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33. Urtheil vom 30. April 1886 in Sachen Riunione adriatica di sicurtå. A. In der Streitigkeit zwischen der Riunione adriatica di sicurtà in Triest und dem bei derselben versicherten Arnold Fuchs in Bäch=Freienbach, Kantons Schwyz, welche bereits zu der Entscheidung des Bundesgerichtes vom 11. September 1885 (s. dieselbe Amtliche Sammlung XI, S. 297 und ff.) Veran¬ lassung gegeben hat, stellte die Riunione adriatica di sicurta beim Bezirksgericht Höfe am 18. Januar 1886 das Begehren, es sei gerichtlich zu erkennen, es seien für die Abschatzung des dem Beklagten durch den Hausbrand vom 25. April 1885 er¬ wachsenen Schadens einzig und allein die Bestimmungen des zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages vom 6. Januar 1876 (Police Nr. 4131) maßgebend, unter Kostenfolge. A. Fuchs bestritt die Kompetenz des Bezirksgerichtes Höfe unter Berufung auf § 22 Abs. 2 der vom Kantonsrathe von Schwyz am 23. November 1869 er¬ lassenen „Verordnung über Versicherung von Gebäuden und Fahrhabe gegen Brandschaden, welcher lautet: „Streitigkeiten „zwischen dem Versicherer und dem Versicherten werden nach „Vorschrift des zwischen ihnen über die Versicherung abgeschlos¬ „senen Vertrages (Police) und nach Inhalt gegenwärtiger Ver¬ „ordnung durch ein Schiedsgericht erledigt. Ist über letzteres „nichts Näheres festgesetzt, so finden die bezüglichen Bestim¬ „mungen der hierseitigen Civilprozeßordnung Anwendung.“ Die Riunione adriatica di sicurtà bestritt die verfassungsmäßige Gültigkeit dieser Verordnungsvorschrift. Das Bezirksgericht sprach aber durch Bescheid vom 16. Januar 1886 dem Beklagten die von ihm aufgeworfene Einrede zu, mit der Begründung, das Bezirksgericht sei nur befugt, kantonalen Gesetzen und Verord¬ nungen Nachachtung zu schaffen, nicht aber dieselben auf ihre verfassungsmäßige Grundlage hin zu prüfen und zu beurtheilen. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Riunione adriatica di sicurtà den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellt sie den Antrag: Das Bundesgericht wolle erkennen: Der Bescheid des Bezirksgerichtes Höfe vom
16. Januar sei aufgehoben und der Beklagte pflichtig, sich vor Bezirksgericht Höfe einläßlich zu benehmen, alles unter Kosten¬ folge. Zur Begründung macht sie geltend:
1. Der schwyzerische Kantonsrath sei nicht befugt gewesen, im Verordnungswege (ohne Genehmigung durch das Volk) für Versicherungssachen ein besonderes Forum aufzustellen. Nach § 137 der Kantonsverfassung von 1848 sei für alle Civil¬ streitigkeiten das Bezirksgericht zuständig, vorbehalten vertrag¬ liche Vereinbarung. Nun handle es sich hier um eine Civil¬ streitigkeit; das Bezirksgericht Höfe, welches denn auch in der Police (§ 15) anerkannt werde, sei also der versassungsmäßige Richter. Diesem Forum sei die Rekurrentin durch Richterspruch entzogen worden, was eine offenbare Verletzung des Grund¬ satzes, daß niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, involvire.
2. Der Beklagte A. Fuchs habe behauptet, die angefochtene Bestimmung der Versicherungsverordnung sei ein „organisches Gesetz," zu dessen Erlaß der Kantonsrath nach der Verfassung von 1848 kompetent gewesen sei. Das sei aber nicht richtig. Als „organische Gesetze“ können nur Organisationsgesetze wie die Geschäftsordnung für den Kantonsrath und dergleichen be¬ trachtet werden.
3. Wenn man sich darauf berufen wolle, daß die Rekurrentin anläßlich ihrer Bewerbung um die Konzession für den Gewerbe¬ betrieb im Kanton Schwyz erklärt habe, sie „unterziehe sich dem schwyzerischen Gerichtsstand, wie überhaupt allen gesetzlichen Bestimmungen über Versicherung von Gebäuden und Fahrhabe gegen Brandschaden,“ so dürfe nicht übersehen werden, daß die Rekurrentin sich nur gesetzlichen, nicht aber ungesetzlichen, ver¬ fassungswidrigen Bestimmungen unterworfen habe. Es müsse unterschieden werden zwischen denjenigen Bestimmungen der Versicherungsverordnung, welche Rechtsgültigkeit besitzen und den¬ jenigen, die solche nicht besitzen, wie dies auch der Bundesrath bei Anlaß einer Beschwerde wegen einer schwyzerischen Schuld¬ betreibungsordnung gethan habe. Gesetzlich sei z. B. die Be¬ stimmung, daß das Bezirksamt bei jedem Brandfalle einen Verbalprozeß aufzunehmen habe, ungesetzlich und verfassungs¬ widrig dagegen die Einsetzung eines besondern Forums. Es möge richtig sein, daß die Regierung der Rekurrentin die Kon¬ zession nicht ertheilt hätte, wenn die Rekurrentin sich nicht den Bestimmungen der schwyzerischen Brandversicherungsverordnung vorbehaltlos unterworfen hätte. Allein unrichtig sei, daß die Rekurrentin die Bestimmungen der §§ 22 (und 17) der Ver¬ ordnung als jus cogens anerkannt habe. Denn damit hätte sie die Grundlage ihrer Police verlassen. Diesen Bestimmungen komme im besten Falle blos dispositive Bedeutung zu. C. Der Rekursbeklagte A. Fuchs trägt auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an. Er bemerkt im Wesentlichen: Die angefochtene Brandversicherungsverordnung sei ein „orga¬ nisches“ Gesetz, welches der Kantonsrath gültig habe erlassen können; dafür spreche sowohl der Wortlaut der Kantonsver¬ fassung von 1848 als die derselben in der Praxis stets gegebene Auslegung. Die Bestimmung des angefochtenen § 22 speziell sei civilprozeßualer Natur und deren Erlaß falle aus diesem Grunde in die Kompetenz des Kantonsrathes. Eine Scheidung zwischen gültigen und ungültigen Gesetzesbestimmungen sei übri¬ gens kaum statthaft; das Gesetz müsse im Ganzen gültig oder ungültig sein. Von besonderer Bedeutung sei aber, daß die Re¬ kurrentin sich den Bestimmungen der Brandversicherungsver¬ ordnung ausdrücklich unterworfen habe, da sie sonst die Kon¬ zession zum Geschäftstriebe nicht erhalten hätte. Die bezügliche Erklärung der Rekurrentin müsse sich auf die nunmehr angefoch¬ tene Brandversicherungsverordnung und zwar auf den ganzen Inhalt derselben beziehen, da andere gesetzliche Vorschriften über das Versicherungswesen im Kanton Schwyz zur Zeit der Ab¬ gabe der fraglichen Erklärung gar nicht bestanden haben. Wort¬ laut und Zweck der Verordnung zeigen, daß diese Bestimmungen zwingenden Rechtes seien. § 3 der Verordnung schreibe vor, daß bei Nachsuchung der Konzession jede Brandversicherungs¬ anstalt schriftlich zu erklären habe, daß sie sich dem hiesigen Gerichtsstande und den hierseitigen gesetzlichen Bestimmungen unterziehe. Die Versicherungsgesellschaften haben also das in § 22 der Verordnung vorgesehene Schiedsgericht als den für Versicherungssachen gesetzlich vorgeschriebenen Gerichtsstand an¬ erkennen müssen und die Rekurrentin habe dies auch gethan. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es kann nach dem Texte und der ganzen Haltung des § 22 der schwyzerischen Brandversicherungsverordnung vom 23. No¬ vember 1869 gewiß keinem Zweifel unterliegen, daß derselbe für Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherer die schiedsgerichtliche Beurtheilung obligatorisch hat machen wollen. Die verfassungsmäßige Befugniß des Kantonsrathes, derartige Zwangsschiedsgerichte einzuführen, unterliegt nun allerdings ge¬ wichtigen Bedenken; denn die schwyzerische Kantonsverfassung vom 18. Februar 1848 (mit abänderndem Verfassungsgesetz vom 29. November 1854), unter deren Herrschaft die fragliche Verordnung erlassen wurde, regelt die Gerichtsorganisation und Zuständigkeit in detaillirter Weise und behält in § 13 aus¬ drücklich nur vertragliche Schiedsgerichte vor. Allein die Be¬ schwerde muß nichts destoweniger als unbegründet abgewiesen werden. Wenn nämlich die Rekurrentin gemäß Art. 3 der Ver¬ ordnung vom 23. November 1869 die Erklärung abgegeben hat, sie unterziehe sich dem schwyzerischen Gerichtsstande und den schwyzerischen gesetzlichen Bestimmungen über Brandver¬ sicherung, so kann dies nach der ganzen Sachlage gar nicht anders gedeutet werden als dahin, die Rekurrentin anerkenne
für Streitigkeiten mit ihren schwyzerischen Versicherten das in der Verordnung vom 23. November 1869 vorgesehene Schiedsgericht, als das im Sinne des § 15 ihres Police¬ formulars „kompetente Gericht des Ortes,“ wo die Police ausgestellt wurde. Hat sie nun, nachdem sie auf Grund dieser Erklärung zum Geschäftsbetriebe im Kanton Schwyz zugelassen worden war, Versicherungsverträge in diesem Kanton abge¬ schlossen, so waren danach die Versicherten berechtigt anzu¬ nehmen, daß die Gesellschaft als zuständiges Gericht das ver¬ ordnungsmäßige Schiedsgericht anerkenne und es kann die Re¬ kurrentin dies nicht nachträglich wieder in Frage stellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.