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33. Urtheil vom 30. Juni 1888 in Sachen Krieg. A. Im Februar 1887 verunglückte in der chemischen Fabrik Uetikon der Fabrikarbeiter Jakob Alois Krieg von Altendorf (Schwyz), wohnhaft in Meilen (Zürich); seinen Hinterlassenen, der Wittwe Elisabeth geb. Widmer und drei minderjährigen Kindern siel eine Unfallsversicherungssumme von 3300 Fr. zu. Die Wittwe Elisabeth geb. Widmer beanspruchte ven dieser Summe einen Viertheil mit 825 Fr. zu Eigenthum, während sie sich damit einverstanden erklärte, daß drei Viertheile mit 475 Fr. als Vogtgut ihrer Kinder dem heimatlichen Waisenamte Altendorf ausgefolgt werden. Der Gemeinderath von Alten¬ dorf verlangte nun aber auch die Aushändigung der von der Wittwe beanspruchten 825 Fr. und der Regierungsrath des Kan¬ tons Schwyz intervenirte in diesem Sinne bei dem Regierungs¬ rathe des Kantons Zürich, indem er darauf hinwies, daß nach schwyzerischem Erbrechte der Wittwe Krieg nur die Nutznießung an einem Kindstheile des Versicherungskapitals zustehe. Der Bezirksrath von Meilen wies hierauf in der That durch Be¬ schluß vom 25. Oktober 1887 das Waisenamt Meilen an, die 825 Fr. der Waisenbehörde der Gemeinde Altendorf zur Verwaltung aushinzugeben, sofern nicht auf gerichtlichem Wege etwas anderes verfügt werde, von der Anschauung ausgehend, die 825 Fr. gehören unzweifelhaft zum Nachlasse des Jakob Alois Krieg; die Verwaltung dieses Nachlasses stehe aber nach dem Erbrechtskonkordate vom 15. Juli 1822 der Heimatbehörde zu. Wittwe Krieg erwirkte indeß am 26. November 1887 eine Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Meilen, wodurch die vorläusige Beschlagnahme der 825 Fr. angeordnet und dem Waisenamte Meilen die Aushändigung derselben an irgend wen bis auf weitere gerichtliche Verfügung untersagt wurde. In der Begründung dieser Verfügung ist bemerkt: Die
Wittwe Krieg beanspruche einen Viertheil der Versicherungs¬ summe zu Eigenthum; zur Beurtheilung dieses rein eivilrecht¬ lichen Anspruches seien die zürcherischen Civilgerichte kompe¬ tent. Da aus der Eingabe des Regierungsrathes des Kantons Schwyz und auch anderweitig nicht erhelle, daß die Wittwe Krieg bevogtet sei so sei nicht einzusehen, wie deren Vermögens¬ theil in vormundschaftliche Verwaltung gezogen werden könne. Diese Verfügung wurde am 10. Januar 1888 definitiv bestä¬ tigt, obschon das Waisenamt Altendorf nunmehr vorgebracht hatte, die Wittwe Krieg habe ihm die Erklärung abgegeben, daß sie sich freiwillig unter Vormundschaft stelle und es sei deren Bevogtung im Amtsblatte des Kantons Schwyz vom
15. Juli 1887 publizirt. Im Fernern wurde der Wittwe Krieg aufgegeben, sich binnen drei Wochen darüber auszuweisen, daß sie Rechtsmittel gegen die über sie verhängte Bevogtigung ergriffen, widrigenfalls der Arrest aufgehoben würde. In der Begründung dieser Verfügung ist bemerkt, die Wittwe Krieg bestreite, daß sie sich freiwillig unter Vormundschaft gestellt habe; es rechtfertige sich, den Arrest so lange aufrecht zu er¬ halten, bis im ordentlichen Prozeßwege darüber entschieden sei, ob die gegen die Wittwe Krieg verhängte Bevogtigung, von der ihr bisher noch keinerlei Mittheilung scheine gemacht worden zu sein, zu Recht bestehe. B. Die Wittwe Krieg wandte sich nunmehr beschwerend an den Regierungsrath des Kantons Schwyz. Gegenüber dieser Beschwerde machte der Gemeinderath von Altendorf wesentlich geltend: Der Waisenamtspräsident bezeuge amtlich, daß Wittwe Krieg freiwillig in die Bevogtung eingewilligt habe; diese amtliche Erklärung müsse als vollgültiger Beweis angesehen werden. Die Bevogtung sei vom Gemeinderathe (am 5. Juni
1887) nach Vorschrift genehmigt worden und habe daher in gesetzlicher Weise stattgefunden. Frau Krieg sei übrigens auch deßhalb bevogtet worden, weil ihr Sparsamkeit und häuslicher Sinn durchaus fehlen. Ihre Ansprüche auf Eigenthum an einem Viertheil der Versicherungssumme seien sehr zweifelhafter Natur. Der Regierungsrath wies durch Entscheidung vom 10./13. April 1888 die Beschwerde mit Rücksicht auf die Aktenlage und die Beweisleistung des Gemeinderathes von Altendorf als unbegründet ab. C. Nunmehr ergriff die Wittwe Krieg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptet, die angefochtene Verfügung enthalte eine Verletzung der Art. 5 bis 8 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit. Denn ein bundesrechtlich zuläßiger Entmündigungsgrund sei nicht festgestellt. Die Rekurrentin sei weder eine Verschwenderin noch geistig beschränkt, übrigens auch nicht deßhalb sondern auf Grund angeblicher freier Einwilligung unter Vormund¬ schaft gestellt worden. Eine Erklärung, daß sie sich freiwillig unter Vormundschaft stelle, habe sie aber gar nie abgegeben sie habe vielmehr nur dazu ihre Zustimmung gegeben, daß Matthäus Krieg als Vormund ihrer Kinder bestellt werde. Sache der schwyzerischen Behörden wäre es, nachzuweisen, daß sie die freiwillige Erklärung abgegeben habe, sich unter Vor¬ mundschaft stellen zu wollen; eine bloße Behauptung genüge nicht, sonst wären die schützenden Bestimmungen des Bundes¬ gesetzes rein illusorisch. Irgendwelcher Nachweis aber für ihre angebliche Einwilligung liege nicht vor. Weder der Gemeinde¬ rathsbeschluß vom 5. Juni 1887 noch die sachbezügliche Publi¬ kation im schwyzerischen Amtsblatte nenne einen Bevogtigungs¬ grund. Es seien auch die Bestimmungen der schwyzerischen Gesetzgebung nicht beobachtet worden. § 11 der schwyzerischen Vormundschaftsverordnung vom 17. Juli 1851 bestimme aus¬ drücklich, daß der freie Wille entweder schriftlich oder mündlich vor dem Gemeinderathe erklärt werden müsse. Hier sei aber weder eine schriftliche Erklärung noch eine mündliche vor dem Gemeinderathe erfolgt. Die bloße Behauptung des Gemeinde¬ rathspräsidenten, daß ihm gegenüber (am 16. Mai 1887) eine solche Erklärung abgegeben worden sei, könne unmöglich genügen, zumal ein rechtskräftig abgefaßtes Protokoll über diese angeb¬ liche Einwilligung nicht vorliege. Demnach werde beantragt: Das Bundesgesetz wolle die über Frau Krieg verhängte Be¬ vogtung als ungültig und aufgehoben erklären unter den üblichen prozeßualischen Folgen. D. Der Gemeinderath von Altendorf bemerkt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Das Bundesgericht sei nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit und nach konstanter bundesrechtlicher Praxis nicht kompetent, zu prüfen, ob eine Bevogtung nach Maßgabe des dafür geltenden kantonalen Rechts materiell gerechtfertigt und ob das kantonalgesetzlich vorgeschriebene Verfahren inne¬ gehalten worden sei. Gegenüber den Bemängelungen der Rekursschrift sei übrigens zu bemerken, daß der freiwillig unter Vormundschaft tretende nach § 11 der schwyzerischen Vormund¬ schaftsordnung nicht persönlich vor dem Gemeinderath sondern vor dem Waisenamte sich zu erklären habe; aus leicht erklär¬ lichen Gründen sei es im Kanton Schwyz überall Uebung daß in dieser Beziehung der Präsident des Waisenamtes das¬ selbe vertrete; hernach entscheide aber der gesammte Gemeinde¬ rath über die Bevogtung. Der Regierungsrath, die letztinstanz¬ lich zuständige Behörde, habe nun in concreto anerkannt, daß die Erklärung des Waisenamtspräsidenten, Frau Krieg habe ihm die erforderliche Zustimmungserklärung abgegeben, gewich¬ tiger sei als die nachträgliche Verneinung der Fran Krieg. Demnach werde beantragt: Der Rekurs sei abzuweisen resp. es sei mangels Kompetenz auf denselben nicht einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht ist allerdings, wie schon häufig aus¬ gesprochen wurde, nicht kompetent zu untersuchen, ob eine auf einen bundesrechtlich zuläßigen Entmündigungsgrund gestützte Bevogtigung nach Maßgabe der sachbezüglichen kantonalen Gesetzesbestimmungen und mit Rücksicht auf die thatsächlichen Verhältniße materiell gerechtfertigt sei. Dagegen ist es zweifel¬ los kompetent, zu prüfen, ob eine von den kantonalen Behör¬ den verhängte Entmündigung auf einen bundesrechtlich zuläs¬ sigen Entmündigungsgrund sich stütze, d. h. ob die kantonalen Behörden das Vorhandensein eines solchen bundesrechtlich zu¬ läßigen Grundes geprüft und infolge Feststellung desselben die Bevogtung angeordnet haben.
2. Im vorliegenden Falle kann nun vor Allem keine Rede davon sein, daß als Entmündigungsgrund etwa Verschwendung festgestellt worden wäre. Wenn auch der Gemeinderath von Altendorf in seiner Vernehmlassung an den Regierungsrath des Kantons Schwyz dahin zielende Andeutungen gemacht hat, so hat er doch selbst nicht behauptet, das er auf Grund der Feststellung dieses Entmündigungsgrundes die Bevogtung ange¬ ordnet habe.
3. Es kann sich somit nur fragen, ob gemäß Art. 5 Ziffer 3 des Bundesgesetzes festgestellt worden sei, daß die Rekurren¬ tin sich freiwillig unter Vormundschaft begeben habe. Art. 5 Ziffer 3 des zitirten Bundesgesetzes setzt nun, wenn er die Bevogtigung solcher Personen zuläßt, die sich freiwillig unter Vormundschaft begeben, jedenfalls voraus, daß von der die Entmündigung anordnenden Behörde geprüft werde, ob eine freie Willenserklärung des zu Entmündigenden wirklich vorliege; er fordert, daß als Entmündigungsgrund eine bestimmte un¬ mißverständliche Erklärung des zu Bevogtenden festgestellt werde. Dies ist aber im vorliegenden Falle nicht geschehen. Der Beschluß des Gemeinderathes von Altendorf vom 5. Juni 1887 geht nach dem Protokoll einfach dahin, der Präsidialver¬ fügung vom 16. Mai abhin, bezüglich der Vogtbestellung des Matthäus Krieg für die Wittwe und Kinder des in Ober¬ meilen verstorbenen Jakob Alois Krieg (welche Präsidial¬ verfügung den Akten nicht beigelegt worden ist) werde die Genehmigung ertheilt. Dieser Beschluß bezeichnet also den Entmündigungsgrund gar nicht und es ist nicht ersichtlich, daß der Gemeinderath irgendwie geprüft habe, ob ein bun¬ desrechtlich zuläßiger Entmündigungsgrund vorliege, speziell ist nicht zu ersehen, daß der Gemeinderath untersucht habe, welches der Inhalt der von der Wittwe Krieg angeblich dem Waisenamtspräsidenten gegebenen mündlichen Erklärung gewesen und unter welchen Umständen dieselbe erfolgt sei. Der Gemein¬ derath hat also das Vorhandensein einer gültigen Willenser¬ klärung der Wittwe Krieg, sich freiwillig unter Vormundschaft begeben zu wollen und damit den Thatbestand eines zuläßigen Entmündigungsgrundes nicht festgestellt. Die bloße Versicherung des Waisenamtspräsidenten, die Wittwe Krieg habe ihm gegen¬ über mündlich sich mit ihrer Bevogtigung einverstanden erklärt, genügte gewiß nicht. Denn irgendwelches amtliche Protokoll
über diese Erklärung, woraus der Inhalt derselben und die Umstände, unter welchen sie abgegeben wurde, ersichtlich gewe¬ sen wären, besteht, soviel den Akten zu entnehmen, nicht; es lag also gar keine Gewähr dafür vor, daß die Wittwe Krieg eine Erklärung, sich freiwillig unter Vormundschaft zu stellen, in Kenntniß der Tragweite dieser Erklärung abgegeben und daß nicht etwa ihr Verhalten vom Waisenamtspräsidenten mißverständlich gedeutet worden sei. Der gesammte Sachverhalt legt übrigens den Schluß nahe, daß die Gemeindebehörde von Altendorf davon ausgegangen sei, mit den minderjährigen Kindern Krieg sei ohne Weiteres und selbstverständlich auch die Wittwe zu bevogten und sich damit begnügte, daß ihm wenig¬ stens ein ausdrücklicher Widerspruch seitens der Wittwe nicht vorlag.
4. Ist somit ein bundesrechtlich zuläßiger Entmündigungs¬ grund nicht festgestellt worden, so muß der Rekurs als begrün¬ det erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.