Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 17. Juli 1886 stellte Jakob Bär (in Firma Jakob Bär & Cie.) in Arbon folgenden Wechsel aus: „Ende September zahle ich gegen diesen Solawechsel an die „Ordre meiner eigenen die Summe von Francs achttausend. „Den Werth erhalten. „Auf mich selbst. „Zahlbar bei Herrn G. Körner (sig.): Jac. Bär.“ „in Zürich Der Aussteller versah diesen Wechsel mit seinem Blancogiro und übergab denselben hieranf dem damaligen Geranten (und Prokuristen) der Filiale der thurgauischen Hypothekenbank in Romanshorn, Wehrli. Wehrli indofsirte denselben am 18. Juli 1886 durch Beisetzung des Vollgiros der Hypothekenbanksiliale an die Aktiengesellschaft Leu & Cie., bezog von dieser die Va¬ luta und wurde bald darauf mit dem Gelde flüchtig. Unbestrit¬ ten ist, daß Jakob Bär seinerseits Valuta nicht erhalten hat, während im Uebrigen das der Ausstellung des Wechsels zu Grunde liegende Verhältniß (ob ein Gefälligkeitswechsel für Wehrli persönlich oder ein in Erwartung der Valuta zu Gun¬ sten der Hypothekenbanksiliale ausgestellter Wechsel vorliege) be¬ stritten und nicht festgestellt ist. Da bei Verfall Zahlung nicht erfolgte, so wurde rechtzeitig Protest erhoben und es belang¬ ten Leu & Cie. den Aussteller Jakob Bär auf Bezahlung der Wechselsumme sammt Folgen, und zwar unter Verbindung der Wechselklage mit einer gewöhnlichen Civilklage.
E. 2 Wenn der Beklagte der Wechselklage der Klägerin in erster Linie die Einrede der mangelnden Legitimation derselben ent¬ gegenhält, so bedarf diese Einwendung im vorliegenden Falle III. Obligationenrecht. N° 38. 231 einer Prüfung nicht. Denn der streitige Wechsel ist überhaupt ungültig. Das Gesetz gestattet wohl beim gezogenen Wechsel, daß der Aussteller sich selbst als Wechselnehmer bezeichne (Art. 724 Absatz 1 O. R.) Diese Bestimmung gilt aber nicht eigene Wechsel. Denn in Art. 827 O.=R., wo diejenigen den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften, die auch für eigene Wechsel gelten sollen, erschöpfend aufgezählt werden, ist die Vorschrift des Art. 724 Abs. 1 nicht genannt und zwar offen¬ bar absichtlich nicht. Das Gesetz wollte eigene Wechsel an eigene Ordre nicht anerkennen, weil es als essentiale des Wechsels die Benennung des Wechselnehmers verlangt, also den Inhaber¬ wechsel ausschließt (Art. 722 Ziffer 3 und Art. 825 Ziffer 3 O.=R.), und weil nun blancogirirte eigene Wechsel an eigene Ordre der Sache nach Wechseln auf den Inhaber durchaus gleichzuachten wären, die nämlichen Verkehrsfunktionen erfüllen würden. Streitig ist allerdings, ob nicht die im eigenen Wech¬ sel an eigene Ordre fehlende Benennung des Wechselnehmers durch das Indossament des Ausstellers nachgeholt werden könne, ob also nicht, wenn ein solcher Wechsel durch Indossament des Ausstellers an einen benannten Indossatar begeben wird, Wech¬ sel und Indossament zusammen einen gültigen Eigenwechsel (an den ersten Indossatar als Wechselnehmer) bilden. Allein auch dies ist richtiger zu verneinen. Die Essentialien des Wechsels, also beim Eigenwechsel die Benennung eines, vom Aussteller verschiedenen, Wechselnehmers, müssen im Grundwechsel selbst enthalten sein; ein ungültiger Wechsel kann überhaupt nicht wirksam girirt werden (vergl. in diesem Sinne Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. VII S. 192 u. ff., Bd. XVI S. 147). Im vorliegenden Falle übrigens ist der Wechsel vom Aussteller nicht durch Vollgiro (an einen benannten Indossa¬ tar) sondern durch Blancogiro begeben und ist also vom Aus¬ steller ein Wechselnehmer überhaupt nicht, weder im Grund¬ wechsel noch im ersten Indossament, benannt worden. Daß ein solcher in blanco girirter Eigenwechsel an eigene Ordre ungül¬ tig sei, aber ist in Doktrin und Praxis nahezu einstimmig an¬ erkannt. Es ist hiegegen freilich neuerlich (s. Lehmann, Lehr¬ buch S. 351 Anm. 24) eingewendet worden, daß wenn aller¬ dings niemand gültig versprechen könne, an sich selbst zu zahlen,
232 B. Civilrechtspflege. so doch nichts entgegen stehe, daß jemand sich verpflichte, an seine eigene Ordre, d. h. an diejenige Person, welcher er den Wechsel indossiren werde, zu zahlen; dem widerstreite weder der Begriff der Wechselobligation noch der Wortlaut des Gesetzes; letzteres bezeichne ja den Wechselnehmer nicht als „diejenige Person, an welche gezahlt werden solle, sondern als diejenige Person, „an welche oder an deren Ordre“ der Aussteller Zahlung leisten wolle; es stehe also nichts entgegen, daß Aussteller und Wechselnehmer auch beim eigenen Wechsel identisch sein können. Dies entspricht indeß dem Willen des Gesetzes nicht. Daraus, daß dieses die Regel des Art. 724 Absatz 1 O.=R. unter den auf den eigenen Wechsel anwendbaren Gesetzesbestimmungen nicht aufführt, folgt unverkennbar, daß diese Regel für den Eigenwechsel eben nicht gelten, bei diesem also das Stellen an eigene Ordre ausgeschlossen sein soll. Demnach ist denn der streitige Wechsel als ungültig zu erachten. Der Umstand, daß derselbe domizilirt und zwar bei einer bestimmten, vom Aus¬ steller verschiedenen, Person domizilirt ist, vermag hieran nichts zu ändern. Auch der so domizilirte Eigenwechsel ist als Eigen¬ wechsel und nicht etwa als Tratte (als trassirt eigener Wechsel) zu betrachten; das entscheidende Gewicht muß hier gewiß auf die Form gelegt werden. Liegt der Form nach ein eigenes Wechselversprechen des Ausstellers vor, so ist der Wechsel als Eigenwechsel, liegt der Form nach ein Zahlungsauftrag (an sich selbst oder an einen Dritten) vor, so ist er als gezogener Wechsel zu behandeln.
E. 3 Der streitige Wechsel ist somit als ungültig zu betrachten;
r kann auch nicht als indossabler Verpflichtungsschein gemäß
Art. 843 O.=R. aufrecht erhalten werden und zwar aus dem
gleichen Grunde, welcher ihn als Wechsel unwirksam macht.
Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt. Wenn dieselbe
nichtsdestoweniger zum Zuspruche der klägerischen Forderung
gelangt, so geht sie dabei wesentlich von folgenden Erwägungen
aus: Entweder habe der Beklagte Bär zur Zeit der Ausstellung
und Begebung des Wechsels in guten Treuen gehandelt, d. h.
in der Meinung, sich wirklich zu verpflichten, oder aber er sei
sich schon damals bewußt gewesen, daß er bei Verfall die Zah¬
lung zu verweigern in der Lage sein werde. Im erstern Fall
III. Obligationenrecht. N° 38.
233
sei bei ihm der animus obligandi dahin vorhanden gewesen,
Ende September dem Präsentanten der Urkunde 8000 Fr.
sammt Folgen zu bezahlen und dann hafte er aus diesem
Grunde. Denn ein derartiges, in Wechselform abgegebenes, Zah¬
lungsversprechen werde nicht wirkungslos, wenn der Wechsel for¬
mell ungültig sei, da ja das Gesetz für gewöhnliche Schuld¬
verpflichtungen keinerlei Form vorschreibe. Sei sich dagegen der
Beklagte schon bei Ausstellung des Wechsels bewußt gewesen,
daß die von ihm unterzeichnete Urkunde kein gültiger Wechsel
sei, so hafte er aus Art. 50 O.=R. für allen Schaden, welcher
aus der mit dem Bankgeranten Wehrli gemeinsam vorgenom¬
menen Manipulation einem Dritten erwachse. In diesem Falle
liege zum Mindesten eine Fahrlässigkeit des Beklagten vor, da
er sich habe sagen müssen, daß Wehrli sich unter Benutzung
des wechselmäßigen Scheins der Urkunde bei einem Dritten die
Wechselsumme verschaffen könne und daß alsdann dieser Dritte,
sofern Wehrli bei Verfall nicht mehr solvent sei, zu Schaden
kommen werde. Die Solvenz des Wehrli habe dem Beklagten
bei dieser Sachlage ohne Weiters als zweifelhaft erscheinen
müssen.
E. 4 Dieser Ausführung kann nicht beigetreten werden. Es geht gewiß nicht an, den Aussteller eines ungültigen Wechsels ein¬ fach deßhalb für die Wechselsumme haftbar zu machen, weil er doch bei Unterzeichnung des Wechsels den animus obligandi gehabt habe. Durch die Ausstellung eines Wechsels dokumentirt der Aussteller blos den Willen, wechselmäßig haften zu wollen; ein anderweitiges „Zahlungsversprechen“ an den „Präsentanten der Urkunde“ gibt er nicht; ist daher der Wechsel rechtlich un¬ gültig, so haftet der Aussteller aus dem im Wechsel enthaltenen „Zahlungsversprechen“ als solchem nicht. Ob überhaupt eine (eivilrechtliche) Verpflichtung desselben begründet sei, ist ledig¬ lich nach dem der Wechselausstellung zu Grunde liegenden Ver¬ hältnisse zu beurtheilen, wobei der (ungültige) Wechsel blos als Beweismittel unter Umständen in Betracht kommen kann. In concreto nun ist irgend welche außerhalb des (ungültigen) Wechselversprechens liegende vertragliche Verpflichtung des Be¬ klagten nicht bewiesen, ja nicht einmal behauptet; ebensowenig ist ungerechtfertigte Bereicherung behauptet. Es kann sich daher
B. Civilrechtspflege. 234 blos fragen, ob der Beklagte nicht ex delicto, gemäß Art. 50
u. ff. O.=R., hafte. Davon kann nun aber nach dem vorliegen¬ den Thatbestande gar keine Rede sein. Wenn allerdings der Beklagte dem (später flüchtig gewordenen) Bankgeranten Wehrli den streitigen Wechsel zur Verwerthung übergeben hätte, mit dem Bewußtsein, daß derselbe ungültig sei, und mit der Absicht, seine wechselmäßige Haftung später zu bestreiten, so wäre er wohl ex delicto verantwortlich. Allein dies ist nun thatsächlich in keiner Weise festgestellt, ja nicht einmal von der Klägerin bestimmt behauptet; im Gegentheil hat der klägerische Anwalt heute selbst erklärt, es sei wahrscheinlich, daß der Beklagte zur Zeit der Wechselausstellung der Meinung gewesen sei, eine gül¬ tige Wechselverpflichtung einzugehen. Damit fällt aber offenbar das Fundament einer Deliktsklage gegen den Beklagten gänzlich dahin. Denn soviel ist jedenfalls klar, daß die Klägerin den Beklagten nicht etwa deßhalb verantwortlich machen kann, weil er fahrlässigerweise ein ungültiges Papier ausgestellt habe, wäh¬ rend er dessen Ungültigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte einsehen müssen. Denn, von allem Andern abgesehen, träfe ja ein Vorwurf in dieser Richtung in allererster Linie die Kläge¬ rin selbst, welche das ungülige Papier als gültig angenommen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird begründet erklärt und es wird in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Ober¬ gerichtes des Kantons Thurgau vom 29. März 1887 die Klage abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
38. Urtheil vom 21. Mai 1887 in Sachen Bär & Cie. gegen Leu & Cie. A. Durch Urtheil vom 29. März 1887 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Forde¬ rung der Appellanten gegen die Appellaten im Betrage von 8000 Fr. sammt 6 % Zinsen vom 1. Oktober 1886 an nebst Protestkosten und Spesen rechtlich begründet? erkannt:
1. Es sei die Rechtsfrage bejahend entschieden.
2. Zahlen die Appellanten ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. und haben sie bei den Apppellaten 180 Fr. an die Prozeßkosten zu erheben. B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagten Jakob Bär & Cie. in Arbon die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantagt ihr Anwalt: es sei in Ab¬
B. Civilrechtspflege. änderung des angefochtenen Urtheils die Klage abzuweisen un¬ ter Kosten= und Entschädigungsfolge für alle Instanzen. Er erklärt, daß er eventuell Beweis dafür anerbiete, daß die Klä¬ gerin Leu & Cie. durch die thurgauische Hypothekenbank befrie¬ digt worden sei. Dagegen beantragt der Anwalt der Klägerin und der Litisdenunziatin derselben: es sei die klägerische For¬ derung unter Abweisung der gegnerischen Beschwerde im Sinne des kantonalen Urtheils zu schützen unter Kosten= und Entschä¬ digungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 17. Juli 1886 stellte Jakob Bär (in Firma Jakob Bär & Cie.) in Arbon folgenden Wechsel aus: „Ende September zahle ich gegen diesen Solawechsel an die „Ordre meiner eigenen die Summe von Francs achttausend. „Den Werth erhalten. „Auf mich selbst. „Zahlbar bei Herrn G. Körner (sig.): Jac. Bär.“ „in Zürich Der Aussteller versah diesen Wechsel mit seinem Blancogiro und übergab denselben hieranf dem damaligen Geranten (und Prokuristen) der Filiale der thurgauischen Hypothekenbank in Romanshorn, Wehrli. Wehrli indofsirte denselben am 18. Juli 1886 durch Beisetzung des Vollgiros der Hypothekenbanksiliale an die Aktiengesellschaft Leu & Cie., bezog von dieser die Va¬ luta und wurde bald darauf mit dem Gelde flüchtig. Unbestrit¬ ten ist, daß Jakob Bär seinerseits Valuta nicht erhalten hat, während im Uebrigen das der Ausstellung des Wechsels zu Grunde liegende Verhältniß (ob ein Gefälligkeitswechsel für Wehrli persönlich oder ein in Erwartung der Valuta zu Gun¬ sten der Hypothekenbanksiliale ausgestellter Wechsel vorliege) be¬ stritten und nicht festgestellt ist. Da bei Verfall Zahlung nicht erfolgte, so wurde rechtzeitig Protest erhoben und es belang¬ ten Leu & Cie. den Aussteller Jakob Bär auf Bezahlung der Wechselsumme sammt Folgen, und zwar unter Verbindung der Wechselklage mit einer gewöhnlichen Civilklage.
2. Wenn der Beklagte der Wechselklage der Klägerin in erster Linie die Einrede der mangelnden Legitimation derselben ent¬ gegenhält, so bedarf diese Einwendung im vorliegenden Falle III. Obligationenrecht. N° 38. 231 einer Prüfung nicht. Denn der streitige Wechsel ist überhaupt ungültig. Das Gesetz gestattet wohl beim gezogenen Wechsel, daß der Aussteller sich selbst als Wechselnehmer bezeichne (Art. 724 Absatz 1 O. R.) Diese Bestimmung gilt aber nicht eigene Wechsel. Denn in Art. 827 O.=R., wo diejenigen den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften, die auch für eigene Wechsel gelten sollen, erschöpfend aufgezählt werden, ist die Vorschrift des Art. 724 Abs. 1 nicht genannt und zwar offen¬ bar absichtlich nicht. Das Gesetz wollte eigene Wechsel an eigene Ordre nicht anerkennen, weil es als essentiale des Wechsels die Benennung des Wechselnehmers verlangt, also den Inhaber¬ wechsel ausschließt (Art. 722 Ziffer 3 und Art. 825 Ziffer 3 O.=R.), und weil nun blancogirirte eigene Wechsel an eigene Ordre der Sache nach Wechseln auf den Inhaber durchaus gleichzuachten wären, die nämlichen Verkehrsfunktionen erfüllen würden. Streitig ist allerdings, ob nicht die im eigenen Wech¬ sel an eigene Ordre fehlende Benennung des Wechselnehmers durch das Indossament des Ausstellers nachgeholt werden könne, ob also nicht, wenn ein solcher Wechsel durch Indossament des Ausstellers an einen benannten Indossatar begeben wird, Wech¬ sel und Indossament zusammen einen gültigen Eigenwechsel (an den ersten Indossatar als Wechselnehmer) bilden. Allein auch dies ist richtiger zu verneinen. Die Essentialien des Wechsels, also beim Eigenwechsel die Benennung eines, vom Aussteller verschiedenen, Wechselnehmers, müssen im Grundwechsel selbst enthalten sein; ein ungültiger Wechsel kann überhaupt nicht wirksam girirt werden (vergl. in diesem Sinne Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. VII S. 192 u. ff., Bd. XVI S. 147). Im vorliegenden Falle übrigens ist der Wechsel vom Aussteller nicht durch Vollgiro (an einen benannten Indossa¬ tar) sondern durch Blancogiro begeben und ist also vom Aus¬ steller ein Wechselnehmer überhaupt nicht, weder im Grund¬ wechsel noch im ersten Indossament, benannt worden. Daß ein solcher in blanco girirter Eigenwechsel an eigene Ordre ungül¬ tig sei, aber ist in Doktrin und Praxis nahezu einstimmig an¬ erkannt. Es ist hiegegen freilich neuerlich (s. Lehmann, Lehr¬ buch S. 351 Anm. 24) eingewendet worden, daß wenn aller¬ dings niemand gültig versprechen könne, an sich selbst zu zahlen,
232 B. Civilrechtspflege. so doch nichts entgegen stehe, daß jemand sich verpflichte, an seine eigene Ordre, d. h. an diejenige Person, welcher er den Wechsel indossiren werde, zu zahlen; dem widerstreite weder der Begriff der Wechselobligation noch der Wortlaut des Gesetzes; letzteres bezeichne ja den Wechselnehmer nicht als „diejenige Person, an welche gezahlt werden solle, sondern als diejenige Person, „an welche oder an deren Ordre“ der Aussteller Zahlung leisten wolle; es stehe also nichts entgegen, daß Aussteller und Wechselnehmer auch beim eigenen Wechsel identisch sein können. Dies entspricht indeß dem Willen des Gesetzes nicht. Daraus, daß dieses die Regel des Art. 724 Absatz 1 O.=R. unter den auf den eigenen Wechsel anwendbaren Gesetzesbestimmungen nicht aufführt, folgt unverkennbar, daß diese Regel für den Eigenwechsel eben nicht gelten, bei diesem also das Stellen an eigene Ordre ausgeschlossen sein soll. Demnach ist denn der streitige Wechsel als ungültig zu erachten. Der Umstand, daß derselbe domizilirt und zwar bei einer bestimmten, vom Aus¬ steller verschiedenen, Person domizilirt ist, vermag hieran nichts zu ändern. Auch der so domizilirte Eigenwechsel ist als Eigen¬ wechsel und nicht etwa als Tratte (als trassirt eigener Wechsel) zu betrachten; das entscheidende Gewicht muß hier gewiß auf die Form gelegt werden. Liegt der Form nach ein eigenes Wechselversprechen des Ausstellers vor, so ist der Wechsel als Eigenwechsel, liegt der Form nach ein Zahlungsauftrag (an sich selbst oder an einen Dritten) vor, so ist er als gezogener Wechsel zu behandeln.
3. Der streitige Wechsel ist somit als ungültig zu betrachten; r kann auch nicht als indossabler Verpflichtungsschein gemäß Art. 843 O.=R. aufrecht erhalten werden und zwar aus dem gleichen Grunde, welcher ihn als Wechsel unwirksam macht. Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt. Wenn dieselbe nichtsdestoweniger zum Zuspruche der klägerischen Forderung gelangt, so geht sie dabei wesentlich von folgenden Erwägungen aus: Entweder habe der Beklagte Bär zur Zeit der Ausstellung und Begebung des Wechsels in guten Treuen gehandelt, d. h. in der Meinung, sich wirklich zu verpflichten, oder aber er sei sich schon damals bewußt gewesen, daß er bei Verfall die Zah¬ lung zu verweigern in der Lage sein werde. Im erstern Fall III. Obligationenrecht. N° 38. 233 sei bei ihm der animus obligandi dahin vorhanden gewesen, Ende September dem Präsentanten der Urkunde 8000 Fr. sammt Folgen zu bezahlen und dann hafte er aus diesem Grunde. Denn ein derartiges, in Wechselform abgegebenes, Zah¬ lungsversprechen werde nicht wirkungslos, wenn der Wechsel for¬ mell ungültig sei, da ja das Gesetz für gewöhnliche Schuld¬ verpflichtungen keinerlei Form vorschreibe. Sei sich dagegen der Beklagte schon bei Ausstellung des Wechsels bewußt gewesen, daß die von ihm unterzeichnete Urkunde kein gültiger Wechsel sei, so hafte er aus Art. 50 O.=R. für allen Schaden, welcher aus der mit dem Bankgeranten Wehrli gemeinsam vorgenom¬ menen Manipulation einem Dritten erwachse. In diesem Falle liege zum Mindesten eine Fahrlässigkeit des Beklagten vor, da er sich habe sagen müssen, daß Wehrli sich unter Benutzung des wechselmäßigen Scheins der Urkunde bei einem Dritten die Wechselsumme verschaffen könne und daß alsdann dieser Dritte, sofern Wehrli bei Verfall nicht mehr solvent sei, zu Schaden kommen werde. Die Solvenz des Wehrli habe dem Beklagten bei dieser Sachlage ohne Weiters als zweifelhaft erscheinen müssen.
4. Dieser Ausführung kann nicht beigetreten werden. Es geht gewiß nicht an, den Aussteller eines ungültigen Wechsels ein¬ fach deßhalb für die Wechselsumme haftbar zu machen, weil er doch bei Unterzeichnung des Wechsels den animus obligandi gehabt habe. Durch die Ausstellung eines Wechsels dokumentirt der Aussteller blos den Willen, wechselmäßig haften zu wollen; ein anderweitiges „Zahlungsversprechen“ an den „Präsentanten der Urkunde“ gibt er nicht; ist daher der Wechsel rechtlich un¬ gültig, so haftet der Aussteller aus dem im Wechsel enthaltenen „Zahlungsversprechen“ als solchem nicht. Ob überhaupt eine (eivilrechtliche) Verpflichtung desselben begründet sei, ist ledig¬ lich nach dem der Wechselausstellung zu Grunde liegenden Ver¬ hältnisse zu beurtheilen, wobei der (ungültige) Wechsel blos als Beweismittel unter Umständen in Betracht kommen kann. In concreto nun ist irgend welche außerhalb des (ungültigen) Wechselversprechens liegende vertragliche Verpflichtung des Be¬ klagten nicht bewiesen, ja nicht einmal behauptet; ebensowenig ist ungerechtfertigte Bereicherung behauptet. Es kann sich daher
B. Civilrechtspflege. 234 blos fragen, ob der Beklagte nicht ex delicto, gemäß Art. 50
u. ff. O.=R., hafte. Davon kann nun aber nach dem vorliegen¬ den Thatbestande gar keine Rede sein. Wenn allerdings der Beklagte dem (später flüchtig gewordenen) Bankgeranten Wehrli den streitigen Wechsel zur Verwerthung übergeben hätte, mit dem Bewußtsein, daß derselbe ungültig sei, und mit der Absicht, seine wechselmäßige Haftung später zu bestreiten, so wäre er wohl ex delicto verantwortlich. Allein dies ist nun thatsächlich in keiner Weise festgestellt, ja nicht einmal von der Klägerin bestimmt behauptet; im Gegentheil hat der klägerische Anwalt heute selbst erklärt, es sei wahrscheinlich, daß der Beklagte zur Zeit der Wechselausstellung der Meinung gewesen sei, eine gül¬ tige Wechselverpflichtung einzugehen. Damit fällt aber offenbar das Fundament einer Deliktsklage gegen den Beklagten gänzlich dahin. Denn soviel ist jedenfalls klar, daß die Klägerin den Beklagten nicht etwa deßhalb verantwortlich machen kann, weil er fahrlässigerweise ein ungültiges Papier ausgestellt habe, wäh¬ rend er dessen Ungültigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte einsehen müssen. Denn, von allem Andern abgesehen, träfe ja ein Vorwurf in dieser Richtung in allererster Linie die Kläge¬ rin selbst, welche das ungülige Papier als gültig angenommen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird begründet erklärt und es wird in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Ober¬ gerichtes des Kantons Thurgau vom 29. März 1887 die Klage abgewiesen.