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exceptionnels.
32. Urtheil vom 22. Mai 1886 in Sachen Arnold. A. J. G. Arnold in Zürich wurde in der in Basel an¬ hängigen Strafsache gegen die Inhaber der in Konkurs ge¬ rathenen Firma Leonhard Paravicini von der baselstädtischen Ueberweisungsbehörde als Sachverständiger mit der Untersu¬ chung der Geschäftsbücher der bankerotten Firma beauftragt. Nach Beendigung des Strafverfahrens stellte er der Ueberwei¬ sungsbehörde für seine Arbeit eine Rechnung im Gesammtbe¬ trage von 2971 Fr. 35 Ets.; die Ueberweisungsbehörde redu¬ zirte aber diese Rechnung um 700 Fr. Hierauf erhob I. G. Arnold beim Civilgerichte in Basel Civilklage auf Verfällung der Ueberweisungsbehörde zu dem nicht anerkannten Betrage seiner Rechnung. Die Ueberweisungsbehörde bestritt die Kom¬ petenz des Civilgerichtes da sie nach § 51 der baslerischen Strafprozeßordnung die Entschädigung der Experten endgültig zu bestimmen habe. Das Civilgericht erklärte sich indeß durch Urtheil vom 24. Dezember 1885 als kompetent; dagegen hob, auf Appellation der Ueberweisungsbehörde hin, das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt durch Urtheil vom 28. Januar 1886 das erstinstanzliche Urtheil auf und wies den Kläger kostenfällig ab. B. Gegen diesen Entscheid ergriff I. G. Arnold den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift behauptet er: Das Appellationsurtheil nehme an, § 51 der baslerischen Strafprozeßordnung verleihe der Ueberweisungsbe¬ behörde die Kompetenz, die Entschädigung baslerischer Sachver¬ ständiger endgültig festzusetzen. Diese Interpretation des Gesetzes sei zwar nicht richtig; Art. 51 sage blos, daß die Experten „nach einem billigen Maßstabe“ zu entschädigen seien, ohne vorzuschreiben, daß die endgültige Bestimmung der Entschädi¬ gung der Ueberweisungsbehörde zustehe, allein diese Gesetzes auslegung könne beim Bundesgerichte nicht angefochten werden. Dagegen müsse um so entschiedener bestritten werden, daß, wie das Appellationsgericht weiter ausführe, auch die Entschädigung auswärtiger Experten den Bestimmungen des § 51 cit. unter¬ stehe. Das Appellationsgericht behaupte, es sei allerdings richtig, daß ein auswärtiger Sachverständiger nicht wie ein baslerischer gezwungen werden könne, eine Expertise in Basel zu überneh¬ men. Allein wenn er dies freiwillig thue, so stelle er sich damit für alle Rechtsverhältnisse, welche aus der Uebernahme ent¬ springen können, unter das baslerische Gesetz. Er wisse, daß sein Honorar einen Theil der Gerichtskosten bilden werde und daß die Honorarfrage im Rahmen und im Verlauf des in Basel schwebenden Strafprozesses ihre Erledigung finden müsse. Es stehe ihm vollkommen frei, die Uebernahme abzulehnen oder an die Bedingung eines bestimmten Honorarbetrages zu knüpfen. Wenn er statt dessen den Auftrag unbedingt und vorbehaltlos annehme, so unterwerfe er sich den baslerischen, für Expertisen geltendenden Bestimmungen. Es sei um so weniger Grund vor¬ handen, zwischen einheimischen und auswärtigen Experten einen Unterschied zu machen, als die Ueberweisungsbehörde in allen Fällen die meiste Sachkenntniß zu richtiger Würdigung der be¬ züglichen Leistungen besitze. Diese Ausführungen seien durchaus unrichtig. Der Rekurrent sei in seinem Bureau in Zürich von einem baslerischen Untersuchungsrichter aufgesucht und um Ueber¬ nahme der Expertise angegangen worden, ohne im Geringsten darauf aufmerksam gemacht zu werden, daß die Ueberweisungs¬ behörde sich vorbehalten werde, seine Entschädigung festzusetzen. Es müsse daher bestritten werden, daß er sich durch die Ueber¬ nahme des Mandates unter die Herrschaft der baslerischen Ge¬ setze gestellt habe; er habe die Sache als einen gewöhnlichen Geschäftsauftrag aufgefaßt, wie er sie kraft seines Berufes und Gewerbes entgegenzunehmen pflege und habe den Auftrag auch gar nicht anders auffassen können. Die Bestimmungen der baslerischen Strafprozeßordnung, von denen der Mandatar keine Ahnung gehabt habe, können nicht in Betracht kommen; das
das Verhältniß normirende Gesetz sei das schweizerische Obli¬ gationenrecht, sei es nun, daß man das zwischen dem Rekur¬ renten und der Ueberweisungsbehörde begründete Vertragsver¬ hältniß als Mandat oder als Dienstvertrag auffasse. Wenn die Ueberweisungsbehörde nicht die nöthige Sachkenntniß besitze, um eine Untersuchung selbst durchzuführen, so sei sie auch nicht be¬ fähigt, die Leistungen der von ihr berufenen Sachverständigen zu beurtheilen. Auf ihre Sachkenntniß komme es übrigens gar nicht an. Dem Mandanten stehe keine Gerichtsbarkeit über seinen Mandatar zu und es sei derselbe daher auch nicht be¬ fugt, endgültig festzusetzen, welche Entschädigung dem letztern gebühre. Das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes verschließe dem Rekurrenten den ordentlichen Rechtsweg und erkenne der Ueberweisungsbehörde die Beurtheilung eiviler Rechtsansprüche zu, während sie eine solche Kompetenz nicht besitze. Dasselbe verletze somit den Art. 58 der Bundesverfassung und auch das schweizerische Obligationenrecht, letzteres insofern als nach dessen Intention die Beurtheilung von Honorarforde¬ rungen bei Geschäftsauftrag oder Dienstmiethe den eivilen Ge¬ richten und jedenfalls nicht dem Mandanten zustehe. C. Die Ueberweisungsbehörde des Kantons Baselstadt führt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde wesentlich aus, daß es sich in casu um die Auslegung eines kantonalen Ge¬ setzes speziell um die Frage handle, ob die Bestimmungen der baslerischen Strafprozeßordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen auch auf auswärts wohnende Zeugen und Sachverständige, welche in einem baslerischen Strafverfahren auftreten, Anwendung finde. Eine Nachprüfung der Frage, ob das kantonale oberste Gericht das kantonale Ge¬ setz richtig angewendet habe, stehe dem Bundesgerichte nicht zu. Dasselbe könnte nur dann in seiner Eigenschaft als Staats¬ gerichtshof einschreiten, wenn eine Rechtsverweigerung vorläge. Davon könne aber hier keine Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist gewiß bundesrechtlich vollkommen statthaft, daß die kantonale Gesetzgebung die Feststellung der Gebühren amt¬ lich bestellter Sachverständiger ausschließlich der Behörde, welche den Sachverständigen bestellt und vor welcher derselbe geamtet hat, überträgt. Gegen den Art. 58 der Bundesverfassung ver¬ stößt eine derartige Gesetzesbestimmung durchaus nicht, denn diese Verfassungsbestimmung schreibt ja keineswegs vor, daß alle civilrechtlichen Ansprüche, ohne Unterschied, im ordentlichen Civilprozeßwege müssen verfolgt werden können. Gesetzesbestim¬ mungen des gedachten Inhaltes, wie sie bekanntlich vielfach be¬ stehen, unterliegen einem Bedenken um so weniger, als das Rechtsverhältniß zwischen dem gerichtlich bestellten Sachverstän¬ digen und dem ernennenden Gerichte, wenn auch speziell der aus demselben entspringende Gebührenanspruch des Sachver¬ ständigen ein eivilrechtlicher sein mag (vergleiche indeß dagegen
z. B. Wach, Handbuch des deutschen Civilprozesses I, S. 95 f.), jedenfalls im Allgemeinen kein privatrechtliches Mandats= oder Dienstmietheverhältniß ist, sondern, ebenso wie das Beamten¬ verhältniß, dem öffentlichen Rechte angehört. Dasselbe wird nicht durch privatrechtlichen Vertrag sondern durch gerichtsbar¬ keitlichen Ernennungsakt begründet und untersteht nicht den Regeln des Privatrechtes über Dienstmiethe oder Auftrag, son¬ dern den einschlägigen Bestimmungen des Prozeßrechtes, wie dies schon aus der Verpflichtung des Sachverständigen, sein Gutachten unter Umständen durch Eid oder Handgelübde und dergleichen zu bestätigen, hervorgeht. Dabei ist es auch vollkom¬ men gleichgültig, ob der Sachverständige zur Annahme der Ernennung verpflichtet oder nicht verpflichtet ist. Denn dadurch, daß der Sachverständige, sei es weil ein gesetzlicher Zwang Annahme derartiger Ernennungen überhaupt nicht besteht, es weil er der inländischen Gerichtsgewalt nicht unterworfen ist, zur Annahme des Auftrages nicht gezwungen werden kann, wird die innere Natur des Verhältnisses, wenn dasselbe einmal durch Annahme des Ernannten begründet worden ist, nicht ge¬ ändert.
2. Nun hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt in seinem angefochtenen Erkenntnisse festgestellt, daß nach Art. 51 der baslerischen Strafprozeßordnung die Ueberweisungsbehörde die Gebühren in= und ausländischer Sachverständiger endgültig festzustellen habe. Diese Feststellung unterliegt, da es sich dabei XII — 1886
lediglich um Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht, wie dies denn auch der Rekurrent selbst grundsätzlich anerkennt; als eine willkürliche Gesetzesverletzung, gegen welche das Bundesgericht als Staats¬ gerichtshof einschreiten könnte, kann dieselbe jedenfalls nicht be¬ zeichnet werden. Der Rekurs muß somit als unbegründet abge¬ wiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.