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22. Urtheil vom 3. Februar 1888 in Sachen Schweizerische Rentenanstalt gegen Zürich. A. Das zürcherische Gesetz betreffend die Vermögens= Ein¬ kommens= und Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870 enthält unter Anderem folgende Bestimmungen: Titel I desselben (überschrieben „Steuerpflicht“) schreibt in § 2 a vor: „Der „Vermögenssteuer ist unterworfen das in und außer dem „Kanton befindliche Gut eines im Kantone wohnenden Bür¬ „gers oder Niedergelassenen oder einer im Kanton bestehenden „Korporation.“ § 3 ibidem stellt die Ausnahmen von diesem Grundsatze fest und § 6 desselben Titels bestimmt: „Bei „Berechnung des Vermögens von im Kanton wohnenden Pflich¬ „tigen sind von dem Gesammtwerth des Besitzthums allfällige „Schulden in Abzug zu bringen.“ § 10 ibidem sodann be¬ stimmt: „Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens¬ „øder Einkommenstheil steuerpflichtig sei, werden von der „Finanzdirektion unter Vorbehalt des Rekurses an den Regie¬ „rungsrath entschieden.“ Ueber die „Ausmittelung des steuer¬ „baren Vermögens und Einkommens“ enthält Titel III des Gesetzes im Wesentlichen folgende Bestimmungen: Die Aus¬ mittelung des streitigen Vermögens und Einkommens geschieht auf Grundlage der Selbsttaxation des Pflichtigen. Diese wird kontrolirt durch die Taxation der Steuerkommission, von welcher an die amtliche Inventarisirung (§§ 26—30) oder an die Rekurskommission (§§ 31—33) Berufung stattfinden kann. Ruft der Steuerpflichtige gegenüber der Taxation durch die Steuerkommission die amtliche Inventarisirung an, so wird eine Schatzungskommission bestellt, bestehend aus einem Abge¬ ordneten des Gemeinderathes, einem Abgeordneten des Bezirks¬ rathes, welcher der betreffenden Gemeinde nicht angehören darf, und einem vom Pflichtigen gewählten Mitgliede. Kann im Schoße der Schatzungskommission über den dem Vermögen oder Einkommen beizulegenden Werth keine freie Verständigung erzielt werden, so steht sowohl dem Pflichtigen als jedem der beiden von den Behörden gewählten Mitgliedern der Schatzungs¬ kommission das Recht der Berufung auf eine Expertenkommission zu. Diese, aus drei Mitgliedern bestehend, wird nach § 30 leg. cit. „vom Bezirksgericht gewählt und entscheidet, nachdem „sie vorher die Betheiligten gehört, endgültig über den dem „fraglichen Vermögen oder Einkommen zuzuschreibenden Um¬ „fang und Werth, sowie über die Auflegung der Kosten der „Schätzung.“ Statt gegen die Taxation der Steuerkommission die amtliche Inventaristrung anzurufen, kann der Pflichtige auch Rekurs an die Rekurskommission, welche vom Regierungs¬ rathe für je 2—3 Bezirke bestellt wird, ergreifen, gegen deren Entscheid er dann wiederum (binnen 14 Tagen) sich auf die Inventarisirung durch die Expertenkommission“ berufen kann. In Titel IV („Steuerbezug") bestimmt das Gesetz (§ 36): „Der Steuerpflichtige soll binnen vier Wochen nach geschehener „Ausschreibung seine Steuer entrichten. Wird in Folge einer „Berufung auf die amtliche Inventarisirung oder auf die „Rekurskommission sein Steuerbetreffniß nachträglich verringert, „so findet Rückzahlung statt.“ B. Nach Inkrafttreten dieses Steuergesetzes wurde die schwei¬ zerische Rentenanstalt in Zürich (eine Lebensversicherungsgesell¬ schaft auf Gegenseitigkeit) von der Steuerkommission der Stadt Zürich pro 1870 für ein Vermögen von 600000 Fr. zur Steuer herangezogen. Als Vermögen der Rentenanstalt wurde auch der sogenannte Gewinnsfonds derselben betrachtet, welcher, aus den Ueberschüssen der Jahresrechnung gebildet, dazu be¬ stimmt ist, etwaige Verluste zu decken, soweit er hiezu aber nicht beansprucht wird, (gemäß allfälligen nähern Beschlüssen des Aufsichtsrathes) an die auf Ableben versicherten (in Forn einer sogenannten Gewinnsaltersrente) und an die Aussteuer¬
versicherten ausgelheilt zu werden. Die Rentenanstalt behauptete, dieser Fonds könne nicht als Reinvermögen der Anstalt betrach¬ tet und besteuert werden, da ihm als Passivum (im Belaufe seiner rechnungsmäßigen Höhe) die Ansprüche der einzelnen Versicherten entgegenstehen; als Vermögen der Anstalt könnte höchstens die sogenannte Kapitalreserve (im Betrage von damals circa 32000 Fr.) aufgefaßt werden. Zu Ausmittelung der Größe ihres Reinvermögens berief sich die Rentenanstalt auf amtliche Inventarisation. Finanzdirektion und Regierungsrath des Kantons Zürich entschieden indeß, es sei nach § 10 des Steuergesetzes lediglich Sache der Finanzdirektion (und eventuell des Regierungsrathes), darüber zu entscheiden, ob die Renten¬ anstalt für ihren Gewinnsfonds steuerpflichtig sei; erst nachdem so über die Frage der Steuerpflicht entschieden sei, könnte all¬ fällig über die Frage, wie groß der Gewinnsfonds sei, eine amtliche Inventarisation angeordnet werden. In der Sache selbst sodann wurde die Rentenanstalt als für den Betrag ihres Gewinnsfonds steuerpflichtig erklärt. In den folgenden Jahren, bis 1885, versuchte die Rentenanstalt wiederholt eine andere Entscheidung der bezüglichen Steuerfrage bei den zür¬ cherischen Behörden herbeizuführen; Finanzdirektion und Regie¬ rungsrath hielten indeß an ihren erwähnten Entscheidungen konsequent fest. Im Jahre 1885 wurde die Rentenanstalt von der Steuerkommission zur Steuer eingeschätzt für ein Vermögen von 3385 900 Fr. (nämlich Kapitalreserve 200000 Fr., Ge¬ winnsfonds vom 31. Dezember 1884 3 185 900 Fr.) Die Rentenanstalt meldete durch Eingabe vom 21. Dezember 1885 an die Finanzdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen diese Taxation an, indem sie von Neuem geltend machte, daß sie hinsichtlich des Gewinnsfonds gar kein Reinvermögen besitze und eventuell ausführte, der Gewinnsfonds sei jedenfalls um 197000 Fr. zu hoch taxirt, da sie bereits vor dem 1. Januar 1885 den erwähnten Betrag von 197000 Fr. an die Ver¬ sicherten habe aushinbezahlen müssen; in Betreff der Kapital¬ reserve von 200 000 Fr. erkannte sie die Steuerpflicht an. Von der Abgabenkanzlei darüber angefragt, ob die Eingabe vom 21. Dezember als Verlangen der Inventarisation oder als Beschwerde an die Rekurskommission gelten solle, erklärte die Direktion der Rentenanstalt am 23. Dezember 1885: Die Finanzdirektion habe ihr bisher die amtliche Inventarisirung versperrt; könne dieselbe in dem Sinne erreicht werden, daß durch gesetzliche Experten untersucht und entschieden werde, ob und wie viel Reinvermögen die schweizerische Rentenanstalt besitze resp. versteuern müsse, so bitte sie in erster Linie um amtliche Inventarisirung. Werde ihr aber wie bisher dieser gesetzliche Hülfsweg versperrt, so bleibe ihr natürlich nur der Weg an die Rekurskommission offen und es tendire alsdann ihre Beschwerde auf diesen Weg. Die Finanzdirektion übermit¬ telte hierauf die Akten der Steuerkommission zu Durchführung des Inventarisationsverfahrens. Die daraufhin gemäß § 26 des Steuergesetzes niedergesetzte Schatzungskommission gelangte zu keiner Verständigung über den dem Vermögen der Anstalt beizulegenden Werth und übermittelte deßhalb die Akten dem Bezirksgerichte Zürich zum Zwecke der Bestellung einer Exper¬ tenkommission im Sinne des § 30 des Steuergesetzes. Das Bezirksgericht Zürich bestellte die Expertenkommission aus den Herren Professor Dr. Speiser in Basel, Professor Dr. Kinkelin in Basel und Professor Rebstein in Zürich und lud dieselbe durch Beschluß vom 23. November 1886 ein, „nach Anhörung „der Direktion der schweizerischen Rentenanstalt und der Finanz¬ „direktion zu entscheiden, 1. welchen Umfang und Werth das „Vermögen der Rentenanstalt habe, 2. wem die Kosten der „Expertise aufzuerlegen seien.“ Während die Direktion der Rentenanstalt durch Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom
30. September 1886 die Aufgabe der Expertenkommission da¬ hin präzisirt hatte, es handle sich hier wesentlich um die Frage ob der sogenannte Gewinnsfonds der Rentenanstalt im Betrage von 3 185 900 Fr. per 31. Dezember 1884 als Reinvermögen derselben zu betrachten und als solches zu versteuern sei, oder ob nicht diesem Aktivum die in der eingelegten Bilanz unter Nr. 13—15 ausgeführten Passiven im gleichwerthigen Betrage gegenüberstehen, verwahrte sich die Finanzdirektion des Kantons Zürich durch Eingabe an die Expertenkommission vom 25. November 1886 gegen diese Auffassung und führte aus: Das zürcherische Steuergesetz unterscheide scharf zwischen Steuerpflicht und Steuertaxation. Fragen der Steuerpflicht werden nach
§ 10 einzig durch die Administrativbehörden erledigt. Eine Frage der Steuerpflicht sei nun auch, ob der Gewinnsfonds der schweizerischen Rentenanstalt der zürcherischen Vermögens¬ steuer unterliege. Die zuständigen Instanzen haben die Steuer¬ pflicht bejaht; an dieser grundsätzlichen Entscheidung könne kein Gericht und keine Expertenkommission etwas ändern. Um¬ gekehrt seien Finanzdirektion und Regierungsrath vom Verfahren betreffend Taxation des steuerpflichtigen beziehungsweise des nach § 10 als steuerpflichtig erklärten Vermögens ausgeschlossen. In dieser Richtung d. h. über den dem Vermögen eines Pflich¬ tigen zuzuschreibenden Umfang und Werth entscheide die Ex¬ pertenkommission endgültig, niemals aber über Fragen der Steuerpflicht. Die Finanzdirektion ersuche die Expertenkommission zu Vermeidung eines staatsrechtlichen Konfliktes die bisherigen letztinstanzlichen Entscheide des allein kompetenten zürcherischen Regierungsrathes zu respektiren. Sie erkenne dagegen an, daß die Expertenkommission durchaus berechtigt sei, in Festsetzung der Höhe des Gewinnsfonds den eventuellen Anspruch der Rekurrentin betreffend die Streichung von 197 000 Fr. gutzu¬ heißen. Durch Entscheidung vom 8. Januar 1887 sprach sich die Expertenkommission dahin aus: „a. Umfang und Werth des „Vermögens der Rentenanstalt betragen dermalen 200000 Fr. „b. Die Kosten der Expertise fallen dem Kanton resp. seiner „Finanzdirektion auf.“ In Bezug auf die Rechtsverwahrung der Finanzdirektion des Kanions Zürich vom 30. September 1886 spricht sich die Expertenkommission in den Gründen ihrer Entscheidung dahin aus: Die Expertenkommission habe sich einzig an die ihr durch das Bezirksgericht gestellte Aufgabe des Entscheides über den Umfang und den Werth des Ver¬ mögens der Rentenanstalt zu halten und könne nach den bezüglichen Bestimmungen des Steuergesetzes und der Anleitung über das bei der Selbsttaxation des Vermögens zu beobachtende Verfahren beschließen. Sie halte sich in Erfüllung des ihr vom Bezirksgerichte Zürich gewordenen Auftrages für kompe¬ tent, darüber zu entscheiden, ob der sogenannte Gewinnsfonds als Aktivum oder als Passivum zu behandeln sei, da es sich hiebei nicht um Beurtheilung der Steuerpflicht des Gewinns¬ fonds als Vermögenstheil handle. Am 12. Februar 1887 beschloß das Bezirksgericht Zürich: Von diesem Entscheide der Expertenkommission werde der Rentenanstalt und der Finanz¬ direktion je unter Mittheilung einer Abschrift des Experten¬ berichtes Kenntniß gegeben; die Kosten werden gemäß dem Entscheide der Expertenkommission von der Finanzdirektion be¬ zogen. Nach Mittheilung des Entscheides der Expertenkommission und nachdem ste inzwischen wieder pro 1886 von der Steuer¬ kommission für ein Vermögen von 3594 500 Fr. taxirt worden war, richtete die schweizerische Rentenanstalt an die Finanz¬ direktion und hernach an den Regierungsrath des Kantons Zürich das Gesuch, die ganze Angelegenheit (sowohl die Voll¬ ziehung des gerichtlichen Entscheides als die Erledigung der Taxation pro 1886) durch freie Vereinbarung mit der Renten¬ anstalt auszutragen. Der Regierungsrath erklärte indeß durch Schreiben vom 12. März 1887, er könne diesem Gesuche nicht entsprechen. Die Expertenkommission habe sich über den klaren Wortlaut des Art. 10 des Steuergesetzes hinweggesetzt und nicht nur taxirt, sondern auch die Frage der Steuerpflicht, und zwar in totalem Widerspruch zu rechtsgültigen Beschlüssen des Regierungsrathes, gelöst; der Regierungsrath bestreite daher die Gültigkeit des Entscheides derselben. Er gewärtige, gemäß einem Beschlusse des Kassationsgerichtes vom 9. Mai 1883 (wonach die Nichtigkeit eines Entscheides der Expertenkommission nicht durch selbständige Richtigkeitsbeschwerde, wohl aber im Wege der Einrede oder Replik im ordentlichen Prozesse geltend gemacht werden kann) die Rückforderung der angeblich zu viel bezahlten Steuer pro 1885, „um auf dem Wege des ordent¬ lichen Prozesses zu seinem Rechte zu kommen. Er gehe dabei von der Ansicht aus, „daß er zunächst jedes Rechtsmittel zu „erschöpfen habe, bevor er nach Art. 31 Ziffer 4 des Steuer¬ „gesetzes die Entscheidung des Kantonsrathes über einen zwi¬ „schen der vollziehenden und richterlichen Gewalt allfällig ent¬ „stehenden Konflikt anrufe. C. Am 15. September 1887 erhob hierauf die schweizerische Rentenanstalt (nachdem sie vorher noch vergeblich im summari¬ schen Verfahren des zürcherischen Rechtes gegen den Fiskus
vorgegangen war) unter Berufung auf Art. 110 Ziffer 4 B.=V. und 27 Ziffer 4 O.=G. beim Bundesgerichte Klage gegen den Kanton Zürich; in ihrer Klageschrift beantragt sie: Die beklagte Partei verurtheilen zu wollen, an die Klägerin die Summe von 135 288 Fr. 70 Cts. zu bezahlen sowie alle Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Zur Begrün¬ dung dieses Antrages macht sie im Wesentlichen geltend: Es werde nicht die Frage an das Bundesgericht gebracht, ob die Rentenanstalt steuerpflichtig sei oder nicht, oder ob das Ver¬ mögen derselben so oder so hoch anzuschlagen sei. Diese Fragen seien durch den Entscheid der Expertenkommission und des Bezirksgerichtes endgültig in einer für beide Parteien verbind¬ lichen Weise erledigt. Die Klage gehe auf Erfüllung der aus dem Entscheide der Expertenkommission und des Bezirksgerichtes sich ergebenden civilrechtlichen Verbindlichkeit des Beklagten, sie sei gemäß Art. 70, 71, 73 und 76 O.=R. als condictio inde¬ biti oder auch als actio judicati zu bezeichnen. Mit dieser civilrechtlichen Qualifikation der Klage sei denn auch die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes gegeben. Gegen die Zahlungsver¬ weigerung der Regierung gebe es im Kanton Zürich keine andere Rechtshülfe als das Betreten des ordentlichen Rechts¬ weges vor dem Civilrichter; die Kompetenz der kantonalen Civilgerichte (auf welche ja auch der Beklagte ausdrücklich provozirt habe) könne gar nicht bezweifelt werden. Was aber in dem Kanton vor den Civilrichter gehöre, müsse materiell eine Civilsache sein und somit (bei Vorhandenfein der übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz) auch an das Bundesgericht gebracht werden können. Sachlich sei die Klage begründet. Durch den bezirksgerichtlichen Expertenspruch sei endgültig konstatirt, daß die Klägerin während 18 Jahren zu Unrecht gezwungen worden sei, nicht nur die jeweilige Kapitalreserve sondern auch den Gewinnsfonds als Vermögen zu versteuern; es sei also endgültig festgestellt, daß sie ein in¬ debitum gezahlt habe, zu dessen Rückzahlung der Staat nach dem zürcherischen Steuergesetze sowie nach Art. 70 u. ff. ins¬ besondere Art. 76 O.=R. verpflichtet sei. Die Einwendung des Regierungsrathes, der Entscheid der Expertenkommission sei nichtig, ermangle jeder Begründung. Es sei von dieser und dem Bezirksgerichte ganz genau nach dem Gesetze verfahren worden; die bezügliche Berufung auf die gerichtliche Experten¬ kommission sei gesetzlich zuläßig gewesen; die Frage, welche das Bezirksgericht der Expertenkommission gestellt und die Antwort, welche diese darauf ertheilt habe, entspreche genau dem Wortlaute des Gesetzes. Die Frage der Steuerpflicht oder Steuerfreiheit eines Vermögenstheils liege gar nicht im Streite, vielmehr habe es sich von Anfang an immer nur darum gehan¬ delt, wie groß das wirkliche Vermögen der Rentenanstalt nach Abzug der Schulden sei. Steuerfreiheit für irgendwelchen Theil ihres Vermögens habe die Rentenanstalt nie beansprucht. Für die Ausmittelung der Größe des Vermögens seien aber gerade die amtliche Inventarisation und der gerichtliche Expertenent¬ scheid im Gesetze vorgesehen. Diesen gesetzlichen Weg, zu ihrem Rechte zu gelangen habe die Regierung des Kantons Zürich der Rentenanstalt in den Jahren 1870—1885 in gewaltthätig¬ ster Weise abgeschnitten. Was das Quantitativ der Forderung anbelange, so beziehe sich die endgültige Entscheidung selbstver¬ ständlich auf das ganze, schon 18 Jahre alte Streitobjekt, da in allen Jahren von 1870 an stetsfort eadem quaestio inter easdem personas gewaltet habe. Das in den 18 Jahren von 1870—1887 (an Staat und Gemeinde) zu viel Bezahlte betrage 290 090 Fr. 85 Cts.; die Klägerin beschränke sich indeß darauf, den dem Fiskus selbst zu viel bezahlten Steuerbetrag von 108 530 Fr. 70 Cts., mit (zu 5 % berechneten) Zinsen im Belaufe von 26 758 Fr., zusammen also 135 288 Fr. 70 Cts. zurückzufordern. Die Zinspflicht des Staates nämlich sei anzu¬ erkennen, da die Rentenanstalt jederzeit ihr gutes Recht rekla¬ mirt habe und den gesetzlichen Schutzweg habe betreten wollen und der Staat ihr diesen Weg von 1870—1885 versperrt und die indebita für sich zinstragend gemacht habe. D. In der Klagebeantwortung werden vom Regierungsrathe des Kantons Zürich, unter ausführlicher Darlegung des That¬ bestandes, wesentlich folgende rechtliche Gesichtspnnkte geltend gemacht:
1. Das Bundesgericht sei nicht kompetent. Es handle sich
um eine Steuerstreitigkeit, also um eine Streitigkeit admini¬ strativer und nicht privatrechtlicher Natur; solche Streitigkeiten fallen aber nach wiederholten Entscheidungen des Bundes¬ gerichtes nicht in dessen Kompetenz. Nicht auf die Qualisikation welche der Kläger seiner Klage gebe, sondern auf deren innere rechtliche Natur komme es an. Ebenso werde an der rechtlichen Natur der Streitsache dadurch nichts geändert, daß nicht der Staat als Kläger eine Steuer einfordere, sondern daß ein Privater eine angeblich indebite bezahlte Steuer zurückfordere. Die Sache gehöre demnach in erster Linie vor die kantonalen Gerichte; sollten bei der Beurtheilung durch diese Gerichte Grundsätze des eidgenössischen Rechtes z. B. über die Verjäh¬ rung, verletzt werden, so könnte alsdann in dieser, aber nur in dieser, Richtung der Entscheid des Bundesgerichtes angerufen werden.
2. Sollte das Bundesgericht sich als kompetent erachten, so müßte die Klage deßhalb abgewiesen werden, weil über die Steuerpflicht des Gewinnsfonds als Vermögenstheil der Ren¬ tenanstalt, soweit die Steuerjahre bis und mit 1885 in Be¬ tracht kommen, durch die nach Art. 10 des zürcherischen Steuer¬ gesetzes allein kompetenten Behörden (Finanzdepartement und Regierungsrath) definitiv entschieden sei und weil über die Steuerpflicht pro 1886 wiederum nur von diesen Administra¬ tivinstanzen entschieden werden könne. Der Entscheid der Ex¬ pertenkommission für 1885 ändere hieran nichts; diese Kommis¬ sion sei, wie das zürcherische Ober= und Kassationsgericht schon im Jahre 1883 in einem Spezialfalle anerkannt haben, keine gerichtliche Instanz, sondern blos ein vom Gerichte behufs Ausübung gewisser Funktionen im Besteuerungsverfahren nie¬ dergesetztes Kollegium; ihr Spruch sei kein Urtheil. Die Kom¬ mission habe ihre gesetzlichen Kompetenzen überschritten und es stehe ihrem Spruche daher die Einrede der Nichtigkeit entgegen. Es müsse für das Jahr 1885 der regierungsräthliche Entscheid aufrecht erhalten bleiben und es könnte nur allenfalls der Rentenanstalt das Recht gewahrt bleiben, bezüglich des am
1. Januar 1886 (2) fälligen Postens von 197 000 Fr. eine Wiedererwägung oder neue Expertise zu provoziren.
3. Der Entscheid der zürcherischen Administrativbehörden, daß der Gewinnsfonds der Rentenanstalt nach Maßgabe der zürcherischen Steuergesetzgebung vermögenssteuerpflichtig sei, sei auch materiell richtig.
4. Eventuell (für den Fall der Verwerfung des auf Abwei¬ sung der Klage im ganzen gehenden Antrages) werde geltend gemacht: „a. Es könne blos auf die Steuer pro 1885 eingetreten werden und zwar: „Bezüglich des Jahres 1869, weil die diesfällige Besteuer¬ „ung noch unter der Herrschaft und nach Maßgabe des alten „Steuergesetzes sich vollzog; „Bezüglich der Jahre 1869—1884, weil die Rentenanstalt „theils ausdrücklich, theils durch konkludente Handlungen auf „Anfechtung der Taxationen und der Regierungsentscheide ver¬ „zichtet hat und weil jedenfalls unter den alten Statuten der „Gewinnsreservefonds mit Fug und Recht als steuerpflichti¬ „ger Vermögenstheil der Rentenanstalt erklärt und behandelt „wurde; „Ferner bezüglich des Jahres 1886, da der Instanzenzug „des Steuergesetzes noch nicht durchlaufen ist. „b. Es müsse der Klageanspruch, soweit er sich auf die „Jahre 1869—1882 bezieht, verworfen werden wegen Ver¬ „jährung der Klage, Art. 148 des O.=R. „c. Es sei der Anspruch pro 1870—1875 zu reduziren, ent¬ „sprechend der damals durch Selbsttaxation und auf andere „Weise anerkannten Höhe des Vermögens der Klägerin. „d. Es seien auch bei formeller und materieller Entscheidung „der Frage betreffend das Eigenthum am Gewinnsfonds im „Sinne der Klage, diejenigen Theile desselben, welche nach „den Statuten und der Berechnungsweise der Rentenanstalt in „den einzelnen Steuerjahren auf Einwohner des Kantons „Zürich entfallen, in hier als Vermögen zu versteuern und „zur quantitativen Ausmittelung des diesbezüglichen Betrages „ein besonderes gütliches oder gerichtliches Verfahren einzuleiten „resp. vorzubehalten. Gestützt auf diese Ausführungen wird beantragt:
Es sei die Klage in vollem Umfange eventuell in dem vom Gerichte richtig befundenen Maße abzuweisen, unter angemesse¬ ner prozeßualischer Kosten= und Entschädigungsfolge. E. In ihrer Replik bekämpft die Klägerin die sämmtlichen Einwendungen der Klagebeantwortung. Aus der Duplik des Beklagten ist hervorzuheben, daß der¬ selbe darin den Antrag stellt: es möchte über die Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes in diesem Falle ein Vorentscheid gefällt werden, gemäß den Bestimmungen des Art. 56 L. 2 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege, immerhin in der Meinung, daß noch mündliche Schlu߬ verhandlung anzuordnen wäre und daß bezüglich der Partei¬ entschädigung die Ausnahmebestimmung des Art. 62 zutreffen würde. F. Bei der heutigen Verhandlung wird zunächst vom Gerichte beschlossen es seien die Plaidoyers über die Hauptsache mit denjenigen über die Kompetenzfrage zu verbinden. Daraufhin halten die Vertreter der Parteien unter eingehender Begründung die in der Klage und Klageantwortschrift gestellten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht ist von der Klägerin ausschließlich als Civilgericht angerufen worden. Art. 56 Absatz 2 O.=G. auf welchen der Beklagte sich berufen hat, fällt daher von vornherein außer Betracht und es fragt sich blos, ob das Bundesgericht nach Art. 27 Ziffer 4 O.=G. zuständig sei. Entscheidend hiefür ist, (da die übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz zweifellos vorliegen), ob die Streitigkeit als „eivilrechtliche Streitigkeit“ erscheint.
2. Grundsätzlich ist hierüber zu bemerken: Wie das Bundes¬ gericht bereits wiederholt entschieden hat (vrgl. z. B. Entschei¬ dungen Amtliche Sammlung II, S. 157 u. f., VIII, S. 542, 570), sind als civilrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Art. 27 Ziffer 4 leg. cit. nur Streitigkeiten über solche An¬ prüche zu betrachten, welche ihrer rechtlichen Natur nach dem Privatrechte angehören. Streitigkeiten über öffentlich=rechtliche Ansprüche fallen auch dann nicht in die Kompetenz des Bun¬ desgerichtes als Civilgerichtshof, wenn sie nach der kantonalen Gesetzgebung im Rechtswege, vor den ordentlichen Gerichten, verfolgt werden können. Es ist also für die Frage der Kompe¬ tenz des Bundesgerichtes nicht entscheidend, ob der Klagean¬ spruch nach der zürcherischen Gesetzgebung vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann. Somit kommt darauf ob der Beklagte allfällig die Kompetenz der ordentlichen (kan¬ tonalen) Gerichte in rechtsverbindlicher Weise anerkannt habe, überall nichts an. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von demselben von Anfang an bestritten worden und es wäre übrigens nach konstanter Praxis von Amteswegen zu prüfen, ob die Sache der Gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes unter¬ stehe.
3. Die Klägerin bezeichnet ihre Klage einerseits als actio judicati, andererseits als condictio indebiti. Klar ist nun vor allem aus, daß von einer actio judicati, wenn überhaupt, so jedenfalls nur in Betreff des Steuerbetreffnißes für das Jahr 1885 die Rede sein kann. Als Urtheil, auf welches die Judi¬ katsklage sich stütze, wird der Spruch der bezirksgerichtlichen Expertenkommission vom 8. Januar 1887 (mitgetheilt durch Beschluß des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 1887) bezeichnet. Dieser Spruch erledigt aber, wie sich aus seinem Dispositiv (v. „dermalen“) und aus dem ganzen Sachverhalte zur Evidenz ergibt, nur die Steuertaxation für das Jahr 1885, für welche Taxation einzig die Kommission eingesetzt worden war. In Betreff der für die übrigen Jahre angeblich zu viel bezahlten Steuer kann es sich also nur um einen wöhnlichen, nicht auf rechtskräftigem Urtheil beruhenden, Rückerstattungsanspruch handeln.
4. Fragt sich zunächst, ob dieser Rückerstattungsanspruch privatrechtlicher Natur sei, so ist dies zu verneinen. Derselbe tann sich, da er, wie bemerkt, auf den Spruch der Experten¬ tommission nicht basirt werden kann, nur darauf gründen, daß die zurückgeforderten Steuerbetreffnisse nach dem zürcherischen Steuergesetze nicht geschuldet worden seien, vielmehr lediglich in Folge unrichtiger, gesetzwidriger Taxation des klägerischen Vermögens haben bezahlt werden müssen. Das Rechtsverhält¬
niß nun, kraft dessen der Staat seiner Zeit von der schweizeri¬ schen Rentenanstalt die streitigen Steuerbetreffnisse erhob, gehört zweifellos dem öffentlichen und nicht dem Privatrechte an; der aus diesem Rechtsverhältniß vom Staate abgeleitete Steuer¬ anspruch war ein Anspruch des öffentlichen und nicht des Privatrechts. Da nun die Rückforderungsklage sich nur darauf gründet, es habe dieser Steueranspruch nach dem Steuergesetze nicht zu Recht bestanden, so muß auch der Rückerstattungsan¬ spruch als ein öffentlich=rechtlicher erachtet werden. Er geht auf Rückgewähr einer öffentlich=rechtlichen Leistung, weil diese erfolgt sei, ohne daß nach den einschlägigen Grundsätzen des öffentlichen (Steuer=) Rechts eine Leistungspflicht bestanden hätte. Es wird also die Rückforderung einfach auf das öffent¬ lich=rechtliche, zwischen Staat und Klägerin hinsichtlich der Besteuerung (des Gewinnsfonds) bestehende Rechtsverhältniß begründet, d. h. darauf, daß nach Inhalt dieses Rechtsverhält¬ nisses die Leistung sine causa erfolgt sei. Derartige Ansprüche auf Rückerstattung einer öffentlichen Leistung sind aber nicht privat= sondern öffentlich=rechtlicher Natur. Ebenso wie vor geschehener Erfüllung der Anspruch des Staates auf Zahlung der streitigen Steuerbetreffnisse ein öffentlich-rechtlicher war, ebenso ist es nun der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der gemachten Leistung. Durch die Thatsache der Erfüllung wird die Natur des Rechtsverhältnisses nicht geändert. Es ist denn auch klar, daß die Zulassung des Rechtsweges für Rück¬ forderungsklagen der hier in Frage stehenden Art dazu führen müßte, daß Steuerstreitigkeiten überhaupt, nur auf dem Um¬ wege der Rückforderungsklage und mit umgekehrter Parteistel¬ lung, dem angenommenen Grundsatze zuwider, vor die Gerichte gebracht werden könnten. Richtig ist allerdings, daß einzelne Rechtslehrer (siehe Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht, 6. Auf¬ lage, Seite 364 und 365) davon ausgehen, es liege dann, wenn nicht die Steuerpflicht an sich sondern blos deren that¬ sächliche Voraussetzungen im Einzelfalle, z. B. der Betrag des Vermögens des Steuerpflichtigen, bestritten seien, ein privat¬ rechtlicher Streitpunkt vor, über welchen nach der Natur der Dinge die Gerichte zu entscheiden haben, wonach denn hier, sofern man mit der Klägerin annimmt, es handle sich hinsicht¬ lich der Besteuerung des Gewinnsfonds einfach um eine Frage der Steuertaxation, ein Privatrechtsstreit vorläge. Allein die gedachte Anschauung kann nicht als richtig anerkannt werden; denn im Streite liegt ja, auch wenn es sich lediglich um die Taxation des steuerpflichtigen Vermögens handelt, stets der öffentlich=rechtliche Steueranspruch des Staates; der Unterschied zwischen diesem Falle und demjenigen der Bestreitung der Steuerpflicht an sich ist nur der, daß, wenn blos die Taxation bestritten wird, der öffentlich=rechtliche Steueranspruch des Staates nicht dem Grundsatze sondern nur dem Maße nach bestritten wird; es ist die fragliche Anschauung denn auch vom Bundesgerichte von Anfang an zurückgewiesen worden (siehe Entscheidung in Sachen Art=Rigibahngesellschaft gegen Schwyz, Amtliche Sammlung II, Seite 157 u. f.)
5. Was sodann die Zurückforderung des Steuerbetreffnisses für das Jahr 1885 anbelangt (in Betreff welchen Steuerbe¬ treffnisses der Gesichtspunkt des Judikatsanspruches in Frage kommen kann), so ist zu bemerken: Es ist nicht erforderlich zu untersuchen, ob durch ein rechtskräftiges, den Staat zu Rück¬ erstattung einer bezahlten Steuer verurtheilendes, Erkenntniß eine (selbständige) privatrechtliche Verpflichtung des Verurtheilten auf Erfüllung des Urtheils begründet werde, welche im ordent¬ lichen Prozeßwege eingeklagt werden kann. Denn jedenfalls liegt hier ein solches rechtskräftiges Urtheil nicht vor. Das Bezirksgericht Zürich seinerseits hat ein Urtheil gar nicht ge¬ fällt, sondern es hat blos (nach Vorschrift des Steuergesetzes) die Mitglieder der Expertenkommission bezeichnet und hernach den Spruch dieser Kommission den Parteien zur Kenntniß gebracht. Die Expertenkommission aber, wie sie nach Art. 30 des zürcherischen Steuergesetzes niedergesetzt wird, ist keine gerichtliche Behörde, sondern ein Glied in dem durch die kan¬ tonale Verwaltungsgesetzgebung für die Ausmittelung (Taxation) des steuerpflichtigen Vermögens geschaffenen administrativen Organismus. Dies folgt aus der ganzen ihr durch das Gesetz zugewiesenen Stellung. Die Expertenkommission hat keine Rechtsstreitigkeiten (weder solche des öffentlichen= noch des Pri¬
vatrechts) zu entscheiden, sie hat vielmehr nur einen (allerdings endgültigen, d. h. für die Partei und beziehungsweise die zur Beurtheilung des Steuerstreites zuständige Behörde verbind¬ lichen) Spruch über eine Thatfrage (den Umfang und Werth des Vermögens des Pflichtigen) abzugeben. Demnach lautet denn auch ihr Spruch nicht auf Gutheißung oder Abweisung eines Parteibegehrens, sondern enthält nur die Antwort auf die ihr vorgelegte Thatfrage. Dieser Spruch ist also kein (der Rechtskraft fähiges) Urtheil, sondern nur ein (allerdings end¬ gültiger) gutachtlicher Taxationsbefund. Nun bestreitet im vor¬ liegenden Falle der Regierungsrath des Kantons Zürich die Verbindlichkeit des Spruches der Expertenkommission deßhalb, weil dieser Spruch sich nicht innert den Schranken einer bloßen Vermögenstaxation (wozu einzig die Expertenkommission kompe¬ tent sei) bewege, sondern in die Kompetenzen des Regierungs¬ rathes und der Finanzdirektion übergreife, da er, rechtsgültigen Entscheidungen dieser Behörden zuwider, eine Frage der Steuer¬ pflicht entscheide. Es liegt also ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Instanzen der administrativen Gewalt vor. Diesen Kon¬ kt zu lösen aber und damit die Frage zu entscheiden, ob der beklagte Staat verpflichtet sei, den Spruch der Expertenkommis¬ sion gegen sich gelten zu lassen, ist das Bundesgericht als Civilgerichtshof nicht kompetent. Denn es handelt sich dabei überall nicht um einen privatrechtlichen Anspruch sondern um die staatsrechtliche Frage der Kompetenzausscheidung zwischen zwei Behörden der administrativen Gewalt. Es muß vielmehr der Klägerin überlassen bleiben, ihren Anspruch, daß der Staat den Spruch der Expertenkommission als für sich ver¬ bindlich anerkennen müsse, vor der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten.