehend in seine Heimat zurück, hielt sich dann aber von Oktober 1882 bis Juli 1884 in Harderwyk (Holland) auf. Dort schloß er am 21. Dezember 1882 mit dem Kläger, dem Banquier Wolf, in Harderwyk, einen Vertrag ab, wodurch er demselben sein mütterliches (in Ruswyl vormundschaftlich ver¬ waltetes) Erbgut (welches sich auf 5220 Fr. 03 Cts. belief gegen Zahlung von 2100 Fr. abtrat. Auf eine erste Anfrage des Banquier Wolf betreffend Herausgabe der Erbschaft erwi¬ derte der Gemeinderath von Ruswyl am 1. März 1883, daß bevor eine gehörig beglaubigte dortseitige Bürgerrechtsaufnahme

und ein Verzicht auf hierseitiges Bürgerrecht vorliege, von der anbegehrten Aushändigung keine Rede sein könne. Daraufhin erwarb Helfenstein am 24. April 1884 das niederländische Staatsbürgerrecht und erklärte durch einen vom Bürgermeister von Harderwyk beglaubigten Akt vom 30. Mai gleichen Jahres den Verzicht auf das schweizerische Bürgerrcht. Nunmehr betrieb Banquier Wolf bei der Regierung des Kantons Luzern die Entlassung des Helfenstein aus dem schweizerischen Bürgerrechte. Bevor aber der Regierungsrath des Kantons Luzern hierüber endgültig entschieden hatte, kehrte Helfenstein (im Juli 1884) nach dem Kanton Luzern zurück und widerrief am 11. Sep¬ tember 1885 vor dem Gemeindedepartement des Kantons Lu¬ zern seine Verzichtserklärung auf das schweizerische Bürgerrecht. Durch Schlußnahme vom 18. September 1885 wies daher der Regierungsrath des Kantons Luzern das Begehren des Wolf ab, mit der Erklärung, es müsse diesem überlassen bleiben, seine vermeintlichen Rechte auf Herausgabe des ihm abgetretenen Vermögens auf dem Civilwege geltend zu machen. Wolf trat nunmehr vor den Gerichten des Kantons Luzern klagend gegen I. Helfenstein auf indem er in erster Linie gestützt auf den Abtretungsakt vom 21. Dezember 1882 Aushändigung des müt¬ terlichen Erbgutes des Beklagten verlangte, eventuell dagegen Ersatz derjenigen Aufwendungen (im Belaufe von 3839 Fr. 10 Cts.) begehrte, welche er in Gemäßheit des Vertrages vom

21. Dezember 1882 aus seinem Vermögen für den Beklagten gemacht habe. Die erste Instanz (Bezirksgericht Ruswyl) wies die Klage des gänzlichen ab; die zweite Instanz hat durch ihr in Fakt. A erwähntes Urtheil den ersten Klageanspruch ebenfalls abgewiesen, dagegen das zweite Klagebegehren bis zum Belaufe von 989 Fr. 40 Cts. gutgeheißen.

2. Was den ersten Klageanspruch (auf Herausgabe des müt¬ terlichen Erbgutes des Beklagten) anbelangt, so ist demselben vom Beklagten, neben andern gegen die ursprüngliche Gültig¬ keit des Vertrages vom 21. Dezember 1882 gerichteten Ein¬ wendungen, insbesondere der Einrede des Uebertrufs über die Hälfte aus § 561 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches, die Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit entgegengehalten worden. Vom Kläger ist diese Einrede bestritten und überdem geltend gemacht worden, der Beklagte habe den fraglichen Ver¬ trag jedenfalls später, nach erlangter voller Handlungsfähig¬ keit, ratihabirt. Der Beklagte bestritt dem gegenüber, daß er überhaupt jemals die Handlungs=, beziehungsweise Verpflich¬ tungsfähigkeit erlangt habe und daher den Vertrag vom 21. De¬ zember 1882 gültig habe ratihabiren können. Das Bundesge¬ richt ist in Betreff dieses Klageanspruches insoweit kompetent, als es die Frage der Handlungsfähigkeit des Beklagten anbelangt. Denn in dieser Beziehung ist, da das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 25. Juni 1881 schon am 1. Januar 1882 in Kraft trat, eidgenössisches Recht anwend¬ bar und es ist auch der gesetzliche Streitwerth gegeben. Da¬ gegen wäre das Bundesgericht nicht kompetent, über die übrigen gegen die ursprüngliche Gültigkeit des Vertrages vom 21. De¬ zember 1882 gerichteten Einwendungen zu entscheiden, da in dieser Richtung jedenfalls der Zeit nach eidgenössisches Recht nicht anwendbar ist.

3. Fragt sich demnach zunächst, ob der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 21. Dezember 1882 handlungsfähig war, so ist dafür für den schweizerischen Richter gemäß Art. 10, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 ausschließlich schweize¬ risches und in keiner Beziehung fremdes (holländisches) Recht maßgebend. Denn das citirte Bundesgesetz schreibt ja ausdrücklich vor, daß seine Bestimmungen für alle Schweizer, wohnen sie im In= oder Auslande, gelten, ohne für Verpflichtungen, welche Schweizer im Auslande eingegangen haben, eine Ausnahme anzuerkennen, wie sie allerdings in Art. 10 Abs. 3 ibidem für Verpflichtungen statuirt ist, welche Ausländer in der Schweiz übernehmen. Nach schweizerischem Rechte nun war der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 21. Dezember 1882 nicht handlungs-, bezw. verpflichtungsfähig, da er damals in seiner Heimath wegen Verschwendung entmündigt war. Der Kläger hat dies allerdings bestritten und behauptet die gegen den Be¬ klagten am 28. November/ 5. Dezember 1868 verhängte Be¬ vogtigung sei nicht wegen Verschwendung sondern wegen der damals noch vorhandenen Minderjährigkeit des Beklagten erfolgt;

sie sei daher mit dem Eintritte des Volljährigkeitsalters, even¬ tnell jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1881 ipso jure dahin gefallen; wenn die vormund¬ schaftliche Verwaltung des Vermögens des Beklagten später noch fortgedauert habe, so sei dies als bloße cura absentis zu betrachten. Allein dem gegenüber hat die Vorinstanz festgestellt, die Bevogtigung vom 28. November / 5. Dezember 1868 sei gestützt auf § 170 des (damals geltenden) luzernischen bürger¬ lichen Gesetzbuches erfolgt, wonach „beim Herannahen des Alters der Volljährigkeit“ wegen Hang zur Verschwendung u. s. w. die Fortdauer der Vormundschaft angeordnet werden konnte. Diese Feststellung entzieht sich der Nachprüfung des Bundes¬ gerichtes; es wäre derselben übrigens auch bei freier Prüfung durchaus beizutreten. Ist aber hievon auszugehen, ist also der Beklagte wegen Verschwendung bevogtet worden, so ist klar, daß diese Bevogtigung weder mit dem Eintritte des Volljährig¬ keitsalters noch mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom Juni 1881 wegsiel, sondern daß dieselbe zur Zeit des Abschlußes des Vertrages vom 21. Dezember 1882 noch fortdauerte. Wenn sodann vom Kläger ferner eingewendet worden ist, die durch die Bevogtigung eingetretene Beschränkung der Handlungsfähig¬ keit wirke ihm gegenüber gemäß Art. 6 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1881 deßhalb nicht, weil sie in Holland nicht publi¬ zirt worden sei, so ist dies offenbar unrichtig. Art. 6 cit. findet im vorliegenden Falle überhaupt keine Anwendung, denn die Entmündigung des Beklagten ist lange vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 erfolgt und es ist daher die Frage, ob bezw. in welcher Weise dieselbe publizirt werden mußte, um dritten gegenüber rechtswirksam zu werden, nicht nach dem cit. Bundesgesetze, sondern nach dem zur Zeit der Anordnung der Entmündigung geltenden Rechte zu beant¬ worten. Uebrigens bezieht sich Art. 6 nur auf interkantonale nicht auf internationale Verhältnisse und schreibt derselbe nur vor, daß wenn der Entmündigte zur Zeit der Entmündigung in einem ande¬ ren Kanton wohne, als in demjenigen, der die Vormundschaft ver¬ hängt, die Entmündigung auch im Wohnortskantone veröffentlicht werden müsse, keineswegs dagegen, daß eine solche Veröffentlichung auch an jedem späteren Aufenthaltsorte des Bevormundeten stattzu¬ finden habe, was ja unter Umständen, wenn der Bevormundete ohne Bewilligung und Wissen der Vormundschaftsbehörde den Aufenthaltsort wechselt, völlig undurchführbar wäre.

4. War somit der Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 21. Dezember 1882 handlungsunfähig, so hat er auch seither die Handlungs= bezw. Verpflichtungsfähigkeit in der Schweiz niemals erlangt und kann somit von einer gültigen Ratihabition des fraglichen Vertrages durch ihn nicht die Rede sein. Wenn er auch das holländische Staatsbürgerrecht gültig erlangt haben mag, so ist er doch, wie sich aus den in Erw. 1 dargestellten Thatsachen ergibt, niemals aus seinem schweize¬ rischen Bürgerrechte entlassen worden; sein Verzicht auf dasselbe ist nicht zur Perfektion gelangt, und es ist daher klar, daß er in der Schweiz in Bezug auf seine Handlungsfähigkeit stetsfort als Schweizer und nach schweizerischem Rechte (wonach er, wie gezeigt, fortwährend entmündigt blieb) beurtheilt werden muß. Erst mit seiner Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte durch die kantonalen Behörden hätte er die Eigenschaft eines Schweizerbürgers verloren und wäre in Folge dessen Art. 10, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1881 auf ihn nicht mehr anwendbar gewesen. Das erste Rechtsbegehren des Klägers ist somit abzuweisen.

5. In Bezug auf das eventuelle Rechtsbegehren auf Ersatz der zu Gunsten der Beklagten gemachten Aufwendungen ist das Bundesgericht nicht kompetent. Sofern man dasselbe als Scha¬ denersatzklage gestützt auf Irreleitung des Klägers über die Handlungsfähigkeit des Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 21. Dezember 1882 auffaßt, so ist eidgenössisches Recht der Zeit nach nicht anwendbar und das Bundesgericht aus diesem Grunde nicht kompetent, denn diejenigen Thatsachen, auf welche dieser Anspruch begründet werden könnte, haben sich vor dem 1. Januar 1883 (also vor dem Inkrafttreten des eidge¬ nössischen Obligationenrechts) ereignet. Faßt man dagegen den An¬ spruch als Bereicherungsanspruch oder Anspruch wegen nützlicher Verwendung im Sinne des Art. 33, Abs. 2 O.=R. auf, so ist eidgenössisches Recht jedenfalls nur insoweit anwendbar, als es

sich um die Rückforderung von Leistungen handelt, welche unter der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechts erfolgten. Nun giebt aber der Kläger selbst in seiner Klagespezifikation an, daß eine der von ihm mittelst seines zweiten Rechtsbegehrens zurückgeforderten Leistungen im Betrage von 400 holländischen Gulden bereits am 21. Dezember 1882 erfolgt sei. Bringt man aber den Betrag dieser Leistung (den holländischen Gulden nach dem von der Vorinstanz angenommenen Kurse zu 2 Fr. 12 Cts. berechnet) von der Klagsumme in Abzug, so ist der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht gegeben, und daher das Bundesgericht gemäß Art. 29 O.=G. nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird, soweit es das erste Rechtsbegehren desselben anbelangt als unbegründet abgewiesen, soweit es das zweite Rechtsbegehren anbelangt, wird auf dieselbe sowie auf die adhäsionsweise erklärte Weiterziehung des Be¬ klagten wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat somit in allen Theilen bei dem angefochtenen Ur¬ theile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 30. Dezember 1887 sein Bewenden.