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11_I_64

BGE 11 I 64

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

13. Urtheil vom 6. Februar 1885 in Sachen Spar= und Leihkasse des Kantons Luzern gegen Gut. A. Durch Urtheil vom 11. Oktober 1884 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:

1. Beklagte habe das Eigenthum der Klägerin an einer Gült, angegangen den 12. November 1874, errichtet auf Bucherhof und Ellbachheimwesen zu Ufhusen, haltend 3000 Fr., anzuer¬ kennen und benannte Gült unbeschwert an Klägerin auszufolgen.

2. Beklagte habe in beiden Instanzen die sämmtlichen Proze߬ kosten zu tragen, mit der Beschränkung, daß die persönlichen Parteikosten gegenseitig wettgeschlagen seien; dieselbe habe sonach an die Gegenpartei 423 Fr. 80 Cts. zu vergüten.

3. und 4. u. s. w. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung sind die Klägerin und die Beklagte durch ihre Anwälte ver¬ treten; die Litisdenunziaten der Parteien sind nicht erschienen. Bevor den Parteien das Wort ertheilt wird, eröffnet der Prä¬ sident des Gerichtes, daß vom Vicepräsidenten, Bundesrichter Kopp, angezeigt worden sei: die beklagte Spar= und Leihkasse des Kantons Luzern sei ein vom Staate Luzern gegründetes, dotirtes und garantirtes Institut, dessen Gewerbebetrieb in Gewinn und Verlust auf Rechnung des Staates gehe und dessen Verwaltung von den Staatsbehörden bestellt und kontrollirt werde; es sei daher zu entscheiden, ob er (Vicepräsident Kopp) nicht, wie er seinerseits annehme, gemäß Art. 16 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege den Ausstand zu nehmen habe. Nach gewalteter Diskussion hat das Bundesgericht, in Erwägung: Daß die Entscheidung davon abhängt, ob die Spar= und Leih¬ kasse des Kantons Luzern blos eine Abtheilung des luzernischen Fiskus, oder aber eine mit selbständiger juristischer Persönlich¬ keit ausgestattete Anstalt ist; Daß nun die Spar= und Leihkasse im Verkehr zweifellos als selbständiges Rechtssubjekt auftritt und anerkannt wird, in eigenem Namen Rechte erwirbt und Verbindlichkeiten eingeht und somit eigenes, vom staatlichen Fiskalvermögen ausgeschiedenes Ver¬ mögen besitzt; Daß sie demnach, weil mit selbständiger Rechts= resp. Ver¬ mögensfähigkeit begabt, als eine besondere, vom Fiskus verschie¬ dene juristische Person erscheint; Daß, wie das Bundesgericht schon in wiederholten Entschei¬ dungen ausgeführt hat, derartige Anstalten mit selbständiger Vermögensfähigkeit nicht um deswillen als bloße stationes fisci bezeichnet werden dürfen, weil sie vom Staate begründet und dotirt worden sind, auf Rechnung des Staates betrieben wer¬ den und als öffentliche Institute unter der Aufsicht der Staats¬ behörden stehen (vergleiche Entscheidungen in Sachen Romont gegen Freiburg betr. kantonale Schuldentilgungskasse, Amtliche Sammlung IV, S. 290; in Sachen A. Müller gegen Kanton Uri betr. urnerische Kantonalersparnißkasse, Amtliche Sammlung V S.606; in Sachen Masse Gredig gegen graubündnerische Kan¬ tonalbank, Amtliche Sammlung VI, S. 56; in Sachen Züblin und Högger und Consorten gegen st. gallische Kantonalbank, ib. S. 228); beschlossen: Der Ausstand wird nicht bewilligt. Hierauf ertheilt der Präsident den Anwälten der Parteien das Wort, indem er sie anweist, zunächst blos die Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes zu erörtern. Der Vertreter der Beklagten beantragt in dieser Richtung: in erster Linie, das Bundesgericht wolle auf die Ausstandsfrage in dem Sinne zurückkommen, daß es erkläre, es handle sich um einen Streit zwischen einem Kanton und einem Privaten; in zweiter Linie, dasselbe wolle sich, auch abgesehen hievon, in allen Theilen kompetent erklären unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Vertreter der Klägerin: das Bundes¬ gericht wolle sich als inkompetent erklären unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten Folgendes hervorzuheben: Die Klägerin wurde im Jahre 1874 durch ihre XI — 1885

Brüder Anton, Leonz, Josef und Johann Gut für ihren An¬ theil an den väterlichen Liegenschaften ausgekauft; als Aus¬ kaufspreis sollte sie u. A. die in Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils näher bezeichnete, von den Brüdern Gut zu errichtende Gült über 3000 Franken erhalten. Diese (erst am 6. Mai 1879 richterlich ausgefertigte) Gült wurde nun aber von der Gemeinde¬ rathskanzlei von Ufhusen nicht der Klägerin, sondern ihrem Bruder Leonz Gut herausgegeben und von diesem im Jahre 1879 bei der Spar= und Leihkasse des Kantons Luzern als Faustpfand für ein ihm bewilligtes Darleihen von 2500 Fr. (mit Zinsanfang auf 18. Juni 1879) hinterlegt. Gegenüber der auf unbeschwerte Herausgabe der Gült gerichteten Vindi¬ kationsklage der Klägerin machte die Spar= und Leihkasse in erster Linie geltend: die Klägerin sei niemals Eigenthümerin der vindizirten Gült geworden, da sie nie Besitz an derselben erworben habe; es sei daher die Klage abzuweisen. In zweiter Linie führte sie aus: sie (die beklagte Spar= und Leihkasse) müsse jedenfalls, als gutgläubige Besitzerin, bei ihrem Pfand¬ rechte sowohl nach dem eidgenössischen Obligationenrechte als eventuell nach dem früher geltenden kantonalen Rechte geschützt werden; sie habe daher unter allen Umständen die Gült nur gegen Bezahlung der Forderung von 2500 Fr. nebst Zins vom

18. Juni 1881 an herauszugeben. Die Vorinstanz hat ent¬ schieden, es sei in allen Richtungen kantonales und nicht eid¬ genössisches Recht anwendbar und nach kantonalem Rechte sei das Begehren um unbeschwerte Herausgabe der Gült begründet, da die Klägerin den Nachweis des Eigenthumserwerbes erbracht habe und es sich nicht um anvertrautes Gut handle, so daß die Beklagte kein gültiges Pfandrecht an der ihr hinterlegten Gült erworben habe.

2. Die Frage, ob der Kanton Luzern als Prozeßpartei zu betrachten sei, ist durch den heutigen Beschluß des Bundes¬ gerichtes definitiv erledigt; dieselbe ist übrigens für die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes durchaus unerheblich. Denn auch wenn der Kanton Luzern Prozeßpartei wäre, so ist doch die Kompetenz des Bundesgerichtes nur dann begründet, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 des Bundesgesetzes über die Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege vorliegen, insbesondere also, wenn die Sache nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen ist. Art. 27 Ziff. 4 des citirten Bundesgesetzes, welcher gestattet, Civilstreitigkeiten, in denen ein Kanton Partei ist, direkt an das Bundesgericht zu bringen, fällt in vorliegendem Falle durchaus außer Betracht, da es sich nicht um einen, nach dieser Gesetzes¬ bestimmung direkt beim Bundesgerichte an Stelle der kantonalen Gerichte anhängig gemachten, Prozeß handelt, sondern um eine gemäß Art. 29 und 30 leg. cit. an das Bundesgericht als Oberinstanz in bundesrechtlichen Sachen gerichtete Beschwerde.

3. Muß sich sonach fragen, ob die Beschwerde nach kantonalem oder nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen sei, so ist zu be¬ merken: Der Eigenthumserwerb der Klägerin an der streitigen Gült ist unzweifelhaft ausschließlich nach kantonalem Rechte zu beurtheilen, da die Erwerbsthatsachen unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes sich ereignet haben. Ebenso ist die Frage, ob die Beklagte durch die Verpfändung seitens des Nichteigen¬ thümers L. Gut ein gültiges Pfandrecht erworben habe, nach dem zur Zeit der Verpfändung geltenden kantonalen und nicht nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden. Allerdings richten sich gemäß Art. 884 O.=R. die Wirkungen des Mobiliarpfand¬ rechtes, auch wenn dasselbe früher begründet worden ist, vom

1. Januar 1883 an nach den Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes. Allein diese Vorschrift trifft hier ganz und gar nicht zu; dieselbe bezieht sich ja ihrem klaren Wortlaute nach nur auf die Wirkungen von (nach dem hiefür maßgebenden Gesetze gültig begründeten) Pfandrechten, nicht auf die Gültigkeit des Pfandrechtserwerbes; letzterer ist, gemäß dem allgemeinen Grund¬ satze des Art. 882 Abs. 1 O.=R. nach dem zur Zeit des Erwerbes geltenden Rechte zu beurtheilen. Demnach ist aber auf die Be¬ schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes überhaupt nicht einzutreten. Wenn nämlich der Anwalt der Beklagten im heu¬ tigen Vortrage die Kompetenz des Bundesgerichtes auch noch darauf hat begründen wollen daß die Geltendmachung eines Pfandrechtes von selbst diejenige eines Retentionsrechtes in sich begreife, und daß aus diesem Grunde gemäß Art. 887 O.=R. eidgenössisches Recht anwendbar sei, so ist dies nicht richtig;

(konventionelles) Mobiliarpfandrecht und Retentionsrecht sind, wie das Bundesgericht schon in seinem Urtheile in Sachen Gruner=Haller u. Cie. gegen Berner Handelsbank vom 18. Ok¬ tober 1884 ausgeführt hat, ihrem Thatbestande und ihren Wir¬ kungen nach verschiedene Rechte und die Geltendmachung eines Pfandrechtes involvirt daher keineswegs diejenige eines Reten¬ tionsrechtes. Da die Beklagte vor den kantonalen Instanzen ein Retentionsrecht gar nicht in Anspruch genommen hat, so ist dies selbstverständlich in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr statthaft und Art. 887 O.=R. kommt somit gar nicht zur Anwendung. Ebensowenig ist es richtig, daß (wie der beklag¬ tische Anwalt endlich noch behauptet hat) durch die vom eidgenös¬ sischen Obligationenrecht zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers aufgestellten Beschränkungen der Vindikation beweglicher Sachen der Inhalt des Mobiliareigenthums geändert worden sei und daß daher die betreffenden Gesetzesbestimmungen ohne Weiteres Der Grund¬ in allen Fällen zur Anwendung kommen müssen. satz des Obligationenrechtes, daß der gutgläubige Erwerber an beweglichen (nicht gestohlenen oder verlorenen) Sachen Eigen¬ thums= bezw. Pfandrecht auch dann erwerbe, wenn der Ver¬ äußerer bezw. Verpfänder nicht Eigenthümer war, statuirt viel¬ mehr einen Erwerbsgrund des Eigenthums= resp. Pfandrechtes an beweglichen Sachen und findet daher nur auf solche Erwerbs¬ handlungen Anwendung, welche unter seiner Herrschaft stattfanden. Der in Folge dieses Grundsatzes eintretende entsprechende Rechts¬ verlust des frühern Eigenthümers ist lediglich eine Folge des Rechtserwerbes des gutgläubigen Besitzers und greift somit nur dann Platz, wenn letzterer nach dem hiefür maßgebenden Gesetze wirklich stattgefunden hat.

4. Ist somit das Bundesgericht deshalb nicht kompetent, weil die Sache nicht nach eidgenössischen Gesetzen zu beurtheilen ist, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob, was die Klä¬ gerin ebenfalls bestritten hat, der gesetzliche Streitwerth gegeben sei. Uebrigens wäre diese Frage, da vor der zweiten kanto¬ nalen Instanz auch das Eigenthum an der verpfändeten, über 3000 Fr. lautenden Gült bestritten war, wohl richtiger zu bejahen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat daher in allen Theilen bei dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 11. Oktober 1884 sein Bewenden.