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Zweiter Abschnitt. — Deuxième section.
- Lois fédérales. Bundesgesetze. Civilstand und Ehe. — Etat civil et mariage.
29. Urtheil vom 22. April 1887 in Sachen Walther. A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Münsterthal vom
1. August 1884 wurden die Eheleute Heinrich und Anna Ka¬ tharina Walther von Duvin, Kantons Graubünden, auf zwei Jahre von Tisch und Bett geschieden. Nach diesem Urtheile verweilte der (wegen liederlichen Wandels bevogtete) Ehemann noch einige Zeit am bisherigen ehelichen Wohnorte St. Maria; nachher verließ er denselben und begab sich nach Italien, kehrte dann wieder nach der Schweiz (dem Engadin) zurück, verließ dieselbe wiederholt und trieb sich einige Zeit im Großherzogthum Baden herum, wo er am 30. Januar 1886 wegen Bettelei und Landstreicherei von der Polizei aufgegriffen wurde. Seit dem 13. September 1886 hält er sich laut Zeugniß der Orts¬ vorsteherschaft Brunau, Kantons Thurgau, auf dem dort gele¬ genen Gute Oberhausen auf, wo er als Arbeiter in einer che¬ mischen Düngerfabrik angestellt ist. B. Nach Ablauf der zweijährigen Temporalscheidungsfrist erneuerte die Ehefrau Anna Katharina Walther beim Bezirks¬ gerichte Münsterthal die Klage auf gänzliche Scheidung. Diese Klage wurde vom Gerichte dem Vogte des Ehemannes, Adam Paul Groß in St. Maria, mitgetheilt. Dieser sandte als Ant¬ wort darauf einen an ihn gerichteten Brief des Ehemannes vom
25. Dezember 1886 ein, aus welchem sich ergab, daß dieser sich Civilstand und Ehe. No 29. 183 in Oberhausen aufhielt und in welchem der Ehemann unter Anderm erklärte, er verlange die Scheidung nicht; wenn dagegen die Frau genügende Gründe gegen ihn habe, so möge sie im¬ merhin Scheidung verlangen; er mache sich nichts aus ihr,
u. s. w. Der Vogt feinerseits fügte diesem Briefe lediglich einen Bericht über die Vermögensverhältnisse des Ehemannes bei. C. Daraufhin erkannte das Bezirksgericht Münsterthal am
31. Januar 1887, in Erwägung, „daß Heinrich Andry Walther, „wie sich aus seiner Antwort auf die Klage der Frau Anna „Katharina Walther ergibt, in Oberhausen bei Tobel, Kanton „Thurgau, wohnt, sowie daß nach Art. 43 des Bundesgesetzes „über Civilstand und Ehe Ehescheidungsklagen am Wohnorte „des Ehemannes angebracht werden müssen: 1. Frau Anna „Katharina Walther wird auf Grund von Art. 43 C.=St.=G. „mit ihrer Ehescheidungsklage au den kompetenten Richter ge¬ „wiesen. 2. Die Gerichtskosten im Gesammtbetrage von 32 Fr. „werden der Klägerin auferlegt. D. Gegen diese Entscheidung ergriff die Ehefrau Walther, unter Berufung auf Art. 29 O.=G., den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellt sie die An¬ träge: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Münsterthal datirt den 31. Januar 1887 aufzuheben und die angerufene dortige Gerichtsstelle als die in vorliegender Scheidungsklage allein kompetente anzuerkennen. 2. Unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. Zur Begründung führt sie aus: Der Vogt des be¬ klagten Ehemannes habe seinen Wohnsitz in St. Maria; nach Art. 23 der bündnerischen Civilprozeßordnung haben Bevor¬ mundete ihren Gerichtsstand am Wohnsitze des Vormundes. Schon aus diesem Grunde sei das Bezirksgericht Münsterthal zu Beurtheilung der Scheidungsklage der Rekurrentin kompetent. Dazu komme aber, daß der Beklagte, nachdem er St. Maria verlassen, überhaupt keinen festen Wohnsitz in der Schweiz mehr erworben, sondern sich unstät an den verschiedensten Orten herumgetrieben habe. Daher könne er gemäß Art. 43 des Ci¬ vilstands= und Ehegesetzes eventuell in St. Maria, als an seinem letzten schweizerischen Wohnorte, belangt werden. Endlich habe weder der Vogt des Beklagten noch dieser letztere selbst
184 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. gegen die Scheidung oder gegen den gewählten Gerichtsstand eine Einwendung erhoben. F. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde erklärt der rekursbeklagte Ehemann Walther: Er anerkenne als Gerichts¬ stand für Entscheidung der Ehescheidungsklage nur denjenigen seines Domizils, d. h. das Bezirksgericht Münchweilen, Kan¬ tons Thurgau; er protestire gegen die Scheidung, für welche keine genügenden Gründe vorliegen, und bestreite auch die Kompetenz des Bundesgerichtes. Die Rekurrentin berufe sich auf Art. 29 O.=G.; nach diesem aber können, ohne Einver¬ ständniß beider Parteien, nur letztinstanzliche kantonale Haupt¬ urtheile an das Bundesgericht gezogen werden. In concreto aber liege nur ein Urtheil der ersten Instanz, des Bezirksge¬ richtes Münsterthal, vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde ohne Zweifel kompetent. Dieselbe wird als staatsrechtlicher Re¬ kurs eingeführt. Nun ist gegen Entscheidungen der kantonalen Gerichte über den Gerichtsstand in Ehescheidungsfachen der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht statthaft, wie dieses schon wiederholt (vergl. unter Anderm Entscheidung in Sachen Kurr, Band VI S. 541) ausgesprochen hat und zwar ist für eine solche staatsrechtliche Beschwerde die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach konstanter Praxis nicht unbedingt erforderlich. Wenn die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift auf den Art. 29 O.=G. Bezug nimmt, so ist dies zwar allerdings irrig; denn Art. 29 cit. handelt nicht von den staatsrechtlichen Beschwerden, sondern von dem civil¬ rechtlichen Rechtsmittel der Weiterziehung kantonaler Hauptur¬ theile, welches in casu nicht statthaft ist, da die angefochtene Entscheidung sich nicht als Haupturtheil, d. h. als ein die Hauptsache selbst materiell erledigendes Urtheil, sondern als Entscheid über eine Prozeßvoraussetzung darstellt. Allein die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nichtsdestoweniger, zwar, wie bemerkt, nicht nach Art. 29, wohl aber nach Art. 59 O.=G. gegeben und die irrige Anführung einer unzutreffenden Gesetzes¬ bestimmung kann der Rekurrentin, welche ausdrücklich einen staatsrechtlichen Rekurs angehoben hat, nicht schaden. Civilstand und Ehe. No 29.
2. In der Sache selbst mag dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte vor dem Bezirksgerichte Münsterthal deßhalb belangt werden könne, weil sein Vormund im dortigen Gerichtssprengel wohnt und nach dem kantonalen Rechte Bevogtete den Wohn¬ itz des Vormundes theilen, so daß Beklagter aus diesem Grunde noch gegenwärtig als dort domizilirt zu betrachten sei. Auch wenn dies verneint werden sollte nämlich, ist die Kompetenz des Bezirksgerichtes Münsterthal nichtsdestoweniger begründet. Denn nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ist der Gerichtsstand für Ehescheidungsklagen nicht an jedem blos vorübergehenden Aufenthaltsorte des Ehemannes, sondern nur am Orte des Wohnsitzes desselben, d. h. an demjenigen Orte, wo er seinen dauernden Aufenthalt genommen und wo¬ hin er den Mittelpunkt seiner Geschäfte verlegt hat, begründet. Wenn der Ehemann einen Wohnsitz in diesem Sinne entweder überhaupt nicht oder doch nicht in der Schweiz besitzt, so kann die Scheidungsklage nach Art. 43 Absatz 2 leg. cit. an seinem Heimatorte oder letzten schweizerischen Wohnorte anhängig ge¬ macht werden. Nun hat der Ehemann Walther, seitdem er sei¬ nen frühern Wohnort in St. Maria verlassen hat, ein unstätes herumstreifendes Leben geführt, indem er bald da bald dort sich kürzere oder längere Zeit aufhielt. Einen neuen festen Mittel¬ punkt seiner bürgerlichen Existenz, ein neues Domizil hat er nicht erworben, auch nicht in Oberhausen; denn, wenn er auch dort seit einiger Zeit als Arbeiter ständig angestellt ist, so er¬ hellt doch nicht, daß er diesen Ort zum bleibenden Mittelpunkte seiner Thätigkeit gewählt und sein unstätes Wanderleben desi¬ nitiv aufgegeben habe. Es ist somit die Kompetenz des Bezirks¬ gerichtes Münsterthal jedenfalls nach Art. 43 Absatz 2 des Civilstands= und Ehegesetzes begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt; es wird demnach die Entscheidung des Bezirksgerichtes Münsterthal vom 31. Ja¬ nuar 1887 aufgehoben und dieses Gericht als kompetent er¬ klärt, die Ehescheidungsklage der Rekurrentin zu beurtheilen.