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84. Urtheil vom 5. Dezember 1885 in Sachen Gemeinde Ems und Konsorten. A. Als im Jahre 1818 der Kanton Graubünden den Bau einer Kunststraße von Chur nach Bellinzona über den St. Bern¬ hardin (der sogenannten untern Kommerzialstraße) beabsichtigte, schloß er mit dem Königreich Sardinien am 9. Januar und . Juli 1818 einen Staatsvertrag ab, wodurch er sich zum Baue der genannten Straße und zu deren Unterhaltung ver¬ pflichtete (Art. 1 und 8 des genannten Vertrages), wogegen das Königreich Sardinien die Gewährung gewisser Handelsvortheile sowie pekunjäre Subsidien versprach. Dieser Staatsvertrag wurde in der Folge der Volksabstimmung unterbreitet und in derselben angenommen. Daneben suchte sich der Kanton die Mittel zum Bau durch Verträge mit dem Speditionsstande zu Chur, der sich
als Aktiengesellschaft organisirt hatte, sowie mit den an der pro¬ jektirten Straße zunächst interessirten Gemeinden zu verschaffen. Ursprünglich hatte auch der Kanton Tessin eine Subvention in Aussicht gestellt, derselbe trat indeß später von dem Unternehmen zurück. Nichtsdestoweniger beschloß der Große Rath des Kantons Graubünden, auf dem Baue zu beharren, immerhin unter ge¬ wissen Voraussetzungen; in dem großräthlich genehmigten Kom¬ missionalgutachten ist als solche Voraussetzung unter anderm sub 4 namhaft gemacht, „daß die erforderlichen Einverständnisse mit den Straßengemeinden noch vor der Auslieferung der Ra¬ tifikation an den Turinerhof abgeschlossen und unterzeichnet sein sollen.“ Es kamen denn auch wirklich mit den sämmtlichen be¬ theiligten Gemeinden „Konventionen“ zu Stande, nämlich: 1. mit den Gemeinden Bonaduz und Rhäzüns (halbe Port Boden) eine Konvention vom 15./16. Juli 1818, 2. mit der Gemeinde und halben Port Katzis eine solche vom 18. Juli 1818, 3. mit der Gemeinde und Port Thusis eine solche vom gleichen Tage,
4. mit der Landschaft oder Port Schams Namens der dortigen Gemeinden eine solche vom 20. Juli 1818 /4. Januar 1819,
5. mit der Landschaft Rheinwald eine solche vom 24. Juli 1818,
6. mit der Thalschaft Misox eine solche vom 27. Juli 1818 und 7, mit der Gemeinde Ems eine solche vom 7. November 1819. B. Diese Konventionen (Klagebeilagen Nr. 8—14) besagen in ihrem Ingresse im Wesentlichen übereinstimmend: Da die Gemeinde (beziehungsweise Landschaft oder Port) von der neu zu erbauenden Kunststraße „wichtige Vortheile“ zu gewärtigen und sich daher „zur Erbauung und Erhaltung dieser Straße nach Maßgabe derselben mitzuwirken pflichtig erachtet habe," sei zwischen dem hochlöbl. Kleinen Rathe „Namens des Kantons „auf der einen und der gedachten Gemeinde (der Landschaft rc.) „auf der andern Seite hinsichtlich der von dieser zu übernehmenden „Leistungen und Gestattungen nachstehende Uebereinkunft verab „redet, abgeschlossen und derselben für alle künftige Zeiten von „beiden Theilen getreulich und pünktlich nachzuleben verheißen „worden.“ Durch diese Konventionen versprechen die Gemeinden, im Wesentlichen folgende Leistungen: 1. Für den Straßenbau: Die unentgeltliche Abtretung alles dafür erforderlichen Gemeinde¬ eigenthums, einen Geldbeitrag (von 50,000 fl.) an die Expro¬ priation des Privatbodens sowie die unentgeldliche Verabfolgung des rohen Materials an Kies, Bau= und ungebrannten Kalk¬ steinen und von Holz. 2. Für den Straßenunterhalt: Die un¬ entgeltliche Verabfolgung des rohen Materials an Kies, Steinen und Holz, die jährliche Lieferung einer gewissen Anzahl Kies¬ fuhren durch ihre Angehörigen, welche Fuhrwerke halten, die Lieferung an Ort und Stelle des für Besorgung und Ueberschüt¬ tung der Straßen innerhalb der Ortschaften erforderlichen Ma¬ terials. Die Gemeinde Thusis verpflichtete sich überdem speziell, eine gewisse Straßenstrecke auf eigene Kosten zu pflästern. Im Fernern bestimmen die Konventionen, daß die bisher von den Gemeinden von nicht einheimischen Fuhrwerken bezogene „Fuhr¬ leite“ (Weggeld) an den Kanton übergehen solle. Dagegen ist in sämmtlichen Konventionen bestimmt: Der Kleine Rath werde Namens des Kantons „von dem Zeitpunkte des vollendeten „Straßenbaues unter Voraussetzung der hier oben festgesetzten „Leistungen die Unterhaltung dieser Straße sowohl in als außer „den Dorfschaften auf derem ganzen Gebiete übernehmen. Ein¬ zelne Konventionen enthalten auch Vorschriften über die Unter¬ haltung der zum Schutze der Straße bestimmten Wuhrungen. Daneben stellen die Konventionen Vorschriften auf über die Ex¬ propriation des zum Straßenbau erforderlichen Privateigenthums über die Grundsätze, nach welchen die Entschädigung für enteig¬ nete Privatrechte zu berechnen ist, über die schiedsgerichtliche Feststellung derselben im Streitfalle, über die Handhabung der Straßenpolizei durch den Kleinen Rath, über das Verfahren, in welchem, und die Behörden von welchen Zwistigkeiten zwischen den Straßenarbeitern und „frevelhafte Unordnungen unter den¬ selben“ zu beurtheilen sind u. s. w. Endlich ist noch vereinbart: daß Streitigkeiten zwischen den Gemeinden oder Partikularen und der Straßendirektion über „ökonomische Gegenstände“ durch Schiedsrichter zu entscheiden seien, von welchen jeder Theil einen, der Kleine Rath aber den Obmann ernenne. Ueber Anstände in Bezug auf die neue Straße, welche sich in der Folge zwischen dem Kanton und den Straßengemeinden erheben sollten, solle, wenn man sich darüber nicht anders verständigen könne, ein
verfassungsmäßiges Schiedsgericht laut § 22 der Kantonsverfas¬ sung entscheiden. Diese Konventionen gelangten zum Vollzug und es wurde auf Grund derselben die Straße erbaut und bis zum Jahre 1882, vorbehältlich der konventionsmäßigen Lei¬ stungen der Gemeinden, vom Kanton unterhalten. C. Mit einzelnen Gemeinden wurden indeß im Laufe der Zeit vom Kanton Vereinbarungen getroffen, welche deren konventions¬ mäßige Verpflichtungen theilweise modifizirten, nämlich: 1. Der Gemeinde Misox wurden laut Erklärung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 14. Mai 1825 die vertrags¬ mäßig versprochenen Kiesfuhrleistungen erlassen und zwar gegen eine Entschädigung von 500 fl., welche die Gemeinde sich an der Auslösungssumme für den Misoxerthalzoll abrechnen ließ.
2. Laut Protokoll der kantonalen Straßenkommission vom 18. April 1838 befreite sich die Gemeinde Soazza von den vertrags¬ mäßigen Kiesfuhrleistungen schon, „vor 13 oder 14 Jahren“ in Folge eines von ihr mit dem Standeskassier mündlich getroffenen Uebereinkommens dadurch, daß sie gegen Erlaß der Kiesfuhren die Verpflichtung übernahm, „die in Folge der neuen Straße über die zwei Brücken unter dem Dorfe offen gewordenen Zugänge des Viehes auf das jenseits der Mossa liegende Feld auf eigene Kosten“ bewachen zu lassen. 3. Die Landschaft Schams schloß am 15. Oktober 1845 mit den beauftragten Regierungskommis¬ sarien einen Vertrag ab, „sowohl wegen der ab Seite besagter „löblicher Landschaft bisher versäumten Kiesfuhren, als auch hin¬ „sichtlich einer künftigen Ablösung der ihr diesfalls obgele¬ „genen konventionsmäßigen Verpflichtung.“ In Art. 2 dieses Vertrages ist bestimmt: „Für den Auskauf der künftigen Kies¬ „fuhrleistung wird der Durchschnitt von 70 Tag oder Fuhrwerken „in runder Zahl per Jahr angenommen, welches à 2 Fr. per „Tagwerk einen Werth liefert von 140 Fr., der à 4½ % einem „Kapital von 3150 Fr. entspricht. Diesen Betrag verspricht löbl. Landschaft Schams in folgenden Raten zu zahlen; „1050 Fr. nebst betreffendem Zins vom 1. Januar 1846 „auf Ende Dezember desselben Jahres; „1050 Fr. nebst Zins auf Ende Dezember 1847; „1050 Fr. „ „ „ „ 1848, „sämmtliche Raten à 4½%.“ 4. Am 1. Juni 1857 kam zwischen dem Kanton und der Gemeinde Katzis ein Vergleich „puncto Entschädigung wegen der neuen Katziser=Straße“ zu Stande, in dessen Art. 2 bestimmt ist: „Der Kanton erläßt der Gemeinde „Katzis die bisher konventionell derselben obliegende Lieferung „des zu Unterhaltung der Straße benöthigten Holzes. D. Durch kantonales Gesetz vom 30. April 1882 wurden neue Regeln über den Straßenunterhalt aufgestellt. Dieses Ge¬ setz theilt die kantonalen Straßen in Bezug auf ihren Unterhalt in Bergübergänge: a. an Kommerzialstraßen, b. an Verbindungs¬ straßen, in Kommerzialstraßen, Verbindungsstraßen und Ge¬ meindestraßen ein. Zu den Bergübergängen an Kommerzialstraßen werden unter Anderm gezählt: Der Bernhardin von Hinterrhein bis Misox und der Splügen vom Dørfe Splügen bis zur ita¬ lienischen Grenze, zu den Kommerzialstraßen unter Anderm „die untere (italienische) Straße von Chur bis zum Beginn der Berg¬ übergänge Splügen und Bernhardin und von Misox bis zur Tessinergrenze.“ Die Erhaltung der Bergpässe an den Kommerzial¬ straßen wird wie bisher vom Kanton übernommen und es liegt den betreffenden Territorialgemeinden nur die Expropriation und die Pflicht zu unentgeltlicher Abtretung der erforderlichen Roh¬ materialien mit Einschluß von Brennholz für die auf den Berg¬ pässen stationirten Weger ob, insofern die Gemeinden genügende Waldungen für den eigenen Bedarf besitzen. An die Unterhal¬ tung der Kommerzialstraßen haben die Territorialgemeinden zu leisten: a. Die Expropriation, b. die unentgeltliche Abtretung der erforderlichen Rohmaterialien, c. das Kiesrüsten und sämmt¬ liche Kiesfuhren unter Aufsicht und nach Anweisung des Inge¬ nieurs. Die ganze übrige ordentliche und außerordentliche Unter¬ haltung dieser Straßen, mit Ausnahme der Pflasterung in den Ortschaften, übernimmt der Kanton (§ 1, 2 und 5 des Gesetzes). Gegenüber den mit den Bernhardinerstraßengemeinden abge¬ schlossenen Straßenbaukonventionen (siehe Fakt. B oben) legt dieses Gesetz den Territorialgemeinden Mehrleistungen insofern auf, als nach den Konventionen die Expropriation und das Kieszu¬ rüsten Sache des Kantons sind und die Gemeinden nicht sämmt¬ liche Kiesfuhren zu leisten haben, sondern nur verpflichtet sind,
jährlich einen Tag mit den im Gebrauche der Bürger befind¬ lichen Fuhrwerken Kies zu führen und endlich für die Pflasterung in den Ortschaften nur die Pflastersteine herbeizuschaffen haben. Die Gemeinden an der untern oder Bernhardinerstraße richteten daher, von der Ansicht ausgehend, daß der Kanton ihnen gegen¬ über zu allen Leistungen für den Straßenunterhalt, welche sie nicht selbst übernommen haben, vertraglich verpflichtet sei, an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden eine Eingabe, in welcher sie die Erwartung aussprachen, daß der Kanton nicht anstehen werde, „an Stelle und in Vertretung der Gemeinden „dasjenige auch fernerhin zu prästiren, was kraft gesetzlicher An¬ „ordnung den Gemeinden zugeschieden worden ist, aber durch „privatrechtlichen Titel für alle Zeiten von der Kantonalverwal¬ „tung zu leisten übernommen wurde.“ Der Kleine Rath des Kantons Graubünden erklärte indeß durch Bescheid vom 13. Ok¬ tober 1882 auf dieses Ansinnen nicht eintreten zu können, da er dazu nicht kompetent sei; einzig bezüglich der von einzelnen Gemeinden ausgekauften Kiesfuhren (siehe Fakt. C) erklärte er sich bereit, „s. Z. zu Handen des Großen Rathes in Unter¬ handlungen zu treten.“ E. Mit Klageschrift vom 2./8. Mai 1883 stellen nunmehr die im Rubrum dieses Urtheils näher bezeichneten Gemeinden an der untern Straße beim Bundesgericht die Anträge: Das Bundesgericht wolle prinzipiell erkennen: I. Der Fiskus des Kantons Graubünden sei pflichtig, an Stelle der Gemeinden folgende, den Territorialgemeinden durch §§ 2 und 5 des Gesetzes vom 27. Mai 1882 zugeschiedene Lei¬ stungen zu erfüllen: A. Rücksichtlich des Bergüberganges von Hinterrhein bis Misox: Die Kosten der Expropriation und die Lieferung des an die Weger abzugebenden Brennholzes. B. Rücksichtlich der übrigen, die klagenden Gemeinden betref¬ fenden Strecken der sogenannten untern Straße:
1. Die Zurüstung des Kieses.
2. Die Kiesfuhren, soweit dieselben die durch die einzelnen Konventionen für die einzelnen Gemeinden vorgesehenen Fuhr¬ leistungen übersteigen bezüglich der Gemeinden Soazza und Misox und derjenigen der Landschaft Schams aber bezüglich sämmtlicher Kiesfuhren.
3. Die Lieferung sämmtlichen Holzes, welches die Schamser Landschaftswaldungen, mit Ausschluß der Gemeindewaldungen, der Landschaft Schams zu liefern nicht befähigt wären und sämmtlichen der Gemeinde Katzis nach Gesetz zu liefern oblie¬ genden Holzes.
4. Die Pflasterung der Straße in den Ortschaften inclusive der zu alten und neuen Brücken zu liefernden Materialien, sonst exclusive der Lieferung des Materials und vorbehältlich der von der Gemeinde Thusis übernommenen Strecke Pflasterung. II. Eventuell sei der beklagte Fiskus pflichtig, an Stelle der unter A und B bezeichneten Leistungen an die einzelnen Gemeinden ein deren Werth gleichkommendes Geldaequivalent zu bezahlen, dessen quantitative Ausmittlung einer gesonderten Verhandlung und Festsetzung durch das Bundesgericht vorbehalten bleibe. Alles unter Kostenfolge für die beklagte Partei. Die Gründe, welche für diese Anträge angeführt werden, lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
1. Der Kanton habe sich durch einen speziellen Akt, die in allem wesentlichen gleichlautenden Verträge von 1818, gegen¬ über den Straßengemeinden zur Prästirung des Straßenunter¬ haltes, vorbehältlich der von den Gemeinden übernommenen Beiträge an diesen Unterhalt, verpflichtet. Diese Unterhaltungs¬ pflicht habe der Kanton nicht etwa durch autonomische Entschlie¬ ßung übernommen und diese Entschließung den Gemeinden blos zur Kenntniß gebracht, sondern er habe dieselbe durch gegensei¬ tigen Vertrag und gegen erhebliche Gegenleistungen den Ge¬ meinden zugesichert.
2. Die privatrechtliche Natur dieser Konventionen sei vom Bundesgerichte schon durch seine Entscheidung in Sachen der Landschaft Schams vom 1. Juli 1881 anerkannt worden. Die Gemeinden haben die darin übernommenen Verpflichtungen nicht etwa in öffentlich=rechtlicher Stellung sondern durchaus freiwillig übernommen.
3. Das kantonale Straßengesetz vom 30. April 1882 unter¬ sage keineswegs die Anerkennung privatrechtlicher Verpflichtungen
des Fiskus. Wenn Art. 5 dieses Gesetzes für die ganze Kate¬ gorie der Kommerzialstraßen im allgemeinen gewisse Normen bezüglich des Straßenunterhaltes aufstelle, so sei damit durchaus nicht gesagt, daß gewisse singuläre Privatrechte, welche bezüglich der einen oder andern dieser Straßen bestehen sollten, einfach aufgehoben seien. Selbst wenn übrigens, wie nicht, das Gesetz eine Disposition des letzterwähnten Inhalts enthalten sollte, wäre damit noch nicht gesagt, daß auch eine Entschädigung Geld ausgeschlossen sei. Das Recht auf Entschädigung eine durch die Gesetzgebung vermöge des jus eminens verfügte Aufhebung von Privatrechten verstehe sich von selbst, so daß es hiefür einer besondern gesetzgeberischen Anordnung gar nicht bedürfe.
4. Auch bezüglich der durch spätere Konventionen novirten Rechtsansprachen (Kiesfuhrenauskauf von Soazza, Misox, Scham¬ serthal und Holzabgabebefreiung von Katzis) werde eine richter¬ liche Entscheidung verlangt. Mit dem ausweichenden Bescheid, welchen der Kleine Rath in dieser Richtung gegeben habe, brau¬ chen die Kläger sich nicht zu begnügen. Die betreffenden Ver¬ träge seien übrigens grundsätzlich ganz gleicher Natur wie die ältern Konventionen. Der Umstand, daß der Kleine Rath für die fraglichen Auslösungsverträge die Perspektive auf spätere Unterhandlungen eröffne, zeige daher deutlich, daß neben dem Art. 5 des Gesetzes Privatrechte fortbestehen können.
5. Wenn der Kanton sich der von ihm beim Straßenbau über¬ nommenen Leistungen entledigen wolle, so mache er sich damit zugleich einer Verletzung der ihm gegenüber dem Bunde oblie¬ genden Verpflichtungen schuldig. Der Kanton beziehe als Ent¬ schädigung für die Aufhebung der Zölle und Weggelder auf seinen internationalen Alpenstraßen vom Bunde nach Art. 30 der Bundesverfassung einen jährlichen Betrag von 200,000 Fr.; die jährlichen Unterhaltungskosten der internationalen Alpenstraßen (d. h. der obern und der untern Kommerzialstraße) belaufen sick nun nicht auf diesen Betrag sondern nur auf circa 184,000 Fr. Wenn daher der Kanton einen wesentlichen Bestandtheil seiner bisherigen Leistungen für die internationalen Alpenstraßen von sich ab und auf die Gemeinden wälzen wolle, so verstoße er damit gegen die bundesverfassungsmäßige Zweckbestimmung des erwähnten Bundesbeitrages von 200,000 Fr. F. Der beklagte Fiskus des Kantons Graubünden stellt die Anträge:
1. Es möge das Bundesgericht auf die Klageschlüsse der Gegenpartei nicht eintreten oder
2. Es seien die Kläger mit ihren Schlüssen abzuweisen;
3. Eventuell: es möge das Bundesgericht die Rechtsbegehren der Kläger, sei es ganz oder theilweise, nur unter der Vor¬ aussetzung gutheißen, daß der Kanton Graubünden denselben gegenüber von der Anwendung des neuen Gesetzes nicht Umgang nimmt. — Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung dieser Anträge führt der Beklagte im We¬ sentlichen die gleichen Gesichtspunkte aus, wie in dem Prozesse gegen die Gemeinden der obern und der deutschen Straße d. h. er macht geltend, der Kanton habe den Klägern gegenüber eine Verpflichtung in Bezug auf den Straßenunterhalt nicht über¬ nommen, eventuell habe er sich jedenfalls nicht privatrechtlich verpflichtet. Den Ansprüchen der Kläger aus den Straßenkon¬ ventionen von 1818/1819 stände jedenfalls das kantonale Geset von 1882, welches die behaupteten Privatrechte der Kläger ohne Entschädigung aufgehoben habe, entgegen. Speziell mit Bezug auf die Ansprüche der Landschaft Schams, der Gemeinden Soazza, Misox und Katzis wird bemerkt: Der Kleine Rath habe bereits erklärt, daß er diese Ansprüche näher untersuchen werde; es solle daher auf dieselben in diesem Prozesse nicht eingetreten werden. Wenn sich übrigens diese Gemeinden wirklich in der behaupteten Art losgekauft hätten, so könnte sich diese Befreiung jedenfalls nicht auf die ihnen durch das neue Gesetz auferlegten öffentlichen Leistungen, sondern nur auf die durch die Konven¬ tionen übernommenen privatrechtlichen Verbindlichkeiten beziehen. Es könnte sich also nicht darum handeln, diesen Gemeinden die ihnen durch das neue Gesetz auferlegte Straßenunterhaltungspflicht ganz oder theilweise abzunehmen oder ihnen für die eingetretene Mehrbelastung Entschädigung zu gewähren. Vielmehr könnte es sich nur fragen, ob nicht der Kanton sich dadurch ungerechtfertigt bereichert habe, daß er den fraglichen Gemeinden ihre vertrag¬ XI — 1885
lichen Verpflichtungen gegen eine besondere Auskaufssumme ab¬ genommen habe und diese trotz der neuen Belastung der Gemeinden behalte. Allein eine Bereicherungsklage sei zur Zeit nicht an¬ gestellt. G. In Replik und Duplik halten die Parteien in eingehender Frörterung an ihren Ausführungen und Anträgen fest. H. Bei der heutigen Verhandlung erneuern die Anwälte bei¬ der Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit die Klagebegehren sich auf die mit den Klägern in den Jahren 1818/1819 abgeschlossenen allgemeinen Straßen¬ baukonventionen stützen, müssen dieselben im Wesentlichen aus denjenigen Gründen abgewiesen werden, welche in der gestrigen Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen der Gemeinden an der obern Kommerzialstraße gegen den beklagten Fiskus ausge¬ führt worden sind. Es kann daher in der Hauptsache auf die genannte Entscheidung verwiesen und mag hier nur kurz bemerkt werden: Die Straßenbaukonventionen enthalten jedenfalls nicht nur privatrechtliche Vereinbarungen, sondern auch solche öffent¬ lich-rechtlicher Natur. Die Bestimmungen derselben über die Ex¬ propriation von Privateigenthum, die Art und Weise der Be¬ zahlung der Entschädigung für die enteigneten Privatrechte, über die Straßenpolizei, den Gerichtsstand für Klagen von Privaten, die Handhabung der Polizei unter den Bauarbeitern u. s. w. statuiren geradezu Rechtssätze des objektiven Rechts, welche nicht vom Fiskus einerseits und den Gemeinden in privatrechtlicher Stellung andererseits, sondern nur vom Staate als solchem, als Träger von Hoheitsrechten, und von den Gemeinden als auto¬ nomischen Körperschaften des öffentlichen Rechts vereinbart werden konnten; insoweit durch diese Vereinbarungen subjektive Rechte und Pflichten der Kontrahenten, nicht nur objektive Rechtsnormen, begründet wurden, gehören dieselben zweifellos dem öffentlichen und nicht dem Privatrechte an. Daneben ist allerdings anzuer¬ kennen, daß die von den Gemeinden aus dem Gemeindegute versprochenen ökonomischen Leistungen für den Straßenbau und Unterhalt privatrechtlicher Natur sind. Die in den Konventionen stipulirte Straßenunterhaltungspflicht des Staates dagegen, auf welche es hier ankommt, kann nicht als eine privatrechtliche, sondern muß als eine öffentlich=rechtliche betrachtet werden. Die¬ selbe bezieht sich auf ein öffentliches Werk, dessen Bau und Unter¬ haltung nach öffentlichem Rechte, insbesondere gemäß dem durch die Volksabstimmung genehmigten Staatsvertrage mit Sardinien, dem Staate oblag. Daß aber der Staat sich zu Ausführung und Unterhaltung dieses öffentlichen Werkes den Gemeinden gegenüber auch noch privatrechtlich verpflichtet habe, wäre jeden¬ falls nur dann anzunehmen, wenn über die Absicht, für die Gemeinden dahinzielende Privatrechte zu begründen, gar kein Zweifel herrschen könnte. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Straßenbaukonventionen besagen in ihrem Ingresse im Wesent¬ lichen übereinstimmend, „daß zwischen dem Kanton und der be¬ „treffenden Gemeinde (resp. Landschaft oder Port) hinsichtlich „der von dieser (oder der von ihr) zu übernehmenden Leistungen „und Gestattungen nachstehende Uebereinkunft verabredet, abge¬ „schlossen und derselben für alle künftigen Zeiten (von beiden „Theilen) getreulich (und pünktlich) nachzuleben verheißen werde. Sie bezeichnen also selbst als ihren Zweck und Inhalt die Be¬ stimmung der „Leistungen und Gestattungen“ der Gemeinden, nicht des Kantons. Wenn dann allerdings eine fernere Bestim¬ mung derselben besagt, daß der Kanton nach vollendetem Stra¬ ßenbau „unter Voraussetzung der hier oben festgesetzten Leistungen die Unterhaltung der neuen Straße sowohl in als außer der Ortschaft auf deren (d. h. der Gemeinde) ganzem Gebiet über¬ nehme," so kann hierin nicht die Uebernahme einer selbständigen privatrechtlichen Verpflichtung durch den Kanton sondern nur die Zusage gefunden werden, daß, wenn die Gemeinden sich zu den konventionsmäßigen Leistungen verpflichten, die Straße vom Kanton gebaut und gemäß dem bestehenden öffentlichen Rechte zum Unterhalte werde übernommen werden, so daß alsdann die öffentlich=rechtliche Verpflichtung des Kantons unbedingt in Wirk¬ famkeit trete; wie sich aus den Fakt. A erwähnten Thatsachen, insbesondere aus dem dort angeführten Kommissionalgutachten ergibt, war ja nämlich die Beitragsleistung der Gemeinden eine unerläßliche Vorbedingung dafür, daß der Staat überhaupt den Straßenbau desinitiv übernehmen könne. Hieran muß um so
mehr festgehalten werden, als die konventionsmäßigen Leistungen der Gemeinden kaum als eine äquivalente Gegenleistung gegen die vom Kanton übernommene Straßenbau= und Unterhaltungs¬ pflicht aufgefaßt werden können, sondern nur einen Beitrag an die Ausführung des vom Staate übernommenen öffentlichen Werkes repräsentiren. Ebensowenig wie eine privatrechtliche Bau¬ und Uuterhaltungspflicht des Kantons begründen die Straßen¬ baukonventionen ein Privileg der Kläger, wonach diese von der Ausübung der Staatshoheit in dem Sinne eximirt würden, daß ste mit keinen das konventionsmäßige Maß überschreitenden öf¬ fentlich-rechtlichen Straßenunterhaltungslasten jemals belegt werden dürften. Von einem solchen Privileg könnte dann die Rede sein, wenn durch Uebernahme der konventionsmäßigen Lei¬ stungen die Gemeinden eine ihnen nach dem damaligen öffent¬ lichen Rechte obliegende öffentlich-rechtliche Last abgelöst, sich von derselben für alle Zukunft losgekauft hätten. Allein dieser Ge¬ sichtspunkt trifft nach den eigenen Ausführungen der Kläger, welche ja gerade behaupten, es habe ihnen keine derartige öffent¬ lich=rechtliche Pflicht obgelegen, gewiß nicht zu.
2. Dagegen sind die Ansprüche der Landschaft Schams sowie der Gemeinden Misox, Soazza und Katzis insoweit begründet, als sich dieselben auf die von diesen Korporationen laut Urkunden vom 15. Oktober 1845, 14. Mai 1825, 18. April 1838 und
1. Juni 1857 mit dem Kanton abgeschlossenen Auslösungsver¬ träge stützen. Der Kanton ist verpflichtet, die durch diese Ver¬ träge abgelösten Lasten in Bezug auf Kiesfuhren und beziehungs¬ weise Holzabgabepflicht entweder fortwährend selbst zu tragen oder aber die Gemeinden für deren erneute Auferlegung ange¬ messen zu entschädigen. Die rechtlichen Gesichtspunkte sind hier die gleichen wie in den analogen Fällen der Gemeinden Maien¬ feld und Zizers, so daß auf die gestrige Entscheidung des Bun¬ desgerichtes in Betreff dieser Gemeinden verwiesen werden kann. An derselben ist um so mehr festzuhalten, als der Beklagte selbst eigentlich nicht bestreitet, daß hier in gewisser Richtung Privat¬ rechte der Gemeinden begründet worden seien. Wenn der Beklagte im heutigen Vortrage speziell noch behauptet hat, es seien jeden¬ falls die Gemeinden der Landschaft Schams zur Klage in dieser Richtung nicht legitimirt, so beruht diese Einwendung auf einer unrichtigen thatsächlichen Voraussetzung, da neben den einzelnen Gemeinden der Landschaft Schams auch diese selbst klagend auf¬ getreten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Klagen der Landschaft Schams und der Gemeinden Misox, Soazza und Katzis sind insoweit begründet, als der be¬ klagte Fiskus verpflichtet wird, die von diesen Korporationen laut Urkunden vom 15. Oktober 1845, 14. Mai 1825 und
18. April 1838 abgelösten Kiesfuhr= und beziehungsweise Holz¬ abgabeleistungen entweder fortwährend selbst zu erfüllen oder aber die Gemeinden für deren erneute Auflage angemessen zu entschädigen.
2. Im Uebrigen sind die Klagebegehren dieser Korporationen sowie diejenigen der sämmtlichen übrigen Kläger abgewiesen.