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14_I_230

BGE 14 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39. Urtheil vom 4. Mai 1888 in Sachen Maurer. A. Der Ehemann der Rekurrentin, Jakob Maurer, Landwirth von und in Schaffhausen, erwarb im Jahre 1887 das Bürger¬ recht der aargauischen Gemeinde Stilli und das aargauische Kantonsbürgerrecht. Daraufhin reichte er dem Bürgerrathe von Schaffhausen am 1. August 1887 für sich und seine Ehefrau den Verzicht auf das schaffhausensche Gemeinde= und Staatsbür¬ gerrecht ein. Der Bürgerrath veröffentlichte, nach Anleitung eines von der Staatskanzlei am 24. März 1886 im Auftrage des Regierungsrathes an die Gemeinde= und Bürgerräthe er¬ lassenen Cirkularschreibens, dieses Entlassungsgesuch, unter An¬ setzung einer vierwöchentlichen Einsprachefrist und übermittelte nach Ablauf derselben dasfelbe dem Regierungsrathe des Kan¬ tons Schaffhausen. Trotz eines von den präsumtiven Intestat¬ erben des I. Maurer gegen denselben angestrengten Bevogti¬ gungsbegehrens sprach der Regierungsrath des Kantons Schaff¬ hausen durch Beschluß vom 23. September 1887 die Entlassung des Maurer aus dem schaffhausenschen Kantonsbürgerrechte aus. Bevor indeß dieser Beschluß dem Maurer schriftlich zugefertigt werden konnte, am 24. September 1887, verstarb derselbe. Am 4. Oktober 1887 beschloß in Folge dessen der Regierungs¬ rath des Kantons Schaffhausen, es sei sein Beschluß vom

23. September 1887 hinfällig und wirkungslos geworden, da nach dem regierungsräthlichen Cirkular vom 24. März 1886 die Entlassung aus dem Bürgerrechte erst dann wirksam werde, wenn die Entlassungsurkunde in die Hand des zu Entlassenden gekommen sei. B. Da das Waisengericht von Schaffhausen die Behandlung des Nachlasses des I. Maurer an Hand nahm, so erklärte die Rekurrentin (zu deren Gunsten I. Maurer gestützt auf das aargauische Recht ein Testament errichtet hatte) sie sei zwar damit einverstanden, daß das schaffhausensche Waisengericht alle reinen Formalakte vornehme, dagegen verwahre sie sich gegen jede materielle Behandlung der Erbschafts= und Testamentsfra¬ gen durch die schaffhausensche Waisenbehörde, da hiezu gemäß § 2 des schaffhausenschen privatrechtlichen Gesetzbuches und dem Konkordat vom 15. Juli 1822 einzig die aargauische Heimat¬ behörde des Erblassers zuständig sei. Durch Schlußnahme vom

18. Oktober 1887 erklärte sich aber das Waisengericht zur Be¬ handlung der Nachlaßmasse des I. Maurer „nach Maßgabe der schaffhausenschen Gesetze“ als zuständig und eine gegen diesen Beschluß an den Regierungsrath ergriffene Beschwerde wurde vom Regierungsrathe des Kantons Schaffhausen am 30. No¬ vember 1887 abgewiesen. C. Nunmehr ergriff die Wittwe Maurer den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift datirt den 11. Februar 1888 beantragt sie, das Bundesgericht wolle erkennen:

1. Der Beschluß des Regierungsrathes von Schaffhausen vom

30. November vorigen Jahres ist aufgehoben;

2. Maurer war im Momente seines Todes nur noch Bürger der Gemeinde Stilli im Kanton Aargau;

3. Ueber die Erbrechtsverhandlungen über den Nachlaß Mau¬ rer ist daher auf Grund des Konkordates vom 15. Juli 1822 ausschließlich die heimatliche Waisenbehörde des verstorbenen I. Maurer, Stilli, beziehungsweise die einschlägige Behörde des Kantons Aargau kompetent;

4. Der Fiskus des Kantons Schaffhausen habe sämmtliche Gerichtskosten zu tragen, des Verfahrens vor Bundesgericht und vor Regierung des Kantons Schaffhausen sowie die außergericht¬ lichen nach beigelegter Rechnung. Sie behauptet in rechtlicher Beziehung im Wesenlichen: Aus Art. 43 und 45 der Bundesverfassung folge, daß kein Schwei¬ zerbürger gezwungen werden könne in zwei Kantonen Bürger zu sein; sei er dies, so könne er, sofern er eigenen Rechtens sei, sich des Einen Bürgerrechtes durch einfachen Verzicht entschlagen. Eine Einwilligung der Regierung des Kantons, auf dessen Bürgerrecht verzichtet werden wolle, könne für die Wirksamkeit des Verzichtes nicht gefordert werden; eine derartige Beschrän¬ kung wäre sowohl mit den eitirten Bestimmungen der Bundes¬

verfassung als mit der Gewährleistung der persönlichen Freiheit unvereinbar und hätte (sofern es sich eben nur um den Verzicht auf das kantonale, nicht auf das schweizerische Bürgerrecht handle) gar keinen Sinn und Zweck. Im Kanton Schaffhausen bestehe übrigens keine gesetzliche Bestimmung, welche die Ein¬ willigung der dortigen Regierung zum Verzichte auf das kanto¬ nale Bürgerrecht fordere, wenn dieser nach Erwerb eines andern kantonalen Bürgerrechts erklärt werde. §§ 87 und 88 des schaffhausenschen Gemeindegesetzes bestimmen: „§ 87. Das Bür¬ „gerrecht erlöscht nur durch den Tod oder Verzichtleistung und „bei Bürgerinnen überdies durch in gesetzlicher Form stattge¬ „fundene Verehelichung mit Bürgern einer andern Gemeinde „oder eines andern Staates.“ „§ 88. Die Entlassung aus dem „Gemeinde= und Staatsverbande geschieht durch den Regierungs¬ „rath nach eingeholtem Gutachten des betreffenden Gemeinde¬ „rathes und nachdem die Verzichtleistung und die Erwerbung „oder bestimmte Zusicherung eines auswärtigen Bürgerrechtes „für den zu Entlassenden und die unter seiner Vormundschaft „stehenden Kinder amtlich dargethan worden. Die Entlassung „aus dem bloßen Gemeindeverbande dagegen geschieht, nachdem „der dieselbe Nachsuchende sich über die Erwerbung eines andern „Bürgerrechts im Kanton ausgewiesen hat, durch den Gemein¬ „derath.“ Diese Gesetzesbestimmungen haben nur einerseits die Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte (nach Erwer¬ bung des Bürgerrechtes in einem ausländischen Staate) ander¬ seits den bloßen Verzicht auf das Gemeindebürgerrecht (mit Beibehaltung des kantonalen) im Auge. Der Fall des Ver¬ zichtes auf das kantonale Bürgerrecht, nach Erwerb eines folchen in einem andern Kanton, sei darin nicht vorgesehen; auf die¬ sen Fall sei jedenfalls nur die Regel des § 87, daß das Bür¬ gerrecht durch Verzicht erlösche, anwendbar. Darin, daß diese Regel in casu nicht angewendet worden sei, liege eine Ver¬ letzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze. Es wäre aber auch dem § 88 des Gemeindegesetzes, sofern derselbe anwendbar sein sollte, Genüge geleistet, da ja Maurer vom Regierungsrathe ausdrücklich entlassen worden sei. Kein Gesetz bestimme, daß der Verzicht auf das Bürgerrecht erst mit dem Momente der Aushändigung der Entlassungsurkunde rechtswirk¬ sam werde, wie der Regierungsrath dies annehme. Das vom Staatsschreiber am 24. März 1886 erlassene Cirkularschreiben enthalte allerdings eine solche Bestimmung, allein einmal be¬ ziehe sich dieses Cirkularschreiben nur auf den Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht, d. h. auf die Ausführung des Bun¬ desgesetzes vom 8. Juni 1886 und sodann sei dasselbe kein Gesetz, nicht einmal eine ordnungsgemäß ausgeschriebene und veröffentlichte Verordnung, sondern ein bloßes Kreisschreiben der Kanzlei. Im Verordnungswege habe eine so wichtige Vor¬ schrift wie die, daß der Verzicht erst durch Aushändigung der Entlassungsurkunde rechtskräftig werde, überhanpt nicht aufge¬ stellt werden können, noch weniger durch ein bloßes Schreiben der Kanzlei; dazu hätte es vielmehr eines Gesetzes bedurft, wie sich gerade aus Art. 8 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1876, dem die fragliche Bestimmung des Cirkularschreibens nachgebildet sei, ergebe. Diese Bestimmung sei daher, sofern sie über den Geltungsbereich des Bundesgesetzes ausgedehnt werden wolle, ungültig. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen: Es sei nicht zu übersehen, daß sein Beschluß blos dahin gehe, daß die hiesige Behörde kompetent sei zu Behandlung des Falles, daß aber den Parteien Gelegenheit gegeben werden solle, über ihre civil¬ rechtlichen Verhältnisse noch einmal vor Waisengericht zu ver¬ handeln, und wenn eine gütliche Verständigung dort nicht erfolgen könne, so können sie erst noch für alle streitigen civil¬ rechtlichen Fragen den Richter anrufen. In der Sache selbst sei zu bemerken: Es sei zweifellos, daß für den Verzicht blos auf das kantonale Bürgerrecht nicht das Bundesgesetz vom 8. Juni 1876 sondern ausschließlich das kantonale Recht maßgebend sei. Für den Kanton Schaffhausen gelten daher in erster Linie die §§ 87 und 88 des Gemeindegesetzes. Diese Gesetzesbestimmungen beziehen sich, wie ihr Wortlaut zeige, auf alle Fälle der Ent¬ lassung aus dem Kantonsbürgerrechte, und es sei ferner klar, daß § 88 die nähere Ausführung des § 87 enthalte, d. h. bestimme, in welcher Weise die Verzichtleistung zu geschehen

habe, um rechtswirksam zu werden. Zu Aufstellung daheriger Vorschriften, welche ein geregeltes Verfahren bei Bürgerrechts¬ entlassungen bezwecken, sei die kantonale Gesetzgebung vollkom¬ men kompetent. Es könne dabei von einer Verletzung der Bun¬ des= oder Kantonalverfassung keine Rede sein. Wenn sodann die Rekurrentin behaupte, daß selbst von diesem Standpunkte aus die Entlassung des Maurer perfekt geworden sei, da kein Gesetz bestimme, daß die Entlassung erst mit der Zustellung der Entlassungsurkunde wirke, so sei zu erwidern: Das Cirkular vom 24. März 1886 qualifizire sich als eine vom Regierungs¬ rathe erlassene und von der Staatskanzlei in dessen Auftrag publizirte Verordnung und zwar als Vollziehungsverordnung zu einem Gesetze. Dasselbe schaffe nicht neues Recht, sondern bestimme blos das formelle Verfahren bei Entlassungen. Im Interresse eines richtigen Verfahrens liege es nun, genau den Zeitpunkt zu fixiren, auf welchen Jemand aus dem Bürgerrechte entlassen werde. Die einseitige Erklärung des Verzichtenden könne nicht maßgebend sein; ebensowenig könne das Datum des Entlassungsbeschlusses des Regierungsrathes als Zeitpunkt der Entlassung angenommen werden. Denn so lange der Regie¬ rungsbeschluß nicht eröffnet sei, könne er vom Regierungsrathe zurückgenommen werden; erst mit der Eröffnung, d. h. mit der Zustellung der Entlassungsurkunde werde er unwiderruflich und begründe Rechte der Parteien. Es sei daher ganz richtig gewesen wenn der Regierungsrath in seinem Cirkular vom 24. März 1886 für den Zeitpunkt der Entlassung die Aushingabe der Entlassungsurkunde als maßgebend erklärt habe. Die fragliche Bestimmung habe er denn auch im Einzelfalle anzuwenden ge¬ habt. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten¬ folge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Insoweit die Beschwerde eine Verletzung der Art. 43 und 45 B.=V. rügt, ist das Bundesgericht nicht kompetent, da die Wahrung der in diesen Verfassungsartikeln gewährleisteten Rechte nach Art. 59 Ziffer 5 O.=G. den politischen Behörden des Bundes zusteht.

2. Im Uebrigen ist zu bemerken: Bestritten ist einzig, ob die Annahme des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen, sei die Entlassung des verstorbenen I. Maurer aus dem schaff¬ hausenschen Kantons= und Gemeindebürgerrecht nicht perfekt geworden und Maurer somit bis zu seinem Tode Schaffhauser¬ bürger geblieben, eine Verfassungsverletzung involvire. Dies ist zu verneinen. Ueber den Erwerb eines kantonalen Bürgerrechts durch Schweizerbürger und über den Verzicht auf ein solches nach Erwerb eines andern kantonalen Bürgerrechts entscheidet (wie das Bundes¬ gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Amstad, Amtliche Sammlung VII S. 469 Erw. 6 ausgeführt hat) ausschließlich das kantonale Recht. Wenn nun die Rekurrentin in erster Linie behauptet, die Aufstellung einer gesetzlichen Norm, daß ein solcher Bürgerrechtsverzicht erst durch die Entlassung seitens der Regie¬ rung des alten Heimatkantons wirksam werde, würde gegen die Gewährleistung der „persönlichen Freiheit“ verstoßen, so ist dies völlig unbegründet. Selbst wenn man der Gewährleistung der persönlichen Freiheit, wie sie in § 8 der schaffhausenschen Kantonsverfassung wiedergelegt ist, eine über den Schutz gegen willkürliche Freiheitsberaubung im eigentlichen Sinne des Wortes hinausgehende Bedeutung beilegen will, so kann hier von einer Verletzung dieser Gewährleistung nicht die Rede sein. Es liegt ja gegentheils ganz in der Natur der Sache, wenn der Ver¬ zicht auf das Bürgerrecht nicht als einseitiges, sondern als zweiseitiges Rechtsgeschäft des öffentlichen Rechts behandelt wird, so daß die Verzichtserklärung, um eine Lösung des bisherigen Bürgerrechtsverbandes des Verzichtenden herbeizuführen, der Genehmhaltung durch die kompetente Behörde des Heimatstaates bedarf, (welche dann aber allerdings in der Regel bei Vorhan¬ densein der gesetzlichen Bedingungen ausgesprochen werden muß). Ob dann die kantonale Regierung die §§ 87 und 88 des schaffhausenschen Gemeindegesetzes richtig interpretirt habe, wenn sie aus denselben für den Verzicht auf das kantonale Bürger¬ recht nach Erwerb des Bürgerrechtes eines andern Kantons die Entlassung durch die Regierung fordert, ist das Bundesgericht nach bekannter Regel zu prüfen nicht befugt. Willkürlich ist die Interpretation der Regierung in keinem Falle; im Gegentheil beruht dieselbe offenbar auf sachlichen, aus dem Texte und

Zusammenhange des Gesetzes geschöpften Gründen, und es ist somit eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht ge¬ geben. Dagegen mag allerdings zugegeben werden, daß der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen nicht befugt war, durch das Cirkular vom 24. März 1886 die Regel, es werde die Entlassung erst mit der Aushändigung der Entlassungsur¬ kunde perfekt, als eine, kraft regierungsräthlicher Anordnung für die übrigen Behörden und die Bürger verbindliche, Norm aufzustellen; denn es enthält die fragliche Regel ohne Zweitel einen Rechtssatz (über den Moment der Perfektion eines öffent¬ lich-rechtlichen Rechtsgeschäftes), der verbindlich nur vom Gesetz¬ geber angeordnet werden konnte. Die gedachte Regel gilt daher im Kanton Schaffhausen nur insofern, als sie dem wahren Sinn und Geist des schaffhausenschen Gemeindegesetzes entspricht, das heißt in demselben implicite bereits enthalten ist und es haben hierüber die zuständigen Behörden, speziell die Gerichte, frei zu befinden, ohne an die sachbezügliche Bestimmung des regie¬ rungsräthlichen Cirkulars gebunden zu sein. Dies kann indeß zu einer Aufhebung der angefochtenen Schlußnahme nicht führen, denn einerseits hat der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen im Einzelfalle neu untersucht, ob der gedachte Satz dem schaffhau¬ senschen Gesetzesrechte entspreche und anderseits erkennt derselbe an, daß den Parteien, d. h. der rekurrirenden Wittwe einerseits und den Intestaterben des I. Maurer anderseits für alle eivil¬ rechtlichen Fragen der Zutritt vor die Gerichte offen stehe. Es ist demnach davon auszugehen, daß die schaffhausenschen Gerichte befugt sind, in einem zwischen den genannten Parteien zu füh¬ renden Erbrechtsstreite die Frage, ob die Entlassung des I. Maurer aus dem Bürgerrechte des Kantons Schaffhausen trotz mangelnder Aushändigung der Entlassungsurkunde perfekt geworden sei, soweit dieselbe als Präjudizialpunkt in diesem Streite in Betracht kommt, von Neuem frei zu prüfen und zu entscheiden. Danach liegt denn eine Verfassungsverletzung überall nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.