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14_I_294

BGE 14 I 294

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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48. Urtheil vom 14. April 1888 in Sachen Masse Egli gegen Ersparnißkasse der Stadt Luzern.* Die Ersparnißkasse der Stadt Luzern hatte sich zufolge eines Pachtaufhebungsvertrages von ihrem Pächter Johann Egli ver¬ schiedene Objekte auf Rechnung ihrer Forderungen abtreten lassen, dagegen demselben einen Betrag von 2000 Fr. als Entschädi¬ gung für Meliorationen bezahlt. Nachdem bald darauf Johann

* Anmerkung: Dieses Urtheil wird nur auszugs= und bruchstückweise wiedergegeben, da es in seinem übrigen Inhalte von keinem allgemeinen Interesse ist. Egli in Konkurs gerathen war, focht die Konkursmasse den Pachtaufhebungsvertrag als zum Nachtheil der Gläubiger ab¬ geschlossen an und es wurde dieser Vertrag auch wirklich ge¬ richtlich aufgehoben. In dem daraufhin entstandenen neuen Rechtsstreite über Feststellung der Rechte und Verpflichtungen der Ersparnißkasse gegenüber der Konkursmasse Egli beanspruchte erstere u. A. das Recht, zwischen ihren Ansprachen und Schul¬ den an die Masse zu „kompensiren“ rc. Die zweite Instanz gab diesem Begehren insoweit statt, als es die 2000 Fr. betrifft, welche die Ersparnißkasse gemäß dem Pacht¬ aufhebungsvertrage vom September 1886 an Johann Egli be¬ zahlt hatte. In den Entscheidungsgründen ist darüber bemerkt: Die Pachtaufhebung sei gerichtlich ungültig erklärt worden, und es habe in Folge dessen vollständige Restitution des frühern Zu¬ standes einzutreten. Es könne somit die Ersparnißkasse nur dann angehalten werden, die ihr gemäß der Pachtaufhebung zugetheilten Objekte der Konkursmasse zurückzugeben, wenn ihr diese die bezahlten 2000 Fr. restituire resp. die Ersparnißkasse müsse den Werth dieser Objekte nur gegen Rückvergütung oder Berechnung der 2000 Fr. einwerfen. Die Konkursmasse Egli focht diese Entscheidung beim Bun¬ desgerichte an; das letztere verwarf indeß ihre Beschwerde, in¬ dem es ausführte: Die Rekurrentin erblickt in der kantonalen Entscheidung eine Verletzung der Art. 132 Ziffer 1, 136 und 137 O.=R. Dies kann indeß nicht als zutreffend erachtet werden, vielmehr ist davon auszugehen, daß für die hier streitige Frage nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht maßgebend und auch von der Vorinstanz angewendet worden ist. Denn: Der von der Ersparnißkasse der Stadt Luzern mit dem Kridaren Egli im September 1886 abgeschlossene Pachtaufhebungsvertrag war von der Konkursmasse wegen Verkürzung der Gläubiger erfolgreich angefochten worden. Die Ersparnißkasse ist in Folge dessen zur Rückgewähr der ihr durch fraglichen Vertrag zuge¬ wendeten Objekte resp. des Werthes derselben an die Konkurs¬ masse verpflichtet worden. Streitig ist nun, ob diese Verpflich¬ tung auf Rückgewähr schlechthin gehe oder aber nur auf Rück¬ gewähr gegen Erstattung der von der Ersparnißkasse ihrerseits

aus dem aufgehobenen Rechtsgeschäfte dem Kridaren gemachten Gegenleistung, d. h. streitig ist der Inhalt der Verpflichtung zur Rückgewähr, wie sie demjenigen obliegt, welchem gegenüber ein von ihm mit einem Schuldner abgeschlossenes Rechtsgeschäft wegen Verkürzung der Gläubiger aufgehoben worden ist. Hiefür aber ist nach Art. 889 O.=R. nicht eidgenössisches sondern kan¬ tonales Recht maßgebend. Das Bundesgericht hat demnach nicht zu untersuchen, ob das Obergericht des Kantons Thurgau mit Recht angenommen habe, die Rekursbeklagte sei zur Rückgewähr nur gegen Restitution beziehungsweise Abrechnung ihrer Gegen¬ leistung verpflichtet. à la Banque cantonale. En fait: