Volltext (verifizierbarer Originaltext)
21. Urtheil vom 12. März 1886 in Sachen Bundesrath gegen aargauische Südbahn. A. Mit Eingabe vom 21. Juli 1885 stellt der schweizerische Bundesrath beim Bundesgerichte den Antrag: Daß das Direk¬ torium der Schweizerischen Centralbahn als Verwaltung der aargauischen Südbahn verpflichtet werde, den in die Bilanz der Südbahnunternehmung pro 31. Dezember 1884 gestellten Be¬ trag der im Jahre 1884 neuerdings auf den Bau verwendeten Kapitalien um 3612 Fr. 65 Cts. zu reduziren und die Bezah¬ lung dieser Summe auf Betriebsausgabenrechnung zu nehmen. Die vom Bundesrathe beanstandete Summe setzt sich aus fol¬ genden Posten zusammen:
1. 439 Fr. 95 Ets. Entschädigungen an die Mitglieder der iedgenössischen Schatzungskommission (Posten Nr. 1 der Bilanz).
2. 12 Fr. 2 Cts. für Ankauf eines Landabschnittes im Banne Hausen (Posten Nr. 2).
3. 60 Fr. für Los= (An=) kauf eines Wegrechtes im Banne Hausen (Posten Nr. 3).
4. 1660 Fr. 90 Ets. für Erstellung einer Cementdohle zur Entwässerung des Kellers des Aufnahmsgebäudes auf Station Wohlen (Posten Nr.
5. 1439 Fr. 76 Cts. für Konsolidirungsarbeiten auf der Bahnstrecke Rothkreuz=Immensee (Posten Nr. 9). Ein ursprünglich ebenfalls beanstandeter Posten von 482 Fr. 10 Ets. für Inventargegenstände ist durch Verständigung zwi¬ schen dem Bundesrathe und der Schweizerischen Centralbahn¬ gesellschaft erledigt worden. In ihrer Vernehmlassung auf die Eingabe des Bundesrathes erklärt die Schweizerische Centralbahngesellschaft, daß sie die Verrechnung auf Betrieb der Posten Nr. 3, 12 Fr. 2 Cts., für Ankauf eines Landabschnittes im Banne Hausen, Nr. 5, 1439 Fr. 76 Cts., für Konsolidirungsarbeiten auf der Bahnstrecke Roth¬ kreuz=Immensee zugestehe und nur noch die Posten Nr. 1, 439 Fr. 95 Ets. Entschädigung an die Mitglieder der eidge¬ nössischen Schatzungskommission, Nr. 3, 60 Fr., für Ankauf eines Wegrechtes im Banne Hausen und Nr. 4, 1660 Fr. 90 Ets., für Erstellung einer Cementdohle zur Entwässerung des Kellers des Aufnahmsgebäudes auf der Station Wohlen festhalte. Sie beantragt: „Es sei richterlich anzuerkennen, daß die vom schweizerischen Bundesrathe beanstandeten Posten im Gesammtbetrage von 3612 Fr. 63 Cts., abzüglich der in dieser Eingabe fallen gelassenen Posten von 12 Fr. 2 Cts. und 1439 Fr. 76 Cts. im restanzlichen Betrage von 2160 Fr. 85 Cts. mit Recht den Aktiven der Bilanz der aargauischen Südbahn pro 1884 beigefügt worden seien." In seiner Replik anerkannte der schweizerische Bundesrath, daß vom Posten Nr. 1 die Beträge von 22 Fr. 50 Cts. und 50 Fr. nachträglich geforderte und bezahlte Kosten betreffend die Vollzie¬ hung der Expropriation für die erste Bahnanlage auf Baukonto verrechnet werden können, so daß nur noch streitig bleiben von Posten Nr. 1, 367 Fr. 45 Cts., Kosten einer nachträglichen Ex¬ propriation im Banne Hausen, sowie Posten 3, 60 Fr. be¬ zahlte Expropriationsentschädigung und Posten 4. B. Den streitigen Posten liegen, nach den übereinstimmenden Vorbringen beider Theile, folgende thatsächliche Verhältnisse zu Grunde:
1. Posten 1 (soweit streitig) und 3: Durch Befund der eid¬ genössischen Schatzungskommission für die aargauische Südbahn vom 28. Januar 1874 wurde die Schweizerische Centralbahn zu Gunsten der Erbschaft des Johann Hartmann von Hausen bei dem Zugeständnisse behaftet, „Erwerbung eines Fahrweg¬ „rechtes für das Grundstück Nr. 34 (Wässermatte) in der Ge¬ „meinde Hausen, für Heu, Emd und die nöthige Bewerbung „zur Winterszeit über die Hausmatte der Wittwe Schaffner „bis in die Bruggerstraße.“ Dieser Entscheid erwuchs gegenüber der Schweizerischen Centralbahn und der Erbschaft Hartmann in Rechtskraft; dagegen wurde derselbe von dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes, der Wittwe Schaffner, an das Bundesgericht gezogen. Durch einen zwischen der Wittwe Schaffner und der Schweizerischen Centralbahn (nicht dagegen der Erbschaft Hartmann) ergangenen, in der Folge von den genannten Parteien anerkannten, Urtheilsantrag des bundesge¬ richtlichen Instruktionsrichters vom 15. September 1874, wurde daraufhin der Wittwe Schaffner gegen eine von der Bauunter¬ nehmung der aargauischen Südbahn zu zahlende Entschädigung von 350 Fr. die Verpflichtung auferlegt, auf ihrer Hausmatte zu Gunsten des Grundstückes Nr. 34 des Katasterplanes Hausen der aargauischen Südbahn über einen der südlichen Grenze des Grundstückes entlang laufenden 7 Fuß breiten Streifen die Servitut eines Fahrwegrechtes für Heu und Emd und die nöthige Bewerbung zur Winterszeit legen zu lassen. Da die Erben Hartmann, gestützt auf den Schatzungsbefund vom
28. Januar 1874 ein ausgedehnteres Wegrecht, als durch den Urtheilsantrag vom 15. September 1874 eingeräumt war, be¬ anspruchten, die Wittwe resp. die Erben Schaffner dagegen der Ausübung eines weitergehenden Rechtes widersetzten, so ent¬
stunden zwischen den Parteien Differenzen, welche schließlich dazu führten, daß der schweizerische Bundesrath, auf eine Be¬ schwerde der Erben Hartmann hin, den Beschluß faßte, es sei vorerst die ganze Streitfrage nochmals der eidgenössischen Schatzungskommission für die aargauische Südbahn zu unter¬ breiten, damit vor Allem ein in seiner Tragweite klares und für alle Betheiligten gleichlautendes Urtheil hergestellt werde. Die Schweizerische Centralbahn berief daher die eidgenössische Schatzungskommission von Neuem ein und diese fällte am
7. Juli 1884 den Entscheid: „1. Das Grundstück Nr. 34, „Katasterplan Hausen für die Anlage der aargauischen Süd¬ „bahn, erhält ein Wegrecht für Heu und Emd und die nöthige „Bewerbung zur Winterszeit auf einem 2,5 Meter breiten „Streifen der Hausmatte der Erben Schaffner in Hausen längs „der südlichen Grenze des Grundstückes bis in die Brugger¬ „straße. 2. Die auf der genannten Hausmatte der Erbschaft „Schaffner in Haufen längs der Südgrenze stehenden Bäume „sind zu entfernen und es dürfen längs dem wegbelasteten „Streifen in Zukunft keine Bäume näher als 2 Meter vom „Nordrand des Streifens gepflanzt werden. Die Kronen solcher „Bäume dürfen nie in den Luftraum über den wegbelasteten „Streifen hineinragen. 3. Die Schweizerische Centralbahn als „Baugesellschaft der aargauischen Südbahn hat an die Erbschaft „Schaffner in Hausen für die zu entfernenden Bäume und die „ihr auferlegte Beschränkung bezüglich neuer Baumpflanzungen „längs dem wegbelasteten Streifen in ihre Hausmatte 60 Fr. „zu bezahlen.“ Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft und es hat die Schweizerische Centralbahn an die Erben Schaffner den Betrag von 60 Fr., sowie die Kosten der eidgenössischen Schatzungskommission mit zusammen 367 Fr. 45 Cts. bezahlt.
2. Posten Nr. 4: Bei Erstellung des Stationsgebäudes in Wohlen war keine Vorsorge für Entwässerung des Kellers in demselben getroffen worden. Da sich in der Folge die Noth¬ wendigkeit zu Anlage einer Wasserleitung für das im Keller sich ansammelnde Wasser erzeigte, so wurde deren Ausführung im Jahre 1884 angeordnet und mit einem Kostenaufwande von 1660 Fr. 90 Cts. durchgeführt. C. Zu rechtlicher Begründung ihrer Anträge verweisen sowohl der schweizerische Bundesrath als die Schweizerische Central¬ bahngesellschaft im Wesentlichen auf die in dem Streite über die Bilanz der Schweizerischen Centralbahn für 1884 gewech¬ selten Rechtsschriften. Speziell macht der schweizerische Bundes¬ rath geltend: Es sei richtig, daß die Verwendungen Posten 1 und 3 in einem ursächlichen Zusammenhange mit dem Expro¬ priationsverfahren für die erste Anlage stehen. Aber eben so richtig sei, daß sie erst nach Eröffnung des Betriebes der Süd¬ bahn entstanden seien. Dieselben fallen also unter Absatz 1 des Art. 3 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisen¬ bahngesellschaften und können daher, da sie weder eine Ver¬ mehrung noch eine wesentliche Verbesserung der bestehenden An¬ lagen im Interesse des Betriebes zur Folge gehabt haben, dem Baukonto nicht belastet werden. Die unter Posten 4 rubrizirte Summe von 1660 Fr. 90 Cts. sodann sei zweifellos für die Verbesserung einer Bahnanlage, der Station Wohlen, ausgelegt worden; die Verbesserung sei aber, im Verhältniß zu dem Ob¬ jekte, auf welches sie sich beziehe und mit Rücksicht auf die da¬ für verausgabte Summe, keine wesentliche und könne daher nicht auf Baukonto gesetzt werden. Daß, wenn das Objekt während der Bauzeit erstellt worden wäre, die Auslagen auf Baukonto verrechnet worden wären, sei richtig; allein es stehe fest, daß die Arbeit erst nach Eröffnung des Betriebes angeord¬ net und ausgeführt worden sei. Die Schweizerische Centralbahn ihrerseits macht im Wesentlichen geltend: Es sei ganz unzwei¬ felhaft, daß die Auslagen Posten 1 und 3 sich auf die erste Anlage der Bahn beziehen und nicht etwa erst seit der Betriebs¬ eröffnung entstandene Rechtsverhältnisse betreffen. Nicht Art. 3 sondern Art. 2 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften sei daher auf dieselben anwendbar. Uebrigens wäre auch nach Art. 3 die Verrechnung auf Bau begründet, da es sich um eine, einer Landerwerbung prinzipiell gleichstehende, Befreiung von einer Dienstbarkeitsverpflichtung handle. Die Anlage einer Cementdohle auf der Station Wohlen sodann (Posten 4) involvire sowohl eine Vermehrung als eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen; unbedeutend
im Verhältniß zu dem Objekte, auf welches sie sich beziehe, sei dieselbe durchaus nicht. Wenn die Beschaffenheit des Unter¬ grundes bei der ersten Anlage der Station genügend bekannt gewesen wäre, so wäre die fragliche Entwässerungsanlage sofort ausgeführt worden und es hätte dann gewiß die Verrechnung zu Lasten des Baukontos keinen Anstand gefunden. Der Cha¬ rakter der Ausgabe werde aber dadurch nicht geändert, daß die¬ selbe erst nachträglich in Ergänzung der bestehenden Einrich¬ tungen gemacht worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig sind nur noch die Posten 1, 60 Fr., für Ankauf eines Wegrechtes im Banne Hausen (Nr. 3); Posten 2, 367 Fr. 45 Cts., für bezügliche Kosten (Rest des Postens Nr. 1); Posten 3, 1660 Fr. 90 Cts., für Erstellung einer Cementdohle zur Entwässerung des Kellers des Aufnahmsgebäudes auf Station Wohlen (Nr. 7).
2. Was nun die beiden ersterwähnten Posten anbelangt, so ist anzuerkennen, daß dieselben zu den Kosten der ersten Anlage der Bahn resp. der Grunderwerbung für dieselbe gehören und demnach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften dem Baukonto einverleibt werden dürfen. Denn: Es muß offenbar angenommen werden, schon der Schatzungsbefund vom 28. Januar 1874 habe die Central¬ bahngesellschaft gegenüber den Eigenthümern des Grundstückes Nr. 34 verpflichtet, für dieses Grundstück ein Wegrecht von derjenigen Beschaffenheit zu konstituiren, wie dieselbe später durch den Schatzungsbefund vom 7. Juli 1884 näher festge¬ stellt worden ist. Dann aber bestand für die Centralbahngesell¬ schaft auch von Anfang an die Verpflichtung, die Eigenthümer des zu belastenden Grundstückes entsprechend zu entschädigen
d. h., denselben auch den Mehrbetrag von 60 Fr., wie er später durch den Schatzungsentscheid vom 7. Juli 1884 festgestellt wurde, zu bezahlen. Daß diese Verpflichtung in Folge eines bei der Prozeßführung und Prozeßleitung ursprünglich begangenen Versehens erst später festgestellt und daher auch erst später er¬ füllt wurde, ändert nichts daran, daß es sich hier in Wahrheit um eine Ausgabe für die erste Anlage der Bahn handelt. Auch die Kosten der spätern Ausmittlung des Umfanges der Ver¬ pflichtungen der Centralbahngesellschaft sind den ursprünglichen Baukosten zuzurechnen, da sie sich eben auf eine aus der ur¬ sprünglichen Expropriation hervorgehende Pflicht der Central¬ bahngesellschaft beziehen und als Akzessorium das Schicksal der Hauptsache theilen müssen.
3. Dagegen ist, nach den vom Bundesgerichte in seiner heu¬ tigen Entscheidung in Sachen Bundesrath gegen Centralbahn¬ gesellschaft aufgestellten Grundsätzen, der Posten von 1660 Fr. 90 Ets. für Erstellung einer Cementdohle zu Entwässerung des Aufnahmsgebäudes auf Station Wohlen aus dem Baukonto zu streichen. Es handelt sich hier weder um eine „Vermehrung“ noch um eine „wesentliche Verbesserung“ bestehender Anlagen im Interesse des Betriebes. Allerdings mag durch die fragliche Baute das Aufnahmsgebäude der Station Wohlen insofern an Werth gewinnen, als es dadurch vor Schädigungen bewahrt wird; allein eine wesentliche Verbesserung kann hierin nicht gefunden werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem schweizerischen Bundesrathe wird sein Begehren insofe zugesprochen, als das Direktorium der Schweizerischen Central¬ bahngesellschaft als Verwaltung der aargauischen Südbahn ver¬ pflichtet wird, den in die Bilanz der Südbahnunternehmung pro 31. Dezember 1884 gestellten Betrag der im Jahre 1884 neuerdings auf den Bau verwendeten Kapitalien um 1660 Fr. 90 Ets. (Betrag des Postens Nr. 7, Erstellung einer Cement¬ dohle zur Entwässerung des Kellers des Aufnahmsgebäudes auf Station Wohlen) zu reduziren und die Bezahlung dieser Summe auf Betriebsausgabenrechnung zu nehmen. Dagegen wird die Verrechnung der übrigen noch streitigen Posten auf Baukonto zugelassen.