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13_I_383

BGE 13 I 383

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Français CH
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382 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung. les cas prévus aux art. 1 litt. b et h de la même loi, à savoir aux militaires revêtus de leur habit militaire en dehors du service, et à ceux qui, astreints au service militaire, n'obéis¬ sent pas à l'ordre qui leur est donné de se rendre au service. Or Monod ne se trouvait incontestablement ni dans l'un ni dans l'autre de ces cas exceptionnels. Il résulte de ce qui précède que, pour être justiciable des autorités disciplinaires militaires, un citoyen doit être au ser¬ vice actif, et qu'il ne suffit pas que le fonctionnaire militaire vis-à-vis duquel ce citoyen aurait commis une inconvenance se trouve, lui, au service. 4° L’art. 190 de la loi fédérale de 1851 édicte, il est vrai, que les cantons peuvent statuer des peines contre les infrac¬ tions à leurs lois et ordonnances sur l'organisation militaire, mais il n’est point établi, et il n'a point été même prétendu que le canton de Vaud ait usé de cette faculté pour légiférer sur cette matière. 5° L’ordonnance du Département militaire fédéral, figu¬ rant dans le livret de service à page 62, et datée de Juin 1883, prévoit, il est vrai, que « seront punies les fautes de disci¬ » pline suivantes qui ne sont pas spécialement mentionnées par le code pénal, à savoir : » d) une conduite inconvenante de la part d’hommes as¬ » treints au service, dans leurs rapports de service avec les » autorités et fonctionnaires militaires, même dans le cas où » les uns ou les autres se trouveraient en tenue civile, »- mais, outre que les dispositions de la loi sur la justice pénale pour les troupes fédérales ne sauraient être modifiées ni éten¬ dues par le Département militaire au moyen et à l'occasion de l'introduction des livrets de service, le texte de l'ordonnance susvisée n'a point la portée que le défendeur au recours veut lui attribuer et ne peut être étendu à des militaires ne se trouvant pas dans les cas énumérés à l'art. 1er de la loi fédé¬ rale précitée. 6° Il suit de tout ce qui précède que la peine infligée au sieur Monod ne se justifie à aucun point de vue, et qu’elle ne III. — 2. Gerichtsstand des Wohnortes. No 64. saurait subsister en présence des garanties constitutionnelles plus haut invoquées. Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce. Le recours est admis, et la décision par laquelle le Dépar¬ tement militaire vaudois a infligé au sieur Monod une peine de 24 heures d’arrêts est déclarée nulle et de nul effet.

2. Gerichtsstand des Wohnortes.

64. Urtheil vom 21. November 1887 in Sachen Teissier. A. In einer bei dem Amtsgerichte Biel anhängigen Straf¬ sache gegen Louis Monnet daselbst wegen betrügerischen, even¬ tuell leichtsinnigen, Bankerottes wurde zur Hauptverhandlung, auf Begehren einer Anzahl, als Civilparteien aufgetretener Gläubiger des Louis Monnet, auch der Kaufmann Florentin Teissier, gebürtig aus Frankreich, wohnhaft in Genf, als „civil¬ rechtlich verantwortliche Person“ vorgeladen; diese Ladung geschah weil die Gläubiger beabsichtigten, einen vom Kridaren als Ver¬ käufer und Teissier als Käufer abgeschlossenen Kauf über einen „Bazar“ in La Chaux=de Fonds als Scheingeschäft bezw. als betrügerische Machenschaft anzufechten. Wegen eines ähnlichen Geschäftes wurde auch ein Henri Monnet, wohnhaft in Prun¬ trut, als zivilrechtlich verantwortliche Person vorgeladen. So¬ wohl Teissier als H. Monnet bestritten die Kompetenz des Amtsgerichtes Biel und dieses sprach ihnen durch Entscheidung vom 8. November 1886 ihre Kompetenzeinrede zu. Hiegegen appellirten Fürsprecher Moser in Biel im Namen von 17 als Civilpartei aufgetretenen Gläubigern des L. Monnet und (soweit es die Einrede des H. Monnet anbelangt) auch Fürsprecher Pezolt in Bern, Namens der Civilpartei Klaus und Courtaut XIII — 1887

384 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. in Besangon, an die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern. Dieser erkannte am 16. April 1887:

1. Die von Florentin Teissier und Henri Monnet (Jean Eri Charles) gestellten Vorfragen sind abgewiesen;

2. Die Kosten der Civilpartei Klaus und Courtaut in Besançon werden dem Henri Monnet (Jean Eri Charles) auf¬ erlegt und bestimmt auf 50 Fr.;

3. Die Kosten der 17 Gläubiger, vertreten durch Herrn Für¬ sprech Moser in Biel, werden Florentin Teisster und Heuri Monnet (Jean Eri Charles) solidarisch auferlegt und bestimmt auf 60 Fr.;

4. Florentin Teissier und Henri Monnet (Jean Eri Charles) werden solidarisch zu den Kosten an den Staat verurtheilt, welche bestimmt sind:

a. Die erstinstanzlichen auf 301 Fr. 40 Cts.

b. Die Rekurskosten des Richteramtes Biel auf 4 Fr. und

c. Die obergerichtlichen auf 15 Fr. Diese Entscheidung wird, soweit es die Gerichtsstandseinrede des F. Teissier anbelangt, im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Wenn Art. 59 Abs. 1 B.=V. strenge nach seinem Wortlaute interpretirt werden müßte, so wäre die adhäsions¬ weise Behandlung des Civilpunktes auch gegenüber dem Ange¬ klagten, sofern dieser in einem andern Kankone wohne, schlecht¬ hin ausgeschlossen. Und doch habe das Bundesgericht, der Natur der Sache entfprechend, schon in verschiedenen Entscheidungen den Grundsatz aufgestellt, daß in solchen Fällen die adhäsions¬ weise Behandlung des Civilpunktes in dem am Begehungsorte eingeleiteten Strafverfahren statthaft sei. Entscheidend sei dabei jeweilen die Annahme gewesen, daß die eivilrechtlichen Folgen der vom Angeklagten verübten strafbaren Handlung gewisser¬ maßen als ein Accessorium des Strafpunktes zu betrachten seien. Allerdings habe das Bundesgericht in den nämlichen Entscheidungen gleichzeitig die adhäsionsweise Behandlung des Civilpunktes gegenüber dritten, von der Strafklage nicht berühr¬ ten und nicht am Begehungsorte wohnenden, Personen, als unzulässig erklärt. Allein dies sei jeweilen deßhalb geschehen, III. — 2. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 64. 385 weil in den betreffenden Fällen der gegen diese dritten Personen geltend gemachte Civilpunkt nicht als ein Accessorium des Straf¬ punktes sondern als ein selbständiger Anspruch erschienen sei. Es ergebe sich demnach, daß bis jetzt der Art. 59 Abs. 1 B.=V. nie strikte nach seinem Wortlaute interpretirt, sondern daß von der allgemeinen Regel desselben im Adhäsionsprozesse eine wich¬ tige, in der Natur der Sache begründete, Ausnahme zugelassen worden sei. Es sei unterschieden worden, ob der persönliche nspruch ein selbständiger oder ein Accessorium des Strafpunktes sei. Gegenüber dem Rekurrenten Teissier handle es sich nun nicht um einen selbständigen, nur äußerlich an den Strafpunkt anknüpfenden, Civilanspruch, sondern um ein Accessorium des Strafpunktes. Die Civilparteien beabsichtigen, den von Teissier mit dem Angeklagten Monnet abgeschlossenen Kauf gemäß Art, 228 des bernischen Strafgesetzes kassiren zu lassen. Nach diesem Artikel sei die Kassation derartiger Geschäfte die nothwendige Folge der Verurtheilung, sofern unter den obwaltenden Um¬ ständen alle Betheiligten bei einiger Aufmerksamkeit die Unred¬ lichkeit des Geschäfts einsehen mußten. Dies zu entscheiden könne aber nicht Sache eines besondern Verfahrens sondern nur Sache des Strafverfahrens sein. Wie bei Konsiskation von Gegenständen, die zu Verübung einer strafbaren Handlung gedient haben, wie bei Nichtigerklärung gefälschter Wechsel oder bei Restitution gestohlener Gegenstände, so haben auch bei der Kassation betrü¬ gerischer Rechtsgeschäfte dritte Personen, deren Interessen dabei engagirt seien, vor dem Strafrichter Recht zu nehmen. Denn die Kassation sei im wahren Sinne des Wortes ein Accessorium des Strafurtheils. B. Gegen diese (am 26. Juli 1887 eröffnete) Entscheidung ergriff F. Teissier mit Rekursschrift vom 25. September 1887 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er unter Berufung auf Art. 58 und 59 Abs. 1 B.=V. und den französisch-schweizerischen Niederlassungs¬ vertrag von 1864: Plaise au haut Tribunal fédéral annuler le jugement rendu par la chambre de police de Berne sous suite des dépens et renvoyer les demandeurs à s'adresser aux Tribunaux compétents.

386 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. C. Fürsprech Moser in Biel Namens der Rekursbeklagten trägt auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem er zur Begründung einfach auf das angefochtene Urtheil ver¬ weist. Die Polizeikammer des Appellations= und Kassations¬ hofes des Kantons Bern verweist ebenfalls einfach auf ihr Urtheil. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der schweizerisch=französische Niederlassungsvertrag fällt für die Beurtheilung des Rekurses völlig außer Betracht; dieser ist ausschließlich nach Art. 59 Abs. 1 B.=V. zu beurtheilen, auf welchen sich der Rekurrent, obschon er nicht Schweizer¬ bürger ist, unmittelbar berufen kann. Denn die Gewährleistung des Art. 59 Abs. 1 ist ja allen aufrechtstehenden, in der Schweiz wohnenden, Schuldnern und nicht nur den Schuldnern schwei¬ zerischer Nationalität gegeben.

2. Die bundesrechtliche Praxis hat konstant anerkannt, daß der einer strafbaren Handlung Schuldige, unerachtet des Art. 59 Abs. 1 B.=V., auch wenn er nicht im Kantone der Straf¬ verfolgung wohnt, im Strafverfahren adhäsionsweise für solche Civilansprüche belangt werden kann, welche auf dem gleichen Thatbestand wie die strafrechtliche Verfolgung beruhen. Der rechtfertigende Grund für diese Praxis wurde darin gefunden, daß in diesem Falle die Strafklage als die Hauptsache, die Civilklage dagegen lediglich als ein Accessorium derselben er¬ scheine und nun der Art. 59 Abs. 1 B.=V. nur die Verfolgung selbständiger Civilansprüche im Auge habe. (vergleiche z. B. Entscheidung i. S. Gujer vom 30. Dezember 1882 Erw. 1, Amtliche Sammlung VIII, S. 691). Dagegen hat die bundes¬ rechtliche Praxis stets und unbedingt festgehalten, daß Art. 59 Abs. 1 B.=V. die adhäsionsweise Verfolgung von Civilan¬ sprüche gegen dritte, von der Strafklage nicht betroffene, Per¬ sonen im interkantonalen Rechtsverkehr ausschließe, ja daß der¬ selbe auch der civilrechtlichen Verurtheilung eines ursprünglich in die Strafverfolgung einbezogenen, aber nachträglich außer Verfolgung gesetzten oder freigesprochenen, Angeschuldigten durch den Strafrichter des Begehungsortes entgegenstehe (vergleiche z. B. Entscheidung i. S. Ulrich vom 13. April 1883 Erw. 3, Amt¬ 387 IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 65. liche Sammlung IX, S. 142 u. ff. und die dortigen Allegata). Es folgt dies auch, insbesondere soweit es dritte, strafrechtlich überhaupt nicht verfolgte, Personen anbelangt, unmittelbar daraus, daß die diesen gegenüber im Adhäsionsprozesse erhobene Civil¬ klage niemals als ein bloßes Accessorium einer, gegen sie ja gar nicht erhobenen, Strafklage bezeichnet werden kann, sondern vielmehr stets als selbständige Verfolgung eines vom Bestande eines Strafanspruches gegen den eivilrechtlich beklagten unab¬ hängigen Civilanspruches erscheint. Dies gilt für alle Fälle dieser Art, mag nun der dritte belangt werden, weil er civil¬ rechtlich für die Folgen des vom Angeklagten begangenen Delikts verantwortlich sei (etwa als Dienstherr desselben u. dgl.) oder mag die Civilklage, wie im vorliegenden Falle, auf Aufhebung eines von ihm mit dem Angeklagten abgeschlossenen Vertrages wegen widerrechtlicher Verkürzung der Gläubiger u. s. w. ab¬ zwecken. Auch in letzterem Falle handelt es sich dem Dritten gegenüber um einen selbständigen, rein privatrechtlichen Anspruch, dessen Bestand davon abhängt, ob gegenüber dem Dritten die privatrechtlichen Voraussetzungen der paullianischen Klage gege¬ ben seien. Nach diesen Grundsätzen muß der vorliegende Rekurs als begründet erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung der Polizeikammer des Appella¬ tions= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 16. April 1887, soweit dieselbe den Rekurrenten betrifft, aufgehoben. IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. — Exécution de jugements cantonaux.

65. Urtheil vom 5. November 1887 in Sachen Barell. A. G. Barell, Kaufmann, in Wyl (St. Gallen) hatte s. Z. gegen Johann Baptist Schmid, Schreinermeister, in Appenzell