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12_I_441

BGE 12 I 441

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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441

62. Urtheil vom 2. Juli 1886 in Sachen Dettling und Genossen. A. Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877 bestimmt u. a., daß an Gewässern, welche unter die Oberaufsicht des Bundes fallen, mit thunlicher Beförderung die vom öffentlichen Interesse ver¬ langten Verbauungen, Eindämmungen und Korrektionen durch die Kantone ausgeführt werden sollen. Art. 7 des zitirten Ge¬ setzes sodann schreibt vor: „Die Kantone erlassen in der Frist „von zwei Jahren die für die Ausführung des Art. 5 erfor¬ „derlichen Gesetze und Verordnungen. Dieselben sollen a. die „Bestimmungen für Handhabung der kantonalen Wasserbaupolizei „und für die hiezu nöthigen staatlichen Organe feststellen und „b. die Grundsätze enthalten, nach welchen die Baukosten der „bezüglichen Werke sowie deren Unterhalt von den Interessenten „zu tragen sind. „Diese Gesetze und Verordnungen der Kantone unterliegen „der Genehmigung des Bundesrathes. „Wenn ein Kanton mit deren Erlassung im Rückstande bleibt, „so ist der Bundesrath berechtigt, einstweilen im Sinne von „litt. a und b dieses Artikels die erforderlichen maßgebenden „Bestimmungen zu erlassen. B. Am 28. November 1879 erließ der Kantonsrath des Kantons Schwyz eine Vollziehungsverordnung zum eidgenösst¬

schen Wasserbaupolizeigesetz, aus welcher folgende Bestimmungen hervorzuheben sind: Die Aufsicht über die Wasserbaupolizei wird dem Regierungsrathe und unter dessen Leitung den Be¬ zirksräthen übertragen (§ 1); die im Gebiete des Kantons be¬ findlichen Gewässer und Rüfen, welche allgemein Schaden und Nachtheil drohen, sollen, soweit möglich, verbaut werden (§ 2). Die Ausführung und Unterhaltspflicht dieser Arbeiten lastet in erster Linie auf den bisher Pflichtigen. Wenn die daherigen Unkosten jedoch die Kräfte derselben übersteigen, so kann auch derjenige Grundbesitz in Mitleidenschaft gezogen werden, der an den auszuführenden Arbeiten ein Interesse hat. Als betheiligt in diesem Sinne ist dasjenige Eigenthum anzusehen, welches durch solche Schutzmaßregeln mittelbar oder unmittelbar ge¬ sichert wird oder hievon einen offenbaren Vortheil genießt (§ 3). Die daherige Beitragspflicht richtet sich jeweilen einerseits nach der Größe und dem Werthe der Liegenschaften und Gebäulich¬ keiten und andererseits nach der denselben voraussichtlich dro¬ henden Gefahr. Auch sind die bereits auf einzelnen Liegen¬ schaften dießbezüglich haftenden Lasten dabei in entsprechende Berücksichtigung zu ziehen (§ 4). Die Ausmittelung des betheiligten Eigenthums und die Bestimmung des Maßes der Mitleidenschaft erfolgt nach Anhörung der Betheiligten durch den betreffenden Bezirksrath und im Rekursfalle durch den Regierungsrath. Daherige Forderungen an den auf solche Weise pflichtig Erklärten genießen im Rechtstriebe die Vor¬ rechte einer obrigkeitlichen Schuld und müssen bei Schulden¬ rüfen in allen Fällen vom Zuständer bezahlt werden (§ 6). Im Fernern enthält die Verordnung besondere Bestimmungen über Staatsbeiträge an größere und dringend nothwendige Wasserbauten und über das Nachsuchen von Bundesbeiträgen für solche. C. Nachdem diese Verordnung am 19. Dezember 1881 die bundesräthliche Genehmigung erhalten hatte, erließ der Regie¬ rungsrath des Kantons Schwyz am 13. Januar 1882 ein „Ausführungsreglement“ zu derselben, welches u. a. folgende Vorschriften enthält: § 11: „Die Beitrags= und Unterhalts¬ „pflicht für solche Wasserbauten haftet als dingliche Last auf „der betreffenden Liegenschaft und darf von derselben nicht ge¬ „trennt werden. Bei späterer Parzellirung solcher belasteter „Liegenschaften bleibt die Belastung immerhin eine solidarische. „Der Bezirksrath hat nach endgültiger Regelung der Lasten¬ „vertheilung einer jeden Baute die daherige Beitrags= und „Unterhaltspflicht für jedes betheiligte Grundstück im Grund¬ „buch notarialisch vormerken zu lassen. Daherige Forderungen „an Beitragspflichtige genießen im Rechtstrieb das Vorrecht „einer obrigkeitlichen Schuld und müssen bei Schuldenrüfen in „allen Fällen vom Zuständer bezahlt werden. § 14. „Der „Unterhalt solcher Wasserbauten lastet auf dem zur Erstellung „als beitragspflichtig erklärten Grundeigenthum. Hiebei gilt in „Betreff der Beitragsquoten die gleiche Vertheilung wie bei der „Erstellung.....“ D. In Ausführung dieser Bestimmungen wurde seit dem Jahre 1880 von den schwyzerischen Behörden die Verbauung des Tobelbaches bei Schwyz projektirt und später in Angriff genommen. Der Bundesrath bewilligte am 5. April 1881 an diese (auf 30,000 Fr. devisirte) Baute einen Bundesbeitrag von 40 % der Kosten; im Jahre 1883 bewilligten auch der Kantonsrath von Schwyz einen Beitrag von 12 %, und der Bezirk und die Gemeinde Schwyz einen solchen von je 10 % des Kostenvoranschlages, so daß die betheiligten Grundbesitzer nur noch 28 % der Kosten aufzubringen hatten. Am 29. Ja¬ nuar 1883 setzte der Bezirksrath von Schwyz, in Anwendung der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz und des Ausführungsreglementes zu der¬ selben fest, in welcher Ausdehnung das in der Nachbarschaft des Tobelbaches gelegene Grundeigenthum in den Perimeter des Verbauungswerkes falle und an dasselbe beitragspflichtig sei. Eine Reihe von Rekursen gegen diese Schlußnahme wurde vom Regierungsrathe des Kantons Schwyz durch Entscheidungen vom 25. Oktober 1883 abgewiesen. Im Frühjahr 1884 (11. März 1884) sodann setzte der Bezirksrath von Schwyz auch die Vertheilung der Beitragsquoten auf den belasteten Grundbesitz und die Einreihung der verschiedenen Grundstücke in die entsprechenden Klassen der Beitragspflicht fest. Von der

sachbezüglichen Schlußnahme wurde den betheiligten Grund¬ besitzern brieflich Kenntniß gegeben, worauf wiederum eine größere Zahl derselben den Rekurs an den Regierungsrath des Kantons Schwyz ergriff. Durch Entscheidungen des Regie¬ rungsrathes vom 14. und 15. Januar 1885 wurden diese Re¬ kurse der Hauptsache nach abgewiesen. E. Nunmehr stellten Franz Dettling und 77 andere an der Tobelbachverbauung betheiligte Grundeigenthümer beim Bun¬ desgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses den Antrag: Es sei der Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Schwyz vom 14./30. Januar 1886 auf die gegen die Schlußnahme des Bezirksrathes Schwyz vom 11. März 1884 erhobene Be¬ schwerde und folgerichtig auch die angefochtene bezirksräthliche Schlußnahme als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf folgende Momente: § 25 der kantonalen Verfassung bestimme, daß keine Liegenschaft mit einer nicht loskäuflichen Last, gemäß welcher der Grundeigenthümer zu einer Leistung verpflichtet werden könne, belegt werden dürfe und es werde daher auch die fortdauernde Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse garantirt. Durch § 6 Alinea 2 der schwyzerischen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Was¬ serbaupolizeigesetz und § 11 des dazu erlassenen Ausführungs¬ reglementes, welche der angefochtenen Schlußnahme zu Grund liegen, werde die Beitrags= und Unterhaltspflicht für Wasser¬ bauten dem betheiligten Grundeigenthum als unablösliche Last als Servitut auferlegt. Das sei offenbar verfassungswidrig. Die Verfassung beruhe auf der Sanktion des Volkes, welchem nach § 3 der Kantonsverfassung die Souveränetät zustehe. Kan¬ tonsrath und Regierungsrath seien daher in keiner Weise be¬ rechtigt, die Verfassung in irgend welcher Weise zu modifiziren Auch die bundesräthliche Genehmigung des schwyzerischen Voll¬ ziehungsreglementes ändere hieran nichts; der Bundesrath sei weder kompetent noch gewillt gewesen, durch seine Genehmi¬ gung einen Grundsatz des kantonalen Verfassungsrechtes abzu¬ ändern. Endlich werden, ohne nähere Ausführung, noch als verletzt in Bezug genommen die §§ 13 und 16 der Kantons¬ verfassung, von welchen der erstere die Unverletzlichkeit des Eigenthums gewährleistet, der letztere dagegen bestimmt, daß alle Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Han¬ dels= und Erwerbsgesellschaften, nach Anleitung des Gesetzes, der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt unterliegen. F. Der Regierungsrath des Kantons Schwyz trägt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde darauf an: es wolle das Bundesgericht die Beschwerde des Herrn Dr. Franz Schmid Namens von 78 Grundbesitzern am Hinterdorf, Rickenbach und Ibach, Schwyz, vom 6. April 1886 gegen die Entscheide des Bezirksrathes Schwyz vom 11. März 1884 und des Regierungs¬ rathes vom 14./30. Januar 1886 als unbegründet abweisen. In seiner Antwortschrift legt er zunächst den gegenwärtigen Stand der Wasserbaupolizeigesetzgebung im Kanton Schwyz sowie die Entstehung des Unternehmens der Tobelbachverbauung eingehend dar und führt sodann in rechtlicher Beziehung aus: Nach § 34 und 36 der Kantonsverfassung sei der Kantonsrath zum Erlasse der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze kompetent gewesen, da diese Verordnung lediglich eine Ausführungsverordnung zu dem citirten Bundes¬ gesetze sei und der Kantonsrath befugt sei, von sich aus die von der eidgenössischen Gesetzgebung geforderten Vollziehungs¬ dekrete zu erlassen; ebenso sei der Regierungsrath zum Erlasse des von ihm aufgestellten Ausführungsreglementes befugt ge¬ wesen, da er dazu vom Kantonsrathe ausdrücklich ermächtigt worden sei. Die Behauptung der Rekurrenten, daß § 6 der Vollziehungsverordnung und §§ 11 und 14 des Ausführungsregle¬ mentes dem § 25 der Kantonsverfassung widersprechen, sei ab¬ solut unrichtig. Art. 25 beziehe sich offenbar nur auf Lasten rivatrechtlichen Ursprungs, keineswegs aber auf solche, welche durch das öffentliche Recht beherrscht werden. Dafür spreche zunächst der Ursprung der fraglichen Verfassungsbestimmung. Dieselbe sei aus den frühern Kantonsverfassungen vom 25. Ok¬ tober 1833 und 18. Februar 1848 herübergenommen worden. § 19 der Verfassung vom 25. Oktober 1833 habe gelautet: „Keine Liegenschaft kann mit einer nicht loskäuflichen Last be¬ „legt werden. Die Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse

„nach dem wahren Werthe derselben ist den Gemeinden, Kor¬ „porationen und Privaten garantirt, so daß jeder Einzelne sein „Besitzthum hievon ledigen kann. Das Nähere bestimmt das „Gesetz.“ Am 3. Mai 1840 sei dann wirklich ein Gesetz über die Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse erlassen worden, welches noch jetzt in Kraft bestehe; da dieses Gesetz als Folge und im Zusammenhang mit der angeführten Verfassungsbe¬ timmung betrachtet werden müsse, so sei einleuchtend, daß der letztern kein anderer Sinn als der von der Regierung behaup¬ tete zukommen könne. Dafür spreche auch § 89 der Kantons¬ verfassung, welcher dem Bezirksrathe die Aufsicht über den Wasserbau übertrage. Dieser Artikel sowie die daran sich an¬ schließenden Gesetzesbestimmungen hätten keinen praktischen Werth, wenn die Grundbesitzer nicht nöthigenfalls zu Erfüllung ihrer Bau= und Unterhaltspflichten zwangsweise angehalten werden könnten. Dazu komme, daß das Bundesgesetz über die Wasser¬ baupolizei in seinen § 5 und 7 nicht nur die Erstellung son¬ dern auch den Unterhalt von Wasserverbauungen durch die Pflichtigen verlange und die Kantone für Ausführung des Ge¬ tzes verantwortlich mache. Eine Vollziehung des Bundesgesetzes wäre schlechterdings nicht denkbar, wenn die zur Verbauung pflichtig erklärten Grundeigenthümer nicht auch mit dem künf¬ tigen Unterhalt belastet werden könnten. Die von den Rekur¬ renten ohne weitere Ausführung zur Begründung ihrer Be¬ schwerde angerufenen §§ 3, 18 und 16 der Kantonsverfassung haben für den konkreten Fall überall keine Bedeutung Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Kantonsrathes und des Regierungs¬ rathes des Kantons Schwyz zum Erlasse der kantonalen Voll¬ ziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze und des Ausführungsreglementes zu derselben ist an sich nicht bestritten worden; bestritten ist blos die materielle Verfassungs¬ mäßigkeit einzelner Bestimmungen der genannten Erlasse. Diese ist selbständig zu prüfen, denn es ist klar, daß die kantonalen Behörden auch in Ausführung eidgenössischer Gesetze, soweit letztere nicht etwa selbst dem kantonalen Verfassungsrechte dero¬ giren, sich über Bestimmungen der kantonalen Verfassung nicht hinwegsetzen dürfen.

2. Die Rekurrenten stützen sich hauptsächlich darauf, die von ihnen angefochtenen Bestimmungen der schwyzerischen Vollzie¬ hungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze, insbesondere die §§ 4 und 6 derselben und die §§ 11 und 14 des dazu erlassenen regierungsräthlichen Ausführungsreglemen¬ tes verstoßen gegen § 25 der Kantonsverfassung, da sie dem Grundeigenthum eine unablösliche Last auferlegen. Allein es ist nun gründsätzlich der Regierung des Kantons Schwyz darin durchaus beizutreten, daß diese Verfassungsbestimmung sich nur auf privatrechtliche, keineswegs dagegen auf öffentlich=rechtliche Lasten bezieht. Geschichte und Zusammenhang der fraglichen Verfassungsbestimmung zeigen deutlich, daß damit nur die Los¬ käuflichkeit privatrechtlicher Grundlasten, speziell der Zehnten und Grundzinse, statuirt werden sollte, während der Gesetzgeber weder daran dachte noch, der Natur der Sache nach, daran denken konnte, auch öffentlich=rechtliche, dem Grundeigenthum auferlegte Lasten als loskäuflich zu erklären. Es ist ja in der That klar, daß öffentlich=rechtliche Leistungen, wie die Grund¬ steuer und dergleichen, durchaus nicht als loskäuflich haben er¬ klärt werden wollen und können (vergleiche Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung V, S. 220). In concreto nun handelt es sich unzweifelhaft grundsätzlich durchaus um eine dem betheiligten Grundeigenthum durch den herrschenden Willen des Staates auferlegte, also öffentlich=rechtliche Leistung und keineswegs um eine privatrechtliche Servitut oder Reallast. Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 25 der Kantons¬ verfassung erscheint demnach in der Hauptsache als unbegründet. Bedenken könnte nur der in § 11 des regierungsräthlichen Aus¬ führungsreglementes aufgestellte Grundsatz erregen, daß die Beitrags= und Unterhaltspflicht für jedes betheiligte Grundstück im Grundbuch notarialisch vorzumerken sei. Da nämlich doch wohl auch im Kanton Schwyz das Grundbuch nur zum Ein¬ trage privatrechtlicher Grundlasten bestimmt ist, so kann die Frage aufgeworfen werden, ob nicht durch die erwähnte, über die kantonsräthliche Vollziehungsverordnung hinausgehende, Vor¬ schrift die Wuhrpflicht des betheiligten Grundeigenthums zu einer privatrechtlichen, rücksichtlich der Beendigungsgründe u. s. w., den Regeln des Privatrechts unterstehenden Verpflichtung um¬

gestempelt werden solle. Wäre dies der Fall, so müßte die ge¬ dachte Bestimmung allerdings als verfassungsmäßig unzuläßig erachtet werden. Allein im vorliegenden Falle kann hierauf kein weiteres Gewicht gelegt werden; denn die angefochtenen Schlu߬ nahmen des Regierungsrathes und des Bezirksrathes von Schwyz, gegen welche die Beschwerde sich einzig richtet und richten kann, ordnen nicht den Eintrag der streitigen Verpflichtungen in's Grundbuch an.

3. Da es sich, wie bemerkt, nicht um Auflegung einer pri¬ vatrechtlichen Servitut oder Reallast ohne Entschädigung son¬ dern um die Normirung öffentlich=rechtlicher Leistungen der Grundeigenthümer handelt, so kann auch von einer Verletzung des Art. 13 der Kantonsverfassung, d. h. der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie keine Rede sein.

4. Wenn sich die Rekurrenten endlich noch auf den Art. 16 der Kantonsverfassung berufen, so scheint dieser Beschwerde der Gedanke zu Grunde zu liegen, daß es unzuläßig sei, dem an der Tobelbachverbauung speziell betheiligten Grundeigenthum eine besondere Beitragspflicht an dieses öffentliche Werk aufzu¬ erlegen, daß vielmehr die daherigen Kosten von der Gesammt¬ heit der Steuerzahler gleichmäßig zu tragen seien. Diese Be¬ schwerde ist aber unbegründet, wie das Bundesgericht bereits wiederholt, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen Finsterhennen und Konsorten (Amtliche Sammlung IV, S. 380

u. ff.), auf welche rücksichtlich der Motivirung einfach verwiesen werden darf, ausgeführt und eingehend begründet hat; übrigens sieht auch § 7 des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes Bei¬ träge der „Interessenten“ an den Bau und Unterhalt von Wasserverbauungen ausdrücklich vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.