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B. Civilrechtspflege. 472 beanstandet ist. Die Ehefrauen und die Deszendenz dieser Kinder sodann müssen ohne Weiteres das gleiche Schicksal theilen, da die betreffenden Ehen sämmtlich zur Zeit des In¬ krafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch bestanden, ja theilweise erst seither abgeschlossen wurden.
6. Da nun aber, insbesondere was den Stamm des Ignaz Reglin anbelangt, abgesehen von dem Zutheilungsgrunde der ehelichen Abstammung, mehrere Momente, insbesondere die fortdauernde Mißachtung der konkordatsmäßigen Vorschriften über Eheabschluß durch die Tessiner Behörden, für die Einbür¬ gerungspflicht des Kantons Tessin sprächen, so rechtfertigt es sich (wie in dem mehr angeführten Falle des Kantons Wallis gegen den Kanton Bern) dem Kanton Tessin in analoger Anwendung des Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit einen Beitrag an die Kosten der Einbürgerung der Familie Reglin im Kanton Uri aufzuerlegen. Dieser Bei¬ trag ist, in Würdigung aller Verhältnisse, auf die Summe von 1500 Fr. festzusetzen.
7. Sind somit, unter den in Erwägung 6 enthaltenen Mo¬ dalitäten, sämmtliche Angehörige der Familie Reglin dem Kanton Uri zuzutheilen, so ist dabei selbstverständlich, daß sofern einzelne Angehörige dieser Familie (insbesondere die Luisa Reglin, geb. 1811) seither ein auswärtiges Staatsbür¬ gerrecht erworben haben sollten, eine Einbürgerung derselben im Kanton Uri nicht stattfinden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Der Kanton Uri ist, unter dem in Erwägung 7 auf¬ gestellten Vorbehalte, verpflichtet, den sämmtlichen 31 im Rubrum dieses Urtheils namentlich angeführten Personen das Kantons= und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen.
2. Der Kanton Tessin ist verpflichtet, dem Kanton Uri an die Kosten der Einbürgerung dieser Personen einen Beitrag von 1500 Fr. (eintausend fünfhundert Franken) zu leisten. II. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 77. 473 II. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. Responsabilité des entreprises de chemins de fer en cas d’accident entraînant mort d’homme ou lésions corporelles.
77. Urtheil vom 15. Oktober 1887 in Sachen Ramseier gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 10. Juni 1887 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: „Christian Ramseier ist mit seinem Klagsbegehren abgewiesen.“ B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei die Centralbahngesellschaft zu verurtheilen, dem Christ. Ramseier wegen des demselben am
19. März 1886 auf dem Bahnhofe in Langenthal zugestoßenen Unfalles eine vom Gericht zu bestimmende Entschädigung zu leisten, unter Kostenfolge. Der Vertreter der Centralbahngesellschaft dagegen trägt auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanz¬ lichen Urtheils an, indem er erklärt, daß die Beklagte dem Kläger, auch für den Fall der Abweisung seiner Klage, die ihm bereits vor der kantonalen Instanz aus freien Stücken angebotene Jahresrente von 200 Fr. zur Verfügung halte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützten Klage ist von der Beklagten die Einrede des eigenen Verschulden des Klägers entgegengestellt und es ist diese Ein¬ rede von der Vorinstanz gutgeheißen worden. Auf Grund des vom Vorderrichter festgestellten Thatbestandes ist dieser Ent¬ scheidung durchaus beizutreten und zwar wesentlich aus den vom Vorderrichter angeführten Gründen. Es mag daher hier
B. Civilrechtspflege 474 nur noch bemerkt werden: Es ist richtig, daß von Eisenbahn¬ bediensteten, welche ihr Beruf tagtäglich mit dem Eisenbahn¬ betriebe und dessen Gefahren in Berührung bringt, nicht das gleiche Verhalten gegenüber diesen Gefahren verlangt werden kann, wie von Dritten, dem Eisenbahndienst fremden Personen; es wäre das weder mit den Anforderungen des Dienstes noch überhaupt mit der Natur der Sache vereinbar. Dagegen ist nicht minder richtig, daß das Gesetz die Haftpflicht der Bahn¬ unternehmungen auch ihren Angestellten gegenüber dann schlecht¬ hin ausschließt, wenn diese den Unfall selbst verschuldet haben; einen Unterschied zwischen Eisenbahnangestellten und dritten Personen rücksichtlich des Grades der zu prästirenden Sorgfalt macht das Gesetz nicht. Grundsatz ist also einfach, daß von Eisenbahnbediensteten diejenige Sorgfalt zu verlangen ist, welche einem ordentlichen, sorgsamen Eisenbahnbediensteten unter den gegebenen Verhältnissen zugemuthet werden darf. An dieser Sorgfalt nun hat es der Kläger fehlen lassen. Es ist thatsäch¬ lich festgestellt, daß er, obschon er wußte, daß demnächst ein Eisenbahnzug von Herzogenbuchsee her einfahren werde, ja ge¬ rade um diesen Zug, welcher Werkzeuge für ihn bringen sollte, zu erwarten, sich in die unmittelbare Nähe des Einfahrts¬ geleises begab und dort, der Richtung, von welcher her der Zug einfahren mußte, den Rücken zuwendend, in gebückter Stellung eine Schiene eines neuen Geleises, welche sich gesenkt haben sollte, musterte, wobei er dann von dem einfahrenden Zuge erfaßt wurde; es ist ferner festgestellt, daß der Kläger gar keinen dienstlichen Auftrag hatte, die fragliche Schiene überhaupt, noch weniger im fraglichen Momente, zu unter¬ suchen, daß er dies vielmehr nur darum that, weil die Sache ihn interessirte und weil er sonst gerade nichts zu thun hatte. Der Kläger hatte sich also, ohne jede dienstliche Nöthigung, in die unmittelbarste Nähe eines Geleises begeben, von welchem er wußte, daß dasselbe im nächsten Augenblicke von einem Zuge könne befahren werden und hat dabei noch durch die Art und Weise seiner Aufstellung sich die Möglichkeit, den einfah¬ renden Zug rechtzeitig zu sehen, entzogen. Diese Handlungs¬ weise läßt gewiß dasjenige Maß von Sorgfalt und Vorsicht II. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 77. 475 vermissen, welches einem ordentlichen Eisenbahnbediensteten zu¬ gemuthet werden muß. Bei auch nur einiger Aufmerksamkeit mußte ja der Kläger einsehen, daß er sich, und zwar ohne jeg¬ liche dienstliche Nöthigung oder Veranlaßung, dringender Gefahr aussetze. Wenn derselbe geltend macht, daß er die Signale des einfahrenden Zuges zufolge der herrschenden Bise und sonstigen Lärms auf dem Bahnhofe überhört habe, und daß er durch einen zwischen dem Einfahrts= und dem neuen Geleise liegen¬ den Kieshaufen in seiner Bewegungsfreiheit gehemmt gewesen sei, so vermag ihn dies nicht zu entschuldigen. Gerade wenn Lärm auf dem Bahnhofe herrschte und also die Möglichkeit nahe lag, daß er die Signale überhören könnte, mußte der Kläger um so mehr veranlaßt sein, entweder überhaupt nicht in die gefahrdrohende Nähe des Geleises sich zu begeben oder dann jedenfalls durch öfteres Umsehen sich zu vergewissern, daß der erwartete Zug sich noch nicht nähere. Irgendwelches Mo¬ ment, welches das Außerachtlassen dieser gebotenen Vorsicht entschuldigen könnten, liegt in diesem Falle nicht vor. Die Aufmerksamkeit des Klägers war durch keine dienstliche Verrich¬ tung abgezogen, im Gegentheil stand ihm volle Muße zu Gebote, da er ja augenblicklich gar nicht beschäftigt war und nur aus persönlicher Liebhaberei, um sich die Zeit zu vertreiben, das Geleise musterte.
2. Die Gerichtskosten sind wegen nachgewiesener Armuth des Klägers nachzulassen. Außergerichtliche Kosten sind nicht gefordert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ fochtenen Urtheile des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 10. Juni 1887 sein Bewenden.