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14_I_301

BGE 14 I 301

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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50. Urtheil vom 1. Juni 1888 in Sachen Rimli gegen Josuran. A. Durch Urtheil vom 1. März 1888 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: „Ist der Appellat pflichtig, dem Appellanten seinen Knaben Joseph Anton Josuran herauszugeben?“ erkannt:

1. Sei die Rechtsfrage in dem Sinne bejahend entschieden, daß der Vertrag vom 22. November 1886 in seiner Totalität aufgehoben wird.

2. Zahle der Appellant ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld sämmtlichen Kosten wettgeschlagen. von 40 Fr. und seien die B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte Jakob Rimli die Weiterziehung an das Bundesgericht. Derselbe stellt in schriftlicher Eingabe folgende Anträge:

1. Der Vertrag vom 22. November 1886 sei richterlich zu schützen im Sinne des erstinstanzlichen Urtheils, eventuell

2. Sofern dem Vater das Recht zuerkannt werden sollte,

gegen die Bestimmungen des Vertrags, — den Schwieger¬ eltern den Knaben wegzunehmen, so sei im Sinne des zweit¬ instanzlichen Urtheils der Vertrag in allen Theilen aufzuheben. In beiden Fällen habe die Partei Josuran die rechtlichen und außerrechtlichen Kosten zu tragen. Auf Vertretung bei der heu¬ tigen Verhandlung hat der Beklagte verzichtet. Dagegen bean¬ tragt der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten heute:

1. Es sei auf die Beschwerde der Gegenpartei mangels Kompetenz des Gerichtes nicht einzutreten, eventuell

2. Diefelbe sei als unbegründet abzuweisen, unter Kosten¬ folge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Joseph Anton Josuran schloß nach dem Tode seiner Ehe¬ frau erster Ehe, Katharina geb. Rimli, mit dem Vater dersel¬ ben Jakob Rimli am 22. November 1886 einen (in der Folge waisenamtlich genehmigten) Vertrag ab, durch welchen einer seits über den Nachlaß der Ehefrau Bestimmung getroffen und anderseits vereinbart wurde, I. A. Josuran übergebe den aus der Ehe mit der Katharina geb. Rimli hervorgegangenen Kna¬ ben Joseph Anton (unter gewißen näheren Bestimmungen) für die Dauer von 10 Jahren den Großeltern Jakob und Katha¬ rina Rimli zu (unentgeltlicher) Pflege und Erziehung. Nachdem Josuran später zu einer zweiten Ehe geschritten und zwischen ihm und Jakob Rimli ein Zerwürfniß eingetreten war, verlangte er den Knaben zurück; da Rimli dessen Herausgabe verweigerte, so trat Josuran klagend auf. Die erste Instanz (Bezirksgericht Arbon) wies die Klage ab; die zweite Instanz dagegen sprach dieselbe in dem aus Fakt. A ersichtlichen Sinne zu, wesentlich aus den Gründen: Der Vertrag vom 22. November 1886 ent¬ halte eine Entäußerung der väterlichen Gewalt auf die Dauer von 10 Jahren; aus gesetzlichen Gründen (§§ 181—185, 162 des thurgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches) könne allerdings den Eltern die väterliche Gewalt entzogen werden und es sei auch nicht unsittlich, wenn sie auf die Ausübung derselben frei¬ willig verzichten. Doch sei es nicht zuläßig, daß dieser Verzicht zwangsweise durchgeführt werde; das natürliche Elternrecht be¬ stehe fort, der Verzicht sei widerruflich, ohne daß dafür Motive geltend gemacht werden müßten. Da der Vertrag ein Ganzes bilde, dessen einzelne Theile untereinander im Zusammenhange stehen, so sei er in seiner Gesammtheit aufzuheben.

2. Die vom Kläger und Rekursbeklagten erhobene Kompe¬ tenzeinrede erscheint als begründet. Nach Art. 29 O.=G. ist das Bundesgericht nur dann zuständig, wenn nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist. Die von den kantonalen Instanzen zu entscheidende und auch wirklich entschiedene Frage war nun aus¬ schließlich die ob ein Verzicht auf die Ausübung der väterlichen Gewalt, sei es für immer, sei es auf Zeit, bindend ausge¬ sprochen werden könne. Diese Frage aber ist eine solche des Familienrechts; sie muß beantwortet werden aus dem Begriffe und der Gestaltung des Rechts der väterlichen Gewalt, nur daraus kann sich ja ergeben, ob ein bindender Verzicht auf die elterliche Gewalt von dem Inhaber derselben ausgesprochen werden könne, d. h. ob das Recht der väterlichen Gewalt zu den, der Substanz oder der Ausübung nach, verzichtbaren Rechten gehöre. Die Ordnung des Familienrechts (abgesehen vom Ehe¬ rechte), speziell des Eltern= und Kinderrechts, nun steht gemäß Art. 64 B.=V. nicht dem Bunde sondern den Kantonen zu. Der Bund wäre weder berechtigt gewesen, diese Materie gesetz¬ geberisch zu regeln, noch hat er dies thatsächlich gethan. Es gilt hiefür vielmehr lediglich das kantonale Recht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 1. März 1888 sein Bewenden.