Volltext (verifizierbarer Originaltext)
14. Urtheil vom 13. Februar 1885 in Sachen Ringger gegen Ringger und Konsorten. A. Durch Entscheidung vom 22. November 1884 hat die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich er¬ kannt:
1. Die Beschwerde ist unbegründet, demnach das rekurrirte Erkenntniß bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 40 Fr. fest¬ gesetzt. Die übrigen Kosten betragen: 19 Fr. 50 Cts. Schreib¬ gebühr, 4 Fr. 20 Ets. Stempel, 35 Cts. Porto, 15 Fr. 35 Cts. Expertengebühren.
3. Die Kosten sind dem Ansprecher auferlegt.
4. Derselbe hat die Einsprecher Frau Ringger und Hartung mit je 15 Fr. zu entschädigen. B. Gegen diese Entscheidung ergriff der Ansprecher I. Ringge¬ die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt derselbe, es sei die von ihm im Konkurse des G. Ringger angemeldete Wechselforderung von 8000 Fr. sammt Verzugszins zu 6 % seit 15. April 1884 nebst dem hie¬ für geltend gemachten Pfandrechte an den im Pfandschein Nr. 200 vom 21. April 1884 mit Nachpfändungen vom 3. und
6. Mai 1884 bezeichneten Gegenständen in vollem Umfange gutzuheißen unter Kostenfolge, eventuell biete er Beweis dafür an, daß die Akzeptation des streitigen Wechsels am 15. März und nicht erst am 15. April 1884 stattgesunden habe und daß am 15. März noch keine Spuren einer Geistesstörung bei dem Akzeptanten bemerkbar gewesen seien. Er verliest hiefür eine
Reihe von Privatzeugnissen, deren Aussteller er eventuell als Zeugen benennt. Die vor den kantonalen Instanzen als Einsprecherin aufge¬ tretene Frau Rosalia Ringger geb. Heß hat laut Zuschrift ihres Anwaltes, Dr. Zuppinger in Zürich, ihre Einsprache Mangels Interesse zurückgezogen. Die übrigen Einsprecher, die Notariats¬ kanzlei Oberstraß, als Verwalterin der Konkursmasse des G. Ringger, M. Hartung in Zürich und Th. Guggenbühl, Schlosser in Riesbach, sind bei der heutigen Verhandlung weder erschienen noch vertreten; M. Hartung erklärt durch schriftliche Eingabe vom 6. Februar 1885, daß er lediglich auf die Urtheile der kantonalen Instanzen verweise. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent I. Ringger zog auf seinen Bruder G. Ringger einen vom 15. März 1884 datirten, am 15. April gleichen Jahres fälligen Wechsel an eigene Ordre über 8000 Fr.; dieser Wechsel trägt das undatirte Akzept des G. Ringger. Am
18. April 1884 wurde der Wechsel Mangels Zahlung protestirt und die Betreibung gegen den Schuldner eingeleitet. Am 21. April fand die Pfändung statt, welcher noch zwei Nachpfändungen vom
3. und 6. Mai folgten. In dem am 7. Mai 1884 ausgebrochenen Konkurse des Schuldners meldete der Rekurrent Forderung und Pfandrecht an; diese wurden indeß von den Rekursbeklagten be¬ stritten. Bei der Konkursverhandlung gab Rekurrent über das dem Wechsel zu Grunde liegende Schuldverhältniß an: er habe
s. Z. mit dem Kridaren für einen dritten Bruder A. Ringger Bürgschaft geleistet und die ganze Bürgschaftssumme mit 10,262 Franken bezahlt; der Kridar schulde ihm also die Hälfte hievon mit 5131 Fr. Sodann habe er sich für den Kridaren für fol¬ gende Summen: Fr. 1000 — bei der schweizerischen Volksbank, „ 2570 — Leihkasse Neumünster, „ 2072- Gewerbebank Zürich, 414 50 Leihkasse Zürich, 1000- Kantonalbank verbürgt. Der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Zürich wies durch Entscheidung vom 18. August 1884 den Wechselanspruch ab, weil der Wechsel selbst nicht vorgelegt worden sei und es daher am Beweise für eine Wechselforderung mangle; damit falle auch das mittelst schneller Betreibung (im Wechselrechts¬ triebe) erworbene Pfandrecht dahin. Dagegen sei die Forderung des Ansprechers als eine laufende im Betrage von 5131 Fr. gutzuheißen, da nicht bestritten worden sei, daß der Ansprecher den ganzen Betrag der von ihm gemeinsam mit dem Kridaren für den Bruder A. Ringger kontrahirten Bürgschaftsschuld be¬ zahlt habe. Die aus verschiedenen andern Bürgschaften abge¬ leitete Mehrforderung sei abzuweisen, da die betreffenden Gläu¬ biger ihre Forderung im Konkurse selbst angemeldet haben und der Ansprecher, soweit er nach Ausbruch des Konkurses diese Forderungen bezahlt habe oder noch bezahlen werde, an Stelle der ursprünglichen Gläubiger trete und die Forderungen nicht daneben nochmals geltend machen dürfe. Neben seiner Wechsel¬ forderung hatte der Ansprecher im Konkurse des G. Ringger noch eine laufende Forderung im Betrage von 4188 Fr. 50 Ets. resp. 4186 Fr. angemeldet, welche, nachdem eine ursprünglich dagegen erhobene Einsprache fallen gelassen worden war, nicht weiter bestritten wurde. Gegen die Entscheidung des Konkurs¬ richters des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. August 1884 be¬ schwerte sich Rekurrent bei der Appellationskammer des Ober¬ gerichtes, wobei er den betreffenden Wechsel vorlegte und sich darüber auswies, daß derselbe zur Zeit der Auffallsverhandlung bei dem Gemeindammannamte Hottingen gelegen habe. Die Ap¬ pellationskammer erkannte in ihrer angefochtenen, das erstinstanz¬ liche Erkenntniß bestätigenden, Entscheidung an, daß die Ein¬ legung des Wechsels noch in zweiter Instanz statthaft sei. Dagegen führte sie aus: es sei seit Erlaß des rekurrirten Er¬ kenntnisses ein neues Moment hinzugekommen, das den Wechsel als Beweismittel untauglich mache. Der Kridar sei nämlich am 26. April 1884 als geisteskrank in die Irrenanstalt ge¬ kommen und es werde nun die Behauptung der Einsprecher, daß derselbe schon am 15. April 1884 in unzurechnungsfähigem Zustande sich befunden habe, durch das Gutachten des Direktors der Irrenanstalt vom 10. November bestätigt. Nach der Be¬ gründung des Gutachtens dürfte zwar unbedenklich angenommen
werden, daß der gleiche Zustand schon geraume Zeit vorher be¬ standen habe; es sei aber der Zeitpunkt vom 15. April und der damalige Zustand deswegen maßgebend, weil das auf dem Wechsel enthaltene Akzept des Kridars kein Datum trage, die Einsprecher aber bestreiten, daß dasselbe vor dem 15. April beigesetzt worden sei und für eine andere Annahme nichts vor¬ liege. Es sei übrigens jedenfalls klar, daß mit den als laufende Forderung gutzuheißenden 5131 Fr. und mit dem weiter aner¬ kannten Betrage von 4186 Fr. die Leistungen, die der Ansprecher aus Bürgschaft für den Kridaren gemacht habe oder noch machen haben werde, vollständig erschöpft seien; zu bemerken auch, daß der Ansprecher erstinstanzlich nicht behauptet habe, er habe auf die der Forderung von 4186 Fr. zu Grunde liegenden Bürgschaften bereits etwas bezahlt; hiebei sei er entgegen den abweichenden Behauptungen seiner Rekursschrift zu behaften. Ueber die weitern von den Einsprechern, insbesondere dem Ein¬ sprecher M. Hartung, erhobenen Einwendungen, daß die Aus¬ stellung des Wechsels nicht am Tage des Wechseldatums, am
15. März 1884, sondern erst am 18. April erfolgt sei und die Errichtung des Wechsels in fraudem creditorum, zum Zwecke widerrechtlicher Benachtheiligung der übrigen Gläubiger des Kri¬ dars und widerrechtlicher Begünstigung des Ansprechers, statt¬ gefunden habe, spricht sich die Appellationskammer in ihrem Erkenntnisse nicht aus; ebenso erwähnt sie die erst= und ober¬ instanzlich gegen den Inhalt und die Gültigkeit der Pfändung und Nachpfändungen erhobenen Einwendungen nicht.
2. Die Beschwerde rügt, daß die Vorinstanz ohne Weiteres angenommen habe, das Akzept des Kridars sei nicht vor dem
15. April 1884 ertheilt worden. Hierin liege eine Verletzung des eidgenössischen Obligationenrechtes. Dieses enthalte keine Präsumtion, daß ein undatirtes Akzept erst am Verfalltage bei¬ gesetzt worden sei. Im Gegentheil sei, jedenfalls bei Platz¬ wechseln an eigene Ordre, zu präsumiren, das Akzept sei sofort bei der Ausstellung des Wechsels eingeholt worden. Daß nun aber der Akzeptant schon am Ausstellungstage des Wechsels an Geistesstörung gelitten habe, sei nicht erwiesen. Die Wechsel¬ forderung hätte daher, da der den Rekursbeklagten obliegende Beweis der Wechselunfähigkeit des Akzeptanten zur Zeit des Akzeptes nicht erbracht sei, gutgeheißen werden sollen. Eventuell hätte jedenfalls dem Rekurrenten Beweis über den Zeitpunkt der Akzeptation und den geistigen Zustand des Akzeptanten auferlegt werden sollen.
3. Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich unstreitig als letztinstanzliches kantonales Haupturtheil (siehe Urtheil des Bun¬ desgerichtes in Sachen Auer vom 13. Juni 1884, Erwägung 2, Amtliche Sammlung X, S. 274). Der Streitwerth übersteigt den Betrag von 3000 Fr. und es ist rücksichtlich derjenigen Punkte, auf welche die Beschwerde sich bezieht, unzweifelhaft eidgenös¬ sisches Recht anwendbar. Das Bundesgericht ist somit zur Be¬ urtheilung der Beschwerde kompetent.
4. Das Obligationenrecht schreibt (abgesehen von den Zeit¬ sichtwechseln, Art. 738 O.=R.) weder die Datirung des Wechsel¬ akzeptes vor (Art. 739 leg. cit.), noch stellt es eine Rechts¬ vermuthung darüber auf, wann ein undatirtes Akzept als gegeben gelte; es spricht somit weder, wie die Vorinstanz an¬ zunehmen scheint, dafür, daß die undatirte Annahme erst am Verfalltage bezw. nicht vor demselben, noch dafür, daß sie, wie der Rekurrent behauptet, am Ausstellungstage erfolgt sei, eine Rechtsvermuthung. Eine solche Rechtsvermuthung fände auch in den faktischen Verhältnissen keine ausreichende Begründung, da erfahrungsgemäß die Einholung des Akzeptes bald vor oder unmittelbar nach der Ausstellung, bald erst fpäter, während des Laufes des Wechsels, erfolgt. Es hat demnach bei der allge¬ meinen Regel sein Bewenden, daß der Zeitpunkt der Annahme von demjenigen bewiesen werden muß, welcher sich darauf beruft.
5. Nun ist die Gültigkeit des streitigen Wechsels deshalb ver¬ neint worden, weil der Akzeptant zur Zeit des Akzeptes wegen Geisteskrankheit verpflichtungsunfähig und somit auch wechsel¬ unfähig gewesen sei (Art. 720 und Art. 31 O.=R.). Diese Ent¬ scheidung beruht aber auf einem Rechtsirrthum. Denn: Nach der in Doktrin und Praxis überwiegend anerkannten und rich¬ tigen Ansicht (siehe z. B. Savigny, System V, S. 154 u. ff.; Dernburg, Pandekten I, S. 359; über die Praxis vergleiche Reh¬
bein, Allgemeine Deutsche Wechselordnung, 2. Aufl., S. 8, Nr. 4) ist die Handlungsfähigkeit vertragschließender Parteien, speziell des Beklagten, regelmäßig nicht vom Kläger darzuthun, son¬ dern es hat der Beklagte den Beweis der Handlungs unfähigkeit zu erbringen. Denn die Behauptungs= und Beweispflicht des Klägers beschränkt sich auf die unmittelbaren, spezifischen Ent¬ stehungsgründe des behaupteten Rechts (die rechtsbegründenden Thatsachen), sie erstreckt sich nicht auf die allgemeinen regel¬ mäßigen Voraussetzungen der Rechtsentstehung überhaupt. Letztere gehören nicht zu den rechtsbegründenden Thatsacher, sondern der Mangel derselben ist als rechtshindernde Thatsache vom Be¬ klagten darzulegen. Ganz besonders muß dies gewiß dann gelten, wenn die Gültigkeit einer eingegangenen Verpflichtung, speziell eine Wechselverbindlichkeit, deshalb bestritten wird, weil der Schuldner zur Zeit der Eingehung derselben wegen Geistes¬ krankheit willensunfähig gewesen sei; hier hat jedenfalls nicht der Kläger die Willensfähigkeit, sondern der Beklagte den Mangel derselben, die geistige Krankheit im entscheidenden Zeit punkte, zu behaupten und zu beweisen. Nun stellt der Vorder¬ richter blos fest, daß der Akzeptant des streitigen Wechsels am Verfalltage geisteskrank gewesen sei; da aber, wie oben ausge¬ führt, keine Rechtsvermuthung dafür spricht, daß die Annahme frühestens am Verfalltage erfolgt sei und dafür ein Beweis seitens der Rekursbeklagten nicht erbracht worden ist, so haben die Letztern den ihnen obliegenden Beweis der Willensunfähig¬ keit des Kridars zur Zeit der Akzeptation nicht geleistet und es muß somit die angefochtene Entscheidung als auf einem Rechts¬ irrthum beruhend vernichtet werden.
6. Dagegen kann eine unbedingte und vorbehaltslose Gut¬ heißung des Rekursantrages nichtsdestoweniger nicht erfolgen. Denn der Wechselforderung des Rekurrenten ist vor den kan¬ tonalen Instanzen nicht nur die Einrede der mangelnden Wechsel¬ fähigkeit, sondern es sind ihr auch andere Einwendungen ent¬ gegengestellt worden. Von diesen Einwendungen erscheint zwar diejenige, welche sich darauf stützt, daß der streitige Wechsel deshalb nicht eingefordert werden könne, weil er, wenigstens theilweise, ein bloßer Kautionswechsel zur Sicherung des Rekur¬ renten für Verluste aus noch nicht bezahlten Bürgschaften sei, als unbegründet. Denn die wechselmäßige Sicherung eines Bür¬ gen erscheint an sich nicht als unzulässig und es kann der Forderung des Bürgen aus dem Wechsel nicht entgegengehalten werden, daß er die Bürgschaftssumme noch nicht bezahlt habe, vielmehr ist der Wechselforderung des Bürgen gegenüber nur dann eine Einrede begründet, wenn die Geltendmachung des Wechsels eine vertragswidrige, dolose ist; dies ist aber in casu gar nicht behauptet. Dagegen müßte natürlich die Zulassung der Wechselforderung des Rekurrenten zur Folge haben, daß als¬ dann dessen im Konkurse des G. Ringger angemeldete laufende Forderung von 4186 Fr. um denjenigen Betrag reduzirt wird, der bereits in der Wechselforderung inbegriffen ist, d. h. nach der Entscheidung der Vorinstanz um denjenigen Betrag, um welchen die Wechselsumme die vom Rekurrenten aus der bereits bezahlten Bürgschaft für A. Ringger geforderte Summe von 5131 Fr. übersteigt.
7. Außerdem ist nun aber von den Einsprechern der Wechsel¬ forderung des Rekurrenten vor den kantonalen Instanzen noch entgegengehalten worden, Ausstellung und Annahme des Wechsels seien unmittelbar vor dem Konkursausbruche über den Akzep¬ tanten in fraudem creditorum, zum Zwecke widerrechtlicher Ver¬ kürzung der Gläubiger und bezw. widerrechtlicher Begünstigung des Rekurrenten erfolgt; es sind im Fernern gewisse Einwen¬ dungen gegen die Gültigkeit der vom Rekurrenten vorgenom¬ menen Pfändungen und die Ausdehnung des durch diese begrün¬ deten Pfandrechtes erhoben worden. Diese Einwendungen sind von der Vorinstanz offenbar nicht etwa stillschweigend verworfen, sondern es ist über dieselben gar nicht entschieden worden, weil die Vorinstanz eben die Einrede der Wechselunfähigkeit als durch¬ schlagend erachtete und daher ihrerseits keine Veranlassung hatte, auf die erwähnten weitern Einwendungen einzutreten. Da nun über diese Einwendungen gemäß Art. 886 und 889 O.=R. nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu ent¬ scheiden ist, so ist rücksichtlich derselben die Entscheidung des kantonalen Gerichtes vorzubehalten und die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit¬ hin die angefochtene Entscheidung der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. November 1884 in dem Sinne aufgehoben, daß dem kantonaten Gerichte die Ent¬ scheidung über die in Erwägung 7 bezeichneten Einwendungen der Rekursbeklagten vorbehalten bleibt.