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12_I_615

BGE 12 I 615

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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vin. ce sens.

90. Urtheil vom 8. Oktober 1886 in Sachen Fischl gegen Gröner. A. Durch Urtheil vom 4. Juni 1886 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt:

1. Der Beklagte ist verpflichtet, die ihm von der Klägerschaft gesandte Waare (Januar=Lieferung) abzunehmen und den Klä¬ gern den Kaufpreis im Betrage von 9754 Fr. 64 Cts. nebst Zins zu 6 % vom 13. März 1885 und Auslagen zu bezahlen.

2. Das zweite Rechtsbegehren der Hauptklage wird als durch Rückzug erledigt erklärt.

3. Die Widerklage ist abgewiesen.

4. Die Staatsgebühr wird auf 350 Fr. festgesetzt.

5. Sämmtliche Kosten, diejenigen des frühern mit Urtheil vom 10. Juni 1885 erledigten Verfahrens vor Handelsgericht eingeschlossen, sind dem Beklagten und Widerkläger auferlegt.

6. Derselbe hat den Klägern eine Prozeßentschädigung von im Ganzen 130 Fr. zu bezahlen.

7. Mittheilung.

B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Beklagte und Wider¬ kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu¬ tigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei in Abänderung des handelsgerichtlichen Urtheils: I. 1. Die gegnerische Klage im ganzen Umfange zu ver¬ werfen;

2. die Gegenpartei zu verpflichten, die streitige Waare zurückzunehmen, dem Beklagten die für Fracht, Zoll und Untersuchungsspesen ausgelegten Beträge von 4781 Fr. 90 Cts. und 18 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 24. Februar 1885 zu vergüten, die bei der Nordostbahn entstandenen Lagerspesen zu überneh¬ men, sowie sämmtliche Prozeßkosten und eine ange¬ messene Prozeßentschädigung zu bezahlen;

3. uns für alle Forderungen ein Retentionsrecht an der streitigen Waare zuzusprechen. Eventuell die gegnerische Forderung um folgende Beträge zu vermindern:

1. 5 Fr. per Hektoliter der Waare wegen vorhandener Mängel; das Lagergeld vom 19. März 1885 an, als dem Da¬ tum des ersten Versteigerungsgesuches;

3. die Entwerthung des Sprits durch die Lagerung vom

19. März 1885 an bis zur Versteigerung gerechnet auf 597 Fr. 40 Cts. per Jahr;

4. Weitere Entwerthung durch Decalo in Folge der La¬ gerung gemäß der Resultate der bei der Versteigerung vorzunehmenden Messung;

5. weitere Entwerthung durch Verlust am Prozentgehalt der Waare während der Lagerung im Verhältniß von 436 Fr. 10 Cts. per Jahr; Entwerthung der Fässer durch die Lagerung, 2 Fr. per Hektoliter und Jahr; Zinsverlust während der Lagerung 5 % per Jahr von dem in dieser Waare liegenden Betrage. Eventuell eine Aktenvervollständigung vorzunehmen:

1. Bezüglich der Frage, ob Gröner zur Annahme der Waare verpflichtet sei, in folgenden Richtungen:

1. Durch Anordnung einer Expertise durch einen neuen Spritkenner oder Professor Schulze über die Fragen:

a. ob der streitige Sprit so gut sei als anderer Prima Prager=Sprit, wie z. B. der der Firma Lederer, wobei der Experte eine Vergleichung mit Lederer¬ Sprit vorzunehmen hätte;

b. ob nicht das Vorhandensein eines zwiebelartigen Geruches auch Prager=Sprit als Prima=Sprit un¬ verkäuflich mache;

c. ob nicht für den Fall, als der streitige Sprit schon den 25. Februar 1885 einen zwiebelartigen Neben¬ geruch und eine grünlich=gelbe Farbe gezeigt, diese Mängel entweder schon bei der Versendung in Prag müssen vorhanden gewesen oder durch mangelhafte Faßtage verursacht worden sein;

d. ob die in Prag gezogene Probe als mit dem strei¬ tigen Sprit identisch betrachtet werden könne.

2. Durch Anordnung einer Einvernahme von Zeugen über das Verfahren bei der Musterziehung vom 25. Februar 1885 und darüber, daß an der streitigen Waare weder bei deren Ankunft noch während deren Lagerung von Herrn Gröner Veränderungen vorgenommen worden seien.

2. Bezüglich der Frage, ob sich Fischl's Söhne nicht eine Preisreduktion und Abrechnung der von ihnen verschulde¬ ten Nachtheile gefallen lassen müssen:

1. Durch Anordnung einer Expertise darüber:

a. wie groß der Minderwerth des streitigen Sprits wegen dessen Färbung und Geruch anzuschlagen sei?

b. um wie viel der Sprit und die Fässer an Werth in Folge der Lagerung vom 19. März 1885 bis zur Versteigerung verloren haben?

2. Durch Einholung eines Berichtes von der Direktion der Nordostbahn über die vom 19. März 1885 bis zur Versteigerung entstandenen Lagerspesen und eingetrete¬ nen Gewichtsverlust (Decalo). Der Vertreter der Kläger und Widerbeklagten trägt auf Ver¬ werfung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des han¬ delsgerichtlichen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 22. Juni 1884 kam zwischen den Klägern, den Spi¬ ritusraffineuren M. Fischl's Söhne in Prag, und dem Beklagten, dem Spiritushändler H. Gröner in Zürich, ein Vertrag zu Stande, wonach die erstern dem letztern verkauften: „Zwanzig „Doppelwagen von je 10,000 Kg. Brutto=Prima=Kartoffelsprit „95 % lieferbar in den Monaten August bis Dezember 1884 „und Januar bis Mai 1885 je zwei Doppelwagon monatlich „zum Preise von vierundvierzig einen halben Franken per „100 Liter 90 % inklusive neue Eisenbandstückfässer franko „Bahnhof Prag, gegen unsere Tratten 30 Tage vom Tage der „Faktura. 1 % Escompte.“ Gemäß diesem Vertrage fand in den Monaten August bis Dezember 1884 die Lieferung der ersten zehn Doppelwaggons statt, welche bezahlt und nicht streitig sind. Der Verkehr zwischen den Parteien vollzog sich in der Weise, daß der Käufer jeweilen den Verkäufern den genauen Termin, an dem er die Sendung wünschte, den Bestimmungs¬ ort derselben (meist Zürich, Basel oder Genf) und die Größe der Fässer bezeichnete. Für den Monat Januar 1885 verwei¬ gerte der Käufer, für welchen der Vertrag in Folge erheblichen Sinkens der Preise sehr nachtheilig war, ursprünglich die Er¬ theilung der Versandtordre, mit der Erklärung, da die bisher gelieferte Waare nicht vertragsmäßig gewesen sei, trete er vom Vertrage überhaupt zurück und beziehe keinen Sprit mehr. Nach Klageanhebung durch die Verkäufer unterzog er sich indeß dem von diesen gestellten Begehren und ertheilte (am 9. Februar

1885) die Versandtordre für die Januarlieferung. Die Waare (55 Fässer im Fakturawerthe von 9754 Fr. 64 Cts.) ging laut den Frachtbriefen am 13. Februar 1885 in zwei Eisenbahn¬ wagen von Prag ab und langte am 21. Februar in Zürich an, wo sie auf Weisung des Beklagten sofort nach dem öffentlichen Spritlagerhause der Nordostbahn verbracht wurde. Vermittelst Schreibens vom 24. Februar stellte der Beklagte dieselbe den Klägern wegen nicht vertragsmäßiger Qualität zur Disposition. Die daraufhin von den Verkäufern angestellte Klage auf Ab¬ nahme der Waare und Bezahlung des Kaufpreises (welcher der Käufer widerklagend den Anspruch auf Wandelung wegen nicht vertrags= und gesetzmäßiger Beschaffenheit der Waare entgegen¬ stellte) wurde vom Handelsgerichte des Kantons Zürich durch Urtheil vom 10. Juli 1885 gutgeheißen. Dieses Urtheil wurde aber vom Kassationsgerichte des Kantons Zürich durch Ent¬ scheidung vom 11. Januar 1886 aufgehoben, weil dasselbe sich auf den Befund eines Experten stütze, der als solcher nicht habe funktioniren dürfen. Das Handelsgericht wurde beauftragt einen andern Experten zu ernennen und nach Eingang des Gutachtens desselben ein neues Urtheil zu fällen. In dem da¬ raufhin neuerdings eingeleiteten Verfahren vor Handelsgericht erhob Beklagter eventuell auch den Preisminderungsanspruch. Das Handelsgericht sprach durch Urtheil vom 4. Juni 1886 die Klage neuerdings zu; den Preisminderungsanspruch bezeich¬ nete es als unbegründet und zudem als prozeßualisch unzu¬ läßig, weil nicht rechtzeitig angebracht.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde ist unzweifelhaft begründet. Der gesetzliche Streitwerth ist gegeben und die Parteien gehen darüber einig, daß das streitige Rechtsverhältniß nach schweizerischem Rechte zu beur¬ theilen fei, obschon Erfüllungsort unstreitig Prag ist.

3. Den Klägern liegt der Beweis für die Empfangbarkeit der vom Beklagten zur Disposition gestellten Waare, d. h. für deren vertrags= und gesetzmäßige Beschaffenheit ob; denn sie haben zu beweisen, daß sie ihrerseits den Vertrag erfüllt, ver¬ tragsmäßig geliefert haben. Bei Prüfung der Frage, ob dieser Beweis vom Handelsgericht mit Recht als geleistet angenommen worden sei, ist vorab festzuhalten, daß das Bundesgericht gemäß Art. 30 O.=G. an den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand gebunden ist, also zu einer Ueberprüfung der rein thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters nicht befugt ist, sondern nur zu untersuchen hat, ob derselbe Rechtsgrundsätze des eidgenössischen Privatrechtes unrichtig angewendet habe.

4. Streitig ist nun in erster Linie der Sinn der vertrags¬ mäßigen Bezeichnung der Waare als „Prima=Kartoffelsprit.“ Zugegeben ist zwar, daß darunter nur Sprit verstanden sei, der ausschließlich aus Kartoffeln bereitet ist; dagegen ist die Bedeutung der Qualitätsbezeichnung „Prima“ bestritten. Der

Beklagte behauptet, diese Bezeichnung sei in absolutem Sinn zu nehmen, es sei darunter Kartoffelsprit bester, im Handel überhaupt gangbarer Qualität verstanden; zum Mindesten je¬ denfalls Kartoffelsprit bester Sorte des Produktionsplatzes Prag. Die Kläger dagegen führen aus, es sei darunter Kartoffelsprit erster Qualität ihrer Fabrikation, Waare von derjenigen Quali¬ tät, wie sie von ihnen als Prima=Kartoffelsprit bezeichnet und als solcher in den Handel gebracht werde, verstanden. Das Handelsgericht ist der letztern Auslegung beigetreten; es nimmt an, daß die Kontrahenten lediglich Prima=Kartoffelsprit „der Marke Fischl,“ wie solcher in der Handelswelt zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei, im Auge gehabt haben. Diese Entscheidung beruht auf einer aus einer Reihe thatsäch¬ licher Momente gezogenen Schlußfolgerung auf die Willens¬ meinung der Parteien beim Vertragsabschlusse. Das Handels¬ gericht führt aus, daß an und für sich, abstrakt genommen unter dem Ausdrucke „Prima=Kartoffelsprit“ allerdings diejenige Waare der genannten Gattung verstanden werden müßte, welche von allen, die es gebe, die beste sei. Allein die begriffliche Be¬ deutung des Vertragsausdruckes sei nur ein, wenn auch wohl regelmäßig das bedeutendste, Auslegungsmittel des Vertrages. Im vorliegenden Falle führen die konkreten Verhältnisse und die den Vertragsschluß begleitenden Umstände zu einer andern Auffassung. Den Parteien, als Kaufleuten der fraglichen Branche, seien die Verhältnisse des Spiritushandels ohne Zweifel bekannt gewesen; speziell habe der Käufer, der seit Jahren Abnehmer der Kläger gewesen sei, deren Fabrikations¬ weise gekannt. Im Spiritushandel sei es nun üblich, die Waare nach dem Produktionslande zu unterscheiden und die Sprite verschiedener Provenienz haben verschiedene Preise. Der Prager¬ Sprit stehe regelmäßig erheblich tiefer im Preise als z. B. der Berliner=Sprit. Einzelne Börsen, wie z. B. die Basler Börse, unterscheiden in ihren Notirungen weiterhin zwischen den Fabri¬ katen verschiedener Firmen des gleichen Produktionsplatzes,

z. B. bei Prag zwischen Sprit von der Marke Fischl und solchem von der Marke Lederer. Bei der Vertragseinleitung habe der Beklagte selbst gegenüber dem kägerischen Vertreter die von ihm gewünschte Waare als „Prima Fischl=Sprit“ bezeichnet. sei daher zwischen den Parteien stillschweigend einverstanden wesen, daß das Primaprodukt der klägerischen Fabrik, Prima Prager=Sprit der Marke Fischl, zu liefern sei. Der Käufer habe gewußt, daß er Waare dieser Qualität erhalten werde. Wenn sich der Beklagte auf ein, übrigens erst nach dem Vertrags¬ schlusse, im Juli 1884, ausgegebenes gedrucktes Cirkular der klägerischen Firma berufe, in welchem dieselbe anzeige, daß neu getroffene Einrichtungen sie in den Stand setzen, „in Bezug auf Qualität jeder Konkurrenz, welche es immer sei, die Spitze zu bieten,“ „eine völlig gleichmäßige, feine, wasserhelle, filtrirte Primawaare zu liefern, u. s. w., so könne auf dieses Cirkular gar kein Gewicht gelegt werden; dasselbe sei weder hauptsäch¬ lich noch nebenbei an den Beklagten als Vertragspartei gerich¬ tet. Es enthalte überhaupt keine verbindliche Willenserklärung der Kläger, sondern blos eine Anpreisung des eigenen Geschäfts und seiner Waare, eine Reklame an das Publikum. In diesen Ausführungen kann ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Dieselben beruhen nicht auf unrichtiger Anwendung von Aus¬ legungsregeln des objektiven Rechts oder sonstiger Rechtssätze des Privatrechts. Sie nehmen, zum Zwecke der Feststellung des Parteiwillens beim Vertragsschlusse, in durchaus zuläßiger und richtiger Weise auf die thatsächliche Geschäftsübung im Handels¬ verkehr Bezug, welche bei Geschäften zwischen sachkundigen Kaufleuten ein wichtiges Interpretationselement bildet, da im Zweifel gewiß anzunehmen ist, daß gemäß der bestehenden Ge¬ schäftsübung kontrahirt, der Vertrag in diesem Sinne auszulegen sei. Es kann speziell nicht etwa gesagt werden, daß der Vorder¬ richter die rechtliche Bedeutung des von den Klägern im Juli 1884 ausgegebenen Cirkulars verkannt habe; denn es spricht in der That gar nichts dafür, daß dieses, erst nach dem Ver¬ tragsabschlusse zu Zwecken der Reklame ausgegebene, Cirkular den Vertragsinhalt irgendwie modifizirt habe oder daß der Inhalt desselben beim Vertragsabschlusse dem Beklagten zuge¬ sichert worden sei.

5. Es ist somit davon auszugehen, daß vertragsmäßig ge¬ liefert ist, sofern die gelieferte Waare die Eigenschaften von

Prima=Kartoffelsprit der Marke Fischl besitzt. Der Beklagte hat in dieser Richtung eingewendet, daß die Waare nicht oder nicht ausschließlich aus Kartoffeln hergestellt sei, daß dieselbe in Be¬ zug auf Geruch und Geschmack nicht neutral sei, sondern einen widerlichen Geruch und Geschmack zeige, und daß dieselbe end¬ lich nicht wasserhell sei, sondern eine gelbe oder grünlich=gelbe Färbung aufweise, Mängel, welche sie als Prima=Sprit un¬ verkäuflich oder doch schwer verkäuflich machen und welche nach Art. 243 O.=R. die Wandelung begründen. Allein das Han¬ delsgericht hat nun im angefochtenen Urtheile in allen diesen Beziehungen, wesentlich im Anschlusse an das Gutachten des Experten Fiez, das Gegentheil der Behauptungen des Beklagten thatsächlich festgestellt. Es führt aus, die Frage, ob die gelieferte Waare Kartoffelsprit sei, sei zu bejahen (insbesondere Erw. 7

a. E.); es billigt den Ausspruch des Experten Fiez, daß die streitige Waare auf die Bezeichnung Prima Prager=Sprit ab¬ solut Anspruch habe und demjenigen vollkommen entspreche, welchen die Kläger bisanhin auf den Markt gebracht haben (s. Erw. 19); es führt, was speziell die gelbliche Färbung be¬ trifft, aus, dieselbe sei allerdings bei der streitigen Waare all¬ seitig konstatirt und auch vom Gerichte wahrgenommen worden und es sei anzuerkennen, daß die Kläger zu Lieferung wasser¬ heller Waare verpflichtet seien. Allein es sei nun nicht nur be¬ wiesen, daß die Waare bei der Aufgabe an die Eisenbahn am Erfüllungsorte in Prag, wie die dort gezogenen Proben zeigen, wasserhell gewesen sei, sondern es sei, nach dem Gutachten des Experten Fiez, anzunehmen, sie habe diese Eigenschaft auch noch bei ihrer Ankunft in Zürich besessen und sei erst später, in Folge der langen Lagerung dadurch gelblich geworden, daß der Sprit den Gelatineverpicht der Innenwandung der Fässer auf¬ gelöst und aus dieser farbige Stoffe, wohl hauptsächlich Tannin, an sich gezogen habe (Erw. 11, 12 und 13 i. A.). Diese Fest¬ stellungen sind offenbar rein thatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich, ohne daß dieses prüfen dürfte, ob dieselben den Beweisergebnissen, speziell dem umfangreichen, sich mehrfach widersprechenden gutachtlichen Materiale, welches sich bei den Akten besindet, entsprechen. Danach muß aber ge¬ wiß der dem Kläger obliegende Beweis vertragsmäßiger Liefe¬ rung als erbracht erachtet und die Weiterziehung des Beklagten aus diesem Grunde ohne weiters verworfen werden. Die Aktenvervollständigungsbegehren des Beklagten nämlich sind theils, nach dem in Erw. 4 Bemerkten, unerheblich, theils, weil auf Widerlegung der thatsächlichen Feststellungen der Vor¬ instanz gerichtet, unstatthaft. Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Untersuchung der Frage, ob der Vorderrichter den Preisminderungsantrag des Beklagten mit Recht als verspätet bezeichnet habe, oder ob ein solcher Antrag nach Art. 250 O.=R. in jedem Stadium der Sache gestellt werden könne, sowie der weitern Frage, ob und inwiefern die Kläger eine Garantie für die unversehrte Ankunft der Waare am Lieferungsorte in Zürich übernommen haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juni 1886 sein Bewenden.