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12_I_449

BGE 12 I 449

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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son¬

63. Urtheil vom 10. September 1886 in Sachen Korporation Stans und Genossen. A. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unter¬ walden nid dem Wald faßten am 9. Februar 1885 folgenden Beschluß: (der Regierungsrath) „erwägend: 1. daß das gegen¬ „wärtig bestehende Maternitätsrecht bezüglich Indemnität und „Alimentation nur den einen schuldigen Theil betrifft, während „der mitschuldige andere Theil diesfalls in keiner Weise mit¬ „genommen wird, was vom Standpunkte des Rechts und der „Billigkeit nicht gerechtfertigt ist; 2. daß das bestehende Gesetz „mit Bezug auf Zulassung des Eides so weitgehende Befug¬ „nisse aufstellt, die, wie die Erfahrung lehrt, Anlaß zu argen „Mißbräuchen geben können, beantragt der h. Landsgemeinde „zu beschließen: dem Landrath mit Zuzug je der ersten Mit¬ „glieder des Ober= und Kantonsgerichtes wird zur Vornahme „einer Revision des jetzigen Gesetzes über die unehelichen Kinder „Vollmacht ertheilt.“ Durch Beschluß vom 26. April 1885 er¬ theilte die Landsgemeinde dem Landrathe die verlangte Voll¬ macht. Der Landrath mit Zuzug der ersten Mitglieder des Ober= und Kantonsgerichtes erließ hierauf am 6. März 1886 ein revidirtes „Gesetz über die unehelichen Kinder.“ In § 2 dieses Gesetzes wird der Grundsatz aufgestellt, daß die unehe¬ lichen Kinder das Land= und Bezirksgemeindebürger=, Korpo¬ rations= und Armenrecht der Mutter erhalten und den ange¬ bornen, nicht den allfällig angeheiratheten Geschlechtsnamen derselben tragen. In §§ 26 und 27 sodann wird ausgespro¬ chen: § 26: „Jene unehelichen Kinder, welche vor Erlaß dieses „Gesetzes geboren sind, erwerben mit Inkrafttretung desselben „laut § 2 das Kørporationsrecht der Mutter oder, sofern sie „s. Z. dem Vater zugesprochen und derselbe im Besitze eines „Korporationsrechtes war oder ist, dasjenige des Vaters.“ § 27: „Uneheliche Kinder können das Korporationsrecht erst mit er¬ „fülltem gesetzlichem Alter antreten.“ Das bisher geltende Ge¬ setz über die unehelichen Kinder vom 12. März 1867 dagegen

hatte in § 6 bestimmt: „Das uneheliche Kind hat... keinen „Antheil und kein Nutznießungsrecht am Korporationsgut, wohl „aber können eheliche Kinder eines unehelich geborenen Vaters „nach erfülltem 25. Jahre in derjenigen Korporationsgemeinde „in welcher die Mutter ihres unehelich geborenen Vaters das „Korporationsrecht benutzt oder offen hatte, dasselbe antreten und „wie andere Korporationsbürger benutzen.“ B. Mit Rekursschrift vom 3. Mai 1886 stellten nunmehr die sämmtlichen Korporationen des Kantons Nidwalden (die Ge¬ nossenschaft Stans und Genossen) beim Bundesgerichte den Antrag: „Der Rekurs sei begründet erklärt und demnach das „vom h. Landrath sub 6. März a. c. erlassene beziehungs¬ „weise revidirte Gesetz über die unehelichen Kinder, resp. dessen „Art. 2, 26 und 27, soweit sie vom Korporationsrecht der un¬ „ehelichen Kinder handeln, als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag wird im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte begründet:

1. Nach Art. 37 und 39 der nidwaldenschen Kantonsver¬ fassung stehe die Souveränetät und gesetzgebende Gewalt der Landsgemeinde zu. Diese sei allerdings berechtigt, den Landrath (allein oder mit Zuzug anderer Behörden) zu ermächtigen, in ihrem Namen zu legiferiren und der Landrath sei befugt, um eine solche Vollmacht nachzusuchen. Im vorliegenden Falle seien nun aber in der Begründung des Vollmachtsbegehrens nur zwei ganz bestimmte Punkte des geltenden Gesetzes über die unehelichen Kinder als revisionsbedürftig bezeichnet worden; nur auf diese Punkte habe sich daher die dem Landrathe mit Zuzug ertheilte Vollmacht zur Revision dieses Gesetzes bezogen. Die Begründung des der Landsgemeinde gestellten Antrages sei für den Umfang der gesetzgeberischen Vollmacht des Landrathes entscheidend; dies ergebe sich u. a. aus Art. 41 litt. b der Kantonsverfassung, welcher vorschreibe, daß alle an die Lands¬ gemeinde zu bringenden Anträge mit Anführung der Gründe abgefaßt sein müssen und folge für den speziellen Fall auch aus der Art und Weise, wie spätere individuelle Anträge be¬ treffend Abänderung der Bestimmungen über das Erbrecht der unehelichen Kinder (welches ebenfalls in dem Gesetz über die unehelichen Kinder normirt sei) von den Behörden behandelt worden seien. Nun habe sich aber der Landrath bei seiner Re¬ vision des Gesetzes über die unehelichen Kinder nicht auf die in dem Vollmachtsbegehren bezeichneten Punkte beschränkt, son¬ dern sei darüber hinaus gegangen, indem er durch die ange¬ fochtenen Bestimmungen den unehelichen Kindern das Korpora¬ tionsrecht ihrer Mutter zugetheilt habe. Hierin liege ein ver¬ fassungswidriger Eingriff in die Rechte der Landsgemeinde.

2. Die angefochtenen Bestimmungen seien aber auch materiell verfassungswidrig. Die Korporationen des Kantons Nidwalden seien, von den öffentlichen Gemeinden ganz verschiedene, rein privatrechtliche Körperschaften mit einem ausschließlich dem Privatgenusse dienenden Nutzungsgute. Dieselben besitzen die volle selbständige Dispositionsbefugniß über ihr Vermögen. Von jeher habe jede Genossenschaft selbständig darüber bestimmt, wer ihr Augehöriger sei oder auf welche Weise ihr Genossen¬ recht erworben werden könne, Niemals habe die staatliche Ge¬ setzgebung hierüber Vorschriften aufgestellt. Wenn nun durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen den unehelichen Kindern, die von Alters her vom Korporationsrechte ausgeschlossen ge¬ wesen seien, dieses Recht ertheilt und damit eine ganze Kate¬ gorie bisher von der Genossennutzung ausgeschlossener Personen als nutzungsberechtigt erklärt werde, so liege hierin eine Ver¬ letzung der in § 13 der Kantonsverfassung ausgesprochenen Eigenthumsgarantie sowie des in § 14 ibidem niedergelegten Grundsatzes, daß „Jeder Gemeinde sowie jeder Korporation die „ausschließliche Befugniß, ihr Vermögen selbst zu verwalten „und zu benutzen, gesichert bleibe.“

3. Die von den einzelnen Korporationen kraft ihrer Auto¬ nomie aufgestellten Grundgesetze halten ausnahmslos den Grundsatz strenge fest, daß das Genossenrecht nur vom Vater her erworben werden könne. Dieser Grundsatz werde durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen zu Gunsten der unehelichen Kinder durchbrochen und damit eine verfassungswidrige Un¬ gleichheit vor dem Gesetze geschaffen.

4. Bei der Abstimmung über die angefochtene Bestimmung des § 2 des landräthlichen Gesetzes vom 6. März 1886 haben

auch solche (wenigstens 8) Mitglieder der Behörde mitgewirkt, welche kein Korporationsrecht in irgend einer Gemeinde des Kantons besitzen. Dies verstoße gegen Art. 34 der Kantons¬ verfassung, welcher vorschreibe, daß in rein bürgerlichen (Kor¬ porations=) Angelegenheiten nur diejenigen stimmberechtigt seien, welche in einer Gemeinde das Korporationsrecht besitzen. C. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unter¬ walden nid dem Wald beantragen in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es wolle das h. Bundesgericht den Rekurs der nidwaldenschen Korporationen vom 3. Mai 1886 als un¬ begründet abweisen, indem sie ausführen: Ad 1. Die dem Landrathe mit dem angeordneten Zuzuge ertheilte Vollmacht zur Revision des Gesetzes über die unehe¬ lichen Kinder sei eine ganz unbedingte und unbeschränkte, da sie einfach auf „Vornahme einer Revision“ dieses Gesetzes ge¬ richtet sei. In dieser Fassung sei der Antrag der Landsgemeinde vorgelegt und von dieser angenommen worden. Wenn eine Be¬ schränkung der landräthlichen Vollmacht auf bestimmte Punkte hätte erfolgen sollen, so hätte dies im Beschlusse selbst ausge¬ sprochen werden müssen. Die für das Vollmachtsbegehren an¬ geführten Gründe seien für den Umfang der Vollmacht keines¬ wegs entscheidend. Der Antrag sage allerdings, daß wegen der in der Begründung angeführten Punkte (Alimentation und Prozeßverfahren) die Revision nöthig sei, nicht aber, daß die Vollmacht zur Revision auf diese Punkte beschränkt sein solle. Ad 2. Die Korporationen des Kantons Nidwalden seien allerdings privatrechtliche Körperschaften, aber doch von gewöhn¬ lichen, rein privatrechtlichen Gesellschaften wesentlich verschieden; es stehe denselben nur eine beschränkte Disposition über ihr Vermögen zu, da sie beispielsweise das Stammvermögen nicht angreifen dürfen, und es sei gar nicht richtig, daß die Korpo¬ rationen befugt seien, von sich aus darüber zu entscheiden, wer Korporationsgenosse sei und wer nicht, beziehungsweise wodurch das Korporationsrecht erworben werde. Darüber habe von jeher die Gesetzgebung Bestimmung getroffen; so schon das Landbuch von 1806 und das bürgerliche Gesetzbuch (§§ 53 und 32), welch letzteres u. a. bestimme, daß eheliche Kinder das Korpo¬ rationsrecht des Vaters erwerben, daß Frauen im Wittwenstande das ursprüngliche Korporationsrecht und nicht dasjenige des verstorbenen Ehemanns besitzen u. s. w. Speziell über die Korporationsberechtigung der unehelichen Kinder habe jeweilen die staatliche Gesetzgebung Bestimmung getroffen; so ein Gesetz von 1821, das bürgerliche Gesetzbuch, das Maternitätsgesetz von

1867. Besonders sei auch noch an die Bestimmungen des Hei¬ matlosengesetzes von 1850 zu erinnern, in welchem von Bundes¬ wegen angeordnet worden sei, daß den eingebürgerten Heimat¬ losen das Recht zustehe, das Korporationsrecht zu erwerben und zwar um die Hälfte des gewöhnlichen, eventuell richterlich fest¬ zusetzenden Einkaufsgeldes. Von einer Verletzung der Art. 13 und 14 der Kantonsversassung könne also keine Rede sein. Ad 3. Daß die unehelichen Kinder in Bezug auf das Kor¬ porationsrecht der Mutter und nicht wie die ehelichen dem Vater folgen, sei in der Verschiedenheit der rechtlichen Behand¬ lung der ehelichen und unehelichen Kinder begründet und ent¬ halte also keine verfassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze. Ad 4. Der Erlaß eines revidirten Gesetzes über die unehe¬ lichen Kinder sei allgemeiner Natur; es haben daher über dieses Gesetz in seinem ganzen Umfange alle Mitglieder der Behörde (nicht nur die Angehörigen von Korporationen) abstimmen können. Uebrigens habe die Mitwirkung von acht Nichtkorpo¬ rationsangehörigen an dem Abstimmungsergebnisse nichts ändern können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschluß der Landsgemeinde vom 26. April 1886 lautet dahin, dem Landrath mit Zuzug je der ersten Mitglieder des Ober= und Kantonsgerichtes werde zu einer Revision des jetzigen Gesetzes über die unehelichen Kinder Vollmacht ertheilt; dieser Beschluß enthält also eine Beschränkung der landräthlichen Vollmacht auf einzelne Bestimmungen oder Partien des zu re¬ vidirenden Gesetzes nicht, sondern ermächtigt den Landrath ganz allgemein, eine Revision des bezeichneten Gesetzes vorzunehmen. Eine Beschränkung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Regierungsrath seinen der Landsgemeinde vorgelegten Antrag auf Vollmachtertheilung an den Landrath durch Bezug¬

nahme auf einzelne speziell als revisionsbedürftig bezeichnete Theile des Gesetzes begründete. Denn der regierungsräthliche, von der Landsgemeinde zum Beschlusse erhobene, Antrag selbst bezieht sich ganz ausdrücklich nicht etwa nur auf diese Par¬ tieen des Gesetzes sondern auf das Gesetz überhaupt in seinem ganzen Umfange. Die Landsgemeinde hat also den Landrath nicht nur zu einer Abänderung einzelner Gesetzesbestimmungen oder Gesetzestheile sondern zu einer Revision des ganzen Ge¬ setzes ermächtigt. Daß die Motivirung der Anträge an die Landsgemeinde verfassungsmäßig vorgeschrieben ist, erhebt die Motivirung des Antragstellers gewiß nicht zum integrirenden Bestandtheil eines zum Beschlusse erhobenen Antrages. Vielmehr will die fragliche Berfassungsvorschrift offenbar nur die Be¬ rathung und Entscheidung der Landsgemeinde erleichtern. Es liegt übrigens ja ganz in der Natur der Sache, daß einerseits die Gründe eines gesetzgeberischen Antrages in der Eingabe an die Landsgemeinde nicht völlig erschöpfend entwickelt werden können und daß andererseits eine, zunächst zum Zwecke der Be¬ seitigung bestimmter einzelner Uebelstände unternommene, Ge¬ setzesrevision im Verlaufe über die ursprünglichen Zielpunkte der Antragsteller hinausführt, indem bei eingehender Berathung noch andere als die ursprünglich einzig in's Auge gefaßten Punkte als revisionsbedürftig sich herausstellen. Will deßhalb die Landsgemeinde wirklich nur die Abänderung einzelner be¬ stimmter Bestimmungen eines Gesetzes, so muß sie ihren Auf¬ trag auf diese beschränken; ertheilt sie Auftrag zur Revision eines Gesetzes im Ganzen, so ist der Landrath auf einzelne, wenn auch bei Begründung des Revisionsantrages allein be¬ sonders hervorgehobene, Punkte nicht beschränkt. Demnach liegt denn in casu ein verfassungswidriger Uebergriff in die Kom¬ petenzen der Lansgemeinde nicht vor.

2. Ebensowenig ist die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie oder die den Korporationen garantirte selbständige Verwaltung und Benützung ihres Vermögens verletzt. Das Eigenthum der Korporationen an ihrem Vermögen oder ihr Verwaltungs= und Nutzungsrecht wird ja durch die angefochtenen Gesetzesbestim¬ mungen in keiner Weise beschränkt oder aufgehoben. Vielmehr enthalten dieselben lediglich eine vom Gesetzgeber innert den Schranken seiner Kompetenz erlassene objektive Rechtsnorm über den Eintritt unehelicher Kinder von Korporationsgenossen in den Korporationsverband, eine Materie, worüber, wie der Re¬ gierungsrath des Kantons Nidwalden ganz richtig ausführt, der Gesetzgeber schon früher, ohne Widerspruch, Bestimmung getroffen hatte und welche gewiß der legislativen Regelung unterliegt.

3. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze dann kann vollends keine Rede sein. Denn es ist klar, daß die Regel, uneheliche Kinder folgen dem Korpora¬ tionsrechte der Mutter, durchaus dem allgemeinen, für die recht¬ liche Stellung der Unehelichen von der kantonalen Gesetzgebung adoptirten Prinzip entspricht, also in keiner Weise eine ver¬ fassungswidrige Rechtsungleichheit schafft.

4. Ebenso ist der letzte Beschwerdegrund, daß nämlich bei Abstimmung über die angefochtene Gesetzesbestimmung auch nichtkorporationsgenössige Mitglieder der Behörde Theil genom¬ men haben, völlig hinfällig. Es ist ja evident, daß bei Be¬ rathungen und Abstimmungen in gesetzgebenden Behörden nicht nur die interessirten sondern auch und gerade die unbetheilig¬ ten Mitglieder stimmberechtigt sind. Eine rein bürgerliche (Kor¬ porations=) Angelegenheit im Sinne des Art. 34 der Kantons¬ verfassung ist die Aufstellung einer allgemeinen Rechtsnorm, auch dann, wenn diese sich auf Rechtsverhältnisse der Korpora¬ tionen bezieht, selbstverständlich nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.