opencaselaw.ch

13_I_234

BGE 13 I 234

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B. Civilrechtspflege. 234 blos fragen, ob der Beklagte nicht ex delicto, gemäß Art. 50

u. ff. O.=R., hafte. Davon kann nun aber nach dem vorliegen¬ den Thatbestande gar keine Rede sein. Wenn allerdings der Beklagte dem (später flüchtig gewordenen) Bankgeranten Wehrli den streitigen Wechsel zur Verwerthung übergeben hätte, mit dem Bewußtsein, daß derselbe ungültig sei, und mit der Absicht, seine wechselmäßige Haftung später zu bestreiten, so wäre er wohl ex delicto verantwortlich. Allein dies ist nun thatsächlich in keiner Weise festgestellt, ja nicht einmal von der Klägerin bestimmt behauptet; im Gegentheil hat der klägerische Anwalt heute selbst erklärt, es sei wahrscheinlich, daß der Beklagte zur Zeit der Wechselausstellung der Meinung gewesen sei, eine gül¬ tige Wechselverpflichtung einzugehen. Damit fällt aber offenbar das Fundament einer Deliktsklage gegen den Beklagten gänzlich dahin. Denn soviel ist jedenfalls klar, daß die Klägerin den Beklagten nicht etwa deßhalb verantwortlich machen kann, weil er fahrlässigerweise ein ungültiges Papier ausgestellt habe, wäh¬ rend er dessen Ungültigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte einsehen müssen. Denn, von allem Andern abgesehen, träfe ja ein Vorwurf in dieser Richtung in allererster Linie die Kläge¬ rin selbst, welche das ungülige Papier als gültig angenommen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird begründet erklärt und es wird in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Ober¬ gerichtes des Kantons Thurgau vom 29. März 1887 die Klage abgewiesen.

39. Urtheil vom 4. Juni 1887 in Sachen Wittwe Amberg gegen Amberg und Genossen. A. Durch Urtheil vom 28. Januar 1887 hat das Ober¬ gericht des Kantons Luzern erkannt:

1. Die von Josef Amberg sel. seiner Zeit bei der Renten¬ anstalt in Zürich erworbene Versicherungspolice, beiragend 3000 Fr. und fällig auf dessen Todestag, den 12. Februar III. Obligationenrecht. N° 39. 1884 sei der Konkursmasse des Josef Amberg sel. als Eigen¬ thum zurückzustellen, beziehungsweise von der Rentenanstalt in Zürich an besagte Konkursmasse abzubezahlen.

2. Die Beklagte habe der Klägerschaft von der Versicherungs¬ summe von 3000 Fr. den Zins seit dem 1. Februar 1886 zu 4 % zu vergüten.

3. Soweit über die ergangenen Kosten nicht schon definitiv entschieden wurde, haben die Kläger die Hälfte ihrer Advokatur¬ kosten, sowie ihre sämmtlichen persönlichen Parteikosten an sich zu tragen; alle weitern Kosten in beiden Instanzen habe da¬ gegen die Beklagte zu bezahlen. Sie habe demnach an die Kläger eine Kostenvergütung zu leisten von 287 Fr. 70 Cts. (wobei den Klägern 100 Fr. per geleisteten Kostenvorschuß in erster Instanz gutgeschrieben sind).

4. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:

a. Kläger an Herrn Fürsprech Jost Weber 485 Fr. 25 Cts. (inbegriffen obigen Kostenvorschuß von 100 Fr.);

b. Beklagte an Herrn Fürsprech Muff 324 Fr. 65 Cts. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte, Wittwe Marie Amberg, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der am

28. Mai abhin stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht stellte ihr Vertreter die Anträge: Es sei das Urtheil im Sinne der von der Beklagten vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren umzuändern und sonach

1. die Klage abzuweisen;

2. die Beklagte im Besitze und als rechtmäßige Inhaberin besagter Police bei ihrem Anspruchsrechte auf die Auszahlung der Versicherungssumme von 3000 Fr. zu beschützen

3. Kläger zur Zinsvergütung von der Versicherungssumme von 3000 Fr. seit 12. Mai 1884 à 4 % an Beklagte zu ver¬ urtheilen;

4. unter Kostenfolge der Kläger. Der Anwalt der Kläger dagegen beantragt: Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Josef Amberg, gew. Wirth in Eschenbach, versicherte sich laut Police vom 25 August 1875 bei der schweizerischen Renten¬

B. Civilrechtspflege. 236 anstalt in Zürich auf sein Ableben hin für eine Summe von 3000 Fr. Nach Inhalt der Police wird die Versicherungs¬ summe „nach Vorschrift und im Sinne der Statuten“ dem „Policeinhaber“ zugesichert. Die der Police nachgedruckten Statuten bestimmen: § 19, Abs. 2: Der Inhaber „der Police „gilt als redlicher Besitzer; die Rentenanstalt zahlt rechtsgültig „an ihn und sie zahlt in der Regel nur an den Inhaber. § 20: „Die Police lautet auf den Namen des Einlegers, resp. „des Versicherten. Dieselbe kann veräußert und verpfändet werden“, u. s. w. In der „Vertragseinleitung“ sowie in der „Deklaration“ des Versicherten ist darüber, daß die Versicherung zu Gunsten Dritter abgeschlossen werden wolle, nichts be¬ merkt. Dagegen wird im Agenturberichte die Frage, welches der Zweck der Versicherung sein möge, dahin beantwortet; „Obsorge für die Familie.“ Am 12. Februar 1884 starb der Versicherte mit Hinterlassung einer Wittwe ohne Kinder. Bei Versiegelung des Nachlasses weigerte sich die Wittwe anfänglich, die Versicherungspolice dem amtirenden Gemeinderathspräsidenten herauszugeben, mit der Behauptung, dieselbe sei ihr Eigen¬ thum. Schließlich gab sie aber das Papier doch heraus, auf das Zureden des Beamten, daß sie dasselbe wieder bekommen werde, sofern es ihr Eigenthum sei. Der Gemeinderathspräsi¬ dent übergab in der Folge, nachdem über den Nachlaß der Konkurs ausgebrochen war, die Police dem Massakurator, der sie seinerseits dem heutigen Mitkläger Professor B. Amberg einhändigte, damit dieser die Einkassirung der Versicherungs¬ summe besorge. Bevor aber die Auszahlung erfolgte, erwirkte die Wittwe Amberg ein gerichtliches Zahlungsverbot und klagte gegen den Profesfor B. Amberg vor dem Bezirksgerichte Zürich ihre Eigenthumsansprache an der Police ein; da der Beklagte nicht erschien, so erstritt sie, auf einseitigen Vortrag hin, ein obsiegliches Urtheil (vom 13. September 1884). Als indeß das Bezirksgericht Zürich dieses Urtheil rücksichtlich des Kostenpunktes gegen den Professor Amberg im Kanton Luzern zur Vollstreckung bringen wollte, wurde durch Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 22. Mai 1885 die Vollstreckung verweigert, weil der Beklagte nicht richtig vor¬ geladen worden, auch das Bezirksgericht Zürich nicht kompetent 237 III. Obligationenrecht. No 39. gewesen sei. Im Konkurse des Josef Amberg entstand zwischen der Wittwe Amberg und einzelnen Konkursgläubigern (den gegenwärtigen Klägern) Streit über das Eigenthum an der Police. Die Konkursgläubiger übernahmen, zufolge einer Ent¬ scheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Sep¬ tember 1885, die Klägerrolle und reklamirten die streitige Police resp. die Versicherungssumme als Guthaben zu Handen der Konkursmasse. Die Beklagte wendete hingegen ein: 1. die Police sei ein Inhaberpapier und befinde sich im rechtlichen Besitze der Beklagten; letztere sei infolge dessen einzig berechtigt, die Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen; 2. die Police sei ihr von ihrem verstorbenen Ehe¬ manne zu Eigenthum übergeben worden, wie die Zeugen ründler und Frey, vor welchen derselbe dies am 10. Februar 1884 erklärt habe, bestätigen werden. 3. Der Ehemann Amberg habe die Versicherung überhaupt zu ihren (der Beklagten) Gunsten eingegangen. 4. Die Streitsache sei (durch das Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 1884) bereits rechtskräftig zu ihren Gunsten entschieden. Die erste Instanz, (Bezirksgericht Kriens und Malters) entschied dahin, die auf die Police bezahlten Prämien seien der Konkursmasse des Am¬ berg auszubezahlen, das Uebrige falle der Beklagten als deren Eigenthum zu. Die zweite Instanz dagegen hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil das Klagebegehren der Konkursgläubiger der Hauptsache nach (immerhin unter Reduktion des Zinsenanspruches) zugesprochen und zwar im Wesentlichen aus folgenden Grün¬ den: die Police sei kein Inhaberpapier, sondern ein bloßes Legitimationspapier, denn die Versicherungsgesellschaft sei nicht schlechthin verpflichtet, an den Inhaber zu bezahlen, sondern nur berechtigt (nicht aber verpflichtet) die Prüfung der Legiti¬ mation des jeweiligen Policeinhabers zu unterlassen; auch finde auf die Police offenbar der für Inhaberpapiere geltende Rechts¬ satz (Art. 847 O.=R.), daß dem Inhaber keine Einreden aus dem der Schuldurkunde zu Grunde liegenden materiellen Rechts¬ verhältnisse entgegengestellt werden können, keine Anwendung. Die einfache Berufung auf den Besitz Seitens der Beklagten sei also nicht durchschlagend; es müsse vielmehr die behauptete Eigenthumsübertragung an die Beklagte bezüglich ihrer for¬

B. Civilrechtspflege. mellen Wirksamkeit einfach nach den Grundsätzen über Abtre¬ tung von Forderungen beurtheilt werden und zwar kommen die Vorschriften des eidg. Obligationenrechtes zur Anwendung da das Vorkommniß vor den Zeugen Bründler und Frey, auf welches die Beklagte sich berufe, in den letzten Lebenstagen des Josef Amberg am 10. Februar 1884 sich zugetragen habe und die Beklagte kein vor dem 1. Januar 1883 liegendes Datum geltend mache, gegentheils sich ausdrücklich auch auf die Be¬ stimmungen des neuen Rechts berufe. Sei dem aber so, so scheitere die Wirksamkeit der vorgeschützten Abtretung schon an der Vorschrift des Art. 184 O.=R., da die hienach erforderliche schriftliche Beurkundung der Abtretung zugestandenermaßen nicht stattgefunden habe. Dafür daß die Beklagte als Dritte ohne Weiteres aus dem Vertragsschlusse (ohne spätere Rechtsüber¬ tragung) Rechte erworben hätte, müßte gefordert werden, daß ersichtlicherweise die Leistung unter den vertragsschließenden Parteien zu ihren Gunsten, bezw. überhaupt zu Gunsten Dritter bedungen worden sei (Art. 128 O.=R.) Nun bezeichne die Police eine Drittperson, welcher die Rechte aus dem Ver¬ sicherungsvertrage zustehen sollen, nicht; auch die Deklarationen oder die Vertragseinleitung enthalten keinerlei diesbezügliche Bestimmung. Die Angabe des Agenten der Versicherungsgesell¬ schaft in seiner Begutachtung der Versicherung endlich, daß der Zweck der Versicherung „Vorsorge für die Familie“ sei, besitze hier keine rechtliche Bedeutung. Möge dieses Urtheil des Agenten über das Motiv der Versicherung selbst auf der eigenen An¬ gabe des Versicherten beruhen, so könnte dies den Vertrag offen¬ bar noch nicht zu einem Vertrage zu Gunsten Dritter stempeln, um so weniger, als dieses Motiv an und für sich noch gar nicht bedinge, daß nach der Intention des Versicherten die Ver¬ sicherungssumme im Voraus der Familie desselben zukommen solle. Es liege also ein Nachweis dafür, daß Josef Amberg sel. die Versicherung zu Gunsten der Beklagten eingegangen habe, nicht vor. Die Versicherungssumme sei daher als Bestandtheil seines Nachlasses zu behandeln. Die Einrede der abgeurtheilten Sache sei bereits durch das obergerichtliche Erkenntniß vom

2. Mai 1885 erledigt. Es fehle für dieselbe auch das Er¬ forderniß, daß über die gleiche Sache zwischen den gleichen 239 III. Obligationenrecht. N° 39. Parteien geurtheilt worden sei. Denn zu der Verhandlung vor Bezirksgericht Zürich sei blos der Mitkläger B. Amberg, und zwar nicht etwa als Vertreter der Konkursmasse oder der üb¬ rigen Mitkläger vorgeladen worden, wie denn auch gar nicht ersichtlich sei, daß derselbe zu einer solchen Vertretung befugt gewesen wäre.

2. Die auf das Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom

13. September 1884 gestützte Einrede der abgeurtheilten Sache beurtheilt sich nicht nach den Normen des eidgenössischen Pri¬ vatrechts, sondern zunächst nach den Regeln des kantonalen Rechts. Dieselbe entzieht sich daher der Kognition des Bundes¬ gerichtes als Civilgerichtshof. Uebrigens ist diese Einrede vom Vorderrichter offenbar mit Recht verworfen worden.

3. Was sodann die Frage anbelangt, ob der vermittelst der Police vom 25. August 1875 vom Ehemann der Beklagten mit der schweizerischen Rentenanstalt abgeschlossene Versicherungs¬ vertrag zu Gunsten der Beklagten abgeschlossen worden sei, derart, daß durch den Vertrag selbst ein (bedingtes und be¬ legtes) Recht der Beklagten auf die Versicherungssumme be¬ gründet wurde, so ist dieselbe nicht nach eidgenössischem, sondern nach dem zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen. Freilich wird das Recht des Dritten, zu dessen Gunsten eine Versicherung des eigenen Lebens auf den Todesfall abgeschlossen ist, jedenfalls erst mit dem Tode des Versicherten zu einer festen, einseitig nicht mehr entziehbaren, Berechtigung. Allein die für den Rechtserwerb des dritten Begünstigten grundlegende juristische Thatsache ist doch der Versicherungsvertrag; nach dem zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages geltenden Rechte ist also gemäß Art. 882, Abs. 1 O.=R. zu beurtheilen, ob ein Vertrag zu Gunsten des Dritten abgeschlossen wurde und gültig abgeschlossen werden konnte. Demnach entzieht sich die Entscheidung des Vorderrichters in dieser Beziehung der Nach¬ prüfung des Bundesgerichtes (Art. 29 O.=G.)

4. Ebenso ist für die rechtliche Natur der streitigen Lebens¬ versicherungspolice, dafür ob dieselbe als Inhaberpapier oder als bloßes Legitimationspapier zu betrachten sei, das zur Zeit ihrer Ausstellung geltende kantonale und nicht das eidgenös¬

B. Civilrechtspflege. 240 sische Recht maßgebend (vergl. hierüber die ausführliche Er¬ örterung in der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Hauert vom 21. Juni 1884, Amtliche Sammlung X S. 276 u. ff.); es ist somit gemäß der Entscheidung des Vorderrichters ohne weiteres davon auszugehen, daß die streitige Police kein Inhaberpapier sondern ein Legitimationspapier ist, aus welchem nicht der In¬ haber als solcher, sondern nur Derjenige berechtigt ist, welcher seinen (mittelbaren oder unmittelbaren) Rechtserwerb vom Promissar des Versicherungsvertrages nachzuweisen vermag.

5. Demnach ist denn klar, daß ein Recht der Beklagten auf die Versicherungssumme nur dann anerkannt werden kann, wenn die Forderung aus dem Versicherungsvertrage ihr von ihrem verstorbenen Ehemanne wirksam abgetreten (eedirt) worden ist. Dafür nun, ob eine solche Abtretung wirksam statt¬ gefunden habe, ist der Zeit nach gemäß Art. 882, Abs. 2 O.=R. eidgenössisches und nicht kantonales Recht maßgebend. Denn die von der Beklagten behauptete Abtretung fällt in die Zeit nach dem Inkrafttreten des eidg. Obligationenrechtes und es wäre übrigens auch im Zweifel nach Art. 904 O.=R. das eidgenössische Gesetz anzuwenden. Dagegen hat der Anwalt der Beklagten im mündlichen Vortrage behauptet, es sei hier sach¬ lich eidgenössisches Recht nicht anwendbar, insbesondere komme Art. 184 O.=R. nicht zur Anwendung. Die behauptete Ab¬ tretung an die Beklagte könne nicht anders qualifizirt werden denn als Schenkung; die Form der Schenkung bestimme sich aber gemäß Art. 10 O.=R. nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte; nach kantonalem luzernischem Rechte aber, welches die Regel des Art. 184, Abs. 2 O.=R. nicht kenne, liege hier eine gültige Schenkung vor. Diese Ausfüh¬ rungen vermöchten jedenfalls den Antrag der Beklagten auf sofortige Abweisung der Klage nicht zu begründen; wären die¬ selben richtig, so könnten sie blos dahin führen, die vorin¬ stanzliche Entscheidung, weil in derselben zu Unrecht und unter Verletzung des Art. 10 O.=R. die Regel des Art. 184, Abs. 2 O.=R. angewendet worden sei, aufzuheben und die Sache zu erneuter Beurtheilung an den Vorderichter zurückzuweisen. Denn dieser hat über die Frage, ob hier eine, nach den Be¬ stimmungen des kantonalen Rechts gültige Schenkung vorliege, III. Obligationenrecht. No 39. 241 gar nicht entschieden, weil er hiezu, von seinem Standpunkte aus, daß von einer wirksamen Abtretung schon mit Rücksicht auf Art. 184, Abs. 2 O.=R. nicht die Rede sein könne, keine Veranlassung hatte. Das Bundesgericht dagegen wäre nach Art. 29 O.=G. gewiß nicht befugt, über die Frage der Gültig¬ keit der Schenkung nach kantonalem Rechte seinerseits zu ent¬ scheiden. Die gedachte Ausführung des Anwaltes der Beklagten kann aber überhaupt nicht gebilligt werden. Richtig ist freilich, daß das kantonale Recht die Form der Schenkung bestimmt (Art. 10) O.=R.) und daß demgemäß nach kantonalem Rechte zu entscheiden ist, ob eine Schenkung (möge nun dieselbe eine Forderung irgend welcher Art, eine bewegliche oder unbeweg¬ liche körperliche Sache oder was immer betreffen) zwischen den Parteien formlos verbindlich ist oder zu ihrer Gültigkeit einer bestimmten und welcher Form bedarf. Allein daraus folgt durch¬ aus nicht, daß nun auch für die Uebereignung eines geschenkten Objektes an den Beschenkten schlechthin kantonales und nicht eidge¬ nössisches Recht gelte; vielmehr muß zwischen dem der Uebereignung zu Grunde liegenden Schenkungsvertrage und der Uebereignung selbst unterschieden werden. Für erstere gilt gemäß Art. 10 O.=R. stets kantonales, für letztere dagegen je nach der Natur des geschenkten Objektes bald kantonales, bald eidgenössisches Recht; — kantonales Recht, wenn es sich z. B. um Liegen¬ schaften, — eidgenössisches Recht, wenn es sich um bewegliche Sachen oder (nicht grundversicherte) Forderungen handelt. Es dürfte doch schon nach dem zwingenden Wortlaute des Gesetzes (Art. 199 O.=R: Wenn in Folge eines „Vertrages“ u. s. w.) einem begründeten Zweifel kaum unterliegen, daß z. B. für die Uebertragung des Eigenthums an beweglichen Sachen auch dann, wenn dieselbe schenkungsweise geschieht, die Regeln des Art. 199 u. ff. O.=R. maßgebend sind und nicht etwa das kantonale Recht in Kraft geblieben ist. Ganz das Gleiche muß aber auch für die Uebereignung (Abtretung) von (nicht grund¬ versicherten) Forderungen gelten. Das eidg. Obligationenrecht regelt diese ganz allgemein, mag das der Abtretung zu Grunde liegende Verhältniß Schenkung, Kauf, Leistung an Zahlungs¬ statt oder welches immer sein; so wenig seit dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes in Folge Vertrages Eigenthum an

B. Civilrechtspflege. 242 einer beweglichen Sache aus irgend welcher causa anders als durch Besitzübergabe oder was ihr gleichsteht übertragen werden kann, so wenig kann seither eine solche Forderung anders als gemäß den einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Ge¬ setzes wirksam übertragen werden. Es ergiebt sich auch z. B. schon aus Art. 192, Abs. 3 O.=R. daß das Gesetz nicht nur entgeltliche, sondern auch unentgeltliche Abtretungen im Auge hat und normiren will. Demnach gilt denn der Grundsatz des Art. 184, Abs. 2 auch für schenkungsweise Cessionen. Dies muß aber dazu führen, die Beschwerde der Beklagten zu ver¬ werfen, denn eine schriftliche Beurkundung der von ihr be¬ haupteten Cession hat offenbar nicht stattgefunden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde der Beklagten und Rekurrentin ist ver¬ worfen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom

28. Januar 1887 sein Bewenden.

40. Urtheil vom 10. Juni 1887 in Sachen Wittwe Zwicki gegen Boner und Walser. A. Durch Urtheil vom 28. März 1887 hat das Kantons¬ gericht des Kantons Graubünden erkannt: Die Appellationsbeschwerde wird als begründet erklärt und daher der Entscheid des Bezirksgerichtes Unterlandquart vom 29. Juni 1886 aufgehoben.

2. Die gerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz, letz¬ tere im Betrage von 214 Fr., hat appellate Partei zu tragen und überdies an die Appellanten für außergerichtliche Kosten erster und zweiter Instanz zusammen 180 Fr. zu vergüten. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin, die Wittwe L. Zwicki, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu¬ tigen Verhandlung stellt der Anwalt der Beklagten und Rekurs¬ III. Obligationenrecht. No 40. beklagten vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache den Antrag: Das Bundesgericht wolle auf die gegnerische Be¬ schwerde mangels Kompetenz nicht eintreten, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Klä¬ gerin und Rekurrentin, das Bundesgericht wolle sich kompetent erklären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rechtsbegehren der Klägerin gehen laut Leitschein dahin: 1. Verpflichtung der Beklagten, die laut Kaufvertrag vom 24. Oktober 1868 dem klägerischen Erblasser gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten sofort vollständig zu erfüllen, eventuell 2. Aufhebung des bezeichneten Vertrages unter allen Folgen der Rückzahlung und des Schadenersatzes, sowie unter Vorbehalt weiterer Rechte der Klägerin und Kostenfolge. Durch den gedachten Vertrag vom 24. Oktober 1868 verkauften die Beklagten dem Erblasser der Klägerin: „1. Die Wollspinnerei¬ „und Kardereigebäude nebst Pertinenzen in Malans... 2. Die „Wasserkraft, wie solche durch Herrn I. U. Zweifel von der „ehrsamen Gemeinde Malans laut dem an den Käufer auszu¬ „händigenden Vertrag ist erworben worden. 3. U. s. w.“ Strei¬ tig ist nun zwischen den Parteien nach dem Thatbestande der Vorinstanz einzig geblieben, ob die Beklagten Art. 2 dieses Vertrages dadurch ersüllt haben, daß sie dem Erwerber eine beglaubigte Kopie aus dem Gemeindsprotokolle von Malans vom 12. Mai 1856 sowie aus dem Kassabuche dieser Gemeinde vom 1. Juni gleichen Jahres ausgehändigt haben, wovon die erstere folgendermaßen lautet: „Dem Herrn Ulrich Zweifel „wird seiner Anmeldung über die Errichtung einer Fabrik gegen „eine Gratifikation von der Gemeinde mit Mehrheit entsprochen,“ die letztere dagegen besagt: „Von Herrn Zweifel für Gratisi¬ „kation einer am Mühlebach zu erstellenden Spinnfabrik baar 500 Fr.“ Die Vorinstanz nimmt gemäß den Ausführungen der Beklagten an, durch Uebergabe dieser Dokumente sei der Vertrag erfüllt, weil aus dem Berichte des ursprünglichen Erwerbers der Wasserkraft, I. U. Zweifel, vom 2. April 1883 fowie aus Erklärungen der Gemeinde Malans vom 27. August 1883 und des Kreisamtes Mayenfeld vom 28. Juni 1886 sich ergebe, XIII — 1887