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B. Civilrechtspflege VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. Comptabilité des Compagnies de chemins de fer.
18. Urtheil vom 25. Februar 1887 in Sachen Bundesrath gegen Vereinigte Schweizerbahnen. A. Die politische Gemeinde Buchs überließ der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen unentgeltlich ein gewisses Grundareal, welches für Erweiterung des Bahnhofes Buchs und Erstellung von Lagerräumlichkeiten verwendet wurde. Die Gesellschaft berechnete den Werth dieses Grund und Bodens auf 43,356 Fr. 50 Cts. und hat mit dieser Summe den Bau¬ konto belastet, in der Art, daß zur Ausgleichung der dadurch bewirkten Vermehrung der Aktiven in der Bilanz pro 1885 ein gleicher Betrag unter dem Titel „Subventionen“ den Pas¬ siven zugefügt wurde. Mit Schlußnahme vom 25. Mai 1886 eröffnete der schweizerische Bundesrath der Direktion der Ver¬ einigten Schweizerbahnen, daß die Streichung der 43,356 Fr. 50 Cts. aus den Aktiven und Passiven der Bilanz verlangt werden müsse, weil nicht anerkannt werden könne, daß eine Schenkung, welche der Gesellschaft mit dem bestimmten Zweck der Verwendung zu Bahnanlagen gemacht worden sei, „Kosten“ begründe, welche im Sinne von Absatz 1 des Art. 3 des Bun¬ desgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften vom 21. Dezember 1883 der Bilanz beigefügt werden dürfen. Die Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schwei¬ zerbahnen beschloß indeß am 3. Juli 1886 auf den Antrag der Verwaltung, den fraglichen Posten von 43,356 Fr. 50 Cts. auf dem Baukonto zu belassen. B. Mit Eingabe vom Juli 1886 stellte daher der schwei¬ zerische Bundesrath gemäß Art. 5 des E.=R.=G. beim Bundes¬ gerichte den Antrag: „Es sei die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen gehalten, diejenigen 43,356 Fr. 50 Cts. aus der Bilanz pro 1885 zu entfernen, welche als Werth des von VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. No 18. der Gemeinde Buchs zum Zwecke der Erweiterung des dortigen Bahnhofes geschenkten Grund und Bodens dem in den Aktiven stehenden Baukonto zugefügt und in den Passiven unter dem Titel „Subventionen“ eingestellt sind,“ indem er sich zu Be¬ gründung dieses Antrages auf die Motivirung seiner Schlu߬ nahme vom 25. Mai 1886 berief. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen im Wesentlichen aus:
1. Es sei unbestritten, daß der Bauwerth der Station Buchs durch die Zuwendung des fraglichen Bodenkomplexes einen entsprechenden Werthzuwachs erhalten habe. Die Zuschreibung des Letztern zu den Aktiven des Geschäfts drücke also nichts als die Wahrheit aus und sei demnach, gewäß der ersten Regel jeder richtigen Bilanzstellung, vollständig gerechtfertigt. Selbst¬ verständlich habe aber diesem Aktivposten (Wertherhöhung) als Gegenposten die Quelle, aus welcher er geschaffen worden sei („Subvention“ der Gemeinde Buchs) gegenübergestellt werden müssen.
2. Die Behauptung des Bundesrathes, daß eine Werthver¬ mehrung durch Schenkung nicht zu den Aktiven des Geschäftes gerechnet werden dürfe, weil Art. 3 E.=R.=G. nur von Kosten spreche, sei unrichtig. Art. 3 bezwecke lediglich, eine der Wahrheit entsprechende Vermögensdarstellung zu sichern, und dadurch der Vertheilung fiktiver Gewinne vorzubeugen. Für die Bilanzirung als formalen rechnerischen Akt seien alle eine Vermögensver¬ mehrung bildenden Verwendungen zu den Kosten einer Baute zu rechnen, gleichviel, ob der bezügliche Kostenaufwand aus allfälligen Donationen Dritter oder aus den Kapitalien oder Betriebseinnahmen der Gesellschaft bestritten worden sei.
3. Eine andere Frage sei, ob im Falle eines Rückkaufes der Bund der Gesellschaft geschenktes Land auch zu vergüten hätte. Diese Frage werde aber durch die Formirung der Bilanz als eine innere Angelegenheit der Gesellschaft und mit Rücksicht auf Art. 3 der Uebergangsbestimmungen zum E.R.=G. nicht be¬ rührt. Die Bilanzbemängelung des Eisenbahndepartementes ermangle somit jeder materiellen und praktischen Unterlage.
B. Civilrechtspflege. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle der vom Bundesrathe erhobenen Beschwerde keine Folge geben. D. Replikando macht der Bundesrath geltend: er sei damit einverstanden, daß mit dem Enscheide des vorliegenden Streites für die Frage des allfälligen Rückkaufes der Vereinigten Schwei¬ erbahnen durch den Bund Nichts präjudizirt werde; es handle sich einzig und allein um Vollziehung des Eisenbahnrechnungs¬ gesetzes. Richtig sei, daß der Werth des von der Gemeinde Buchs abgetretenen Areals dem Bauwerthe der Station Buchs zu Gute gekommen sei. Allein in die Baukostenrechnung dürfe dieser Werth nicht gestellt werden, wenn der Baukonto bei der Wahrheit bleiben solle; denn es entspreche derselbe ja gar keiner Ausgabe der Gesellschaft. Aus der Einstellung des Werthes der Schenkung in die Aktiven der Bilanz würde eigentlich kon¬ sequenterweise folgen, daß der Aktivsaldo der Gewinn= und Verlustrechnung sich um den gleichen Betrag vermehren würde und die Vermehrung als Dividende den Aktionären ausbezahlt werden könnte. Dies würde nun allerdings durchaus gegen die Absichten des Schenkgebers verstoßen und könnte auch vom Bundesrathe nicht zugelassen werden. Die Gesellschaft sehe dies denn auch selbst ein und habe daher dem fraglichen Aktivposten einen ebenso großen Passivposten unter dem Titel „Subventionen“ entgegengestellt. Diese Passivpøst sei aber eine rechtliche Un¬ möglichkeit, eine Fiktion, welche der Bundesrath nicht dulden könne, da derselben eine Schuld der Gesellschaft nicht entspreche. Anläßlich einer spätern Rechnungsstellung könnte die Gesell¬ schaft diese Passivpost einfach streichen und so nachträglich die Vertheilung des Geschenkes in Form von Dividenden herbei¬ führen. Dieser Eventualität müsse von vornherein vorgebeugt werden. Daß das vom Bundesrathe verlangte Verfahren den Regeln einer richtigen Buchführung nicht entspreche, werde be¬ stritten. Selbst wenn es sich um eine Schenkung an ein Privat¬ geschäft handelte, wäre die Einstellung des Werthes der Schen¬ kung in die Aktiven der Bilanz zum Mindesten eine Selbst¬ täuschung, denn es handle sich hier offenbar nur um eine Zuwendung zum Ersatze für unproduktive Auslagen. Für die Eisenbahngesellschaften sei dieselbe schon nach dem Wortlaute des VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. No 18. Eisenbahnrechnungsgesetzes unzuläßig, da Letzteres nur die Ein¬ stellung effektiver Auslagen unter die Aktiven der Bilanz zulasse. Es seien denn auch bisher Subventionen, d. h. Leistungen, welche ohne Anspruch auf Dividende oder Rückzahlung gemacht wurden, noch gar nie den eigenen Ausgaben der Bahngesell¬ schaft zugezählt oder in die Passiven der Bilanz eingetragen worden. Wo ein solcher Vortrag sich finde, handle es sich stets um solche Subventionen, welche Anspruch auf Dividende oder spätere Rückzahlung geben. E. In ihrer Duplik bestreitet die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen, unter Anführung einer Reihe von Beispielen, die letztere Behauptung des Bundesrathes und macht, indem sie durchweg an den Ausführungen ihrer Vernehmlassung fest¬ hält, namentlich noch geltend: Es sei nicht richtig, daß das Eisenbahnrechnungsgesetz seinem Wortlaute nach die Verrechnung auf Baukonto nur bezüglich wirklicher Ausgaben der Bahn¬ gesellschaft gestatte. Allerdings habe Art. 1 des bundesräthlichen Entwurfes (Art. 2 des Gesetzes) gelautet: „Auf dem Baukonto dürfen nur solche Beträge verrechnet werden, welche.... wirklich verausgabt worden sind.“ Diese Fassung sei aber von den eid¬ genössischen Räthen verworfen und durch die andere ersetzt worden „alle Kosten, welche..... verwendet worden sind.“ Nach dieser Textirung dürfen auf dem Baukonto alle auf den Bau ver¬ wendeten Kosten verrechnet werden, gleichviel aus welcher Quelle (ob aus dem Aktienkapital 2c. oder aus Schenkungen Dritter) die Verwendung geflossen sei. In casu handle es sich nun aller¬ dings zunächst nicht um die Anwendung des Art. 2 des Gesetzes sondern um diejenige des Art. 3; allein auch in diesem Artikel sei der Ausdruck Kosten im gleichen allgemeinen Sinne wie in Art. 2 zu verstehen. Die Einwendung, daß der dem strei¬ tigen Aktivposten gegenübergestellte Gegenposten „Subventionen“ ein fiktiver sei, da eine Gesellschaft sich selber nichts schuldig sein könne, sei vom Standpunkte der Buchhaltung aus zu tri¬ vial als daß sie einer Erwiderung bedürfte. Mit dem gleichen Rechte könnte man die Aufführung des Aktienkapitals unter den Passiven bestreiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege,
1. Es ist nicht bestritten, daß die Kosten für die Erweiterung des Bahnhofes und die Erstellung von Lagerhäusern in Buchs an sich unter Art. 3, Absatz 1 des E.=R.=G. fallen und daher den Aktiven der Bilanz beigefügt werden dürfen; streitig ist einzig, ob nicht der Werth des von der Gemeinde Buchs der Gesellschaft für diese Bauten abgetretenen Terrains deßhalb aus der Bilanz zu entfernen sei, weil die Abtretung eine unentgeltliche war und daher die Gesellschaft für diesen Er¬ werb keine Kosten aus eigenen Mitteln aufzuwenden hatte. Die Gesellschaft erkennt im Weitern selbst an, daß, sofern der Werth des geschenkten Terrains unter die Aktiven der Bilanz eingestellt werde, auch ein Passivposten von gleichem Betrage aufzunehmen sei und zwar gewiß mit Recht. Denn andernfalls würde ja der Aktivsaldo des Gewinn= und Verlustkontos um den Betrag der Schenkung erhöht und würde daher dieser Be¬ trag in Form der Dividende zur Vertheilung an die Aktionäre gelangen. Dies wäre aber durchaus unstatthaft, weil es un¬ zweifelhaft gegen die Absicht des Gebers einer derartigen, zur Herstellung einer Bahnanlage bestimmten, Subvention verstoßen würde, dieselbe, resp. deren Werth als Reingewinn an die ktionäre zu vertheilen. Da die Parteien ferner auch dar¬ über einig gehen, daß die Entscheidung des vorliegenden Streites der Feststellung des Rückkaufswerthes der Bahn in keiner Weise präjudiziren könne, so hat die vorliegende Streitigkeit irgend¬ welche materielle Bedeutung nicht, sondern handelt es sich blos um einen Streit über die Form der Bilanz. Denn sachlich ist es ja nach dem Angeführten gewiß vollkommen gleichgültig, ob der streitige Betrag aus der Bilanz gänzlich entfernt oder gleichzeitig in die Aktiven und Passiven derselben eingestellt wird.
2. Im Allgemeinen ist nun in der Doktrin bestritten, wie in der Bilanz von Aktiengesellschaften derartige Subventionen à fonds perdu zu behandeln seien; es ist sowohl die Meinung, daß der Baukonto um den Betrag der Subventionen zu ver¬ mindern, diese also in die Bilanz gar nicht einzustellen seien, als auch die andere Ansicht vertreten, daß eine solche Vermin¬ derung des Baukontos nicht staitzufinden habe, die Subventionen VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. N° 18. dagegen gleichzeitig als Passivum weiterzuführen seien (Siehe einerseits Veit Simon, die Bilanzen der Aktiengesellschaften, S. 192, andererseits Ring, Kommentar zur deutschen Aktien¬ novelle). Ebenso scheint auch die Praxis der Gesellschaften eine verschiedene zu sein. Ueberwiegende Gründe sprechen indeß wohl für die ersterwähnte Meinung, insbesondere im Anwen¬ dungsgebiete des Eisenbahnrechnungsgesetzes. Dieses Gesetz geht davon aus, daß unter den Aktiven der Bilanz einer Eisenbahn¬ gesellschaft die Bahn und das Betriebsmaterial höchstens zu derjenigen Summe eingesetzt werden dürfen, welche sie der Eigenthümerin (nicht welche sie überhaupt) gekostet haben dies folgt insbesondere aus der Anordnung des Art. 2, Absatz 2 des Gesetzes betreffend den Bilanzwerth solcher Bahnen, die von einer andern Gesellschaft um eine geringere Summe als der bisherige Bilanzwerth (welcher in der Regel mit dem Her¬ stellungswerthe identisch sein wird) erworben worden sind. Von diesem Standpunkte aus erscheint es denn gewiß als korrekter, die Subventionen à fonds perdu vom Baukonto abzuziehen, resp. aus den Aktiven der Bilanz zu entfernen, da eben die Bahnanlage der Eigenthümerin um den Betrag der Subven¬ tionen weniger gekostet hat. Hiefür spricht denn auch der im Gesetz (Art. 2 und Art. 3) gebrauchte Ausdruck „Kosten“. Wenn ausgeführt worden ist, gerade der Umstand, daß letzterer Ausdruck im gegenwärtigen Art. 2 des Gesetzes an Stelle der im bundesräthlichen Entwurfe enthaltenen Worte „wirkliche Auslagen" gesetzt worden sei, spreche für die gegentheilige Aus¬ legung, so erscheint dies nicht als richtig. „Kosten“ und „Aus¬ lagen“ sind wohl, in diesem Zusammenhange jedenfalls, durch¬ aus identische Ausdrücke. Sodann ist nicht zu verkennen, daß die Aufführung der Subventionen à fonds perdu unter den Passiven (welche, sofern man die betreffenden Beträge nicht aus dem Baukonto entfernt, unbedingt erforderlich ist) auch vom allgemeinen Standpunkte aus nicht als angemessen erscheint. Solche Subventionen stellen keine Schuld der Gesellschaft dar, und es liegt auch sonst gar kein Grund vor, dieselben buch¬ mäßig als Passivum zu behandeln, sofern dies nicht eben erst durch die Einstellung eines entsprechenden Aktivums nöthig ge¬ XIII — 1887
B. Civilrechtspflege. macht wird. Daß bei der hier vertretenen Art der Bilanzauf¬ stellung der Grundsatz der Wahrheit der Bilanz verletzt werde, ist nicht richtig; eine in der dargelegten Art aufgestellte Bilanz entspricht vielmehr vollkommen der Wirklichkeit, wobei man sich blos gegenwärtig erhalten muß, daß eben nach dem gesetzlichen Bewerthungsmaßstabe für Bahnanlage und Betriebsmaterial höchstens der Selbstkostenpreis des Eigenthümers in Rechnung gebracht werden darf. Endlich mag auch noch darauf hinge¬ wiesen werden, daß die Verordnung des Bundesrathes über die Vorlage und die Form der Rechnungen und Bilanzen der Eisen¬ bahngesellschaften vom 25. November 1884, — welche aller¬ dings, sofern sie dem Gesetze nicht entspräche, für das Bundes¬ gericht nicht verbindlich wäre — in dem in derselben — § 3 sub F— enthaltenen Bilanzformulare unter den Passiven Sub¬ ventionen nur anführt, „soweit dieselben einen Anspruch auf Dividenden oder Rückzahlung haben.“ Daraus ist gewiß arg. e contrario zu folgen, daß andere Subventionen, (Subventionen à fonds perdu) wie die hier in Frage stehende, nicht in die Passiven und daher die entsprechenden Beträge auch nicht in die Aktiven der Bilanz gehören. Allerdings sind im nämlichen Formular unter den „Aktiven“ sub 1 „Noch nicht einbezahlte Kapitalien“ eigenthümlicherweise auch aufgezählt „d Subven¬ tionen“ ohne alle weitere Beschränkung. Allein dies kann hier, da es sich nicht um eine noch nicht einbezahlte Subvention handelt, jedenfalls nicht in Frage kommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Bundesrath ist das Begehren seiner Eingabe vom Juli 1886 zugesprochen und es ist daher die Gesellschaft der Ver¬ einigten Schweizerbahnen gehalten, diejenigen 43,356 Fr. 50 Cts. aus der Bilanz pro 1885 zu entfernen, welche als Werth des von der Gemeinde Buchs zum Zwecke der Erwei¬ terung des dortigen Bahnhofes geschenkten Grund und Bodens dem in den Aktiven stehenden Baukonto zugefügt und unter den Passiven unter dem Titel „Subventionen“ eingestellt sind. LAUSANNE. — MNP. GEORGES BRIDEL. A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÉTS DE DROIT PUBLIC Erster Abschnitt. — Première section. Bundesverfassung. — Constitution fédérale. I. Rechtsverweigerung. — Déni de justice.
19. Arrêt du 24 Juin 1887 dans la cause Collaud. Albert Collaud, à Bulle, avait intenté à l’agent d’affaires J.-C. Barras, à Bulle, quatre actions distinctes en paiement : 1° d’un capital de 2000 fr. par citation en droit de 1885. 28000 du 4 septembre 1884. 15000 4163 J.-C. Barras a opposé à ces actions une exception péremp¬ toire, soit fin de non-recevoir tirée d'une transaction inter¬ venue entre parties et autres personnes intéressées, 30 Juillet 1875. Le Tribunal de la Gruyère a admis cette exception pé¬ emptoire dans les quatre procès, par jugement du 14 Juil¬ let 1885 relatif aux 2000 fr. et par jugement du 30 Mars 1886 concernant les trois autres sommes ci-haut mention¬ nées. Le jugement du Tribunal de la Gruyère relatif aux 2000 fr. a été révoqué par arrêt de la Cour d’appel du 26 Octobre 1885. XIII — 1887