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14_I_267

BGE 14 I 267

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

44. Urtheil vom 1. Juni 1888 in Sachen Stalder gegen Schweizerische Centralbahn. A. Durch Urtheil vom 3. Februar 1888 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Elisabeth Stalder, geborene Iff, für sich und Namens sie handelt, ist mit ihrem Klagebegehren abgewiesen und gegenüber der beklagten Schwei¬ zerischen Centralbahngesellschaft zur Bezahlung ihrer Proze߬ kosten verurtheilt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: es seien in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils der Klägerin die von ihr gestellten Rechtsbegehren zuzusprechen und demnach zu erkennen:

1. Die Schweizerische Centralbahn habe der Klägerin für sich und Namens ihrer minderjährigen Kinder gemäß Bundesgesetz vom 1. Juli 1875 einen angemessenen Schadenersatz zu leisten für denjenigen Unfall, welchen Christian Stalder am 17. Juli 1886 erlitten, und welcher den Tod des Stalder zur Folge hatte, unter Kostenfolge.

2. Der Betrag des zu leistenden Schadenersatzes sei durch den Richter in angemessener Weise zu bestimmen und die Beklagte zu verurtheilen, den so festgesetzten Betrag sammt Zins à 5% seit Einreichung der Klage zu bezahlen, unter Kostenfolge. Als angemessener Schadenersatz wird eine Summe von circa 20,000 bis 25,000 Fr. bezeichnet. Eventuell begehrt der kläge¬ rische Anwalt für seine Klientin das Armenrecht auch für die bundesgerichtliche Instanz. Der Vertreter der beklagten Schweizerischen Centralbahn trägt auf Abweisung der klägerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils an; eventuell wäre jedenfalls die von der Klagepartei geforderte Summe erheblich zu reduziren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der seit etwa sieben Jahren bei der Schweizerischen Cen¬ tralbahn als Gramper angestellte Ehemann und Vater der Kläger, Christian Stalder von Rüegsau, geboren 1850, arbeitete am

17. Juli 1886 mit andern gemeinsam an der Centralbahnlinie auf dem Wylerfeld bei Bern, wo die Bahnlinie in einer Kurve durch einen erheblichen Einschnitt führt. In diesem Einschnitte kreuzten an jenem Tage der 6 Uhr 5 Minuten Abends von Bern abgehende Zug 37 Bern=Biel der Jura=Bern=Luzernbahn, welcher eirea 5 Minuten nach seiner Abfahrt den Einschnitt passirte und der fahrplanmäßig um 6 Uhr 14 Minuten in Bern eintreffende Zug 22 Olten=Bern der Schweizerischen Centralbahn. Stalder war damals neben anderen Arbeitern damit beschäftigt auf dem westlich gelegenen sogenannten Ausfahrtsgeleise Kies zu graben. Als der (das Ausfahrtsgeleise benutzende) Bielerzug in Sicht kam, wurden (zunächst bei einer näher gegen Bern zu aufgestellten Arbeitergruppe) Warnungsrufe, das Geleise zu ver¬ lassen, ausgestoßen. Die Arbeiter verließen daraufhin das Ge¬ leise, die meisten wichen in der Richtung ihrer Arbeitsstätte in den westlich gelegenen Bahngraben aus. Stalder (und ein an¬ derer neben ihm beschäftigter Arbeiter Hausammann) dagegen traten nach dem östlichen sogenannten Einfahrtsgeleise hin aus; dort wurden sie von dem auf dem Einfahrtsgeleise heranfahrenden Oltenerzuge erfaßt, und es wurde Stalder sofort getödtet. Die auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützte Klage der Hinterlassenen des Stalder ist durch das Fakt. A erwähnte Urtheil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern wegen eigenen Verschuldens des Getödteten ab¬ gewiesen worden. Der Gerichtshof führt aus: Die Bahngesell¬ schaft stelle zunächst darauf ab, Stalder habe die reglementarische Vorschrift, nach der Seite des Arbeitsplatzes hin und außerhalb des Bahnplanums auszuweichen, übertreten; hieraus aber könne die Einrede des Selbstverschuldens nicht abgeleitet werden. Zwar stehe fest, daß Stalder die einschlägigen reglementarischen Vor¬ schriften gekannt habe. Allein es sei auch erwiesen, daß diese Vorschriften nicht strenge gehandhabt, die Arbeiter an dieselben nicht strikte gewöhnt, sondern vielmehr diese Vorschriften mit stillschweigender Billigung des Vorarbeiters von den Arbeitern nicht unter allen Umständen befolgt worden seien. Dagegen habe Stalder es allerdings, ganz abgesehen von der Uebertretung der fraglichen reglementarischen Vorschriften, an der einem ordent¬ lichen Eisenbahnarbeiter zuzumuthenden Vorsicht fehlen lassen. Es stehe fest, daß er gewußt habe, der Oltenerzug werde dem¬ nächst auf dem Einfahrtsgeleise heranfahren und mit dem Bieler¬ zuge kreuzen; es stehe ferner fest, daß er genügend Zeit gehabt hätte, vor Ankunft des Oltenerzuges über das dem Arbeits¬ platze gegenüber liegende Einfahrtsgeleise hinauszugelangen und sich in Sicherheit zu bringen. Er sei nun aber, statt sofort das Geleise zu überschreiten, stehen geblieben und habe dadurch den Unfall verursacht; statt nämlich nach dem Oltenerzuge sich um¬ zusehen, wie er hätte thun sollen, wenn er überhaupt in der von ihm gewählten Richtung ausweichen wollte, seien seine Augen auf dem letzten Wagen des Bielerzuges haften geblieben, in welchem Fahnen= und tücherschwenkende Schuljugend sich be¬ funden habe. Ein so geringfügiges Ereigniß aber hätte einen seit sieben Jahren im Eisenbahndienste thätigen Arbeiter nicht die ihm drohende Gefahr vegessen lassen sollen.

2. In rechtlicher Würdigung des vom Vorderrichter festge¬ stellten Thatbestandes ist der Vorinstanz darin beizutreten, daß in dem Umstande für sich allein, daß Stalder, entgegen den Vorschriften des Reglements, nicht nach der Seite des Arbeits¬ platzes sondern nach dem (zunächst noch freien) Geleise hin aus¬ wich, ein die Haftpflicht der Beklagten ausschließendes Selbst¬ verschulden nicht zu finden ist, da eben die fraglichen Reglements¬ bestimmungen nach dem Thatbestande der Vorinstanz nicht strenge und konsequent gehandhabt wurden, so daß die Arbeiter glauben mochten, es stehe ihnen, trotz derselben, je nach Umständen eine gewisse Wahlfreiheit zu. Ebenso ist der Vorinstanz zuzugeben, daß Stalder in gewissem Maße eine schuldhafte Unvorsichtigkeit beging, wenn er, in der Richtung des zunächst noch freien, in kurzer Frist aber von dem Oltenerzuge zu okkupirenden, Ein¬ fahrtsgeleises ausweichend, sich nicht überzeugte, wie lange das¬ selbe noch frei sei, und daher dasselbe nicht ohne jeden Aufent¬ halt überschritt. Allein es muß andererseits in Betracht fallen, daß der ganze Vorgang sich offenbar in sehr kurzer Zeit abspielte, so daß zwischen den Warnungsrufen beim Herannahen des Bieler¬ zuges und dem Unfalle nur eine sehr kurze, kaum nach Minuten zu berechnende, Zeit lag, und den Arbeitern nur eine, wenn auch

bei präzisem und korrektem Manövriren ausreichende, so doch nur kurze und ziemlich knapp bemessene Frist blieb, um sich in Sicherheit zu bringen. Diese Plötzlichkeit des Vorganges läßt das Verhalten des Stalder in anderm und milderm Lichte er¬ scheinen, als wenn er, statt, wie anzunehmen ist, nur wenige Augenblicke, längere Zeit hindurch auf oder bei dem Einfahrts¬ geleise sorglos stehen geblieben wäre. Es ist ferner nicht zu verkennen, daß das unvorsichtige Verhalten des Stalder durch ein Verschulden der Leute der Beklagten mitverurfacht wurde. Die Arbeitsstätte war unbestritten, sowohl wegen ihrer Lage in einer Kurve als wegen der Häufigkeit der bei derselben durch¬ fahrenden und kreuzenden, theilweise rasch sich bewegenden, Züge eine gefährdete, wobei darauf hingewiesen werden mag, daß nach dem bei den Akten liegenden Berichte des eidgenössischen Kontrol¬ ingenieurs dort nach dem Unfalle grüne Scheiben als Signal zum Langsamfahren aufgestellt wurden, welche vorher nicht be¬ standen. Es hätte daher dem Angestellten der Beklagten, welcher die dortigen Arbeiten leitete, obgelegen, gerade dort mit Strenge und Konsequenz auf Innehaltung der zur Sicherung von Leben und Gesundheit der Arbeiter gegebenen reglementarischen Vor¬ schriften über das Ausweichen in der Richtung der Arbeitsstelle und außerhalb des Bahnkörpers zu wachen; dies um so mehr, als für das Ausweichen vor anfahrenden Zügen regelmäßig nur eine kurze Spanne Zeit übrig blieb, so daß die Arbeiter keine Zeit zur Ueberlegung hatten, und auf dauernde Beobachtung der sichernden Vorschriften der Reglemente daher nur dann ge¬ rechnet werden konnte, wenn dieselbe durch fortwährende, un¬ unterbrochene Gewöhnung zur zweiten Natur wurde. Statt dessen wurden die Reglementsbestimmungen nicht konsequent gehand¬ habt, sondern je nach Umständen deren Uebertretung nachgesehen; dazu kommt, daß im vorliegenden Falle der Vorarbeiter, welcher die Arbeiten leitete, vor dem Kreuzen der Züge die an der Bahnlinie beschäftigten Arbeiter verlassen und sich zu einer an¬ dern Arbeitergruppe verfügt hatte, so daß die an der Bahn beschäftigten Arbeiter gerade in dem gefährlichen Momente des Kreuzens unter der Aufsicht der Stellvertreter des Vorarbeiters, welche wohl nicht die nämliche Autorität wie dieser genossen haben werden, zurückblieben. Angesichts dieser Verhältnisse ist anzunehmen, daß auch die Schweizerische Centralbahn ein Mit¬ verschulden an dem Unfalle treffe und es hat daher gemäß kon¬ stanter Praxis eine Theilung des Schadens Platz zu greifen.

3. Rücksichtlich des Oantitativs der Entschädigung ist zu be¬ merken: Der Getödtete besaß vor dem Unfalle ein Jahresein¬ kommen von circa 780—800 Fr., wovon er wohl circa die Hälfte auf den Unterhalt seiner Familie wird verwendet haben. Angesichts dieses Umstandes, sowie des Alters des Getödteten und der Zahl und des Alters der (vermögenslosen) Hinterlas¬ senen, — die Wittwe ist 1850, von den drei Kindern ist das älteste 1877 geboren, — wäre die den Klägern für Entzug des Unterhaltes an und für sich nach den Grundsätzen der Renten¬ anstalten gebührende Entschädigung annähernd auf 7000 Fr. festzusetzen. Mit Rücksicht auf das konkurrirende Verschulden des Getödteten ist dieselbe auf die Hälfte, oder nach Abzug eines von der Schweizerischen Centralbahn aus freien Stücken ge¬ leisteten Beitrages von 500 Fr., auf 3000 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Appellations= und Kassations¬ hofes des Kantons Bern vom 8. Februar 1888 wird dahin abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerschaft eine Entschädigung von 3000 Fr. (dreitausend Franken) nebst Zins à 5 Prozent seit Einreichung der Klage zu bezahlen.